B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-845/2020
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2020.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihren minderjährigen Ge-
schwistern am 7. Juli 2016 – im Rahmen einer Familienzusammenführung
mit dem in der Schweiz lebenden Vater respektive Ehemann – ein huma-
nitäres Visum zur Einreise in die Schweiz gewährt wurde,
dass die Familienangehörigen am 3. Oktober 2016 in die Schweiz einreis-
ten und am 18. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ Asylgesuche stellten,
dass die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2016 summarisch zur Per-
son befragt und am 27. März 2018 einlässlich zu ihren zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin in der BzP zur Begründung ihres Asylge-
suchs vortrug, sie sei kurdischer Ethnie, stamme aus C._______/Al-Mali-
kiyya, und habe nach Erwerb der Matura ihr Studium wegen der schlechten
Sicherheitslage nicht antreten können,
dass sie in der Anhörung einerseits ergänzte, sie habe die Suspendierung
ihrer Einschreibung an der Universität beantragen müssen,
dass sie andererseits ausführte, sie sei einmal nach einer Explosion im
Treppenhaus gestürzt und habe einen komplizierten Beinbruch erlitten, der
nicht richtig verheilt sei,
dass ihr Vater in Syrien verfolgt worden sei und sie befürchtet habe, an
seiner Stelle verhaftet oder auf andere Weise behelligt zu werden,
dass sie überdies Angst davor gehabt habe, von den "Apojis" zwangsre-
krutiert zu werden,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
16. Januar 2020 – eröffnet am folgenden Tag – unter Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie ihre vorläufige Aufnahme wegen der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs anordnete,
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dass das SEM zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen an-
führte, nach dem Beizug der Akten ihrer in der Schweiz lebenden Angehö-
rigen und unter Berücksichtigung der länderspezifischen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts würden sich die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erweisen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2020 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihr
Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
beantragte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels die Rich-
tigkeit der asylrechtlichen Argumentation der Vorinstanz mit scharfen Wor-
ten bestritt,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2020 den Eingang
des Rechtsmittels bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile im Sinn des Gesetzes namentlich die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei den frauen-
spezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass eine Durchsicht der Akten ergibt, dass das SEM den Sachverhalt voll-
ständig und richtig festgestellt hat,
dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkennt-
nis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genü-
gen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen des
SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin in ihrem
Rechtsmittel nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzu-
setzen,
dass die Beschwerdeführerin in Syrien zweifellos kriegsbedingten Nach-
teilen ausgesetzt war, die aber mangels Gezieltheit praxisgemäss nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können (vgl. hierzu statt
vieler WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16,
m.w.H.),
dass die durch die allgemeine Sicherheitslage verursachte Verhinderung
des Absolvierens eines Universitätsstudiums überdies keinen ernsthaften
Nachteil im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellt und solchen Problemen
demnach auch die asylrechtliche Intensität abzusprechen ist,
dass die Beschwerdeführerin im Alter von (…) Jahren aus Syrien ausge-
reist ist und bis zu diesem Zeitpunkt bürgerkriegsbedingten Problemen
aber keiner flüchtlingsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt war,
dass damit die Frage zu prüfen bleibt, ob sie begründete Furcht vor zukünf-
tiger Verfolgung hat,
dass die Annahme einer solchen begründeten Furcht nach konstanter Pra-
xis unter anderem voraussetzen würde, dass sie bei einer Rückkehr erheb-
liche Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.),
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen
worden ist, womit die Frage ihrer Rückkehr nach Syrien – wie sie in ihrem
Rechtsmittel zutreffend feststellt (vgl. Beschwerde S. 6) – gänzlich hypo-
thetisch ist,
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dass die Beschwerdeführerin angesichts der mutmasslichen Dauer ihres
Aufenthaltsrechts in absehbarer Zukunft faktisch keine Verfolgung zu be-
fürchten hat, de jure allerdings von einer fiktiven Rückkehr auszugehen und
im Folgenden die Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor die-
sem Hintergrund zu prüfen ist,
dass sich angesichts der Regelvermutungen, die bei der Beurteilung der
Frage einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu beachten sind (vgl.
hierzu etwa BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 f.) zunächst die Annahme nicht
als naheliegend erweist, die Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin
würde sich in Zukunft anders als in der Vergangenheit darstellen,
dass einer zwangsweisen Rekrutierung durch kurdische Milizen, nament-
lich die Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten, YPG, auch
"Apoji" genannt), gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, auf die
das SEM in den angefochtenen Verfügung zu Recht verwiesen hat (vgl.
Verfügung S. 3 f.), die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen wäre
(vgl. Urteile BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenz-
urteil publiziert] und statt vieler BVGer E-2461/2019 vom 12. November
2019 E. 7.3),
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen in den gut (…) Jahren zwischen
dem Erreichen ihrer Volljährigkeit – respektive Diensttauglichkeit – und der
Ausreise aus dem Heimatstaat selber nie einen Zwangsrekrutierungsver-
such erlebt hat (vgl. Protokoll Anhörung A9 F 65),
dass eine Durchsicht der beigezogenen Akten der Angehörigen (N […])
ergibt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM
vom 22. März 2016 in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, weil er nach
der Teilnahme an Kundgebungen in Syrien mehrere Monate inhaftiert und
in der Haft misshandelt worden war,
dass den Akten aber in der Tat keine konkreten Hinweise darauf zu entneh-
men sind, dass die Beschwerdeführerin befürchten müsste, wegen des
Vaters mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer sogenannten Anschluss-
oder Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden, zumal sie in der Zeit zwi-
schen der Flucht des Vaters aus Syrien (Anfang August 2015) und ihrer
eigenen Ausreise (Ende September 2016) keiner solchen ausgesetzt war,
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dass den Verfahrensakten N (…) aber auch zu entnehmen ist, dass das
SEM mit Verfügungen vom 3. Oktober und 7. Dezember 2016 bei seiner
Ehefrau und bei den in dieses Verfahren eingeschlossenen minderjährigen
Kindern D._______, E._______, F._______ und G._______ das Vorliegen
der originären Flüchtlingseigenschaft verneint hat, und diese Verfügung
unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt wird, aus welchem Grund
sie wegen ihres Vaters stärker gefährdet sein sollte als dessen Ehefrau
oder ihre vier Geschwister,
dass ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Vaters
bei der volljährigen Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu ihren Ge-
schwistern, die zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz respektive der
Einreichung ihrer Asylgesuche noch minderjährig waren – kein Thema sein
kann, weil das schweizerische Asylrecht eine solche Ableitung der Flücht-
lingseigenschaft und des Asyls nur bei Ehepartnern und minderjährigen
Kindern eines Asylberechtigten vorsieht (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG: "Ehe-
gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flücht-
linge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände da-
gegen sprechen."),
dass es unbefriedigend erscheinen mag, wenn die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Volljährigkeit als einziges Kind ihres Vaters nicht in den Ge-
nuss des Familienasyls (und der derivativen Flüchtlingseigenschaft) kom-
men kann,
dass der Gesetzgeber jedoch solche Konstellationen mit der Aufhebung
der Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG, welche den Einbezug in das
Familienasyl unter bestimmten Umständen auch für "andere nahe Angehö-
rige" vorsah, im Jahr 2014 bewusst in Kauf nahm (vgl. AS 2013 4375 5357,
BBl 2010 4455, 2011 7325) und die Schweizer Asylbehörden das geltende
Recht anzuwenden haben,
dass das SEM die Begründung des Asylentscheids der Beschwerdeführe-
rin entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung nicht auf "allge-
meine Mutmassungen und Spekulationen" (vgl. Beschwerde S. 2), son-
dern insbesondere auf die einschlägige Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts abgestützt hat,
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dass die Begründung der Laienbeschwerde faktisch in weiten Teilen eine
dezidierte Kritik an dieser konsolidierten Praxis der schweizerischen Asyl-
behörden darstellt und hierauf im Rahmen der vorliegenden Summar-
begründung nicht im Einzelnen einzugehen ist,
dass das SEM nach dem Gesagten den Asylvorbringen der Beschwerde-
führerin zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen hat,
dass es ihr damit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet
wurde,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 16. Januar 2020 für die Beschwer-
deführerin die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, weshalb sich praxis-
gemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren gemäss obigen Ausführungen als aussichts-
los erwiesen haben, weshalb es an einer materiellen Voraussetzung für die
Gewährung der beantragten unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) fehlt und dieses Gesuch ungeachtet der geltend gemachten
– bisher nicht belegten – Mittellosigkeit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das
Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegen-
den Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: