Abtei lung V
E-8471/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8471/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie und alevitischer Religionszugehörigkeit, verliess ihren Heimat-
staat gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte auf dem Luft-
und Landweg am 27. September 2007 in die Schweiz, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im
B._______ fand am 3. Oktober 2007 und die direkte Bundesanhörung
in C._______ am 18. Oktober 2007 statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie sei Anfang (...) in D._______ am Feierabend beim Ver-
lassen des Gebäudes, wo sie arbeitete, von zivilen Polizisten gepackt
und mit dem Auto aus der Stadt gebracht worden. Man habe sie zum
Aussteigen gezwungen und unter Beschimpfung geschlagen und an
den Haaren gezerrt. Die Polizisten hätten ihr ganze Büschel von
Haaren ausgerissen und gesagt, sie wüssten, welch schmutzige Ge-
schäfte sie (die Beschwerdeführerin und Familienangehörige) mit der
Guerilla machten. Nachdem man ihr gesagt habe, sie solle sich in Acht
nehmen, habe man sie um Mitternacht in die Stadt gefahren und aus-
steigen lassen. Sie habe einige Monate das Haus nicht verlassen, weil
sie sich für ihr Aussehen geschämt habe. Nach dem Vorfall habe sie
die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) weiterhin unterstützt. Gegen
Abend des (...) hätten drei Polizisten in zivil bei ihr im Stu-
dentenwohnheim an der Türe geläutet und gefragt, ob A._______ zu
Hause sei. Nachdem sie geantwortet habe, sie sei diese Person,
hätten die Polizisten sie auf den Polizeiposten genommen, in einem
Zimmer geschlagen, an den Haaren gezerrt und zu Boden geworfen.
Dabei habe sie sich an einer Tischkante verletzt und eine Platzwunde
an der rechten Augenbraue zugezogen. Ihr sei unter anderem gesagt
worden, die Polizisten hätten ihren Vater zur Hölle geschickt; leider
hätten sie ihren Bruder nicht erwischt. Sie werde aber nicht so leicht
davon kommen: "Ein drittes Mal wird dein Ende sein". Aufgrund der
Schläge sei sie ohnmächtig geworden. Am frühen Morgen habe man
sie aus dem Zimmer geholt, vor die Türe gestellt und gesagt, sie solle
gehen. Am (...) 2007, als sie sich bei ihrer (...) in D._______ auf-
gehalten habe, seien Soldaten in ihr Heimatdorf gekommen und hätten
in Anwesenheit des Dorfvorstehers bei ihrer Mutter nach ihr gefragt.
Sie hätten gesagt, dass eine gefangengenommene Guerilla ihren
Namen preisgegeben habe und sie umgebracht werde, wenn man sie
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erwische. Nachdem sie dies von ihrer Mutter - über ihre Schwester -
erfahren habe, sei sie am (...) mit ihrem älteren Bruder E._______
nach F._______ geflohen.
Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich des erstinstanzlichen Ver-
fahrens eine türkische Identitätskarte (Nüfus) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2007, welche der Beschwerdeführe-
rin am 15. November 2007 eröffnet wurde, stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug an.
C.
Am 13. Dezember 2007 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. In
materieller Hinsicht beantragte sie – unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zu Lasten der Bundeskasse – die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in
der Person ihres Rechtsvertreters.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 teilte der Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Rechtsver-
beiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wurde die Vor-
instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert angesetzter Frist
eingeladen.
E.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 24. Dezember 2007
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin
am 8. Januar 2008 zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit und Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Gemäss ihrer Aus-
sage habe diese die Übergriffe der Sicherheitskräfte weder angezeigt
noch einem Menschenrechtsverein gemeldet. Für eine Person mit dem
Profil der Beschwerdeführerin – sie stamme angeblich aus einer
politisch aktiven Familie und verfüge über ein grosses Selbstvertrauen
– sei dieses Vorgehen höchst untypisch. Es wäre zu erwarten ge-
wesen, dass sie Anzeige erstattet und/oder die erlittenen Miss-
handlungen einem Menschenrechtsverein oder der von ihr unter-
stützten politischen Partei DTP (Demokratik Toplum Partisi) gemeldet
hätte. Der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche auch, dass ihre
Mutter das Auftauchen der Soldaten im Heimatdorf telefonisch ihrer
(...) und nicht direkt der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, obwohl
diese in derselben Wohnung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin
habe weiter ausgesagt, nach der erstmaligen Suche am (...) noch
mehrmals ins Dorf zurückgekehrt zu sein. Dieses Verhalten widerspre-
che ebenfalls jeglicher Logik, da sie kaum an den Ort der grössten Ge-
fahr zurückkehren würde, wenn sie tatsächlich gesucht würde. Ihre auf
Vorhalt hin gemachte Aussage, sie habe die Monate verwechselt und
sei nach dem (...) nicht mehr ins Dorf zurückgekehrt, müsse in diesem
Zusammenhang als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Die un-
substanziierten Angaben der Beschwerdeführerin zum Reiseweg
führten zudem zum Schluss, sie versuche die wahren Umstände der
Ausreise zu verheimlichen.
Was die Befürchtung der Beschwerdeführerin betreffe, künftig staat-
lichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, so bestehe kein
begründeter Anlass zur Annahme, dass sich vorliegend mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung
verwirklichen würde. Seit der Einführung von zusätzlichen Strafver-
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fahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechts-
sicherheit verbessert, wodurch die früher verbreitete behördliche
Willkür weitgehend verdrängt worden sei. Bei Übergriffen – die trotz
allem immer noch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnten –
habe die betroffene Person die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu
setzen, beispielsweise mit Hilfe eines Anwaltes oder einer Menschen-
rechtsorganisation. Von dieser Möglichkeit werde in der Regel auch
Gebrauch gemacht.
Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, von
Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen zu sein, weshalb kein
Grund zur Annahme bestehe, sie würde wegen ihres familiären Um-
feldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses ausgesetzt
sein. Damit fehle es an der Asylrelevanz.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der
Wegweisungsvollzug sei im vorliegenden Fall zulässig, zumutbar und
möglich.
4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz ent-
gegengehalten, bereits der Hintergrund der Beschwerdeführerin
spreche dafür, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. So
stamme sie aus einer bekannten politischen Familie, welche der
kurdischen Oppositionsbewegung sehr nahe stehe, und sie habe in
einem Dorf gelebt, welches den Zugang zu abgelegenen Hochweiden
und unzugänglichen Gebieten kontrolliere, die den bewaffneten
Kämpfern der PKK als Rückzugsgebiet dienten. Die nur einige
Familien umfassende Bevölkerung des Heimatdorfes sei seit Jahren
dafür bekannt, dass sie mit der Guerilla der PKK sympathisiere.
Es würden gesamthaft keinerlei Hinweise für die Unglaubwürdigkeit
der Beschwerdeführerin vorliegen. Allerdings liefere die Vorinstanz
auch keine überzeugenden Gründe für die Annahme, die Vorbringen
seien ernsthaft anzuzweifeln. Die zu Protokoll gegebenen Angaben
würden sich nicht nur durch eine grosse Detailtreue, sondern auch
durch eine gewisse Zurückhaltung auszeichnen. Die Beschwerde-
führerin übertreibe offensichtlich nicht, sondern versuche eher, ihre
Schilderung zu relativieren. Dies seien Anzeichen dafür, dass sie
wahrheitsgemäss aussage.
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Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Festnahmen
weder dem türkischen Menschenrechtsverein IHD ( nsan Haklarİ ı
Derne i) noch der DTP gemeldet habe, könne nichts zu Gunsten oderğ
zu Lasten der Glaubhaftigkeit der Schilderung abgeleitet werden. Die
Beschwerdeführerin hätte auch bei einer entsprechenden Meldung von
Seiten des IHD keine wesentliche Unterstützung zu erwarten gehabt,
weshalb sie darauf verzichtet habe. Ähnliches gelte für die DTP, wobei
hinzukomme, dass die Beschwerdeführerin nie förmlich deren Mit-
gliedschaft erworben habe.
Was die Erwägung der Vorinstanz betreffe, es widerspreche der all-
gemeinen Lebenserfahrung, dass die Mutter das Auftauchen der
Soldaten im Heimatdorf der (...) und nicht der Beschwerdeführerin
selbst mitgeteilt habe, so bestehe kein Anlass, an deren Schilderung
zu zweifeln, sobald man die Protokollstelle im Zusammenhang be-
trachte.
Es treffe auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nach dem (...)
nochmals ins Heimatdorf zurückgekehrt sei. Von einer Schutz-
behauptung könne keine Rede sein, habe sie schliesslich doch erklärt,
sie kenne die türkischen Monatsnamen nicht genau, und die Be-
fragerin darum gebeten, jeweils vom (...) beziehungsweise (...) Monat
zu sprechen.
Dass die Vorinstanz aufgrund der – angeblich wenig überzeugenden –
Schilderung der Flugreise annehme, die Beschwerdeführerin habe
bezüglich ihrer Erlebnisse, welche sie zur Flucht veranlasst haben,
nicht die Wahrheit gesagt, sei unstatthaft.
Das BFM habe im angefochtenen Entscheid die Gefährdung der Be-
schwerdeführerin durch eine Anschluss- beziehungsweise Reflexver-
folgung nicht erwogen und nicht in Betracht gezogen, dass sie allein
schon wegen ihres Familiennamens mit asylrelevanten Druckver-
suchen und anderen Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen
Behörden rechnen müsse. Es werde in diesem Zusammenhang auf
das Urteil der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) vom (...) betreffend den (...) der Beschwerdeführerin verwiesen.
Die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei an den Folgen von
Folterungen gestorben, sei vom BFM ebenfalls zu Unrecht nicht ge-
würdigt worden.
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Eine Binnenfluchtalternative bestehe nicht, zumal zahlreiche Ver-
wandte mit demselben Namen nicht mehr länger unbehelligt in der
Türkei leben konnten. Nach mehreren Monaten ungemeldeter Ab-
wesenheit würden die türkischen Sicherheitskräfte mutmassen, die
Beschwerdeführerin habe sich während dieser Zeit bei der PKK in den
Bergen aufgehalten.
5.
5.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flücht-
lingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt
es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden
Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglich-
keit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahr-
heitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28
S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung
geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung
bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plau-
sibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder
gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachver-
haltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen.
5.2
5.2.1 Es ist mit der Vorinstanz einigzugehen, dass die Asylvorbringen
der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht genügen. So fällt bei der Durchsicht der Protokolle zunächst auf,
dass die Abläufe der geltend gemachten zwei Festnahmen äusserst
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oberflächlich geschildert wurden. Obwohl beispielsweise die Be-
schwerdeführerin bezüglich der ersten Festnahme angab, von ihrem
Arbeitsort etwa dreiviertel Stunden lang mit den Polizisten ausserhalb
der Stadt gefahren zu sein, machte sie keine Ausführungen zu dieser
Zeitspanne mit Ausnahme des Hinweises, sie habe gedacht, das sei
ihr Ende; nachdem sie habe aussteigen müssen, geschlagen, an den
Haaren gezerrt und bedroht worden sei, hätten sie die Polizisten
wieder in die Stadt gefahren, von wo aus sie nach Hause gegangen
sei (Akten BFM A7/13 S. 2). Auch zur Rückfahrt machte sie keine An-
gaben. Es mutet zudem seltsam an, dass sich die Polizisten die Mühe
machten, die sichtbar körperlich misshandelte Beschwerdeführerin in
die Stadt zu fahren und sich damit dem Risiko aussetzten, gesehen zu
werden. Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführerin keinerlei An-
gaben dazu machen konnte, wohin sie gebracht wurde, und dies-
bezüglich einzig zu Protokoll gab, es sei dunkel gewesen und sie habe
ausser Bäumen nichts gesehen. Da die erste Festnahme von (...) bis
nach Mitternacht gedauert haben soll, müssten die Misshandlungen
ausserhalb der Stadt also mehrere Stunden gedauert haben, was mit
den äusserst dürftigen Ausführungen der Beschwerdeführerin schwer
zu vereinen ist.
Aber auch bezüglich der zweiten Festnahme bestehen erhebliche
Zweifel, ob diese sich tatsächlich und auf die geschilderte Art und
Weise zugetragen hat. So sagte die Beschwerdeführerin aus, es habe
gegen Abend an der Türe zu ihrem Zimmer im Studentenwohnheim
geklingelt und es seien Leute, welche sie nicht gekannt habe, davor
gestanden und hätten gefragt, ob A._______ zu Hause sei. Sie habe
geantwortet, dass sie die gesuchte Person sei, worauf man sie auf-
gefordert habe, auf den Posten mitzukommen. Sie habe gedacht, es
sei etwas mit ihren Angehörigen passiert, zum Beispiel ein Unfall. Man
habe sie dann auf den Posten gebracht, wo sie schonungslos ge-
schlagen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe den Männern ge-
sagt, dass sie nur für ihre Freiheit kämpfe, danach sei sie aufgrund der
erhaltenen Schläge ohnmächtig geworden (A 7/13 S. 5). Am frühen
Morgen habe man sie aus dem Zimmer geholt, vor die Türe gestellt
und gesagt, sie solle gehen (A 7/13 S. 6).
Zuerst einmal mutet realitätsfremd an, dass die Beschwerdeführerin
nach dem Vorfall vom (...) offenbar widerstandslos mit drei Polizisten
auf den Posten ging, zumal sie sich in einem Studentenwohnheim be-
fand und eine gewaltsame Festnahme zur Abendzeit wohl kaum un-
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beobachtet und ohne Reaktion geblieben wäre. Die Aussage, sie habe
gedacht, ihren Familienangehörigen sei etwas passiert, ist schwer
nachvollziehbar wenn man bedenkt, dass die Polizisten in zivil waren
und eine solche Mitteilung wohl kaum erst auf dem Posten gemacht
hätten. Spätestens bei der Aufforderung, auf den Posten zu kommen,
hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, in welche Richtung
sich das Ganze entwickeln würde, weshalb ein anderes Verhalten zu
erwarten gewesen wäre. Unsubstanziiert blieben denn auch die
Schilderungen zur Festnahme. So führte die Beschwerdeführerin nur
gerade Folgendes aus: "Dann nahmen sie mich mit, brachten mich auf
den Posten und sagten ganz streng, ob mir eigentlich nicht bewusst
ist, dass sie mich das letzte Mal sehr scharf darauf aufmerksam ge-
macht hätten, ich solle die Finger davon lassen." (A 7/13 S. 5). Dazu,
wie die "Mitnahme" vor sich ging und wie sie zum Posten gelangten
machte, die Beschwerdeführerin keine Angaben. Ebenso fehlen Aus-
führungen zur Nacht, welche sie in Polizeigewahrsam verbrachte, und
– beispielsweise – auch darüber, wann sie wieder zu sich kam und wo
sie Schmerzen hatte. Solche Angaben wären jedoch aufgrund des
einschneidenden Erlebnisses zu erwarten gewesen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ausführungen
zu den beiden Festnahmen unsubstanziiert ausgefallen sind und nicht
der Eindruck erweckt wird, die Beschwerdeführerin habe das Ge-
schilderte tatsächlich so erlebt. Hinzu kommt, dass der Einwand der
Vorinstanz, es sei seltsam, dass sie die Übergriffe weder zur Anzeige
gebracht noch einem Menschenrechtsverein gemeldet habe, nicht von
der Hand zu weisen ist, zumal in der Beschwerde ausgeführt wird,
einige Mitglieder der G._______-Familien seien Aktivisten des IHD.
Schliesslich ist es zumindest erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin
trotz der massiven Misshandlungen keinen Arzt aufsuchte und es auch
unterliess, die erlittenen Verletzungen - beispielsweise fotografisch -
festzuhalten.
5.2.2 Als fluchtauslösendes Ereignis gab die Beschwerdeführerin
sodann an, am (...) hätten Soldaten in ihrem Heimatdorf nach ihr ge-
sucht, weil sie von einer festgenommenen Guerilla verraten worden
sei. Sie selbst sei zu diesem Zeitpunkt bei ihrer (...) in D._______ ge-
wesen. Vom genannten Vorfall habe sie durch ein Telefonat ihrer
Mutter mit ihrer (...) erfahren.
Auch bezüglich dieser Aussagen bestehen erhebliche Zweifel am
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Wahrheitsgehalt. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheits-
kräfte gerade jetzt, da sie durch den Verrat einer Guerilla endlich einen
Beweis für die Unterstützung der PKK durch die Beschwerdeführerin
hatten, derart ungeschickt vorgehen sollten. Wäre ihnen tatsächlich an
einer Festnahme gelegen, so hätten sie wohl die Beschwerdeführerin
abgepasst und es nicht auf gut Glück im Heimatdorf versucht, zumal
sie ja Kenntnis davon hatten, dass die Beschwerdeführerin teilweise in
D._______ wohnte und arbeitete. Gegen die Absicht der Sicherheits-
kräfte, die Beschwerdeführerin festzunehmen oder gar zu töten,
spricht auch der Umstand, dass diese gemäss ihren Aussagen sogar
noch den Dorfvorsteher beizogen, um der Mutter die bedrohliche
Situation zu verdeutlichen. Es widerspricht jeglicher Logik, dass die
Sicherheitskräfte der Mutter noch die Gelegenheit zur Warnung ihrer
Tochter gegeben haben sollen.
Hinzu kommt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
ausführt, die Beschwerdeführerin habe eindeutig ausgesagt, nach
dem Vorfall vom (...) noch mehrmals im Heimatdorf gewesen zu sein
(A 7/13 S. 8). Ihre auf mehrmaliges Nachhaken hin erfolgte Korrektur
ist in der Tat als Schutzbehauptung einzustufen, und sie ist nicht ein-
fach damit zu erklären, sie kenne die türkischen Monatsnamen nicht
genau. Jedenfalls hatte die Beschwerdeführerin andere Daten sehr
wohl verstanden. Das mehrmalige Zurückkehren der Beschwerde-
führerin ins Heimatdorf, den Ort, wo ihr ihren Aussagen nach grösste
Gefahr drohte, stellt ein völlig realitätsfremdes Verhalten dar.
Somit erweisen sich die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auch
in diesem Punkt als unglaubhaft.
5.2.3 Des Weiteren hat sich die Beschwerdeführerin auch in Wider-
sprüche verstrickt. So sagte sie beispielsweise bei der Erstbefragung
bezüglich der Unterstützung der PKK durch ihre noch im Heimatdorf
wohnenden Geschwister aus, dass ihr Bruder H._______ schon in
jungen Jahren brutal geschlagen worden sei und psychisch therapiert
werde (A 1/12 S. 7). Bei der Anhörung gab sie jedoch an, dass ihre
Geschwister H._______ und I._______ noch zu jung gewesen seien,
um mit der Polizei Ähnliches wie sie erlebt zu haben (A 7/13 S. 4).
5.3 Nach dem Gesagten sind die von der Beschwerdeführerin vorge-
brachten fluchtauslösenden Ereignisse als unglaubhaft zu quali-
fizieren. Es stellt sich damit nur noch die Frage, ob sie allenfalls be-
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gründete Furcht hat, in naher Zukunft aufgrund einer Reflexverfolgung
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein.
5.3.1 In der Beschwerde wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die
ARK im Urteil vom (...) betreffend ihren (...) ausführte, die Grossfamilie
G._______ sei einer besonderen Aufmerksamkeit der türkischen Be-
hörden ausgesetzt und für ihre Mitglieder bestehe die hohe Gefahr
einer Reflexverfolgung, weshalb die Vorbringen entsprechend zu
würdigen seien.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass - wie
im zitierten Urteil angeführt - als erstellt zu betrachten ist, dass
mehrere Mitglieder der Grossfamilie G._______ im Kampf gefallen
sind, wegen Aktivitäten für die PKK langjährige Haftstrafen verbüssen
oder allgemein einer erhöhten Aufmerksamkeit der türkischen Sicher-
heitskräfte ausgesetzt sind. Dennoch ist nicht im Sinne eines Auto-
matismus allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie G._______ von
einer asylrelevanten Reflexverfolgung auszugehen, sondern muss im
Einzelfall geprüft werden, ob eine solche vorliegt.
Nach Angabe der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung starb ihr
Vater vor (...) Jahren an der Folter des Militärs. Vor (...) Jahren, als ihr
älterer Bruder J._______ in die Schweiz gegangen sei, habe sie be-
gonnen, die PKK finanziell zu unterstützen. Ihre Mutter habe hierfür
Verständnis gezeigt (A 1/12 S. 6).
Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt
des Todes ihres Vaters gerade einmal (...) Jahre alt war und für die
türkischen Sicherheitskräften damit weder eine Gefahr darstellte noch
ihr Interesse geweckt haben kann. Auffallend ist denn auch, dass
offenbar sowohl die Mutter als auch die Beschwerdeführerin trotz
Wegzuges des Bruders im Jahre (...) nicht in erheblichem Ausmass
unter Druck gesetzt wurden, erwähnte die Beschwerdeführerin näm-
lich nichts Entsprechendes und sagte sie auf Nachfrage hin lediglich
aus, sie sei vor dem Jahr (...) von Gendarmen, welche des öfteren zu
ihnen nach Hause gekommen seien, beschimpft und auch ein wenig
verletzt worden (A1/12 S. 7). Weil die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Festnahmen in den Jahren (...) und (...) – wie in
der Erwägung 5.2 ausgeführt – als unglaubhaft einzustufen sind, hat
die Beschwerdeführerin somit bis zu ihrer Ausreise im Jahre (...)
weder aufgrund ihrer eigenen Hilfeleistung an die PKK noch wegen
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derjenigen von Verwandten asylrelevante Nachteile erlitten. Aufgrund
dieses Umstandes - der Verschonung vor einer (Reflex-)Verfolgung bis
zum Alter von (...) Jahren - liegen objektiv gesehen keine Anhalts-
punkte für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor.
Dafür spricht auch, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem Jahr (...)
aufgrund ihrer Arbeit als (...) vermehrt in der Stadt D._______ aufhielt,
sich ab dem Jahr (...) sogar eine Wohnung im Studentenwohnheim
mietete und sich somit etwas von ihrem Heimatdorf löste, welches
offenbar auch aufgrund seiner geographischen Lage die Aufmerk-
samkeit der türkischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat.
5.4 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine
asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Ur-
teil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
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der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die von
der Wegweisung betroffene Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Zwar ist die Menschen-
rechtslage in verschiedenen Belangen nach wie vor unbefriedigend,
aber sie hat sich in den letzten Jahren verbessert, was auch für die
Justiz als solche gilt.
7.2.3 Schliesslich sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich,
welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, alleinste-
hende und offenbar gesunde Frau, welche über mehrere Jahre Berufs-
erfahrung als (...) verfügt und in ihrem Heimatstaat mit ihrer Mutter und
den beiden Geschwistern noch engste Familienangehörige hat.
7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
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tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht
als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdefüh-
rerin gemäss Datenbank des "Zentralen Migrationsinformations-
systems" des BFM (ZEMIS) keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so
dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in
Gutheissung des in der Eingabe vom 13. Dezember 2007 gestellten,
noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
10.2 Hingegen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung abzuweisen, da die Beschwerdeführerin zur
Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Verfahren, welches vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht ist und weder in rechtlicher noch tat-
sächlicher Hinsicht besonders komplex ist, nicht notwendigerweise der
professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedurfte.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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