B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-847/2010
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Carmen Lehmann, (…)
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 8. Januar 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 17. November
2008 seinen Heimatstaat verliess und auf dem Luftweg gleichentags in
die Schweiz gelangte, wo er am 24. November 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass (…), welche in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B ver-
fügen, mit Schreiben vom 24. November 2008 um Zuteilung des Be-
schwerdeführers in den Kanton C._______ ersuchten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
B._______ vom 27. November 2008 sowie der Bundesanhörung vom
6. Januar 2010, anlässlich welcher er aufgrund seiner offensichtlichen
Minderjährigkeit von einer Beiständin, welche am 24. März 2009 ernannt
worden war, begleitet wurde, zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus D._______ (Nordprovinz), wo er zusammen mit seiner
Familie in der Nähe eines Armeecamps gelebt habe,
dass er in D._______ die Schule besucht habe,
dass Soldaten die Eltern der Schüler aufgefordert hätten, sich in der
Schule zu versammeln,
dass seine Eltern jedoch nicht hingegangen seien,
dass es im Jahre 2008 in der Nähe seiner Schule zu einer Bombenexplo-
sion gekommen sei, woraufhin er und mehrere Klassenkameraden von
Soldaten in ein Armeecamp mitgenommen und dort von morgens bis
abends festgehalten worden seien,
dass er das Armeecamp am Abend wieder habe verlassen können,
dass seine Schwester von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im
Jahr 2007 zwangsrekrutiert worden und im Frühjahr 2009 bei Kampf-
handlungen zwischen der srilankischen Armee und den LTTE ums Leben
gekommen sei,
dass sein Bruder von der srilankischen Armee mitgenommen worden sei
und er (der Beschwerdeführer) seit diesem Vorfall den Kontakt zu ihm
verloren habe,
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dass er seine Eltern zuletzt gesehen habe, als sie im Jahre 2008 auf die
Suche nach seinem Bruder gegangen seien,
dass seine Angehörigen beschlossen hätten, ihn wegen der unsicheren
Lage auf der Halbinsel Jaffna, zu seinen Verwandten in der Schweiz zu
bringen,
dass er Ende September 2008 von seinem Onkel zum Flughafen in Jaff-
na-Stadt gefahren worden und zusammen mit einem Schlepper über Co-
lombo, Doha nach Mailand gelangt sei, wo ihn (…) aus der Schweiz am
Flughafen abgeholt und in die Schweiz gebracht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2010 – seiner Beiständin am
11. Januar 2010 eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 24. November 2008
ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Voll-
zug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufschob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Wohnort
des Beschwerdeführers sei durch eine allgemeine Situation allgemeiner
Gewalt gekennzeichnet,
dass die im Rahmen von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstel-
len würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Men-
schen aus einem der in Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) erwähnten Gründe zu treffen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile durch die
dortigen Situation zum damaligen Zeitpunkt zu begründen und somit asyl-
rechtlich nicht relevant seien,
dass staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Per-
son nur dann asylrelevant seien, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensi-
tät ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder
in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte
Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen
könne, was vorliegend nicht der Fall sei, zumal sich der Beschwerdefüh-
rer einzig auf einen eintägigen Aufenthalt in einem Armeecamp berufen
könne, nachdem eine Bombe detoniert sei, woraus ihm kein weiterer
Nachteil erwachsen sei,
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dass dieser Vorfall aufgrund der Art und Intensität keine Zwangssituation
im erwähnten Sinne darstelle und dem Beschwerdeführer daraus kein
weiterer Nachteil entstanden sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers damit den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, und
sein Asylgesuch abzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2010 (recte:
9. Februar 2010; Poststempel: 10. Februar 2010) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei bean-
tragen liess, die angefochtene Verfügung sei im Umfang der Dispositivzif-
fern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess,
dass dem Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerde eine Urkunde
über die Ernennung zur Beistandsperson beigelegt wurde,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2010 die Behandlung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen spä-
teren Zeitpunkt verwies, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtete und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57
Abs. 1 VwVG zu einem Schriftenwechsel einlud,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2010 an seiner
Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2010
zur Kenntnis gebracht wurde,
dass mit Datum vom 13. April 2010 der Todesschein der Schwester des
Beschwerdeführers in fremder Sprache und im Original beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangen sind,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Asylge-
suchs, der Befragung, der Anhörung und der Einreichung der Beschwer-
de unmündig gewesen ist, weshalb vorab dessen Prozessfähigkeit als
Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist,
dass als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit die Pro-
zessfähigkeit nach zivilrechtlichen Vorschriften beurteilt wird (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19), welche die Urteilsfä-
higkeit und die Mündigkeit voraussetzt (Art. 13 und 17 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]),
dass ein Jeder urteilsfähig ist, dem es nicht wegen seines Kindesalters
oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftsge-
mäss zu handeln (Art. 16 ZGB),
dass sich urteilsfähige Unmündige zwar grundsätzlich nur mit der Zu-
stimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten
können (Art. 19 Abs. 1 ZGB), wogegen sie ohne Zustimmung Rechte
ausüben können, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen
(Art. 19 Abs. 2 ZGB),
dass nach Lehre und Praxis sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs
als auch die Ergreifung von in diesem Zusammenhang stehenden
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Rechtsmitteln als solche "höchstpersönliche" Rechte gelten (vgl. EMARK
1996 Nr. 4 E. 2d S. 28 mit Hinweisen),
dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die zu Zweifel
an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einrei-
chen des Asylgesuchs oder auf das Vortragen seiner Asylvorbringen An-
lass geben würden, womit von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers auszugehen ist,
dass auf entsprechende Meldung des BFM vom 4. Januar 2008 eine
Beiständin ernannt wurde,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass Beschwerdegegenstand vorliegend das Asyl, die Flüchtlingseigen-
schaft und die Wegweisung als solche sind, hinsichtlich der angeordneten
vorläufigen Aufnahme ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft er-
wachsen,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
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oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Intensität, die Gezieltheit und die Aktualität dieser
Nachteile ankommt,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, um die es vorlie-
gend geht, der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich ist und zu prü-
fen ist, ob die Furcht vor Verfolgung in diesem Zeitpunkt (noch) besteht
und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen
der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. EMARK 2005
Nr. 18).
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Nachteile (Bombardierung, Zwangsrekrutierung sei-
ner Schwester durch die LTTE und deren Tod) nicht gezielt gegen ihn ge-
richtet waren und damit vorliegend nicht asylbeachtlich sind,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach der Bom-
benexplosion zusammen mit mehreren Schülern (vgl. Akten BFM A1/9
S. 5) von Soldaten in ein Armeecamp gebracht worden sei und er am
Abend wieder nach Hause habe gehen können, aufgrund mangelnder In-
tensität dieser Massnahme, nicht asylrelevant ist,
dass der Einwand in seiner Beschwerde, im Armeecamp seien die Schü-
ler von den Soldaten massiv eingeschüchtert worden, nicht geeignet ist,
um zu einem anderen Schluss zu kommen, fehlt es doch auch bei diesen
Massnahmen an der gemäss Art. 3 AsylG geforderten Intensität,
dass er darüber hinaus nichts vorbringt, was seine Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG belegen könnte,
dass die Vorfälle im Juni 2008 und Frühjahr 2009 vor dem Hintergrund
der damals im Lande herrschenden Situation des Bürgerkrieges zu sehen
sind, mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 sich die Situation seither
jedoch grundlegend geändert hat,
dass zur Begründung der Vorinstanz zu ergänzen ist, dass der Bürger-
krieg in Sri Lanka, ein bewaffneter Konflikt zwischen tamilischen Separa-
tisten (vor allem der LTTE) auf der einen und dem sri-lankischen Militär
(sowie diversen paramilitärischen singhalesischen und tamilischen Anti-
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LTTE-Einheiten) auf der anderen Seite am 19. Mai 2009 nach dem militä-
rischen Sieg der sri-lankischen Armee offiziell für beendet erklärt wurde
und seither das Führungskader der LTTE der Berichterstattung zufolge
ausgelöscht worden ist und es keine Anzeichen dafür gibt, die LTTE sei
heute noch in der Lage, Angriffe auf Sicherheitskräfte oder sonstige Atten-
tate auszuführen,
dass deshalb davon auszugehen ist, im heutigen Zeitpunkt gehe von der
LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr aus und diese Organisation re-
spektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Er-
scheinung treten können,
dass sich die Sicherheitslage zwar weitestgehend stabilisiert hat, sich da-
gegen die Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungs-
äusserungs- und Pressefreiheit, weiter verschlechtert hat (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011, welches eine detaillierte und aktualisierte Lageanalyse enthält),
dass sein Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach er aufgrund der
prekären sicherheitspolitischen Lage befürchte, ebenfalls zu Kampfhand-
lungen gezwungen zu werden, vor diesem Hintergrund ins Leere stösst,
da die LTTE im gesamten Gebiet von Sri Lanka als zerschlagen gilt,
dass er demzufolge keine Furcht haben muss, zwangsrekrutiert zu wer-
den,
dass in der Beschwerdeeingabe ansonsten nichts vorgebracht wird, was
zu einem anderen Ergebnis führen könnte, erschöpft sich diese insbe-
sondere in der Wiedergabe des Sachverhalts und in der Wiederholung
seiner Vorbringen,
dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen ist, im
heutigen Zeitpunkt müsse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden, dem Beschwerdeführer drohten bei einer Rück-
kehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgeset-
zes,
dass es sich damit erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe im Einzelnen einzugehen,
dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgewiesen hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737),
dass sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Voll-
zugs erübrigen, zumal der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM
vom 8. Januar 2010 vorläufig aufgenommen wurde,
dass die angefochtene Verfügung damit Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde nach dem Gesag-
ten abzuweisen und auf den Antrag auf Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz nicht einzugehen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen wären (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und das
Verfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, womit das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über welches bisher
nicht entschieden worden ist, gutzuheissen ist und keine Verfahrenskos-
ten zu erheben sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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