Abtei lung V
E-8465/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 22. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8465/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Volkzugehörigkeit und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohn-
sitz in A._______ (Sulaymaniya, Nordirak) suchte am 15. Januar 2007
in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Februar 2007 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ kurz befragt und
anschliessend dem Kanton C._______ zugewiesen. Die Anhörung zu
den Asylgründen erfolgte am 28. Februar 2007 durch die zuständige
kantonale Behörde.
A.b Abklärungen bei den deutschen Behörden vom 12. Juni 2006
ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits in D._______, E._______
und in F._______ im Asylverfahren erkennungsdienstlich behandelt
worden sei. Am 8. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer dazu
das rechtliche Gehör gewährt (vgl. A7).
A.c Mit Verfügung vom 28. März 2007 trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und nahm den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs für vorerst 12 Monate vorläufig auf. Dieses
Urteil erwuchs am 1. Mai 2007 unangefochten in Rechtskraft.
A.d Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, es erachte nach einer umfassenden Analyse der
Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Wegwei-
sungsvollzug in die drei von kurdischen Regionalregierung kontrol-
lierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zur
Zeit als grundsätzlich zumutbar und gewährte ihm das rechtliche Ge-
hör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum
damit verbundenen Wegweisungsvollzug.
A.e Am 9. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und
ersuchte aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Nordirak und
seines persönlichen Gefährdungspotentials von einer Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme abzusehen. Als Beilage reichte er das Original
der in seinem Fall getroffenen "Übereinkunft" ins Recht.
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E-8465/2007
B.
Mit Verfügung vom 22. November 2007 – eröffnet am 29. November
2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf, forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall – auf, die Schweiz bis zum 23. Januar 2008 zu verlassen,
und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 13. Dezember 2007 – Datum Poststempel – Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Verlängerung der vor-
läufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewä-
hrung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilage legte er eine Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Dezember 2007 hiess der
vormals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Zugleich lud er die Vorinstanz in Anwen-
dung von Art. 57 VwVG zur Stellungnahme ein.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember
2007 die Abweisung der Beschwerde. Jene wurde dem Beschwerde-
führer ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
F.
Am 17. April 2008 lud der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts die Vorinstanz unter Hinweis auf E-4243/2007 (zwischen-
zeitlich publiziert unter Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2008/5) zur ergänzenden Stellungnahme ein.
Am 18. April 2008 hielt das BFM erneut an seinen Erwägungen voll-
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umfänglich fest und beantragte wiederum die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Nach Gewährung einer Fristverlängerung replizierte der Beschwerde-
führer am 23. Mai 2008, worin er unter anderem explizit um Einsicht in
das gesamte Asyldossier ersuchte, ohne aber dieses Ersuchen näher
zu spezifizieren.
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Mai 2008 teilte die Instruk-
tionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass soweit sich sein
Akteneinsichtsgesuch auf die Akten des ersten, in Rechtskraft er-
wachsenen, Asylverfahrens beziehe, das Bundesverwaltungsgericht
für das Einsichtsgesuch nicht zuständig sei, weshalb er sich dies-
bezüglich zuständigkeitshalber an das BFM wenden solle. Bezüglich
des hängigen Verfahrens befände er sich im Übrigen im Besitze aller
entscheidwesentlichen Akten.
I.
Mit Urteil vom 5. September 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen
Fälschung von Ausweisen zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt.
Am 27. November 2008 und am 17. Dezember 2008 wurden gegen
den Beschwerdeführer wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung
gemäss Art. 123 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und eventueller Tätlichkeit
gemäss Art. 126 StGB respektive wegen Verletzung der An- und
Abmeldepflichten gemäss Art. 120 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) Anzeigen erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
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tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
2.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
3.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 83 Abs. 1 AuG, welcher seit dem 1. Januar
2008 in Kraft ist). Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Vorausset-
zungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG
aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG).
Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert.
Indes ist die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 3 aAsylG
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(schwerwiegende persönliche Notlage) im Rahmen der genannten
Gesetzesänderung aufgehoben worden.
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung vom 28. März 2007
zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S.
89). Diese Verfügung vom 28. März 2007 ist dabei im Rahmen von Art.
32 Abs. 3 Bst. b AsylG in Bezug auf die festgestellte fehlende
Flüchtlingseigenschaft unangefochten in Rechtskraft erwachsen; allein
vor diesem Hintergrund besteht im vorliegenden Verfahren kein Raum
für eine (erneute) Überprüfung derselben Asylvorbringen. Unerheblich
ist sein Einwand, er habe damals keine Beschwerde erhoben, weil er
ja Schutz erhalten habe. Sodann können auch die Wiederholungen
seiner Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2008 zur
fehlenden Schutzinfrastruktur in seinem Heimatland grundsätzlich
nicht dazu führen, die besagte Verfügung des BFM einer Neubeur-
teilung zuzuführen. Dies umso weniger, als in der nicht angefochtenen
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Verfügung festgehalten wurde, dass dem Beschwerdeführer bezüglich
der geltend gemachten Verfolgung durch Dritte die Möglichkeit offen
gestanden hätte, sich um behördlichen Schutz zu bemühen. Es sind
weder den Asylakten noch der Stellungnahme Gründe zu entnehmen,
weshalb die nordirakischen Behörden im vorliegenden Fall nicht
schutzwillig oder schutzfähig sein sollten. Dem Beschwerdeführer ist
es nach dem Gesagten (rechtskräftig) nicht gelungen, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden kann. Seine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm nicht
gelungen ist.
Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak, die im Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008 i.S. E-6982/2006
(publiziert unter BVGE 2008/4) Gegenstand einer umfassenden Beur-
teilung bildet, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.
4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.
5.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtli-
chen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
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Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren-
momente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführ-
baren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Bot-
schaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
5.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund
der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Sulaymaniya – entgegen der Annahme des Be-
schwerdeführers in der Stellungnahme vom 9. Juli 2007 – keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt. Vom bewaffneten Konflikt, welcher im Irak in
den letzten Jahren viele Menschenleben gefordert habe, seien die
vorgenannten Provinzen weitgehend ausgenommen, auch wenn in
letzter Zeit einzelne gewaltsame Zwischenfälle zu verzeichnen gewe-
sen seien. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar.
Zudem teilten auch andere Staaten (Schweden, Niederlande, Deutsch-
land, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) die Einschätzung
des BFM, wonach der Wegweisungsvollzug in die drei genannten
Provinzen grundsätzlich zumutbar sei. Schliesslich sei festzustellen,
dass sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen den Vollzug von
Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle.
Im Übrigen sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im ordent-
lichen Asylverfahren sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Gefährdung als widersprüchlich und damit nicht glaubhaft erachtet
worden, weshalb er von der im Nordirak garantierten Niederlassungs-
freiheit Gebrauch machen könne. Auch wenn die Türkei im Grenz-
gebiet militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefähr-
dung des Beschwerdeführers ersichtlich.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe und in
seiner Stellungnahme im Wesentlichen geltend, die Sicherheitslage in
den kurdisch regierten Nordprovinzen habe sich zwar in letzter Zeit
verbessert, jedoch herrsche dort – entgegen der Analyse der Vor-
instanz – nach wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt und eine
signifikante Instabilität. Dies lasse sich anhand einer Vielzahl von
Anschlägen aufzeigen, welche in jüngerer Vergangenheit in den drei
Nordprovinzen Iraks verübt worden seien. Die Zunahme von Vertrie-
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benen aus dem Süd- und Zentralirak habe vermehrt zu sozialen
Spannungen und Unruhen geführt. Zudem stellten ständige Drohun-
gen und Interventionen des Nachbarlands Türkei eine ernsthafte
Gefahr für die genannten irakischen Nordprovinzen dar. Schliesslich
stünde ihm auch keine Aufenthaltsalternative zur Verfügung, zumal er
in den übrigen Landesteilen des Iraks niemanden kenne und damit auf
keine Unterstützung zählen könne. Im Übrigen hätte er als Kurde und
Sunnite keine Möglichkeit, ein erträgliches Leben im Zentralirak zu
führen.
5.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in den drei nordirakischen
Provinzen kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenom-
mene Einschätzung der Lage in einem ergangenen Urteil verwiesen
werden (vgl. BVGE 2008/5). Das Gericht stellt dort zusammenfassend
fest, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und
Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste.
Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumut-
baren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg
durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Für allgemein
zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von Personen, die
ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt
haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Be-
kanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien
verfügt. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie
für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl.
ebenda E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Zu prüfen bleibt, ob persön-
liche Gründe des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug als
nicht zumutbar erscheinen lassen.
5.2.2 Der erst im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereiste
Beschwerdeführer hat den weitaus grössten Teil seines Lebens in der
Provinz Sulaymaniya verbracht, ist mit Sprache, Kultur, Arbeits- und
Lebensweise bestens vertraut. Eigenen Angaben gemäss verfüge er in
der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz (...), sei alleinstehend,
womit er nach seiner Rückkehr lediglich für seinen eigenen Unterhalt
aufzukommen hat, was ihm – wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten –
gelingen dürfte. Schliesslich hat der aktenkundig gesunde
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Beschwerdeführer durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse
Flexibilität unter Beweis gestellt, weshalb ihm der Aufbau einer neuen
Existenz – bei entsprechendem Bemühen – auch in seinem
Heimatland gelingen sollte. Zudem kann davon ausgegangen werden,
dass sich der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Verwandten, seines
Beziehungsnetzes und Arbeitskollegen wieder eingliedern wird. Auch
wenn der Einstieg ins Berufsleben infolge der wirtschaftlichen
Situation im Heimatland für den Beschwerdeführer nicht einfach sein
dürfte, ist es ihm zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen, um für
sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er über eine gute
Schulbildung (10 Jahre Grund- und Sekundarschule) sowie über
Berufserfahrung als (...) verfügt. Zudem ist der Beschwerdeführer in
der Schweiz als (...) tätig, womit er zusätzliche Berufserfahrungen
sammeln konnte. Demgemäss dürfte es ihm möglich sein, sich in den
Arbeitsmarkt integrieren zu können. Ansonsten kann er auch die
Rückkehrförderung "Irak" des BFM beanspruchen, welches ihm die
Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte. Damit ist es
dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich wieder in der Provinz
Sulaymaniya niederzulassen.
5.3 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch
als zumutbar.
6.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet und daher die vorläufige Aufnahme zu Recht aufge-
hoben.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 10
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9.
Wie den Akten zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer seit dem
17. Dezember 2008 erwerbstätig, weshalb nicht mehr von dessen
Bedürftigkeit auszugehen ist. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher in
Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007
abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten im
Betrag von Fr. 600.-- aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird in Wiedererwägung der Zwischenverfügung
vom 17. Dezember 2007 abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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