B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8460/2015
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 26. Oktober 2015 wurde eine Handknochenanalyse zur Al-
tersbestimmung des in Deutschland als volljährig registrierten Beschwer-
deführers durchgeführt. Am 29. Oktober 2015 fand die Befragung zur Per-
son statt. Mit Schreiben vom 23. November 2015 (an die Vertrauensperson
des Beschwerdeführers adressiert) wurde dem Beschwerdeführer zu den
Altersabklärungen und zur Zuständigkeit Deutschlands das rechtliche Ge-
hör gewährt. Dieses wurde am 3. Dezember 2015 durchgeführt und mit
Schreiben vom 4. Dezember 2015 beantwortet.
B.
Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac hat der Beschwerdeführer
am 19. Oktober 2015 in Deutschland um Asyl nachgesucht. Gestützt hie-
rauf ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 14. Dezember 2015
um Übernahme. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch am 16. De-
zember 2015 gut.
C.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 (zugestellt am 29. Dezember 2015)
trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Deutschland und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 5. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
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Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, in-
wiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehler-
haft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zustän-
digkeit Deutschlands erkannt und die deutschen Behörden – gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 23 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht.
Das Gesuch wurde gutgeheissen. Deutschland ist somit verpflichtet die
Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die
Rückkehr zu treffen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene – emotio-
nale Zerrüttung, Freunde und Hürde der erneuten Umsiedlung – vermögen
die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen oder in Frage zu
stellen.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer ein alleinstehender und gesunder jun-
ger Mann (SEM-Akten, A8, S. 4 und S. 7). Die Vorinstanz hat folgerichtig
ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs.
3 AsylV 1) und ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: