B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8464/2015
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 / N (…).
E-8464/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 und seine damals hochschwangere Lebens-
partnerin, die Beschwerdeführerin 2, stellten am 9. Juli 2015 in der Schweiz
Asylgesuche. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 16. Juli
2015 gaben sie unter anderem zu Protokoll, sie seien (…) 2015 mit dem
Boot nach Italien (Sizilien) gekommen und in der Folge über Mailand in die
Schweiz gelangt.
Anlässlich der BzP vom 16. Juli 2015 wurde den Beschwerdeführenden
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei.
B.
Am (…) kam das Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz zur Welt
(Beschwerdeführer 3).
C.
Am 30. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Die italienischen Behörden entsprachen diesen Ersuchen am 24. Novem-
ber 2015.
D.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 (eröffnet am 23. Dezember 2015)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte ihre
Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand-
lung ihrer Gesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Voll-
zug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E-8464/2015
Seite 3
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Dezember
2015 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 17. De-
zember 2015 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf die Asyl-
gesuche einzutreten und diese in der Schweiz durchzuführen; eventuell sei
die Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Vornahme weiterer Ab-
klärungen an das SEM zurückzuschicken. In prozessualer Hinsicht bean-
tragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem Kopien eines
medizinischen Berichts und der Terminvereinbarungskarte einer Ärztin zu
den Akten gereicht.
F.
Mit vorsorglicher Massnahme vom 31. Dezember 2015 setzte der Instruk-
tionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung der
Beschwerdeführenden per sofort einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 erteilte der Instruktionsrichter
der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest,
dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könnten. Er forderte die Beschwerdeführenden dazu
auf, ihre prozessuale Bedürftigkeit zu belegen und übermittelte die Akten
der Vorinstanz, die er zum Einreichen einer Vernehmlassung einlud.
H.
Die Beschwerdeführenden reichten am 5. Februar 2016 Fürsorgebestäti-
gungen zu den Akten.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 hielt das Staatssekreta-
riat innert erstreckter Frist an seiner Verfügung vollumfänglich fest und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am
26. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihnen Gelegenheit
zum Einreichen einer Replik sowie allfälliger Beweismittel gewährt.
E-8464/2015
Seite 4
K.
Die Beschwerdeführenden reichten am 10. März 2016 ihre Stellungnahme
zu den Akten. Darin verwiesen sie auf einen beigelegten Bericht ihrer
Kinderärztin, in dem festgehalten wird, der (…)monatige Beschwerdefüh-
rer 3 habe "bisher schon einige Infekte gehabt" und benötige ein sicheres,
stabiles Umfeld; eine Wegweisung der Familie werde als gefährlich für den
Säugling erachtet. Das Alter des Säuglings solle bei der Beurteilung des
Flüchtlingsstatus' mitberücksichtigt werden.
Am 23. März 2016 wurden zwei ärztliche Bestätigungen nachgereicht, ge-
mäss welchen die Beschwerdeführerin 2 wegen einer Hornhautperforation
auf einem Auge blind ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-8464/2015
Seite 5
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungs-
gerichts in Dublin-Beschwerdeverfahren vgl. BVGE 2015/9).
2.2
2.2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.2.2 Die vorliegende Beschwerde war im Zeitpunkt ihrer Einreichung an-
gesichts der darin aufgeworfenen Rechtsfragen nicht offensichtlich unbe-
gründet.
Am 7. April 2016 wurden diese Rechtsfragen allerdings im Rahmen eines
analogen Rekursverfahrens durch die Abteilungen IV und V des Gerichts
koordiniert entschieden (Urteil D-6358/2015, zur Publikation vorgesehen).
Durch den Ausgang dieses Pilotverfahrens ist die Beschwerde offensicht-
lich unbegründet geworden. Sie ist deshalb heute im vereinfachten Verfah-
ren gemäss Art. 111 Bst. e AsylG zu behandeln (wodurch das Urteil auch
nur summarisch zu begründen ist; vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E-8464/2015
Seite 6
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Wird festgestellt, dass eine antragsstellende Person aus einem Dritt-
staat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates
illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags
auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf
Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO).
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2
angegeben haben, sich unmittelbar vor ihrer Einreise in die Schweiz in
Italien aufgehalten zu haben. Ihre protokollierten Angaben hierzu sind
E-8464/2015
Seite 7
vergleichsweise substanziiert, plausibel sowie in den wesentlichen Punk-
ten übereinstimmend; sie weisen zudem weitere Realitätskennzeichen auf
(vgl. Protokoll BzP Beschwerdeführer 1 S. 6 f; Protokoll BzP Beschwerde-
führerin 2 S. 7). Dass das SEM gestützt auf diese Aussagen ein Dublin-
Aufnahmeersuchen an seine italienischen Partnerbehörde richtete, ist
– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde
S. 5 ff.) – nicht zu beanstanden (vgl. Art. 22 Abs. 3–5 Dublin-III-VO).
4.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die italienischen Behörden
hätte das Übernahmeersuchen in ihrem Fall nicht beantwortet, was der
Verfügung des SEM "einen unappetitlichen Anstrich" gebe.
Die Zuständigkeit zur Behandlung der Verfahren der Beschwerdeführen-
den 1 und 2 war zunächst tatsächlich durch sogenannte Verfristung auf
Italien übergegangen (wobei nicht ersichtlich wird, was an diesem in der
Dublin-III-VO vorgesehenen Vorgang befremdlich sein sollte). Nach der
Geburt des Beschwerdeführers 3 ersuchte das SEM die italienischen Be-
hörden indessen um eine ausdrückliche Bestätigung ihrer Zuständigkeit
auch für dessen Verfahren. Am 24. November 2015 drückte das Dublin-
Office Rom explizit die Bereitschaft aus, alle drei Beschwerdeführenden
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu übernehmen. In dieser – mit
"NUCLEO FAMILIARE" überschriebenen Zustimmungserklärung werden
alle drei Beschwerdeführenden mit ihren Personalien (Namen, Geburtsda-
ten, Nationalität) aufgelistet. In der Mitteilung an das SEM wird zudem aus-
geführt, diese Familie werde "be accommodated in accordance to the
circular letter of the 8th of June 2015".
4.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens steht bei dieser Aktenlage
fest.
5.
5.1 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nachfolgend zu prüfen, ob
es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
E-8464/2015
Seite 8
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie)
ergeben.
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE
2015/4 ausführlich mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Verfahren Tarakhel gegen
die Schweiz (Urteil der Grossen Kammer vom 4. November 2014;
Nr. 29217/1) auseinandergesetzt.
5.3.2 In jenem Entscheid hatte der EGMR festgestellt, asylsuchende Per-
sonen würden als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe spe-
ziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich da-
bei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kin-
der handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitä-
ten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahr-
scheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unter-
kunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK
darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Fa-
milien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italieni-
schen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine
kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie ge-
wahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechen-
den Erwägungen des EGMR).
5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht führte in BVGE 2015/4 weiter aus,
die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Ein-
heit der Familie respektierenden Unterbringung würden nicht eine blosse
Überstellungsmodalität darstellen, sondern seien eine Voraussetzung der
völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung. Folge-
richtig müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte
E-8464/2015
Seite 9
individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersanga-
ben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garan-
tiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei
der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei
der Unterbringung nicht getrennt werde (vgl. a.a.O. E. 4.3).
5.4 Das SEM hat in seiner Verfügung (und in der Vernehmlassung) auf das
Urteil Tarakhel des EGMR und die diesbezügliche Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts Bezug genommen. Es vertritt zusammenfassend
die Meinung, dass im vorliegenden Verfahren hinreichende Garantien im
Sinn der Rechtsprechung des EGMR vorliegen würden.
5.5 Die Beschwerdeführenden stellen sich in diesem Zusammenhang im
Wesentlichen auf den Standpunkt, dass in ihrem Fall keine hinreichenden
Garantien vorliegen würden, aufgrund derer der Eintritt einer Verletzung
ihrer Menschenrechte (Art. 3 EMRK) ausgeschlossen werden könnte. Im
Übrigen sei es angesichts der aktuellen gesamteuropäischen Flüchtlings-
situation und der erklärten Bereitschaft der Schweiz, das italienische Asyl-
system durch Übernahme von Asylsuchenden zu entlasten, "seltsam, un-
appetitlich und gar irrational", wenn die Schweiz gleichzeitig weiterhin
Dublin-Verfahren nach Italien durchführe.
5.6
5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Koordinationsurteil D-6358/
2015 vom 7. April 2016 (vgl. hierzu auch die Ausführungen oben bei E. 2.2)
festgestellt, dass ein Schreiben der italienischen Behörden, welches die
jeweiligen Familienmitglieder unter Namens- und Altersangabe und als
Familiengemeinschaft aufführe und deren Überstellung in ihr Hoheitsgebiet
zustimme, als genügend im Sinn der Rechtsprechung BVGE 2015/4 zu be-
urteilen sei. Das Gericht hielt fest, dass eine solche individualisierte Zusi-
cherung auch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgege-
benen allgemeinen Garantien gesehen werden müsse (vgl. Urteil
D-6358/2015 E. 5.2); so sei im Rundschreiben vom 2. Februar 2015 bestä-
tigt worden, dass alle im Rahmen des Dublin-Übereinkommens überstell-
ten Familien unter Wahrung der Einheit der Familie in familiengerechten
Unterbringungen aufgenommen würden; und im Rundschreiben vom
8. Juni 2015 sei eine Liste von SPRAR-Projekten zuhanden der Mitglied-
staaten publiziert worden, woraus deutlich werde, dass es Italien gelungen
sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. In neueren Dublin-
Verfahren seien die italienischen Behörden erfreulicherweise dazu überge-
E-8464/2015
Seite 10
gangen, explizit die Feststellung in die individuelle Zusicherung aufzuneh-
men, dass die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschrei-
ben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde.
5.6.2 Im Koordinationsurteil vom 7. April 2016 wurde weiter festgestellt,
dass das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 als wesentliche Zusicherung
dafür zu verstehen sei, dass kontinuierlich für familiengerechte Unterbrin-
gungsplätze gesorgt werde. Dies werde namentlich durch das letzte Rund-
schreiben vom 15. Februar 2016 bestätigt, welches eine aktualisierte Liste
der SPRAR-Projekte enthalte. Dies zeige auf, dass es sich bei den
SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handelt, das sein An-
gebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche (vgl.
a.a.O., E. 5.2).
5.6.3 Schliesslich hielt das Gericht im Koordinationsurteil fest, es gebe ak-
tuell auch keine Anzeichen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung
von Familien zu gravierenden Problemen komme, zumal nicht ausser Acht
bleiben dürfe, dass es sich bei Italien auch bei vorkommenden Problemen
bei der Unterbringung von Asylsuchenden um einen funktionierenden
Rechtsstaat handle. An den Inhalt der Zusicherungen dürften keine über-
höhten Anforderungen gestellt und beispielsweise verlangt werden, dass
die Unterkunft genau benannt werde, zumal ein derartiges Vorgehen auch
kaum praktikabel wäre.
5.7 In casu haben die italienischen Behörden mit ihrer konkreten Zusiche-
rung vom 24. November 2015 zur Übernahme der Beschwerdeführenden,
unter deren Namens- und Altersangaben sowie der Ankerkennung als Fa-
milieneinheit ("Nucleo Familiare"), zusammen mit dem expliziten Hinweis
deren Unterbringung in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom
8. Juni 2015 den im Koordinationsurteil vom 7. April 2016 genannten Vor-
aussetzungen für eine individualisierte und konkrete Garantieerklärung im
Einzelfall genügend Rechnung getragen.
5.8 Zu der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Frage, ob es
heute politisch opportun sei, Dublin-(Out)-Verfahren mit Italien durchzufüh-
ren, hat sich das Gericht nicht zu äussern.
E-8464/2015
Seite 11
6.
6.1 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Laieneingabe sinngemäss
das Vorliegen von "humanitären Gründen" gemäss Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geltend
machen, ist Folgendes festzuhalten:
6.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Gesundheits-
beschwerden stehen einer Überstellung nach Italien nicht entgegen:
6.2.1 Der in der Beschwerde, kurz nach der Entbindung der Beschwerde-
führerin 2 per Kaiserschnitt, geltend gemachten Gesundheitsprobleme
(vgl. Beschwerde S. 4: "Die Wunde am Bauch ist noch nicht verheilt und
sie hat immer noch Schmerzen") dürften nach dem üblichen Lauf der Dinge
heute nicht mehr bestehen; sie wurden denn auch in den Eingaben vom
10. und 23. März 2016 nicht mehr erwähnt.
6.2.2 Den am 23. März 2016 eingereichten Berichten ist zu entnehmen,
dass die Ursache für die einseitige Blindheit der Beschwerdeführerin 2
offenbar in ihrer "Kindheit" gesetzt worden ist. Anlässlich der BzP vom 16.
Juli 2015 bezeichnete sie sich als "gesund" und verwies einzig auf die da-
mals bestehende Schwangerschaft (vgl. Protokoll BzP S. 9).
6.2.3 Soweit im Kurzbericht der Kinderärztin auf nicht näher spezifizierte
frühere "Infekte" und die altersbedingte Verletzlichkeit des Beschwerdefüh-
rers 3 hingewiesen wird, darf davon ausgegangen werden, dass solchen
Umständen bei der Überstellung der Familie in das Nachbarland der
Schweiz hinreichend Rechnung getragen werden kann. Derartige Gesund-
heitsbeschwerden wären zweifellos auch in Italien behandelbar (die For-
mulierung der Ärztin legt im Übrigen die Vermutung nahe, dass diese zu
Unrecht davon ausgeht, es stehe eine Wegweisung ihres Patienten in das
Heimatland Eritrea zur Debatte).
6.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann im Übrigen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Hinweise auf eine dauerhafte
Reiseunfähigkeit ergeben sich aus den Akten nicht.
E-8464/2015
Seite 12
6.2.5 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Dublin-Mit-
gliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizini-
sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er-
forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie);
den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medi-
zinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli-
nie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführen-
den eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
6.2.6 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, werden den gesundheitlichen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Be-
schwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden bei
Bedarf vorgängig in geeigneter Weise über den spezifischen medizini-
schen Sachverhalt informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
6.3
6.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E. 7 f.).
6.3.2 Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom
1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundes-
verwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das
Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine
Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachver-
halt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Um-
ständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt aus-
geübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
6.3.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen.
6.3.4 Das Gericht enthält sich unter den gegebenen Umständen weiterer
Äusserungen im diesem Zusammenhang.
E-8464/2015
Seite 13
7.
7.1 Nach dem Gesagten bleibt Italien der für die Behandlung der Asylge-
suche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-
III-VO und ist verpflichtet, sie aufzunehmen.
7.2 Das SEM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und
hat die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug angeordnet.
7.3 Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM
besteht ebenfalls keine Veranlassung.
Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 17. De-
zember 2015 ist zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Sie haben aber ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gestellt, über das bisher noch nicht befunden worden ist. Ihre pro-
zessuale Bedürftigkeit ist belegt, und der massgebende Zeitpunkt der Be-
urteilung der Aussichtslosigkeit im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ge-
mäss konstanter Praxis derjenige der Einreichung des Gesuchs ist (vgl.
bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9). Nachdem ihre Rechtsbegehren
– wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.2) – damals nicht aussichtslos waren, ist
in Gutheissung ihres Gesuchs von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8464/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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