Abtei lung V
E-8466/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser-Lehotska.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegeweisung; Verfügung des BFM vom
12. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8466/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 1. April 2007 mit einem für drei
Monate gültigen Touristenvisum auf dem Luftweg in die Schweiz. Nach
Ablauf des Visums verblieb er illegal in der Schweiz. Im September
2007 hielt er sich für einige Tage in Deutschland auf und reiste am
10. September 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz ein. Am 28. September 2007 wurde er im Haus seines
Schwagers B._______ (N (...); positiver Asylentscheid: 14. Februar
2001) in C._______ von einer Patrouille der Kantonspolizei D._______
im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen. Am 1. Oktober
2007 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch.
Am 18. Oktober 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ die Erstbefragung statt und am 8. November 2007
erfolgte die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen führte er dabei aus,
dass er ein ethnischer Türke sei und in F._______, Provinz
G._______, gelebt habe. Da seine Schwester den Kurden B._______
geheiratet habe, sei er in Kontakt mit Kurden gekommen und habe seit
2002 grosse Sympathie für diese entwickelt. Im September, Oktober
2005 sei er nach H._______ in (...) gezogen, um dort sein
Hochschulstudium aufzunehmen. Er habe in der Folge enge Kontakte
zu kurdischen Studenten gepflegt. Im Januar, Februar 2006 habe er,
zusammen mit Freunden, erstmals das Gründungslokal der
Demokratik Toplum Partisi (DTP) in H._______ aufgesucht. Etwa zwei
Wochen später sei er erneut zusammen mit seinen Freunden H. H.
und M. K. dort eingekehrt. Fünf Polizeibeamte in Zivil seien eingetreten
und hätten sechs oder sieben der Gäste des Lokals, darunter auch ihn
selbst, abgeführt und auf den Polizeiposten im Stadtzentrum von
H._______ gebracht. Er sei separiert und zur Sektion für
Terrorbekämpfung überführt worden, wo er von einem Polizisten in
einen Raum begleitet worden sei. Er sei höchst erstaunt gewesen,
dass es sich bei jenem Polizisten um seinen Studienkollegen M. Y.
gehandelt habe. Er (der Beschwerdeführer) habe fünf oder sechs
Fahndungsfotos an der Wand gesehen, wobei auf einem davon sein
Freund H. H. abgebildet gewesen sei. M. Y. habe ihm erklärt, dass die
abgebildeten Personen von den Sicherheitsdiensten observiert
würden. Er sei in der Folge gedrängt worden, als Spitzel mit den
türkischen Behörden zu kooperieren, was er jedoch mit der
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Begründung abgelehnt habe, dass er die abgebildeten Personen zu
wenig kenne und sich auf sein Studium konzentrieren wolle. Zudem
habe er erklärt, dass er wünsche, in Zukunft nicht mehr festgenommen
zu werden. Daraufhin sei er auf freien Fuss gestellt worden. Zwei oder
drei Wochen nach jenem Vorfall sei er beim Verlassen der Universität
von zwei zivilgekleideten Polizeibeamten angehalten worden. Sie seien
zusammen in die Konditorei I._______ in H._______ gegangen. Dort
sei er von ihnen nach allfälligen Auslandaufenthalten gefragt worden.
Zudem hätten sie sich danach erkundigt, ob er Personen der Familie
J._______ (Familie des in der Schweiz lebenden Schwagers) kenne
und ob er je in K._______, der Herkunftsregion jener Familie, gewesen
sei. Die zwei Polizisten hätten ihm gesagt, dass er mit den Behörden
zusammenarbeiten müsse, und ihn schliesslich ziehen lassen. Zu
jenem Zeitpunkt sei ihm bewusst geworden, dass es Zeit zum
Verlassen der Türkei sei. Er habe sein Studium daher abgebrochen.
Ab März 2006 habe er sich an verschiedenen Orten in der Türkei
aufgehalten, so in Ankara, Istanbul und zeitweise auch bei seinen
Eltern in F._______. Bereits während seines Studiums sei er im
Übrigen zu Unrecht zur Leistung des obligatorischen Militärdienstes
aufgeboten worden, da er für die Zeit des Studiums vom Militärdienst
befreit worden sei. Im März 2007 sei erneut ein Schreiben an ihn
gelangt, worin die zuständigen Behörden ihn aufgefordert hätten, sich
bei ihnen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht zu melden. Er
habe der Vorladung jedoch keine Folge geleistet, zumal er wegen
seiner verwandtschaftlichen Beziehungen zur Familie J._______ in der
türkischen Armee mit dem Schlimmsten habe rechnen müssen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
ein Dokument der Militärdienstbehörde F._______ vom 17. März 2007
zu den Akten, wonach er (gemäss deutscher Übersetzung) für den
Militärdienst aufgeboten worden, aber nicht erschienen sei und daher
als Deserteur gelte.
B.
Mit Verfügung vom 12. November 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Dezember
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2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Untermauerung
seiner Vorbringen wurden eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 2.
Dezember 2007 sowie verschiedene Internetauszüge zur Lage in der
Türkei eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 wies die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren ab und setzte gleichzeitig Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- an. Dieser wurde
am 11. Januar 2008 eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
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Abs. 1 und 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
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5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden.
So sei in Bezug auf die angebliche Aufforderung an den
Beschwerdeführer, Spitzeldienste zu verrichten, festzustellen, dass die
Beamten der türkischen Sicherheitsdienste dem Beschwerdeführer mit
Bestimmtheit keine Vorabinformationen hätten zukommen lassen,
bevor sie nicht Gewissheit gehabt hätten, dass er mit ihnen tatsächlich
kollaborieren werde. Des Weiteren sei die angebliche Aufforderung der
türkischen Beamten vom Februar/März 2006 in der Konditorei
I._______ in H._______ realitätsfremd, wonach sich der
Beschwerdeführer hätte ausruhen gehen sollen, um sich dann zu
entscheiden, ob er zur Kooperation bereit sei. Sodann falle auf, dass
der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, die türkischen
Sicherheitsdienste hätten auch nach seinem Abbruch des Studiums in
H._______ vom März 2006 weiterhin versucht, ihn als Spitzel zu
gewinnen. Überdies sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Einreise in die Schweiz vom 1. April 2007 erst im Zusamenhang
mit seiner Festnahme vom 28. September 2007 um Asyl nachgesucht
habe, was die Schlussfolgerung, dass es sich bei den Vorbringen um
ein Konstrukt handle, erhärte.
Schliesslich lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der
türkische Staat betreffend die Einberufung des Beschwerdeführers in
den Militärdienst in asylrelevanter Verfolgungsabsicht gehandelt hätte.
Auch eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion sei grundsätzlich
nicht asylrelevant, und es gebe auch vorliegend keine Hinweise für
eine mögliche Bestrafung aus asylrechtlich bedeutsamen Motiven.
Was im Übrigen eine befürchtete Reflexverfolgung wegen seiner
verwandtschaftlichen Nähe zu seinem in der Schweiz lebenden
Schwager anbelange, sei einerseits auf die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen zu verweisen und andererseits festzustellen, dass der
Beschwerdeführer die Türkei wiederholt legal verlassen habe und
wiedereingereist sei, ohne dass ihm seitens der türkischen Behörden
je Schwierigkeiten erwachsen wären, weshalb keine konkreten
Hinweise für eine diesbezüglich begründete Furcht vor Verfolgung
gegeben seien.
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5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird sinngemäss die zweifache
Verletzung von Bundesrecht gerügt, indem zu Unrecht auf
Unglaubhaftigkeit und fehlende Asylrelevanz der Vorbringen
geschlossen worden sei. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt
jedoch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
So ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer legal und mit
einem Schweizer Visum über den Flughafen von (...) sein Heimatland
verlassen hat, was kaum möglich gewesen wäre, wenn er zu jenem
Zeitpunkt von den türkischen Behörden landesweit gesucht worden
wäre. Des Weiteren spricht gegen die Glaubhaftigkeit der
Verfolgungssituation, dass der Beschwerdeführer erst nach
monatelangem zuerst legalem, danach illegalem Aufenthalt in der
Schweiz anlässlich einer Festnahme ein Asylgesuch gestellt hat. Die
Entgegnung in der Beschwerde, er habe genau am Tag, an dem er
festgenommen worden sei, ein Asylgesuch stellen wollen, bildet keine
taugliche Erklärung für dieses Verhalten, zumal damit noch immer
nicht erhellt ist, weshalb er dies nicht bereits früher, spätestens bei
Ablauf seines Visums, getan hat, was von einer wirklich verfolgten
Person erfahrungsgemäss zu erwarten gewesen wäre. Sodann ist die
geltend gemachte zweimalige Behelligung durch die Zivilpolizei und
die damit begründete Furcht vor einer Verfolgung in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz als Konstrukt zu werten. Wie bereits in der
Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 angeführt, muss die
Behauptung des Beschwerdeführers, von der Polizei
Insiderinformationen erhalten zu haben, bevor er einer Kooperation
zugestimmt habe, als realitätsfremd gewertet werden. Ebensowenig ist
erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer nach der geltend gemachten
zweiten Anwerbung für Spitzeltätigkeiten im Februar/März 2006
(respektive nach Abbruch des Studiums gemäss BFM) keine weiteren
Behelligungen mehr erwähnte. Die in diesem Zusammenhang
getätigte Behauptung in der Beschwerde, er sei nach dem Ereignis
sofort nach Ankara gefahren, lässt sich im Übrigen mit der Aussage
bei der direkten Anhörung durch das BFM, er sei nach diesem Vorfall
noch während eines Monats an die Hochschule gegangen (vgl. A14, S.
6), nicht vereinbaren. Dass er nach einem dreimonatigen Aufenthalt in
Ankara (wo er im Übrigen gearbeitet und offenbar keine behördlichen
Behelligungen zu erdulden hatte) immer wieder zu seinen Eltern an
seinen Heimatort F._______ zurückgekehrt sei (vgl A14 S. 4),
entspricht nicht dem Verhalten einer von staatlicher Seite verfolgten
Person und ist nicht nachvollziehbar, zumal die staatlichen Behörden
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den Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit bei seinen
Eltern gesucht hätten, wenn sie seiner hätten habhaft werden wollen.
Für die in der Beschwerde bekräftigte Annahme, dass das Aufgebot
der Militärbehörden mit der Beziehung des Beschwerdeführers zur
Familie J._______ (im Sinne einer Reflexverfolgung) und mit der
Absage hinsichtlich der Spitzeltätigkeit zusammenhänge, bestehen
nicht zuletzt vor dem Hintergrund des vorgängig Gesagten keine
konkreten Hinweise. Was insbesondere die befürchtete
Reflexverfolgung anbelangt, ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte
für die Annahme ersichtlich sind, dass die türkischen Behörden den
Beschwerdeführer nun behelligen sollten, nachdem der (zukünftige)
Schwager bereits im Jahre 1994 die Türkei verlassen und in der
Schweiz um Asyl nachgesucht und sich die verwandtschaftliche
Beziehung erst Jahre später durch die Heirat seiner Schwester
ergeben hatte. Nicht einsehbar ist, weshalb der türkische Staat den
Beschwerdeführer wegen seines in der Schweiz als anerkannter
Flüchtling lebenden Schwagers erst im Militärdienst behelligen sollte.
Im Übrigen stellt die alle männlichen Staatsbürger umfassende
Militärdienstpflicht in der Türkei eine staatliche Verpflichtung dar,
welche grundsätzlich nicht asylrelevant ist. Eine allfällige Bestrafung
wegen Militärdienstverweigerung erfolgt zudem aus militärstrafrechtli-
chen und somit aus legitimen Motiven. Folglich sind im vorliegenden
Fall die geltend gemachten Befürchtungen vor einer allfälligen
Bestrafung wegen Nichtbefolgung eines militärischen Aufgebots
asylrechtlich unerheblich. Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind die erhobenen Rügen
somit als unbegründet zu bezeichnen.
5.3 Zusammenfassend folgt, dass das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. An dieser Einschätzung
vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Internet-
Ausdrucke nichts zu ändern.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
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Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
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Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche
Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bür-
gerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar-
stellen würde. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass
der junge Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen aktenkundig sind, bei einer Rückkehr in den
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Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation
geraten könnte. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei zudem
über ein familiäres Beziehungsnetz, leben doch seine Eltern nach wie
vor in F._______ (vgl. A1 S. 4), womit er bei einer Rückkehr in sein
Heimatland nicht auf sich allein gestellt ist.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
11. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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