B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-846/2014
U r t e i l v o m 11 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Türkei,
handelnd durch ihre Mutter B._______,
vertreten durch lic. iur. Pia Dennler-Hager,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung
(Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl
von C._______);
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Vater der Beschwerdeführerin, C._______, suchte am 29. Sep-
tember 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. No-
vember 2004 stellte das BFM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) erfülle, und es gewährte
ihm in der Schweiz Asyl.
Am (…) 2005 heiratete C._______ seine Landsfrau B._______, die Mut-
ter der Beschwerdeführerin. In der Folge wurde B._______ eine Aufent-
haltsbewilligung B in der Schweiz erteilt.
A.b
Die Beschwerdeführerin wurde am (…) als Tochter von C._______ und
B._______ in der Schweiz geboren.
A.c
Mit Urteil des Bezirksgerichts E._______ vom (…) 2010 wurde die Ehe
zwischen den Eltern der Beschwerdeführerin C._______ und B._______
rechtskräftig geschieden und die Beschwerdeführerin unter die elterliche
Sorge ihrer Mutter gestellt.
B.
Auf eine entsprechende Anfrage des Migrationsamts des Kantons
D._______ vom 11. Oktober 2010 hin stellte das BFM mit Schreiben vom
13. Oktober 2010 fest, es sei betreffend die Beschwerdeführerin und ihre
Mutter kein eigener Asylentscheid ergangen und sie seien nicht in das
Asyl von C._______ einbezogen worden.
C.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 an das BFM legte die von der Mutter
der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreterin dar, es stelle sich
die Frage, ob der vor der Geburt der Beschwerdeführerin erfolgte aus-
drückliche Verzicht von B._______ auf einen Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft ihres Ehemannes auch eine rechtliche Wirkung für die Be-
schwerdeführerin entfalte, oder ob diese von Gesetzes wegen in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen worden sei. Treffe Letzte-
res zu, hätte ein Verzicht auf den Einbezug von beiden Elternteilen aus-
gesprochen werden müssen. Da das Schreiben des BFM vom 12. Okto-
ber 2010 keine Begründung enthalte, sei nicht klar, ob dieses vom Vorlie-
gen besonderer Umstände im Sinn von "altArt. 3 Abs. 3" [Asylgesetz vom
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Seite 3
5. Oktober 1979] ausgegangen sei und ob je eine Verfügung zur Frage
des Einbezugs der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ih-
res Vaters ergangen sei. Das Bundesamt wurde um eine Stellungnahme
zu dieser Frage ersucht.
D.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 stellte das BFM fest, gemäss Art. 2
AsylG (SR 142.31) könne ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und
das Asyl eines Elternteils nur auf Antrag hin gewährt werden und ein au-
tomatischer Einbezug sei ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei nie
ein entsprechender Antrag gestellt worden. Die Chancen auf Gutheissung
eines nachträglichen Antrags seien wegen des Getrenntlebens der Be-
schwerdeführerin und ihres Vaters praxisgemäss eher gering.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. April 2013 an das BFM er-
suchte die Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
ihres Vaters.
E.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwer-
deführerin und ihre Mutter hätten bis anhin keinen Anlass gehabt, um den
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters beziehungsweise
Ehegatten zu ersuchen, da die Mutter nicht auf Reisen in ihren Heimat-
staat habe verzichten wollen und die Beschwerdeführerin von ihren Eltern
als "der Mutter zugehörig" eingestuft worden sei. Anlass für das vorlie-
gende Gesuch sei, dass das Migrationsamt des Kantons D._______ nach
der Ehescheidung der Eltern der Beschwerdeführerin ihr und ihrer Mutter
mit Verfügung vom 27. November 2012 eine Verlängerung der fremden-
polizeilichen Aufenthaltsbewilligung verweigert habe und sie im Rahmen
des gegen diese Verfügung eingeleiteten Beschwerdeverfahrens aufge-
fordert worden sei, nachzuweisen, dass ein Gesuch um Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft des Vaters anhängig gemacht sei. Es bestehe für
die Beschwerdeführerin das Risiko, wegen der politischen Aktivitäten ih-
res Vaters Reflexverfolgungsmassnahmen zu erleiden. Dies werde da-
durch dokumentiert, dass es anlässlich eines Aufenthalts in der Türkei im
Jahre 2011 zu Problemen mit dem Rückreisevisum gekommen sei, wel-
che einen Zusammenhang damit gehabt hätten, dass sie als Tochter von
C._______ identifiziert worden sei. Im Weiteren sei ein Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch möglich im Falle
von Kindern, welche im Rahmen einer in der Schweiz geschlossenen Ehe
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geboren würden. Für den Einbezug sei ein Zusammenleben mit dem über
die originäre Flüchtlingseigenschaft besitzenden Elternteil nicht zwingend
erforderlich, da eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung,
wie sie Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) für den Familiennachzug im Fall
vorläufig aufgenommener Flüchtlinge vorsehe, nicht bestehe. Trotz der
Scheidung der Ehe ihrer Eltern und der dadurch erfolgten Trennung der
häuslichen Gemeinschaft mit dem Vater sowie der vorgefallenen gewalt-
tätigen Übergriffe des Vaters auf die Mutter pflege die Beschwerdeführe-
rin weiterhin eine gute Beziehung zu ihrem Vater und es bestehe ein wö-
chentlicher Kontakt im Rahmen des Besuchsrechts. Es sei für die Be-
schwerdeführerin wichtig, eine Beziehung zu beiden Elternteilen pflegen
zu können. Dass der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung wegen fehlen-
der Erwerbstätigkeit nicht nachkommen könne, sei zumindest teilweise in
seinem Flüchtlingsschicksal begründet. Von Flüchtlingen werde nicht
a priori erwartet, den Lebensunterhalt von ihnen und ihren Angehörigen
bestreiten zu können, und es wäre somit nicht einsichtig, weshalb es dem
Vater der Beschwerdeführerin gegebenenfalls zum Vorwurf gereichen
sollte, dass er seine Tochter nicht finanziell unterstützen könne. Es sei zu
berücksichtigen, dass im Falle der erzwungenen Rückkehr der Be-
schwerdeführerin in den Heimatstaat dem Vater eine Wahrnehmung des
Besuchsrechts durch Reisen an ihren Wohnort aufgrund seines Flücht-
lingsstatus nicht möglich wäre und Treffen in einem Drittstaat aufgrund
der finanziellen Verhältnisse der Beteiligten unrealistisch wären.
E.b Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende
Beweismittel zu den Akten:
─ Akten betreffend das Eheschliessungs- und das Familiennachzugs-
verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin
─ auszugsweise Kopie des türkischen Reisepasses sowie eines Reise-
papiers für Ausländer der Beschwerdeführerin
─ Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom (…) 2008 gegen
die Mutter der Beschwerdeführerin
─ Akten betreffend zwei Ersuchen der Mutter der Beschwerdeführerin
um Schutzmassnahmen gegen den Vater sowie um Verlängerung der
Schutzmassnahmen aus den Jahren 2007 und 2011
─ Kopie des Scheidungsurteils vom (…) 2010
─ Kopie einer Eingabe von C._______ an das Migrationsamt des Kan-
tons D._______ vom 7. April 2011 betreffend Besuchsrecht und Unter-
haltszahlungen bezüglich der Beschwerdeführerin mit Beilagen
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─ Akten betreffend die Erteilung eines Rückreisevisums für die Be-
schwerdeführerin
─ Arztbericht von Dr. med. F._______, E._______ vom 8. Dezember
2011 betreffend B._______
─ Akten des Jugendsekretariats G._______ und H._______ betreffend
Auszahlung einer IV-Kinderrente beziehungsweise Alimenteninkasso
─ Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______
vom 21. November 2011 betreffend C._______
─ Akten des fremdenpolizeilichen Verfahrens betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligungen von B._______ und A._______
F.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 reichte die Rechtsvertreterin eine Vollmacht
der Mutter der Beschwerdeführerin zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 27. November 2013 ersuchte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine entsprechende Aufforderung
der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons D._______ im
Rahmen des hängigen fremdenpolizeilichen Verfahrens, um Auskunft
betreffend den aktuellen Verfahrensstand und die mutmasslich verblei-
bende Verfahrensdauer. Zudem machte sie ergänzende Ausführungen zu
ihren Vorbringen im Gesuch vom 29. April 2013. In der Beilage wurden
ein Schreiben der Sicherheitsdirektion des Kantons D._______ vom
14. November 2013 in Kopie sowie ein Arztzeugnis und mehrere ärztliche
Bescheinigungen vom Februar / März 2013 betreffend B._______ zu den
Akten gereicht.
H.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2013 ersuchte die Rechtsvertreterin um Zu-
stellung der Verfahrensakten.
I.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 stellte die Rechtsvertreterin dem BFM
ein an die Sicherheitsdirektion des Kantons D._______ gerichtetes
Schreiben gleichen Datums betreffend die mutmassliche Dauer des Asyl-
verfahrens in Kopie zu.
J.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 – eröffnet am 17. Januar 2014 – wies
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Seite 6
das BFM das Familienzusammenführungsgesuch der Beschwerdeführe-
rin ab.
K.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Januar 2014 ersuchte die
Beschwerdeführerin das BFM nochmals um Zustellung der Verfahrensak-
ten. In der Folge wurden ihr Kopien des Aktenverzeichnisses und der
Beweismittelumschläge zugestellt.
L.
L.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Februar 2014 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, sie sei in
die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen, eventualiter sei die
Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorin-
stanz zurückzuweisen, subeventualiter ihr und ihrer Mutter die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die
Beschwerdeführerin, der Kindsvater C._______ sei in das vorliegende
Verfahren beizuladen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän-
dung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten.
L.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
mit ihrem Rechtsmittel namentlich folgende Dokumente zu den Akten:
─ zwei Schreiben der Rechtsvertreterin vom 17. Januar 2014 und
1. Februar 2014 an C._______ in Kopie
─ Erklärung von C._______ vom 13. Februar 2014 betreffend die Einwil-
ligung zum Einbezug der Beschwerdeführerin in die ihm zuerkannte
Flüchtlingseigenschaft
─ Besprechungsnotizen der Rechtsvertreterin
─ Verfahrensakten des fremdenpolizeilichen Verfahrens betreffend Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und
ihrer Mutter
─ Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit, ausgestellt durch die Stadt
E._______ vom 29. April 2013
─ weitere Akten betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdeführe-
rin und ihrer Mutter
─ Kopie des Gesuchs an das BFM vom 29. April 2014
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─ Mehrere Arztberichte und ärztliche Bescheinigungen betreffend
B._______
M.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2014 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen die aufschiebende
Wirkung zu. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Ferner wurde die Beschwer-
deführerin aufgefordert, die fehlende Seite 4 der Beschwerdebeilage 4
(Verfügung des Migrationsamts des Kantons D._______ vom 27. Novem-
ber 2012) nachzuliefern. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen.
N.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin die einverlangte Seite 4 der Beschwerdebeilage 4 nach.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2004 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 17. März 2014
zur Kenntnis gebracht.
P.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 20. März 2014 machte die Be-
schwerdeführerin ergänzende Ausführungen und reichte Lohnabrechnun-
gen von B._______ für die Periode Oktober 2013 – Februar 2014 sowie
Auszüge des Klientinnenkontos der Sozialberatung E._______ für die Pe-
riode 1. August 2012 – 11. März 2014 zu den Akten. Zudem wurde die
Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht gestellt.
Q.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 ersuchte die Sicherheitsdirektion des
Kantons D._______ um Auskunft über die voraussichtliche Verfahrens-
dauer. Diese Anfrage wurde vom Instruktionsrichter mit E-Mail vom 11.
Juni 2014 beantwortet.
E-846/2014
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Art. 51 AsylG trägt den Randtitel "Familienasyl". Gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und
deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhal-
ten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der
Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 3
AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen.
E-846/2014
Seite 9
3.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von
vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wie-
derherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Flucht-
umstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32
E. 5.2 und 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen – re-
spektive von zuvor noch gar nicht gelebten – familiären Beziehungen
noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl.
BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, Art. 51 Abs. 3
AsylG habe in erster Linie den Zweck, anerkannten Flüchtlingen mit Asyl
das gemeinsame Zusammenleben mit ihren in der Schweiz geborenen
Kindern zu ermöglichen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei jedoch
inzwischen von dem als Flüchtling anerkannten Kindesvater geschieden
und habe das alleinige Sorgerecht für die Beschwerdeführerin. Sie und
ihre Mutter würden seit längerer Zeit nicht mehr mit dem Kindesvater zu-
sammenleben. Ferner habe die Beschwerdeführerin selber keine begrün-
dete Furcht vor Reflexverfolgung wegen der Anerkennung ihres Vaters als
Flüchtling in der Schweiz. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass wäh-
rend der bestehenden Ehe mit dem Kindesvater kein Gesuch um Einbe-
zug in dessen Flüchtlingseigenschaft gestellt worden sei. Anlass für das
Gesuch scheine die drohende Ausweisung aus der Schweiz zu sein. Die
in Art. 51 Abs. 3 AsylG genannten besonderen Umstände zielten aber ge-
rade darauf hin, solche Missbrauchsfälle zu verhindern.
4.2
4.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht zu-
nächst gerügt, dass das Bundesamt es unterlassen habe, den Kindesva-
ter ins vorinstanzliche Verfahren einzubeziehen oder zumindest anzuhö-
ren, wie dies durch Art. 31 VwVG geboten gewesen wäre. Diese Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs sei durch die Beiladung des Kindsvaters
zum Verfahren gemäss Art. 6 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG zu heilen. Der
Kindesvater sei durch die angefochtene Verfügung direkt mitbetroffen und
es sei bei der Gesuchseinreichung ausdrücklich um seine Anhörung er-
sucht worden. Er sei bisher nicht bereit gewesen, Auskunft über seine
Vorgeschichte zu geben, weshalb sich die Umstände, die zur Asylgewäh-
rung geführt hätten, sowie allfällige sich daraus ergebende Folgen für die
Beschwerdeführerin im Falle ihrer Wegweisung nur schwer einschätzen
liessen.
E-846/2014
Seite 10
4.2.2 Hinsichtlich der Frage der begründeten Furcht vor Reflexverfolgung
habe in der angefochtenen Verfügung keine Auseinandersetzung mit den
konkreten Umständen des Einzelfalls stattgefunden. Es werde daran
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Profils ihres Va-
ters im Heimatland Repressalien ausgesetzt sein könnte, insbesondere
im Falle eines allfälligen eigenen politischen Engagements in der Zukunft.
Die angefochtene Verfügung hätte aufzeigen sollen, aus welchen Grün-
den dem Kindesvater Asyl gewährt worden sei und inwieweit von einer
Verbesserung der Situation in der Türkei ausgegangen werden könne.
Die pauschale Annahme der Vorinstanz, eine Reflexverfolgung existiere
in der Türkei nicht, sei nicht zutreffend. Es müsse unter anderem berück-
sichtigt werden, aus welcher Region die betroffenen Personen stammten.
Genauere Angaben zur Vorgeschichte des Kindesvaters könnten die Be-
schwerdeführerin und ihre Mutter jedoch nicht machen. Überdies sei ein
allfälliger Verzicht der Kindesmutter auf einen Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft nicht relevant.
4.2.3 Nunmehr liege eine Zustimmungserklärung des Kindesvaters zum
Einbezug der Beschwerdeführerin in seine Flüchtlingseigenschaft vor. Die
Interessen der Kindeseltern würden in Bezug auf den weiteren Verbleib
der Kindesmutter in der Schweiz kollidieren. Während für die Kindesmut-
ter eine Trennung von ihrem Kind nicht in Frage komme, schwebe dem
Kindesvater vor, dass die Beschwerdeführerin, nicht aber ihre Mutter in
der Schweiz bleiben solle. Der Aspekt des Kindeswohls würde gegen ei-
ne Trennung von Mutter und Kind sprechen. Es könne aber auch nicht
der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft verwehrt werden, mit dem Ar-
gument, es bestehe keine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Vater. Bei intakten familiären Beziehungen
könne die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mit abweichen-
den fremdenpolizeilichen Interessen begründet werden. Die Eltern der
Beschwerdeführerin würden trotz der gescheiterten Ehe kooperieren, um
ihr den lebendigen Kontakt zu beiden Elternteilen zu erhalten. Finanzielle
Interessen dürften nicht höher gewichtet werden als das Interesse des
Kindes an der Aufrechterhaltung der Beziehung zum Vater. Im Schei-
dungsurteil vom (…) 2010 sei dem Kindesvater ein übliches Besuchs-
recht eingeräumt worden und dieses werde von ihm in geregeltem Rah-
men wöchentlich ausgeübt. Der persönliche Verkehr zwischen Vater und
Tochter habe sich gut eingespielt. Das BFM habe demnach zu Unrecht
aus der Ehescheidung der Eltern auf ein Scheitern aller familiären Bezie-
hungen geschlossen und damit Art. 51 Abs. 3 AsylG unrichtig angewen-
E-846/2014
Seite 11
det. Im Weiteren habe es das BFM unterlassen, die Beschwerdeführerin
und die Kindeseltern vor Erlass seines Entscheids anzuhören.
4.2.4 Der Kindesvater habe bisher wegen seiner Fürsorgeabhängigkeit
keine Unterhaltszahlungen geleistet; es werde aber seitens der Vertre-
tung des Kindes und der Mutter beabsichtigt, darauf hinzuwirken, dass er
seiner Unterhaltspflicht inskünftig nachkomme. Allerdings sei die Fürsor-
geabhängigkeit im Verfahren betreffend Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft kein relevantes Kriterium. Falls die Beschwerdeführerin in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen werde, müsse auch ihrer
Mutter unter der Bedingung einer Verbesserung der Integration ein Auf-
enthaltsrecht zugestanden werden. Sollte der Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführerin und ihrer Mutter als nicht zumutbar erachtet werden,
sei ihnen eine vorläufige Aufnahme im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR
142.20) zu gewähren. Ein derartiger Entscheid wäre gerechtfertigt, weil
sich die Integration aus nachvollziehbaren Gründen verzögert habe und
daher ein Härtefall vorliege. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin im Falle der Wegweisung aus der Schweiz nicht nur
den Kontakt zu ihrem Vater, welcher für sie eine wichtige Bezugsperson
sei, sondern auch ihr übriges soziales Netz verlöre. In der Türkei hätten
sie und ihre Mutter kein soziales Netz, welches sie bei der Reintegration
unterstützen könne. Zudem habe die Beschwerdeführerin, die sich abge-
sehen von einem zweiwöchigen Ferienaufenthalt noch nie in der Türkei
aufgehalten habe, keinen Bezug zu ihrer Heimat. Der Verlust einer so
wichtigen Bezugsperson könne sehr nachteilige Folgen für ihre weitere
Entwicklung haben. Dass der Kindsvater Treffen in einem Drittstaat ar-
rangieren würde, sei unrealistisch. Auch unter Berücksichtigung des Ver-
hältnismässigkeitsprinzips erweise sich die erzwungene Rückkehr in die
Türkei als nicht adäquat. Das BFM habe seine Argumentation sinnge-
mäss auf ein publiziertes Urteil der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) abgestützt obwohl der vorliegende Sachverhalt
mit dem jenes Entscheids – Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
(EMARK) 2002 Nr. 20 – nicht zu vergleichen sei.
4.2.5 In der Praxis der ARK zu Art. 51 Abs. 3 AsylG sowie dem früheren
Art. 3 Abs. 3 aAsylG sei der Schutz der Kernfamilie als massgeblich er-
achtet worden. EMARK 2002 Nr. 20 könne nicht als allgemeine Regel für
den Fall von Scheidungskindern herangezogen werden. Das Bundesge-
richt habe seine Praxis dahingehend gelockert, dass eine tatsächliche
Wahrnehmung des Besuchsrechts durch den Kindesvater ins Gewicht fal-
le, wenn die Aufhebung eines ausländerrechtlichen Aufenthaltsrechts aus
E-846/2014
Seite 12
finanziellen Gründen in Erwägung gezogen werde. Das Interesse an der
nachhaltig guten Entwicklung eines Kindes mit Unterstützung beider El-
tern könne für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz
sprechen. Auch im Asylrecht werde die schulische und berufliche Integra-
tion mit zunehmendem Alter von Kindern stärker gewichtet. Ein entspre-
chendes relevantes Interesse sei – angesichts ihrer Aufenthaltsdauer in
der Schweiz und der hier erfolgten Einschulung – auch der Beschwerde-
führerin zuzusprechen. Im Weiteren sei der Anspruch des Kindesvaters
auf Gewährleistung eines Familienlebens mit seiner Tochter gemäss
Art. 8 EMRK schützenswert. Betreffend die Frage der Pflege des Famili-
enlebens in einem Drittstaat habe die asylrechtliche Betrachtungsweise
Vorrang.
4.2.6 Die Erwägungen in Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung seien zu
formal und schematisch und es stelle sich die Frage, ob die Ausführun-
gen in der Stellungnahme vom 29. April 2013 berücksichtigt worden sei-
en. Zudem seien keine weitergehenden Abklärungen veranlasst worden.
Damit habe das BFM sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
4.2.7 Der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens müsse zurück-
gewiesen werden. Es sei nicht angemessen, der Mutter der Beschwerde-
führerin anzulasten, das Gesuch um Familienzusammenführung nur
zwecks Verhinderung der drohenden Ausweisung gestellt zu haben. Sie
sei vom Migrationsamt des Kantons D._______ im Rahmen des hängigen
fremdenpolizeilichen Verfahrens dazu angehalten worden, dieses Gesuch
beim BFM einzureichen. Das Gesuch sei nicht bereits zu einem früheren
Zeitpunkt gestellt worden, weil beide Elternteile der Auffassung gewesen
seien, das dem Kindesvater gewährte Asyl sei durch die ihm in der Folge
erteilte Aufenthaltsbewilligung abgelöst worden.
4.2.8 Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Entscheid im vorlie-
genden Verfahren präjudizielle Wirkung auf das hängige Rekursverfahren
betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und damit zur
Konsequenz haben werde, dass die familiären Bande zwischen der Be-
schwerdeführerin und dem Kindesvater zerrissen oder zumindest stark
eingeschränkt würden.
4.3 In ihrer ergänzenden Eingabe vom 20. März 2014 stellte die Be-
schwerdeführerin sich auf den Standpunkt, die Auffassung des BFM, der
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters setze ein familiäres
Zusammenleben voraus, entspreche nicht den gewandelten gesellschaft-
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Seite 13
lichen Gegebenheiten, denen übrigens auch in der Praxis des Bundesge-
richts Rechnung getragen werde. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK
beschränke sich nicht auf Familiensituationen mit intakten ehelichen Be-
ziehungen. Der Vorhalt, die Belange der Beschwerdeführerin würden von
der Kindsmutter nur vorgeschoben, sei nicht gerechtfertigt, denke sie
doch in erster Linie an das Wohl ihres Kindes. Es müsse auch die prakti-
sche Tragweite und Relevanz eines Einbezugs der Beschwerdeführerin in
die ihrem Vater gewährte Flüchtlingseigenschaft berücksichtigt werden.
Eine erzwungene Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat
würde voraussichtlich zu einer Dekompensation des Kindesvaters führen,
wohingegen die Bewilligung des Einbezugs der Tochter für seine Integra-
tion und mit auch für seine finanzielle Situation förderlich wäre. Im Weite-
ren sei die Tatsachenvermutung des BFM, jüngeren Kindern in einem an-
passungsfähigen Alter könne die Rückkehr in den Heimatstaat mit den El-
tern zugemutet werden, nur für den Fall einer Rückkehr mit beiden Eltern-
teilen gerechtfertigt. Im Falle einer Ehescheidung der Eltern führe dies zur
Inkaufnahme des Risikos einer erheblichen Beeinträchtigung der emotio-
nalen Bindung des Kindes zu dem in der Schweiz verbleibenden Eltern-
teil. Zudem finde auch bei jüngeren Kindern bereits eine Assimilation im
hiesigen Umfeld statt. Der Vater der Beschwerdeführerin, welcher nun im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung sei, habe gemäss Praxis des
Bundesgerichts gestützt auf Art. 8 EMRK Anspruch auf Schutz seines
Besuchsrechts gegenüber der Beschwerdeführerin als eine affektive Be-
ziehung.
5.
5.1 Vorab ist der Antrag auf Beiladung des Vaters der Beschwerdeführerin
in das Verfahren zu behandeln und angesichts der konkreten Umstände
abzuweisen: Nachdem dieser bereits im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens eine Stellungnahme zur Frage des Einbezugs der Beschwerdeführe-
rin in das ihm gewährte Asyl zu den Akten gereicht hat, besteht kein
schützenswertes Interesse an einem Einbezug in den Schriftenwechsel
mehr. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch in der Beschwerdeeingabe
vorgebracht wurde, angesichts der "nun doch noch" abgegebenen Zu-
stimmungserklärung des Vaters könne nun auf die formelle Beiladung
verzichtet werden (vgl. Beschwerde S. 4 unter Hinweis auf die Beschwer-
debeilage 2 und die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts).
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das BFM habe es unterlassen,
eine Anhörung von ihr und ihrer Mutter zur Frage des Einbezugs durchzu-
führen, ist festzustellen, dass in einem Verfahren betreffend Familienzu-
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sammenführung ein Anspruch auf eine Anhörung wie sie im Rahmen ei-
nes Asylgesuchs gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Art. 29 AsylG), nicht be-
steht. Mit dem Stellen des Gesuchs um Familiennachzug nehmen die
Gesuchsteller in der Regel das ihnen zukommende Recht auf Gehör ge-
nügend wahr. Dies war vorliegend in Anbetracht der sehr ausführlichen
Gesuchseingabe vom 29. April 2013 sowie der ergänzenden Eingabe
vom 27. November 2013, aufgrund welcher keine Notwendigkeit weiterer
Sachverhaltsabklärungen bestand, offenkundig der Fall.
5.3 Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist eine Begründung grund-
sätzlich so abzufassen, dass der Betroffene diese gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten kann (BGE 122 II 363). Sowohl die Betroffenen als
auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich von der Tragweite des Ent-
scheids ein Bild machen können. Es müssen deshalb wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; EMARK
1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die
Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Ein-
wand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (EMARK 1993 Nr. 3 E. 4b S. 16 ff., mit Hinweisen; BGE 117 Ib
492). Soweit weitergehend, richten sich die Anforderungen an die Be-
gründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrens-
umständen und den Interessen der Betroffenen. Bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen − und
um solche kann es insbesondere bei der Frage der Gewährung des Asyls
gehen – verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine sorgfältige
Begründung (BGE 112 Ia 110).
Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist zwar hinsichtlich der
Frage einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin in der Tat knapp
ausgefallen. Sie gibt aber insgesamt in rechtsgenüglicher und hinrei-
chend ausführlicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen Gründen das
BFM eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung ver-
neint hat. Dies lässt sich nicht zuletzt daraus ersehen, dass es ihr möglich
war, die Verfügung des BFM sachgerecht anzufechten und sich mit des-
sen Würdigung auseinanderzusetzen.
5.4 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Verfahrensgrundsät-
zen vor, welche eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung rechtferti-
gen würde.
E-846/2014
Seite 15
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdefüh-
rerin einen originären Anspruch auf Asylgewährung geltend machen
kann.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in der Türkei
staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Akti-
visten existieren, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich
erheblich im Sinn von Art. 3 AsylG sein können. Ein Regelverhalten der
türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen
die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark
von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinn zu werden, ist nach der
von der ARK entwickelten und vom Gericht weitergeführten Praxis vor al-
lem gegeben, wenn die Behörden Anlass zur Vermutung haben, jemand
stehe mit einem gesuchten Familienmitglied in engem Kontakt oder bei
Personen, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Hinter
der Reflexverfolgung kann aber auch die Absicht der Einschüchterung
oder Bestrafung von Familienmitgliedern liegen, von welchen vermutet
wird, dass sie die politische Ansichten und Ziele ihres gesuchten Angehö-
rigen teilen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8492/2010
vom 23. November 2012 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).
6.3 Eine derartige Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben:
6.3.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein (…)-jähriges
Kind, und in Anbetracht ihres Alters kann ausgeschlossen werden, dass
ihr die türkischen Behörden aktuell eine Unterstützung ihres Vaters oder
ein eigenes politisches Engagement zum Vorwurf machen. Die geäusser-
te Befürchtung allfälliger zukünftiger Repressalien im Erwachsenenalter
ist rein spekulativer Natur, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten werden. Im Wei-
teren wurde in der Gesuchseingabe vom 29. April 2013 ausdrücklich er-
klärt, die Mutter der Beschwerdeführerin habe während der Dauer der
Ehe auf das Stellen eines Gesuchs um Einbezug in das ihrem damaligen
Ehemann gewährte Asyl verzichtet, um weiterhin in ihren Heimatstaat rei-
sen zu können. Daraus kann geschlossen werden, dass sie selber offen-
kundig keine Nachteile aufgrund des Profils ihres Ehemannes befürchte-
te, was auch die angebliche Furcht der Beschwerdeführerin vor einer sol-
chen Anschlussverfolgung erheblich relativiert.
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6.3.2 Soweit in der Gesuchseingabe vom 29. April 2013 vorgebracht wird,
die Beschwerdeführerin sei anlässlich eines Aufenthalts in der Türkei im
Jahre 2011 als Tochter ihres Vaters identifiziert worden, was zu Komplika-
tionen bei der Rückreise geführt habe, ist Folgendes festzustellen: Die
zum Beleg dieses Vorbringens eingereichten Dokumente (Beilage 13) da-
tieren alle aus dem Dezember 2009. Zudem lässt sich diesen entnehmen,
dass die Komplikationen im Zusammenhang mit der Ausstellung des
Rückreisevisums durch die Schweizer Behörden ihre Ursache darin hat-
ten, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin abgelaufen
war und kein Gesuch für deren Verlängerung eingereicht worden war. Die
vorgebrachten Schikanen durch die türkischen Behörden im Jahre 2011
sind demnach nicht belegt. Es ergeben sich aus den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin im Übrigen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme,
dass diese ein gemäss Art. 3 AsylG relevantes Ausmass erreicht hätten.
Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin
respektive ihre Mutter selbst im damaligen Zeitpunkt offenkundig keinen
Anlass sahen, nach ihrer Rückkehr in die Schweiz ein Asylgesuch zu stel-
len.
6.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung
der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nicht er-
füllt.
7.
7.1 Art. 51 Abs. 3 AsylG sieht vor, dass in der Schweiz geborene Kinder
von Flüchtlingen unter Vorbehalt des Vorliegens besonderer Umstände
als Flüchtlinge anerkannt werden. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände"
sind, in Analogie zu Art. 51 Absatz 1 AsylG, gemäss Rechtsprechung bei-
spielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines ande-
ren Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht ge-
fährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder
wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde
und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als
Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Hei-
mat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Perso-
nen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind,
aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebe-
willigung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des
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anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE
2012/32 E. 5.1).
7.2 Grundgedanke des Familienasyls ist es, der gesamte Familie eines
Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl.
EMARK 2002 Nr. 20 E. 4b S. 165). Dies setzt aber ein Zusammenleben
des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, welchem die
Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde, voraus (vgl. Urteile
BVGer D-1219/2012 vom 19. März 2012 S. 3 und E-6309/2006 vom
3. September 2007 E. 3, EMARK 2000 Nr. 22, S. 202 ff.).
7.3 Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des BFM
vom (…) 2004 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Demnach erfüllt die
in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin grundsätzlich die Voraus-
setzungen für die Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 51 AsylG. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass ihre El-
tern seit dem Jahre 2007 teilweise getrennt lebten und ihre Ehe mit Urteil
vom (…) 2010 geschieden wurde. Das Sorgerecht für die Beschwerde-
führerin wurde ihrer Mutter zugesprochen.
Gemäss den Ausführungen in den Eingaben ihrer Rechtsvertreterin soll
aber nach wie vor eine gelebte Beziehung zwischen der Beschwerdefüh-
rerin und ihrem Vater bestehen, verbringe sie doch im Rahmen des die-
sem gewährten Besuchsrechts regelmässig einen Tag pro Woche bei ihm
(vgl. insbesondere Beschwerdeeingabe vom 17. Februar 2014, S. 9 f.).
Es stellt sich demnach die Frage, ob in dieser familiären Situation ein be-
sonderer Umstand im Sinn von Art. 51 Abs. 3 AsylG zu erkennen ist, wel-
cher es rechtfertigt, das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in
den ihrem Vater zuerkannten Flüchtlingsstatus abzuweisen.
7.4 In Anbetracht der in den Eingaben der Beschwerdeführerin beschrie-
benen heftigen Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern im Vorfeld
der Ehescheidung und der gesundheitlichen (psychischen) Probleme ih-
res Vaters ist eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens der Be-
schwerdeführerin mit ihrem Vater nicht zu erwarten. Mit dem Gesuch um
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters wird offenkundig nicht
das Ziel verfolgt, die Familiengemeinschaft wiederherzustellen oder zu si-
chern, sondern ein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin in der
Schweiz zu erwirken. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt,
dass die Zustimmung ihres Vaters zum Einbezug der Beschwerdeführerin
in seine Flüchtlingseigenschaft erst nachträglich beigebracht werden
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konnte, und das Gesuch um Einbezug nicht bereits im Zeitpunkt des Zu-
sammenlebens der Beschwerdeführerin mit ihrem Vater, sondern erst
nach der Verweigerung der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
durch die fremdenpolizeilichen Behörden gestellt wurde.
Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin im Fall
des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters möglicherweise
eine Trennung von ihrer Mutter drohen würde. Ein Einbezug der Mutter in
eine derivativ erworbene Flüchtlingseigenschaft des Kindes kommt pra-
xisgemäss nicht in Betracht. Bei negativem Ausgang des gegen die Ver-
weigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Mutter einge-
leiteten Beschwerdeverfahrens wäre diese gehalten, die Schweiz zu ver-
lassen. Die Beziehung zu ihrer Mutter, mit welcher sie zusammenlebt, ist
für die Beschwerdeführerin indessen offensichtlich von vorrangiger Be-
deutung. Das Risiko einer Trennung von der Mutter, weil diese über einen
anderen Rechtsstatus verfügen würde, wäre mit der ratio legis von Art. 51
Abs. 3 AsylG nicht vereinbar.
7.5 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorlie-
gend besondere Umstände im Sinn von Art. 51 Abs. 3 AsylG gegeben
sind, welche es rechtfertigen, das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Einbezug in die ihrem Vater zuerkannte Flüchtlingseigenschaft abzuwei-
sen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde und der Stellungnahme näher einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
8.
Nachdem die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinn von Art. 51
AsylG nicht erfüllt sind, kann die Bestimmungen von Art. 8 EMRK im vor-
liegenden Verfahren nicht ergänzend angewendet werden. Die Frage
nach einem allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Regelung ih-
res Aufenthalts in der Schweiz gestützt auf diese Bestimmung wird von
der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde im Rahmen des hängigen
fremdenpolizeilichen Verfahrens zu beurteilen sein (vgl. Urteil BVGer
E-8082/2010 vom 11. November 2011 E. 3.4.3, EMARK 2002 Nr. 6).
Auch die geltend gemachte fortgeschrittene Integration der Beschwerde-
führerin in der Schweiz wird allenfalls in jenem Verfahren zu berücksichti-
gen sein, hat aber vorliegend keine Relevanz.
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9.
Auf das Begehren, es sei der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter eine
vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, ist nicht einzutreten, da die Fra-
gen der Wegweisung und des Wegweisungvollzugs nicht Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens waren, weil das BFM in der angefochte-
nen Verfügung – ebenfalls unter Hinweis auf die Zuständigkeit der kanto-
nalen Behörde – keine entsprechenden Anordnungen getroffen hat (vgl.
Verfügung S. 2). Im Übrigen wäre die Mutter der Beschwerdeführerin
auch nicht Partei des vorliegenden Asylverfahrens und hat selber kein
Asyl- respektive Einbezugsgesuch gestellt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 26. Februar 2014 ihr Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle
Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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