Abtei lung V
E-8463/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Blaise Pagan,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-8463/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus B._______ in der Provinz
C._______ – verliess den Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
_______ und gelangte über Kirkuk und die Grenzstadt H._______ in
die Türkei, wo er sich etwa drei Wochen lang aufhielt, bevor er am
13. Februar 2007 in die Schweiz gelangte und gleichentags ein Asyl-
gesuch stellte. Am 1. März 2007 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum D._______ erstmals kurz befragt. Für die Dauer des
Verfahrens wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen. Die
Befragung zu den Asylgründen durch die kantonale Behörde fand am
23. Oktober 2007 statt.
Zur Begründung seines Asylbegehrens machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei Inhaber einer Firma, deren Produkte
vom irakischen Staat und von den Amerikanern verwendet worden
seien. Zweimal hätten Terroristen versucht, ihn zu töten; einmal hätten
sie auf ihn geschossen, ein anderes Mal sei in der Nacht eine Granate
in den Hof seines Hauses geworfen worden. Diesen letzten Vorfall
habe er der Polizei gemeldet. Zudem hätten Terroristen einen seiner
Lastwagentransporte angegriffen und seien so in den Besitz von Fir-
menunterlagen gekommen. Über den Fahrer des Lastwagens sei dem
Beschwerdeführer ausgerichtet worden, er solle seine Arbeit beenden,
sonst werde er sterben. Vor diesem Hintergrund habe er den Heimat-
staat verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 8. November 2007 – eröffnet am 13. November
2007 – stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylre-
levanten Sachverhaltes nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte
seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig nahm das Bundes-
amt den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig auf.
C.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung reichte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter am 13. Dezember 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte
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der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung.
D.
Der Instruktionsrichter wies in der Zwischenverfügung vom 18. De-
zember 2007 das Gesuch um amtliche Rechtsvertretung ab; der Ent-
scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wurde für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt.
Mit gleicher Verfügung wurde das Bundesamt zum Einreichen einer
Stellungnahme eingeladen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2007 nahm die Vorinstanz zu
den Beschwerdevorbringen Stellung, hielt an ihren Erwägungen fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
7. Januar 2008 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet im Asylbereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
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legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im We-
sentlichen mit der Begründung ab, die angegebenen Fluchtgründe
hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asyl-
relevanten Sachverhaltes nicht stand.
4.2 In der Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer diesen Aus-
führungen entgegen, er sei Sohn eines kurdisch-stämmigen Unter-
nehmers, der schon unter der Herrschaft von Saddam Hussein eine
eigene Firma für die Produktion von F._______ betrieben habe.
Damals sei es unmöglich gewesen, ohne Parteimitgliedschaft in der
Baath-Partei eine solche Stellung zu erringen. Zudem habe der Vater
des Beschwerdeführers einem einflussreichen Clan angehört; gerade
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auf solche Clans habe sich das Regime von Saddam gegen Ende
seiner Herrschaft abgestützt. Der Beschwerdeführer habe insofern an
dieser Günstlingswirtschaft teilgehabt, als er der Baath-Partei
beigetreten sei, um auch studieren zu können. Vor diesem Hintergrund
werde deutlich, dass er als Verantwortlicher seiner Firma nach dem
Zusammenbruch des alten Regimes für verschiedenste politische und
private Kräfte zu einer idealen Zielperson geworden sei; mit seinem
Clan rivalisierende Stämme hätten auf diese Weise alte Rechnungen
begleichen können.
Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei vorweg
festzuhalten, dass das kantonale Protokoll den Eindruck erwecke, dem
Beschwerdeführer seien kaum weiterführende Fragen gestellt worden.
So seien die von ihm erwähnten Stammesbeziehungen, die "gewissen
Tätigkeiten", die ihm von unbekannter Seite verboten worden seien,
sowie die konkreten Umstände des bewaffneten Überfalls auf das Auto
des Cousins im Herbst _______ nicht eingehend erfragt worden. Dass
die diesbezüglichen Aussagen wenig ergiebig wirken würden, könne
folglich nicht allein dem Beschwerdeführer angelastet werden.
Entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen würden die Vor-
bringen des Beschwerdeführers bei näherer Betrachtung und objekti -
ver Würdigung den Anforderungen durchaus gerecht werden.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten
vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen
des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit zu Recht als unglaubhaft
beurteilt hat:
4.3.1 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Erstbefragung dar-
gelegt, Anfang _______ – das genaue Datum wisse er nicht – sei er
im Auto unterwegs gewesen, als von Terroristen auf ihn geschossen
worden sei; die Terroristen seien in einem Auto gesessen, aus dem
heraus sie das Feuer eröffnet hätten. Diesen Vorfall habe er noch am
selben Tag bei der Polizei in G._______ zur Anzeige gebracht (vgl.
Protokoll Empfangszentrum S. 5).
Bei der kantonalen Befragung nannte er dann ein genaues Datum
dieses Vorfalls und führte aus, am _______ sei er im Auto unterwegs
gewesen und von Unbekannten beschossen worden. Er vermute, dass
er das Ziel gewesen sei. Er wisse nicht, ob die Täter auch in einem
Auto gefahren seien, vermute dies aber. Er habe wegen dieses Vorfalls
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nicht Anzeige erstattet. Die Polizei am Kontrollposten bei G._______
habe die Einschusslöcher gesehen, sei jedoch nicht aktiv geworden
(vgl. kantonales Protokoll S. 10 und 12).
Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung (vgl. S. 6)
sind diese Aussagen als klar widersprüchlich zu beurteilen. Ungeach-
tet dieser Widersprüche sind übrigens auch keine konkreten Anhalts-
punkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gezielt an-
gegriffen worden wäre, zumal er selber bei der kantonalen Befragung
festhalten liess, er vermute nur, die Schüsse hätten ihm gegolten (vgl.
vgl. kantonales Protokoll S. 10).
4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, Ende _______ sei eine
Handgranate in den Hof seines Hauses geworfen worden, was
Sachbeschädigungen zur Folge gehabt habe. Er habe diesen Vorfall
am folgenden Tag bei der Polizei zur Anzeige gebracht (vgl. Protokoll
Empfangszentrum S. 4, kantonales Protokoll S. 11). Davon, dass die
Polizei die Anzeige nicht entgegengenommen habe ("sie interessierten
sich nicht dafür", vgl. kantonales Protokoll S. 11), hatte der Be-
schwerdeführer in der Erstbefragung nichts erwähnt.
4.3.3 Sodann hat er auch die weiteren Asylgründe unsubstanziiert und
teilweise ungereimt dargestellt. So erklärte der Beschwerdeführer,
zwischen _______ und dem _______ sei nichts mehr passiert. An
diesem _______tag seien zwei Lastwagen, beladen mit F._______
seiner Firma, unterwegs gewesen. Einer der Lastwagen sei von
Terroristen angegriffen worden. Die Angreifer hätten dann Papiere
seiner Firma entdeckt, erst nachher sei er bedroht worden (vgl.
Protokoll Empfangszentrum S. 5). Gemäss diesen Schilderungen liegt
die Annahme nahe, der terroristische Angriff auf einen Lastwagen des
Beschwerdeführers sei zufällig erfolgt. Gemäss einer anderen Version
sollen diesem Vorfall hingegen verschiedene telefonische und sonstige
Bedrohungen mit dem Ziel vorausgegangen sein, den
Beschwerdeführer zur Einstellung seiner Geschäftsstätigkeiten –
konkret den geschäftlichen Beziehungen zu staatlichen und
amerikanischen Einrichtungen – zu bewegen (vgl. kantonales Protokoll
S. 9). Die telefonischen Drohanrufe hatte er bei der Erstbefragung be-
zeichnenderweise nicht erwähnt.
Weiter führte er einmal aus, die Familie habe wegen der früheren Mit-
gliedschaft bei der Baath-Partei mit den Behörden insofern Probleme
gehabt, als sie sich nicht frei hätten bewegen können (vgl. Protokoll
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Empfangsstelle S. 6); dann wiederum verneinte er die Frage nach all -
fälligen Problemen mit den Behörden (vgl. kantonales Protokoll S. 12).
Im Übrigen wäre, würden die Angaben des Beschwerdeführers zutref-
fen, auch kaum nachvollziehbar, wieso er, der offenbar nach dem Tod
des Vaters im _______ die Firma übernommen hatte, erst drei Jahre
später im Zusammenhang mit seinen Geschäften konkrete Ver-
folgungsmassnahmen erlitten hätte.
4.3.4 Ausserdem fällt auf, dass der Beschwerdeführer aussagte, der
Vater sei nach dem Zufügen von Schlägen verstorben, während er bei
der zweiten Anhörung erzählte, der Vater sei an den Folgen von
Schussverletzungen gestorben (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 3,
kantonales Protokoll S. 8).
Schliesslich hat der Beschwerdeführer zuerst angegeben, im Jahr
_______ einen Passantrag gestellt zu haben (vgl. Protokoll Empfangs-
zentrum S. 3), dann will er dies im Jahr _______ getan haben (vgl.
kantonales Protokoll S. 5).
4.3.5 An diesen Feststellungen vermögen die Einwände in der
Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. So ist der Einwand der zu we-
nig vertieften Sachverhaltsabklärung vorliegend schon deshalb nicht
stichhaltig, weil das Argument einer angeblich zu wenig intensiven
Befragung des Beschwerdeführers kaum geeignet erscheint, die vielen
von ihm produzierten Aussagewidersprüche plausibel zu erklären.
Zudem ist zu einem in der Beschwerde erwähnten Beispiel festzu-
halten, dass mit den "gewissen Tätigkeiten" gemäss kantonalem
Protokoll (vgl. S. 10) unmissverständlich die Geschäftstätigkeit mit der
Regierung und den Amerikanern angesprochen wurde.
Der Beschwerdeführer hat die Vollständigkeit und Korrektheit beider
Befragungsprotokolle am Ende jeweils unterschriftlich bestätigt und
auch die bei der zweiten Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hat
keinerlei Einwände zu Protokoll gegeben. Für eine allenfalls mangel-
hafte Übersetzung oder unvollständige Protokollierung (vgl. Be-
schwerde S. 7) ergeben sich keinerlei Hinweise. Der rechtserhebliche
Sachverhalt war und ist hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf
weitere Beweiserhebungen (ergänzende Anhörung) abzuweisen ist.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe der Baath-
Partei beitreten müssen, um im Irak Saddam Husseins studieren zu
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können, deckt sich diese Feststellung mit den Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2).
Nach dem Verbot der Partei am 16. Mai 2003 wurden die Baathisten
zwar vorübergehend fast vollständig aus dem öffentlichen Dienst ver -
drängt, bevor später eine Wiedereinbindung ehemaliger Baath-An-
gehöriger in die Wege geleitet wurde. Von einer Kollektiv- oder Grup-
penverfolgung aller ehemaligen Angehörigen der Baath – namentlich
auch der einfachen Parteimitglieder ohne besondere Funktionen –
durch staatliche oder nicht-staatliche Akteure ist jedoch nicht auszu-
gehen (vgl. a.a.O. E. 7.2.2).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei der Baath-Partei einzig
beigetreten, um in den Genuss einer höheren Ausbildung zu kommen
und sich eine berufliche Grundlage und Zukunft zu schaffen. Er will
sich als Partei-Mitglied nicht für die Baath aktiv engagiert haben; ab
dem Zeitpunkt des Studiums in Bagdad (zwischen _______ und
_______) habe er nichts mehr mit der Partei zu tun gehabt und seit
dem Sturz von Saddam Hussein sei er gemäss eigenen Angaben auch
nicht mehr Partei-Mitglied (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6,
kantonales Protokoll S. 8).
Diesem Element des geltend gemachten Sachverhalts ist demnach die
asylrechtliche Relevanz abzusprechen, womit die Frage der Glaub-
haftigkeit dieses Vorbringens offen bleiben kann.
4.5 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer nach dem Ge-
sagten keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage respektive
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asyl-
gesuchs durch das BFM sind somit zu bestätigen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 8. November 2007 den
Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit erübrigen sich zum
heutigen Zeitpunkt praxisgemäss Erwägungen zur Wegweisung
respektive zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.3 Bei diesem Verfahrensausgang erwächst die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in Rechtskraft (vgl. Dispositivziffern 4 und 5
der vorinstanzlichen Verfügung).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, nachdem der alleinstehende
Beschwerdeführer gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vor-
liegenden Unterlagen offenbar seit Frühling 2008 einer Erwerbstätig-
keit nachgeht und damit über ein entsprechendes geregeltes Ein-
kommen verfügt, weshalb seine prozessuale Bedürftigkeit zu ver-
neinen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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