B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-846/2008
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. Januar 2008 / N (…).
E-846/2008
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eigenen Aussagen zufolge ein irakischer Kurde
aus B._______ [Nordirak] – verliess seinen Heimatstaat am 30. März
2007 und gelangte über den Iran, die Türkei und ihm unbekannte Länder
am 18. April 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 24. April
2007 fand die Befragung zur Person samt summarischer Erhebung der
Asylgründe statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei
geltend, sein Vater habe früher für das Regime von Saddam Hussein ge-
arbeitet und sei vor vierzehn Jahren von der Patriotic Union of Kurdistan,
PUK, und der Kurdistan Democratic Party, KDP, ermordet worden. Seine
Mutter sei ein Jahr zuvor an Krebs gestorben. Er und seine Schwestern
seien dann zur Grossmutter väterlicherseits gezogen. Als eine seiner
Schwestern geheiratet habe, habe er fortan bei dieser gewohnt. Über
seine Familie sei von der Regierung und den Refraktären, die von seinem
Vater festgenommen worden seien, schlecht gesprochen worden. (…). Er
sei von den Leuten seit dem Aufstand im Jahre 1991 täglich beleidigt
worden. Er habe zweimal heiraten wollen, aber seine Anträge seien abge-
lehnt worden. Auch habe er keine Arbeit gefunden. Im Juli 2006 seien er
und weitere Personen festgenommen worden, weil sie über die Yeketi
gesprochen hätten. Er sei während der Haft gewarnt worden, so etwas
nicht wieder zu machen; nach 21 Tagen sei er freigelassen worden.
B.
Am 13. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer von der kantonalen Be-
hörde einlässlich zu seinem Asylgesuch angehört. Dabei gab er zu Proto-
koll, seine Familie sei mit der Regierung verfeindet. Viele verantwortliche
Personen der Parteien PUK, KDP und "HESK" hätten Schwierigkeiten mit
der Familie. Auch der Vorsitzende des Parlaments sei mit ihnen verfein-
det. Im Jahre 1987 oder 1988 habe eine Tante, welche eine Peshmerga
gewesen sei, diverse andere Peshmerga im Auftrag seines Vaters vergif-
tet. (…). Sein Vater sowie drei seiner Onkel seien wegen dieses Vorfalls
später ermordet worden. (…).
Sein Vater habe als Informant für Saddam Hussein gearbeitet und Militär-
dienstverweigerer festnehmen lassen. Er habe Angst gehabt, dass er ei-
nes Tages von irgend einer Person, die unter seinem Vater gelitten habe,
umgebracht werde.
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Am 5. Juli 2006 seien er und andere Leute vom Sicherheitsdienst festge-
nommen worden, als sie in der Gruppe über die PUK und die KDP ge-
sprochen hätten. Während die anderen der Gruppe nach drei bis vier Ta-
gen freigekommen seien, sei er selbst erst nach 21 Tagen freigelassen
worden. Während der Haft sei er gefragt worden, weshalb er sich über
die Parteien beschwert habe. Man habe ihm Ohrfeigen verpasst und ihm
gesagt, er hätte kein Recht, schlecht über die Parteien zu sprechen. Auch
habe man ihm vorgehalten, dass er keine gute und saubere Vergangen-
heit habe. Anschliessend sei er ohne Auflagen freigelassen worden.
Vor der Festnahme habe er mit den Behörden im Übrigen nie Probleme
gehabt. Er sei aber immer von seinen Schwestern beschützt worden und
habe sich nie über die Vorfälle geäussert. Er habe keine Arbeitsbewilli-
gung erhalten und immer Angst gehabt, dass man ihn verhafte oder ver-
schwinden lasse. Er habe im Irak ausser der Grossmutter, welche eine al-
te Frau sei, niemanden mehr. Er habe schon seit längerer Zeit ausreisen
wollen, doch sei er aus finanziellen Gründen dazu nicht in der Lage ge-
wesen; auch habe er keinen Schlepper gefunden. Seine Schwestern hät-
ten den Irak etwa 15 Tage vor ihm Richtung [europäisches Land]
C._______ verlassen; nach dem Grund der Ausreise seiner Schwestern
gefragt, gab der Beschwerdeführer an, diese seien "einfach so" ausge-
reist.
C.
Am 25. Juni 2007 übergab der Beschwerdeführer der kantonalen Behör-
den eine irakische Identitätskarte, eine Nationalitätenbescheinung, drei
Fotos aus der Haft (…).
D.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM
um Gewährung von Akteneinsicht zuhanden [seiner Rechtsvertretung]
und reichte eine Vollmacht ein. Das BFM stellte [seiner Rechtsvertretung]
die editionspflichtigen Akten am 7. Januar 2008 zu.
E.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2008, eröffnet am 15. Januar 2008, wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Das BFM brachte zudem an
der Aktualität der geltend gemachten Verfolgung 14 Jahre nach der Er-
E-846/2008
Seite 4
mordung des Vaters massive Zweifel an. Den Vollzug der Wegweisung
erachtete das BFM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen die Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 und liess beantragen,
die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Be-
schwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen ein Bericht
des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, D._______ (…) vom
21. Januar 2008, welchem der Verdacht auf Bestehen einer Posttrauma-
tischen Belastungsstörung (PTBS) zu entnehmen ist, sowie eine Kosten-
note bei.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2008 teilte die Instruktionsrich-
terin der Rechtsvertreterin mit, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Eingabe überwies sie gleichzei-
tig dem BFM zur Vernehmlassung.
H.
Mit Vernehmlassung vom 10. März 2008 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Es bezweifelte darin insbesondere die nachträgli-
chen Ergänzungen des Beschwerdeführers zur Haftzeit und damit gleich-
zeitig die Ursache für die geltend gemachte PTBS. Auf den weiteren In-
halt der Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Eingabe vom 27. März 2008 reichte die Rechtsvertreterin eine Replik
zu den Akten. Auf deren Inhalt wird in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
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Seite 5
J.
Am 30. April 2008, 10. Dezember 2008, 14. Oktober 2009 und 19. Okto-
ber 2009 reichte die Rechtsvertreterin spezialärztliche Berichte des den
Beschwerdeführer behandelnden Facharztes, Dr. med. D._______, datie-
rend vom 28. April 2008, 9. Dezember 2008 und 15. Oktober 2009, einen
Verlaufsbericht des [Psychiatrischer Dienst] aus dem Jahre 2007, einen
Bericht der [Psychiatrischen Klinik] E._______ vom 23. März 2009 sowie
einen Bericht des [Spital], vom 17. Oktober 2009 zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 teilte die Rechtsvertreterin mit, der
Beschwerdeführer werde seit einiger Zeit im [psychiatrischen Ambulatori-
um] behandelt. Diesbezüglich werde in nächster Zeit ein Arztbericht ein-
gereicht. Der Beschwerdeführer sei überdies im Jahre 2010 während je-
weils zirka zwei Wochen in der [Psychiatrischen Klinik] E._______ hospi-
talisiert gewesen. Der Eingabe lag sodann eine neue Vollmacht bei. Auf
den Inhalt der Eingaben wird in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2011 wurde die Rechtsvertreterin
darum ersucht, den in Aussicht gestellten Bericht des [psychiatrischen
Ambulatoriums] sowie die Austrittsberichte der [psychiatrischen Klinik]
E._______ zu den Akten zu reichen.
M.
Am 26. April 2011 wurde der Bericht des [psychiatrischen Ambulatoriums],
datierend vom 19. April 2011, zu den Akten gereicht. Darin wurde dem
Beschwerdeführer eine chronifizierte, komplexe PTBS nach sequentieller
Traumatisierung durch Traumata in der Kindheit, Kriegserlebnisse und In-
haftierung sowie Folter attestiert. Am 4. Mai 2011 reichte die Rechts-
vertreterin die Austrittsberichte der [Psychiatrischen Klinik] E._______,
datierend vom 23. März 2009, 16. April 2010 und 10. Juni 2010, zu den
Akten. Als Diagnose wurde in sämtlichen Berichten der Verdacht auf eine
andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung bei Ver-
lust der Eltern in der Kindheit genannt. Die Berichte erwähnen sodann
verschiedene Abhängigkeitssyndrome (Alkohol-, Cannabis-, Nikotin- und
Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom). Auf den weiteren Inhalt der Be-
richte wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
E-846/2008
Seite 6
N.
Angesichts der zahlreichen Beschwerdeergänzungen ersuchte die In-
struktionsrichterin das BFM am 17. Mai 2011 nochmals um Vernehmlas-
sung.
O.
Mit Entscheid vom 30. Mai 2011 zog das BFM seine Verfügung vom 11.
Januar 2008 teilweise in Wiedererwägung. Es hob die Ziffern 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
an.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2011 gab das Bundesverwaltungs-
gericht der Rechtsvertreterin Gelegenheit mitzuteilen, ob sie unter den
gegebenen Umständen an der Beschwerde festhalten oder diese allen-
falls in den noch hängigen Punkten zurückziehen wolle. Der Beschwerde-
führer wurde gleichzeitig aufgefordert, eine Kostennote zu den Akten zu
reichen.
Q.
Am 20. Juni 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den
Akten. Mit Schreiben vom 6. September 2011 teilte sie dem Gericht auf
weitere Nachfrage hin mit, dass der Beschwerdeführer am noch hängigen
Teil seiner Beschwerde festhalten wolle, und reichte nochmals eine Kos-
tennote zu den Akten.
R.
Am 12. März 2012 ersuchte das Gericht die Rechtsvertreterin um klären-
de Stellungnahme zu den eingereichten Kostennoten, da die später ein-
gereichte Kostennote einen geringeren Aufwand auswies als die erste.
Mit Antwortschreiben vom 13. März 2012 teilte die Rechtsvertreterin mit,
die frühere Kostennote vom 20. Juni 2011 habe Gültigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Im vorliegen-
den Verfahren liegt kein Auslieferungsersuchen vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und
das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E-846/2008
Seite 8
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM wies das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Staatliche Massnahmen
könnten nur dann als eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
gewertet werden, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein men-
schenunwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in un-
zumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgte Person dieser
Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Vergangenheit
seines Vaters keinen Zugang zu staatlichen Stellen gehabt, sein Heirats-
antrag sei abgelehnt worden sei, über seine Familie sei schlecht geredet
worden und er sei von der Gesellschaft ausgeschlossen, seien von ihrer
Art und Intensität her nicht geeignet, eine Zwangslage im erwähnten Sin-
ne zu begründen. Sie seien daher asylrechtlich nicht beachtlich. Auch bei
der geltend gemachten Festnahme handle es sich nicht um eine Mass-
nahme, welche zu einer Zwangssituation geführt hätte, der sich der Be-
schwerdeführer nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können.
Dem Beschwerdeführer seien aus der Festnahme keine weiteren
Nachteile erwachsen. Er sei ohne Bedingungen freigelassen und in den
verbleibenden acht Monaten bis zur Ausreise nicht weiter behelligt wor-
den. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, seine Haft
habe nicht im Zusammenhang mit der Vergangenheit seines Vaters und
den ihm daraus entstandenen Benachteiligungen gestanden. Der er-
wähnte Freiheitsentzug sei somit nicht der Auslöser für die Ausreise des
Beschwerdeführers gewesen. Insoweit der Beschwerdeführer angegeben
habe, hauptsächlich wegen der Furcht vor Racheakten im Zusammen-
hang mit der Vergangenheit seines Vaters ausgereist zu sein, sei
schliesslich festzustellen, dass er in den rund 14 Jahren seit dem Tod
seines Vaters nie in irgendeiner Weise bedroht worden sei. Die geltend
gemachten Ängste vor Racheakten seien somit nicht hinreichend be-
gründet und demzufolge ebenfalls nicht asylbeachtlich. Schliesslich er-
E-846/2008
Seite 9
wog das BFM, dass aufgrund des jahrelangen Zuwartens bis zur Ausreise
und des weiteren Verbleibs von 15 Tagen nach der Ausreise der Schwes-
tern überdies massive Zweifel an den Befürchtungen des Beschwerde-
führers anzubringen seien.
4.2. Diesen Erwägungen hielt die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerde
vom 11. Februar 2008 nach erneuter Darstellung der fluchtauslösenden
Ereignisse Folgendes entgegen: Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt
der Ermordung seines Vaters erst (…) Jahre alt gewesen. An eine selb-
ständige Flucht sei in diesem Alter nicht zu denken gewesen. Er habe
sich zudem durch seine Schwestern beschützt gefühlt und habe erst im
Laufe des Erwachsenwerdens seine Gefährdung erkennen können.
Durch die erneute Veröffentlichung der Taten seiner Verwandten im Jahre
(…) habe sich die Gefahr von Racheakten wieder stark erhöht, zumal der
Beschwerdeführer als Erwachsener nun eher Zielscheibe sei als im Kin-
desalter. Aus Furcht vor Racheakten hätten sich auch die Schwestern zur
Ausreise entschlossen. Er sei seinen Schwestern nicht nach C._______
gefolgt, weil er auch dort Racheakte durch irakische Kurden befürchtet
habe. Der Beschwerdeführer habe die letzten Tage seit der Ausreise der
Schwestern nicht mehr an der bisherigen Adresse, sondern bei einer
Cousine gewohnt. Die wenigen Tage bis zur Ausreise hätten der Vorberei-
tung der Reise gedient. Weiter machte die Rechtsvertreterin geltend, die
Aussage des Beschwerdeführers, dass er in der Haft im Juli 2006 ge-
schlagen worden sei, sei nur die halbe Wahrheit. Der Beschwerdeführer
habe 18 der 21 Tage zusammen mit 40-50 anderen Häftlingen in einer
Zelle verbracht. Die Wärter hätten wahllos Schläge verteilt. Während
mehreren Verhören sei er mit einem Kabel auf die Fusssohlen, auf den
Kopf und den Bauch geschlagen worden. Einmal sei er bewusstlos ge-
worden. Man habe von ihm wissen wollen, wer hinter ihm stehe, also wer
ihn aufgefordert habe, schlecht über die PUK und die KDP zu reden.
Durch den negativen Kontakt mit den Behörden während der Haft und
dem Hinweis auf die Vergangenheit der Familie sei ihm bewusst gewor-
den, dass er im Irak diskriminiert und immer wieder festgenommen wer-
den würde. Der Zeitpunkt der Ausreise sei somit erklärbar. Der Be-
schwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, gegen Bezahlung eines Fo-
tografen seinen Gefängnisaufenthalt zu dokumentieren. Er habe die drei
dem BFM eingereichten Fotos erstellen lassen. Die Rechtsvertreterin
reichte zusammen mit der Beschwerde einen Bericht von Dr. med.
D._______, vom 21. Januar 2008 ein und verwies darauf, dass der be-
handelnde Arzt vermute, beim Beschwerdeführer könnte eine PTBS nach
Folter vorliegen.
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Seite 10
Die Rechtsvertreterin machte sodann geltend, das BFM habe übersehen,
dass der Beschwerdeführer auch Racheakte von Personen befürchtet
habe, welche unter seinem Vater gelitten hätten. Die Schwierigkeiten sei-
ner Familie seien mit hochrangigen Personen verbunden. Diese hätten
ihn eines Tages verschwinden lassen können. Es sei sodann auch nicht
berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer in einer Haftanstalt in-
haftiert gewesen sei, zu deren berüchtigten Haftbedingungen sich das
Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar
2007 geäussert habe. Aufgrund der erlittenen Misshandlungen könne
nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer diejenigen Behörden
um Schutz ersuche, die ihn misshandelt hätten. Zudem seien die Perso-
nen, die dem Beschwerdeführer nach dem Leben trachten würden, nicht
einmal identifizierbar. Trotzdem sei die Gefahr eines Racheaktes real. Der
Beschwerdeführer müsse auch heute noch um sein Leben fürchten, da
sein Vater für den Tod zahlreicher Personen verantwortlich gemacht wer-
de. Noch im Jahre 2006 seien 1'500 ehemalige Baath-Mitglieder ermordet
worden. Eine Verbindung zur Baath-Partei sei mehr als genug, um auf ei-
ne Todesliste zu kommen. Die Rechtsvertreterin verwies abschliessend
auf eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. De-
zember 2007 (vgl. Beschwerde S. 7), aus welcher hervorgehe, dass Leu-
te mit dem Hintergrund des Beschwerdeführers mit Belästigungen, Dro-
hungen, Anschlägen und Attentaten zu rechnen hätten.
4.3. In der Vernehmlassung vom 10. März 2008 nahm das BFM zu den in
der Beschwerde erstmals vorgebrachten Misshandlungen dahingehend
Stellung, dass diese Ergänzungen nicht zu überzeugen vermöchten. So
wäre gemäss BFM zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer
umgehend ausgereist wäre, wenn die Misshandlungen in der Haft in ei-
nem Ausmass erfolgt wären, das zu einer PTBS geführt hätte. Da es der
Beschwerdeführer offenbar nicht eilig gehabt habe, das Land zu verlas-
sen, könne auch nicht geglaubt werden, dass gravierende Misshandlun-
gen während der Haft die Ursache für die vermutete posttraumatische
Belastungsstörung seien. Sofern sich der Verdacht auf eine PTBS erhär-
ten sollte, müssten also andere als sie geltend gemachten Ursachen da-
für verantwortlich sein.
4.4. Auf Replikebene und in den späteren Beschwerdeergänzungen führ-
te die Rechtsvertreterin unter Beilage zahlreicher fachärztlicher Berichte
unterschiedlicher Institutionen (vgl. Bst. J.) Folgendes aus: Der Ausreise-
zeitpunkt spreche entgegen der Betrachtungsweise des BFM nicht gegen
die Glaubhaftigkeit der Misshandlungen während der Haftzeit. Der weite-
E-846/2008
Seite 11
re Verbleib des Beschwerdeführers von bis zu 15 Tagen nach der Ausrei-
se der Schwestern sei notwendig gewesen, um die eigene Ausreise zu
organisieren. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
traumatisiert sei. Er habe erlebt, dass sein Vater und weitere Verwandte
umgebracht worden seien. Er lebe seit seiner Kindheit in der Angst, Opfer
eines Racheaktes zu werden. Die Erlebnisse in der Haft seien geeignet
gewesen, beim Beschwerdeführer die in den Arztberichten attestierte
PTBS herbeizuführen.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich hinsichtlich der Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft, Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der nach-
träglich geltend gemachten Folter vollumfänglich der Argumentation des
BFM an. Zur Vermeidung von Wiederholen kann vorab auf die zutreffen-
den Erwägungen unter E. 4.1. verwiesen werden. Ergänzend zu den vo-
rinstanzlichen Erwägungen ist Folgendes zu bemerken: Die geltend ge-
machten Schwierigkeiten, eine Anstellung zu finden, widerspiegeln sich in
der Darstellung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den Anhörun-
gen nicht. Seinen Aussagen im EVZ und beim Migrationsamt ist nämlich
vielmehr zu entnehmen, dass er bereits ab dem Jahre 1993, als er noch
zur Schule gegangen sei, gelegentlich gearbeitet habe, so beispielsweise
in einer (…), als (…) oder als (…) (A12/20, S. 7). Ab dem Jahre 2000 bis
zur Ausreise im Jahre 2007 habe er dann bei seinem Schwager (…) ge-
arbeitet (a.a.O., sowie A1/9, S. 2). Mit dem verdienten Geld habe er sich
sogar die Hälfte der Ausreise finanzieren können (A12/20, S. 9). Der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer lieber eine staatliche Stelle besetzt
hätte und angeblich nicht zum Zuge gekommen sei, ist asylrechtlich nicht
von Relevanz. Gleiches gilt für die weitere Aussage, er habe nicht heira-
ten dürfen, ist den Aussagen im EVZ doch zu entnehmen, dass die Ab-
lehnung des Heiratsantrages nur einen familiären Hintergrund hat und
durch einen Onkel des Mädchens erfolgt ist (A1/9, S. 7). Soweit die
Rechtsvertreterin in der Beschwerde und den Ergänzungen geltend
macht, der Beschwerdeführer habe die Zeit nach der Abreise der
Schwestern zur eigenen Vorbereitung der Reise benötigt und deshalb
nicht früher ausreisen können, ist Folgendes zu bemerken. Nicht der wei-
tere Verbleib von zwei Wochen wirft Fragen zur Aktualität und Intensität
der Verfolgung auf, sondern der jahrelange Verbleib im Land nach der
Ermordung des Vaters einerseits und der Verbleib von acht Monaten nach
der angeblichen Folterung andererseits. Der Beschwerdeführer vermag
auf Beschwerdeebene diese Umstände nicht zu erklären. Weitere Zweifel
erweckt nebst dem späten Geltendmachen von Folter (in den Anhörun-
E-846/2008
Seite 12
gen war nur von Ohrfeigen die Rede) auch die unterschiedliche Darstel-
lung der Folterarten: Gemäss Darstellung in der Beschwerde wurde der
Beschwerdeführer mit einem Kabel bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen,
gemäss dem Bericht des [psychiatrischen Dienstes] (vgl. den am 10. De-
zember 2008 eingereichten Verlaufsbericht, Bst. J) wurde er in einem
Sack an den Füssen aufgehängt und mit Stöcken geschlagen und ge-
mäss den Austrittsberichten der [psychiatrischen Klinik] E._______ (vgl.
Bst. M) wurde dem Beschwerdeführer Glas ins Gesicht geworfen, bis die-
ser blutüberströmt war.
Auch vor dem Hintergrund, dass angeblich nicht die Verhaftung durch
den Sicherheitsdienst ursächlich für den Ausreiseentschluss gewesen sei,
sondern die Angst vor einem Racheakt durch Leute, die unter seinem Va-
ter gelitten hätten (vgl. A12/20, S. 13), vermögen die Vorbringen nicht zu
überzeugen. So bleibt unerklärt, weshalb sich diese Leute nicht längst am
Beschwerdeführer gerächt haben. Der Erklärungsversuch, dass er eben
erst ein erwachsener junger Mann und damit Zielscheibe geworden sei,
vermag nicht zu überzeugen, war er im Zeitpunkt der Ausreise doch seit
Längerem volljährig. Wären die Gepeinigten überdies im geltend gemach-
ten Ausmass an Racheakten an der Familie interessiert gewesen, hätte
sich auch die älteren Geschwister fürchten müssen. Der Beschwerdefüh-
rer machte jedoch keine solchen Befürchtungen der übrigen Familienmit-
glieder geltend, sondern erklärte, die Schwestern seien einfach so ausge-
reist (A12/20, S. 13). Auch dieser Umstand spricht somit – ebenso wie
der Verzicht der in der Schweiz (angesichts der Ehe mit einem asylbe-
rechtigten Flüchtling) asylberechtigten Schwester auf das Geltendmachen
eigener Asylgründe – nicht für eine seit über einem Jahrzehnt andauern-
de Vergeltungsgefahr. Aufgrund der eingereichten Arztberichte hegt das
Gericht zwar keine Zweifel am Bestehen einer PTBS. Mit dem BFM ist je-
doch davon auszugehen, dass die Ursache für die Traumatisierung nicht
in der Inhaftierung im Jahre 2006 begründet liegt. Als plausibel erscheint
dem Gericht die in den eingereichten Arztberichten geäusserte Vermu-
tung, dass die PTBS auf den frühen Tod der Eltern und die allgemeine
Kriegssituation zurückgeführt werden könnte (vgl. Bst M).
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM das Asylgesuch zu
Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die eingereichten
Beweismittel, insbesondere auch die zahlreichen Arztberichte (…) sowie
der Hinweis auf Berichte der SFH vermögen zu keiner anderen Betrach-
tungsweise der Asylfrage zu führen. Die Beschwerde ist demnach im
Asylpunkt abzuweisen.
E-846/2008
Seite 13
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Das BFM hat im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens
mit Entscheid vom 30. Mai 2011 seine angefochtene Verfügung teilweise
in Wiedererwägung gezogen und infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeord-
net.
7.3. Dadurch ist das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren um
Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und um
Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden. Wegen
der alternativen Natur der Vollzugshindernisse sind Fragen der Unzuläs-
sigkeit oder Unmöglichkeit nicht zu prüfen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
– soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist – Bundesrecht nicht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist im heute noch
zu überprüfenden Umfang abzuweisen.
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9.
9.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 25.
Februar 2008 infolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt. Abklärungen des Gerichts beim gegenwärtigen Arbeitgeber des
Beschwerdeführers haben ergeben, dass dieser erst seit Kurzem saiso-
nal und in geringem Teilzeitpensum von wenigen Stunden pro Monat an-
gestellt ist. Er gilt somit weiterhin als bedürftig, weshalb auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Beim vorliegenden Verfah-
rensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teil-
weise durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht geht in die-
sem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts
dessen ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die notwendigen Kosten der Vertretung eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers hat versehentlich zwei unterschiedli-
che Kostennoten zu den Akten gereicht. Eine Rückfrage hat ergeben,
dass die Kostennote vom 20. Juni 2011 Gültigkeit hat. Dieser entspre-
chend wurden dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein
Aufwand von 13 Stunden und 45 Minuten (à Fr. 150/h) und Kosten in der
Höhe von Fr. 100.-, ausmachend einen Gesamtaufwand von Fr. 2'162.50
(inklusive Spesen), in Rechnung gestellt. Der geltend gemachte Vertre-
tungsaufwand erweist sich als dem Umfang und der Dauer des Verfah-
rens angemessen. Dem Beschwerdeführer ist wie erwähnt eine von der
Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung zuzusprechen.
Diese wird auf Fr. 1'081.25 (inklusive sämtlicher Auslagen) festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'081.25 zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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