Abtei lung V
E-8462/2007
E-5994/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______,
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2007;
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. August 2009;
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8462/2007
E-5994/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
22. Oktober 2007 mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 abgelehnt und
dessen Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung aus der
Schweiz verfügt hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. Dezem-
ber 2007 beantragte, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die
Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und somit sinngemäss um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
20. Dezember 2007 feststellte, die angefochtene Verfügung des BFM
sei bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls in
Rechtskraft erwachsen,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer auf-
gefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu
leisten,
dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt wurde, sich
innert Frist zur beabsichtigten Motivsubstitution und zu den fest-
gestellten Widersprüchen in seinen Aussagen zu äussern,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist voll-
ständig leistete und mit Eingabe vom 3. Januar 2008 eine Ergänzung
zur Beschwerde beziehungsweise eine Stellungnahme bezüglich der
beabsichtigten Motivsubstitution einreichte,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen vom
29. Juli 2008 mit Verfügung vom 18. August 2009 ablehnte und deren
Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte,
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dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde vom 21. Sep-
tember 2009 (Poststempel) die Aufhebung der Verfügung des BFM
vom 18. August 2009, die Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl beantragten,
dass sie infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen seien,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben sei und die
Akten dem BFM zur erneuten Prüfung zurückzuweisen seien,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Erlass der Bezahlung eines Kos-
tenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchten,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober
2009 abgewiesen und die Beschwerdeführerinnen aufgefordert
wurden, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten,
dass die Beschwerdeführerinnen den Kostenvorschuss innert Frist
vollständig leisteten und mit Eingabe vom 11. November 2009 eine
ergänzende Stellungnahme einreichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. November
2009 aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammen-
hangs sowie aus prozessökonomischen Gründen die Beschwerde-
verfahren E-8462/2007 und E-5994/2009 vereinigt hat,
dass die Beschwerdeführenden zudem eingeladen wurden, allfällige
Änderungen der bisherigen Mandatsverhältnisse dem Bundesver-
waltungsgericht mitzuteilen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Dezember 2009
den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter als ausschliesslichen
Rechtsvertreter bezeichneten,
dass bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren
Asylgesuchen im Einzelnen auf die Akten und soweit entscheid-
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
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teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die in der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen in materieller
Hinsicht formulierten Rechtsbegehren aufgrund der Prüfung der Akten
und gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als
aussichtslos erscheinen,
dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte,
die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht
und das Asylgesuch ablehnte,
dass bezüglich der Erwägungen im Einzelnen auf die angefochtene
Verfügung verwiesen werden kann,
dass entgegen des Vorbringens in der Rechtsmitteleingabe eine Ver-
letzung der Begründungspflicht durch das BFM nicht ersichtlich wird,
zumal einerseits in der Einschätzung des BFM, die Aussagen der Be-
schwerdeführerin wirkten stereotyp, eine - wenn auch summarische -
Begründung liegt, das BFM andererseits die weitere Beurteilung der
Glaubhaftigkeit ausdrücklich offen gelassen hat und in entscheid-
wesentlicher Hinsicht die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf ihre
flüchtlingsrechtliche und somit asylrechtliche Relevanz geprüft hat,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Asylgesuchsbegründung im
Wesentlichen auf die von ihrem Ehemann in seinem Asylgesuch ge-
nannten Gründe stützt,
dass in der Rechtsmitteleingabe zwar zutreffend festgestellt wird, dass
mit der Verfügung des BFM betreffend den Ehemann der Beschwerde-
führerin die Ablehnung dessen Asylgesuches nicht mit Unglaub-
haftigkeitselementen begründet worden ist, allein daraus aber ent-
gegen der Ansicht in der Rechtsmitteleingabe nicht geschlossen
werden kann, der Ehemann habe die erlebten Probleme präzis und
realitätsnah geschildert,
dass das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist, eine angefochtene Ver-
fügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Be-
gründung zu Grunde legen kann (Motivsubstitution),
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dass die Möglichkeit der Motivsubstitution im Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen begründet ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine Motiv-
substitution vornimmt und die Vorbringen des Beschwerdeführers auch
unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung (Art. 7 AsylG) würdigt,
dass aufgrund der Aktenlage die vom Beschwerdeführer dargestellte
gewaltsame Einschüchterung durch die massive Verprügelung seitens
unbekannter Dritter unglaubhaft erscheinen muss, wenn er einerseits
bezüglich des massgeblichen Ereignisses auf konkrete Frage hin un-
missverständlich schildert, es sei ein Mann auf ihn zugekommen und
er sei nur von dieser einen Person verprügelt worden (A1/12 S. 8) und
anderseits in der zusätzlichen Anhörung ausführt, er sei von einer
Gruppe von Personen angehalten und von drei Personen verprügelt
worden (A24/17 S. 5),
dass durch ein derart widersprüchliches Aussageverhalten die Grund-
lage eines glaubhaften Sachverhaltes entzogen wird,
dass im Weiteren aufgrund der zeitlichen Angaben des Beschwerde-
führers und der Datierung des eingereichten Spitalrapportes vom
16. Juni 2006 festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem
angeblichen gewaltsamen Übergriff bis zur Ausreise aus dem Kosovo
ins Camp von (...) noch zirka acht Monate zu Hause in (...) gewohnt
hätte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des hiezu gewährten recht-
lichen Gehörs in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2008 die Wider-
sprüche nicht auch nur ansatzweise aufzulösen vermochte, wenn er
bloss auf das eingereichte ärztliche Zeugnis verweist und ausführt, es
sei unklar, wie der Angriff tatsächlich stattgefunden habe,
dass zudem die Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2007 den Be-
schwerdeführer betreffend bezüglich der Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
ist,
dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft weder
nachzuweisen noch zumindest glaubhaft zu machen vermochten, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im
Wesentlichen vorbringt, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei
aufgrund der generellen prekären Situation für ethnische Minderheiten
im Kosovo und seiner persönlichen Verhältnisse ein Vollzug der Weg-
weisung unzulässig und unzumutbar,
dass der Beschwerdeführer vorerst rügt, eine Zuteilung zu "albanisch-
sprachigen Roma" halte wissenschaftlichen Kriterien nicht stand, da in
der Fachliteratur diese Klassifikation nicht existiere und eine genaue
Definition vermissen lasse, weshalb durch diese Zuteilung der Sach-
verhalt ungenügend beziehungsweise falsch festgestellt worden und
zur entsprechenden Ergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
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dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, es sei ohne genaue Defi-
nition der entsprechenden Klassifikation nicht möglich, eine jeweilige
Zuordnung zu bestreiten und es werde um genauere Erläuterung der
Zuordnung zu dieser Klassifikation und um Fristansetzung zur ent-
sprechenden Ergänzung der Beschwerde ersucht,
dass der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur ent-
sprechenden Ergänzung und das Gesuch um Fristansetzung zur Er-
gänzung der Beschwerde in dieser Sache abzuweisen sind,
dass im vorliegenden Verfahren eine wissenschaftlich erhärtete Defini-
tion - soweit dies überhaupt möglich und in dieser Form von wissen-
schaftlichen Nutzen wäre - der Zuordnung zur Bevölkerungsgruppe der
"albanischsprachigen Roma" nicht erheblich erscheint und das Fehlen
entsprechender genauer wissenschaftlicher Kriterien die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes vorliegend nicht tangiert,
dass vorliegend vielmehr als rechtserhebliches Element zu erscheinen
vermag, als der Beschwerdeführer aufgrund der Phonologie, der Mor-
phologie und der Lexis Sprachmerkmale der albanischen Sprache auf-
weist, deren Eigenschaften typisch für das im Kosovo gesprochene Al-
banisch sind und er dieser Sprache mächtig ist,
dass im Weiteren gemäss der Rechtsprechung in diesem Zusammen-
hang die rein faktische Zuordnung zu den albanischsprachigen Roma
von Relevanz sein kann, als deren sprachlicher Hintergrund eine
Integration in die Mehrheitengemeinschaft Kosovos zumindest nicht
zusätzlich behindert und das Risiko, Opfer von "zufälligen" Übergriffen
zu werden, wenn auch keineswegs ausschliesst, so doch wenigstens
spürbar reduziert (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und
Mitteilungen [EMARK] 2006 Nr. 11 S. 121),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Weiteren
vorbringt, es entspreche entgegen der Einschätzung der Vorinstanz
nicht den Tatsachen, dass KFOR und UNMIK gegenüber ethnischen
Minderheiten schutzfähig und schutzwillig seien,
dass wenn Angriffe Dritter gegen Angehörige von Minderheiten den
zuständigen Behörden gemeldet würden, noch grössere Gefahr für
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den Ankläger entstehe, da dieser weiter bedroht würde, Zeugen er-
presst und falsche Aussagen erzwungen würden,
dass Gewalttaten gegen Minderheiten kaum je bestraft würden und
gegen die Bestrebungen der ethnischen Säuberung im Kosovo die Re-
gierung und die internationalen Schutzkräfte machtlos seien, ja gar ge-
zielt schutzunwillig,
dass die bevorstehende Unabhängigkeit Kosovos zusätzliche Span-
nungen verursache und sich die Lage verschärft habe,
dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer
nicht bestehe, vorliegend jedoch die Kernfrage sei, ob eine Rück-
führung des Beschwerdeführers in den Kosovo zumutbar sei,
dass sich das UNHCR wegen der schwierigen Lage und der hohen
Gefahren gegen die Rückführung von Romas in den Kosovo aus-
spreche,
dass auch die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat-
gemeinde höchst problematisch erscheine, auch wenn er dort über
Familie und Arbeit verfügen würde, da seine Sicherheit und die seiner
Familie nicht garantiert wäre,
dass sich der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Darstellung der
allgemeinen Situation auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte
zur Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo beruft,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung
entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführenden den generellen
Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Si-
cherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Ange-
hörige der ethnischen Minderheiten im Kosovo bejaht,
dass mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
grundsätzliche Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges von ethni-
schen Roma, die der albanischen Sprache mächtig sind, in den
Kosovo festgestellt wird,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in den angefochtenen Verfügungen ausführte, weder
die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen,
da die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für albanisch-
sprachige Roma - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise
Gemeinden - alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden
könne und zudem für diese Ethnie die Bewegungsfreiheit grundsätz-
lich im ganzen Kosovo gegeben sei,
dass die Beschwerdeführenden aus (...) stammten und der Be-
schwerdeführer dort seit seiner Geburt gelebt habe,
dass die Beschwerdeführenden albanischsprachig seien,
dass die Sicherheitslage im Bezirk (...) nach Auffassung des BFM
unproblematischer sei als in anderen Bezirken,
dass es zudem keine individuellen Gründe gebe, die gegen die Zumut-
barkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden, da der Be-
schwerdeführer namentlich über neun Jahre Grundschulbildung ver-
füge, im (...)handwerk und in der Herstellung von (...) unterwiesen und
in einem Betrieb tätig gewesen sei, der auch die erweiterte Familie
habe ernähren können und er in der Umgebung von (...) über ein
intaktes Beziehungsnetz verfüge,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung der ehe-
maligen ARK zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
von albanischsprachigen Roma insofern bestätigt hat, wonach der
Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und
"Ägyptern" in den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern feststeht,
dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung,
Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebens-
grundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (BVGE
2007/10),
dass mit dieser Rechtsprechung die grundsätzliche Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges von ethnischen Roma in den Kosovo fest-
gestellt wird, die der albanischen Sprache mächtig sind und zusätzlich
die obgenannten Integrationskriterien erfüllen,
dass das Urteil BVGE 2007/10 nicht in jedem Fall zwingend - etwa als
formelle und materielle Bedingung einer hinreichenden Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes - eine Einzelfallabklärung vor Ort
verlangt,
dass sich aufgrund der Aktenlagen in den vorliegenden Verfahren der
rechtserhebliche Sachverhalt - wie es in aller Regel bei anderen Ver-
fahren der Fall sein mag - nicht auf eine blosse rudimentäre Bekannt-
gabe naher Angehöriger ohne nähere Beschreibung deren Lebensum-
stände (wie Wohnsituation, allfällige Anzahl Kinder, usw.) und der eige-
nen ausgeübten Berufstätigkeit stützt,
dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage der wesentliche Sachver-
halt, der zur Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvoll-
zuges relevant ist, als hinreichend erstellt zu erachten ist und alle von
der Rechtsprechung verlangten Integrationskriterien hinreichend erfüllt
sind, was im Übrigen im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens des Be-
schwerdeführers letztlich nicht bestritten wird,
dass entgegen des Vorbringens in der Rechtsmitteleingabe vom
21. September 2009 als in genügender Weise abgeklärt zu gelten hat,
dass sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen auf
ein breites intaktes soziales Netzwerk stützen können und die Voraus-
setzungen gegeben sind, wonach der Beschwerdeführer in beruflicher
Hinsicht für sich und seine Familie eine ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage realisieren kann,
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dass im Einzelnen festzustellen gilt, dass die Beschwerdeführenden
albanisch-sprachig sind und der Beschwerdeführer neun Jahre die al-
banische Schule besucht hat (A24/17 S. 10),
dass die Familie des Beschwerdeführers zusammen mit einem Onkel
über ein eigenes Haus (A24/17 S. 12) in der Stadt (...) verfügen, wo
auch die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise in die Schweiz ge-
lebt haben,
dass sich die Beschwerdeführenden auf ein engmaschiges ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz stützen können (neben den
jeweiligen Eltern drei Onkel und drei Tanten des Beschwerdeführers
sowie sechs Onkel und drei Tanten der Beschwerdeführerin),
dass der Beschwerdeführer durch seine handwerkliche Ausbildung als
(...) über eine berufliche Grundlage verfügt, um eine ausreichende
wirtschaftliche Existenz zu sichern,
dass mit dem (...)-Familienbetrieb ein - wenn auch bescheidener -
Lebensunterhalt für zehn Personen bestritten werden konnte (A24/17
S. 10),
dass im Weiteren gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers
nicht zahlungswillige Kunden bis auf zwei durch die Hilfe der Polizei
zur Zahlung der Schulden angehalten werden konnten (A24/17 S. 4),
dass demnach die Behörden der Stadt (...) gegenüber der Familie des
Beschwerdeführers deren Schutzwille und Schutzfähigkeit nicht nur
zum Ausdruck gebracht, sondern auch durchgesetzt haben,
dass im Weiteren die Beschwerdeführerin ausdrücklich vorbrachte, im
Kosovo persönlich keine Probleme gehabt zu haben und nur wegen
ihrem Ehemann in die Schweiz gekommen zu sein (A47/10 F28),
dass das BFM in seinen Verfügungen zu Recht ausführte, die Rück-
kehr der Beschwerdeführenden in deren Heimatland erscheine ange-
sichts der allgemeinen Lage grundsätzlich als zumutbar, da dort keine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche, und zudem seien keine indivi-
duellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit eines Weg-
weisungsvollzuges sprechen würden,
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dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage in den angefochtenen Ver-
fügungen überzeugend dargelegt hat, wonach der Vollzug der Weg-
weisung zulässig und zumutbar ist, und diese Einschätzung durch die
Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben und den ergänzenden Be-
schwerdeeingaben offensichtlich nicht in einem anderen Licht er-
scheint,
dass die in der Stellungnahme vom 11. November 2009 angeführten
"psychischen Drucksituationen", denen die Beschwerdeführenden
ausgesetzt gewesen seien beziehungsweise ausgesetzt seien, kein
Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne der zu beachtenden gesetz-
lichen Bestimmungen und der Rechtsprechung zu begründen ver-
mögen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden schliess-
lich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass offensichtlich keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
wäre,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht ver-
letzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerden abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und durch die
geleisteten Kostenvorschüsse im Betrag von Fr. 1200.-- gedeckt und
mit diesen zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der überschüssige Betrag von Fr. 400.-- den Beschwerde-
führenden zurückzuerstatten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von
Fr. 1200.-- verrechnet. Der überschüssige Betrag von Fr. 400.-- wird
den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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