B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-847/2014
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Irak,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2014 / N (…).
E-847/2014
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus B._______ (Provinz Suleimaniya)
– verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im (…) 1998 und ge-
langte über den Iran und die Türkei sowie weitere ihm unbekannte Staaten
am 9. Dezember 1998 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Am 14. Dezember 1998 wurde er in der Empfangsstelle (...) (neu:
Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) summarisch und am 30. März
1999 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt.
B.
Mit Verfügung vom 26. März 2001 lehnte das BFM unter Hinweis auf die
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Am 24. April 2001 reichte der Beschwerdeführer bei der vormals zuständi-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die
Verfügung vom 26. März 2001 ein.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 18. Juni 2001 seine
Beschwerde zurückgezogen hatte, schrieb die ARK das Beschwerdever-
fahren mit Beschluss vom 20. Juni 2001 als gegenstandslos geworden ab.
D.
Mit Verfügung vom 4. November 2002 lehnte das BFM auch das Asylge-
such der nachgereisten Ehefrau und deren Kinder vom 24. Juli 2002 ab,
verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E-847/2014
Seite 3
II.
E.
Am 3. Februar 2003 liess der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um
Wiedererwägung einreichen und beantragen, es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Begründet wurde das
Gesuch im Wesentlichen damit, ihm drohe im Heimatland nach wie vor Ge-
fahr durch die Islamisten, zumal hier ein Schlichtungsversuch seines Va-
ters fehlgeschlagen sei. Die seinerzeit vom BFM angebrachten Zweifel an
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen seien vor dem Hintergrund der aktu-
ellen Aktenlage nicht mehr gerechtfertigt. Ausserdem würden aufgrund der
illegalen Ausreise und dem Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz sub-
jektive Nachfluchtgründe vorliegen.
F.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 24. Februar 2003 das Wiedererwä-
gungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügungen vom 26. März 2001 und
vom 4. November 2002 (betreffend die Familie des Beschwerdeführers)
seien rechtskräftig und vollziehbar.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der ARK am
27. März 2003 Beschwerde. Im Rahmen eines erweiterten Schriftenwech-
sels hob das Bundesamt mit Verfügung vom 18. Januar 2006 die Verfü-
gung vom 4. November 2002 hinsichtlich der Dispositivziffern 4 bis 6 zu-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak auf und ver-
fügte die vorläufige Aufnahme der Ehefrau und der beiden Kinder.
Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2006 hielt das BFM mit Bezug auf
den Beschwerdeführer an seiner Verfügung vom 26. März 2001 fest und
beantragte diesbezüglich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
vom 27. März 2003. Begründet wurde diese Stellungnahme mit der wie-
derholten Delinquenz des Beschwerdeführers, der damit die Vorausset-
zungen für die Anwendung des Ausschlussgrunds von Art. 14a Abs. 6 des
damaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, AS 1999 1111) erfüllen würde.
H.
Mit Urteil vom 26. Mai 2006 schrieb die ARK die Beschwerde als gegen-
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Seite 4
standslos geworden ab, soweit sie die Angehörigen des Beschwerdefüh-
rers und den in der Verfügung vom 4. November 2002 angeordneten Weg-
weisungsvollzug betroffen hatte.
Mit Bezug auf den Beschwerdeführer respektive den in der Verfügung vom
26. März 2001 angeordneten Wegweisungsvollzug hiess die ARK die Be-
schwerde vom 27. März 2003 gut, und sie wies die Vorinstanz an, den Be-
schwerdeführer ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Das BFM verfügte in der Folge am 2. Juni 2006 die Aufhebung der Ziffern 4
und 5 der Verfügung vom 26. März 2001 und ordnete zufolge Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers an.
III.
I.
Am 13. März 2013 gewährte das BFM (nur) dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
Die Stellungnahme wurde am 17. April 2013 durch seinen Rechtsvertreter
eingereicht.
J.
Am 23. Juli 2013 stellte das BFM mit Bezug auf die Ehefrau und das jün-
gere Kind des Beschwerdeführers fest, die vorläufige Aufnahme sei nach
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erloschen.
K.
Mit Verfügung vom 7. August 2013 hob das BFM die mit Verfügung vom 2.
Juni 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf
und verfügte den Vollzug der Wegweisung.
L.
Am 29. August 2013 stellte das BFM mit Bezug auf (…) des Beschwerde-
führers fest, die vorläufige Aufnahme sei nach (…) Einbürgerung ebenfalls
erloschen.
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Seite 5
M.
Der Beschwerdeführer liess am 6. September 2013 gegen die vorinstanz-
liche Aufhebungsverfügung vom 7. August 2013 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde einreichen.
N.
Im Rahmen des durch den Instruktionsrichter angeordneten Schriften-
wechsels teilte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober
2013 mit, dass sie die Verfügung vom 7. August 2013 "zurückziehe[…]".
O.
Mangels einer Aufhebungsverfügung im Sinn von Art. 58 Abs. 2 VwVG
konnte das Beschwerdeverfahren nicht direkt als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben werden. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Ver-
nehmlassung vom 30. Oktober 2013 als Antrag auf Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung entgegen. Mit Urteil E-5013/2013 vom 12. November
2013 wurde dieser Antrag gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
7. August 2013 aufgehoben.
IV.
P.
Am 19. November 2013 teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers erneut mit, dass sie beabsichtige, die vorläufige Auf-
nahme aufzuheben, und sie gewährte ihm in Wahrung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör die Möglichkeit zur Stellungnahme.
In der Folge liess der Beschwerdeführer dem BFM verschiedene Unterla-
gen zukommen: Am 6. Dezember 2013 ein Zwischenzeugnis der (…) vom
22. November 2013, am 10. Dezember 2013 zwei Referenzschreiben und
ein vom Beschwerdeführer verfasstes Schreiben sowie am 19. Dezember
2013 eine Liste von Personen, die sich mit ihrer Unterschrift für den Ver-
bleib des Beschwerdeführers einsetzten.
Q.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 (eröffnet am 20. Januar 2014) hob das
BFM die mit Verfügung vom 2. Juni 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers auf und verfügte den Vollzug der Wegweisung.
E-847/2014
Seite 6
R.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 18. Februar 2014
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei festzustellen dass der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers unzulässig sei. In prozessualer Hinsicht wurden die
Anträge gestellt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der
Person des mandatierten Anwaltes beizugeben.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2014 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wir-
kung zukomme. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wurde Rechtsan-
walt Frei als amtlicher Anwalt beigeordnet. Gleichzeitig wurde das BFM zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
T.
Mit ausführlicher Vernehmlassung vom 7. März 2014 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
U.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
12. März 2014 unter Setzen einer Frist zu Gegenäusserungen zur Kenntnis
gebracht.
Der Beschwerdeführer liess seine Stellungnahme am 27. März 2014 innert
Frist zu den Akten reichen. Mit der Stellungnahme übermittelte der amtliche
Rechtsvertreter gleichzeitig seine Kostennote zuhanden der Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
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Seite 7
im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AuG [SR 142.20]).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52
VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Die durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilende Beschwerde
richtet sich ausschliesslich gegen die Verfügung des BFM vom 13. Januar
2014, mit welcher die Aufhebung der am 2. Juni 2006 angeordneten vor-
läufigen Aufnahme verfügt worden ist. Dass der Beschwerdeführer nicht
Flüchtling und nicht asylberechtigt ist, wurde vom BFM in der Verfügung
vom 26. März 2001 rechtskräftig festgestellt, nachdem eine gegen diese
Verfügung eingereichte Beschwerde zurückgezogen und die ARK diese mit
Beschluss vom 20. Juni 2001 als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben hatte.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer war im Jahr 2006 gestützt auf die einschlägigen
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, AS 1999 1111) vorläufig aufge-
nommen worden. Am 1. Januar 2008 ist das ANAG aufgehoben worden
und das AuG (SR 142.20) in Kraft getreten (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff.
I AuG).
Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG gilt für Per-
sonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Asylgesetzes
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vom 16. Dezember 2005, mithin am 1. Januar 2008, vorläufig aufgenom-
men waren, neues Recht. Vorliegend sind für die Frage der Aufhebung der
am 2. Juni 2006 verfügten vorläufigen Aufnahme somit die Bestimmungen
des AuG anwendbar.
4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AuG). Das BFM überprüft nach er-
folgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraus-
setzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 84
Abs. 2 AuG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Per-
son möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist,
sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu be-
geben.
5.
5.1 Die Vorinstanz nahm in ihrer Verfügung vom 13. Januar 2014 zunächst
eine Würdigung des Umstandes vor, welches Vollzugshindernis der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme im Jahr 2006 zugrunde gelegen habe.
Das BFM kam dabei zum Schluss, dass seine ursprüngliche Interpretation
der Begründung des ARK-Urteils vom 26. Mai 2006, dass der Beschwer-
deführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-
nehmen sei, sich als unzutreffend erweise respektive erwiesen habe. Bei
korrekter Würdigung des Urteils sei festzustellen, dass dessen Erwägun-
gen in Wirklichkeit die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn
von Art. 14a Abs. 4 aANAG zugrunde gelegen habe: Im Zeitpunkt des Ur-
teils der ARK vom 26. Mai 2006 seien Ehefrau und Kinder des Beschwer-
deführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
genommen gewesen. Mit Bezug auf das deliktische Verhalten des Be-
schwerdeführers sei von der ARK geprüft worden, ob das BFM zu Recht
unter Hinweis auf Art. 14a Abs. 4 aANAG die vorläufige Aufnahme verwei-
gert habe. Aus den Erwägungen im ARK-Urteil gehe klar hervor, dass auch
mit Bezug auf den Beschwerdeführer die Frage der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs thematisiert worden sei und das BFM in seiner Ver-
fügung vom 2. Juni 2006 somit fälschlicherweise infolge Unzulässigkeit die
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Seite 9
vorläufige Aufnahme angeordnet habe. Aus diesem offensichtlichen Irrtum
könne der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.2 In der Folge bejahte die Vorinstanz das Vorliegen von Ausschlussgrün-
den gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG
nach einer Auflistung der vom Beschwerdeführer erfüllten Straftatbe-
stände. Sie stellte fest, bei dieser Rechtslage könne er sich nicht mehr auf
eine allenfalls bestehende Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-
rufen.
5.3 Es bleibe dabei vorliegend lediglich zu prüfen, ob die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme verhältnismässig sei, mithin seien die öffentlichen
Interessen an einer Aufhebung den privaten Interessen des Beschwerde-
führers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
5.3.1 Aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit 2001
mehrmals wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
Freiheitsstrafen zwischen 10 und 20 Monaten verurteilt worden sei. Damit
bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme und am Vollzug der gegen ihn ausgesprochenen Weg-
weisung.
5.3.2 Der Beschwerdeführer sei erst im Alter von (…) Jahren in die Schweiz
eingereist und habe sich trotz des nunmehr (…)-jährigen Aufenthaltes in
der Schweiz nur schlecht integrieren können; seit 2013 sei er beispiels-
weise ohne Arbeitsstelle. Die von ihm hierzu eingereichten Unterlagen ver-
möchten an dieser Feststellung nichts zu ändern. Fakt sei, dass der Be-
schwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz regelmässig
mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei und ihn auch strafrechtliche Verur-
teilungen nicht von weiterer Delinquenz abgehalten hätten.
5.3.3 Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK
berufen, zumal die betroffenen Familienangehörigen nicht über ein gefes-
tigtes Aufenthaltsrecht verfügen würden. Ausserdem sei die Ehe des Be-
schwerdeführers Anfang (…) geschieden und die elterliche Sorge der Kin-
der der Mutter übertragen worden. Aufgrund des Alters der Kinder sei da-
mals auf die Regelung eines Besuchsrechts verzichtet worden. Es sei auch
festzuhalten, dass die Angehörigen dem Beschwerdeführer offensichtlich
in den vergangenen Jahren nicht genügend Rückhalt hätten geben kön-
nen, der ihn vor dem Begehen weiterer Straftaten bewahrt hätte.
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5.3.4 Den Akten seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Lage geraten würde. Er leide auch nicht an gesundheitlichen Be-
schwerden, die den Wegweisungsvollzug allenfalls als unverhältnismässig
erscheinen lassen könnten.
5.3.5 Das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme und dem Vollzug der Wegweisung würde daher die privaten Inte-
ressen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen.
Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei damit auch verhältnismässig.
5.4 Abschliessend prüfte und verneinte die Vorinstanz die Frage der Unzu-
lässigkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2
und 3 AuG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hält in seinem Rechtsmittel vorab daran fest,
dass die ARK im Urteil vom 26. Mai 2006 den drohenden Vollzug der Weg-
weisung als Verstoss gegen den verfassungsmässigen und völkerrechtli-
chen Schutz des Familienlebens beurteilt und daher die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit des Vollzugs ange-
ordnet habe. Bei dieser Ausgangslage könne die vorläufige Aufnahme so-
mit nur aufgehoben werden, wenn das entsprechende Wegweisungshin-
dernis definitiv weggefallen sei.
Dabei sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der Ehescheidung
weiterhin regelmässige und intensive Beziehungen zu den beiden Kindern
unterhalte und er sich das Recht vorbehalte, diese familiären Beziehungen
weiterhin ungestört leben zu können. Vor dem Hintergrund von Art. 8 Abs.
1 EMRK falle eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu
seinen Gunsten aus.
6.2 Die mehrfache Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei zwar "ein-
schlägig", aufgrund der jeweils ausgefällten Sanktionen aber nicht als äus-
serst schwerwiegend zu beurteilen. Das Verschulden liege zwar an der
Grenze zur Erheblichkeit, erreiche jedoch noch nicht die Stufe einer gra-
vierenden Delinquenz. Es werde aber nicht bestritten, dass der Widerrufs-
grund der langjährigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Bst. b AuG in
Verbindung Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG verwirklicht sei.
6.3 Vorliegend sei aber Folgendes in Betracht zu ziehen:
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Seite 11
6.3.1 Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als (…) Jahren ununterbrochen
in der Schweiz und sei trotz seiner im Irak bestehenden familiären Bezie-
hungen und Verpflichtungen nie dorthin zurückgekehrt. Diese lange Auf-
enthaltsdauer sei – auch unter Beachtung der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) – von grosser Bedeutung.
6.3.2 Die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers datiere vom (…)
2012, die Daten der Deliktsbegehung würden um einiges weiter zurücklie-
gen. Der Beschwerdeführer verhalte sich seither wohl und sei im Rahmen
eines Einsatzprogrammes zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten tä-
tig. Dass er arbeitslos sei, habe er nicht zu verantworten; dieser Umstand
sei folglich bei der Beurteilung der Integration nicht zu berücksichtigen.
6.3.3 Vom Wegweisungsvollzug seien auch die nächsten Angehörigen,
Freunde und Bekannte betroffen – in erster Linie die minderjährigen Kinder,
aber auch deren Mutter, die damit finanzielle Einbussen erleiden würde
(Wegfall Unterhaltsbeiträge). Entgegen der Annahme der Vorinstanz führe
der Beschwerdeführer seine intensive Beziehung zu den Kindern weiter,
indem er sie an den Wochenenden sehe. Vor diesem Hintergrund berufe
er sich auf das Recht auf ein ungestörtes Familienleben im Sinn von Art. 8
Abs. 1 EMRK.
Der Wegweisungsvollzug berge das Risiko einer schweren Beeinträchti-
gung einer geradlinigen und normalen Entwicklung beider minderjährigen
Kinder und damit des Kindeswohls, welches prioritär schützenswert er-
scheine. Ausserdem bedeute sie eine Doppelbestrafung, unter der auch
die Familie leiden müsse; letztlich würde auch aus ökonomischer Sicht das
Recht auf Familienleben in Frage gestellt, habe er doch stets umfassend
aus eigener Erwerbstätigkeit für den Unterhalt der Familie gesorgt und sei
der öffentlichen Fürsorge kaum zur Last gefallen, wobei dies auch künftig
der Fall sein dürfte.
6.3.4 Der Beschwerdeführer habe mehr als einen Drittel seines Lebens
überwiegend klaglos in der Schweiz verbracht, was von einer tief greifen-
den Integration zeuge. Dies werde durch die zahlreichen geschäftlichen
und freundschaftlichen Beziehungen bestätigt, die er zu Schweizer Bür-
gern und anderen Personen pflege. Die Verwurzelung des Beschwerde-
führers in der Schweiz und im Wohnkanton dürfe nicht unberücksichtigt
bleiben.
E-847/2014
Seite 12
6.3.5 In der Heimat verfüge der Beschwerdeführer über kein funktionieren-
des Beziehungsnetz, eine berufliche Integration sei aufgrund des fortge-
schrittenen Alters kaum möglich und über wirtschaftliche Ressourcen ver-
füge er im Irak nicht.
6.3.6 Die Kinder seien in der Schweiz sozialisiert und würden sich im Fall
einer Rückkehr in den Irak dort nicht zurechtfinden. Aber eine erzwungene
Trennung vom Vater wäre für ihre Zukunft fatal und nicht zumutbar, zumal
eine Fortführung der Pflege der persönlichen Beziehung aufgrund der Dis-
tanz erheblich erschwert wäre.
6.3.7 Der Beschwerdeführer könne und wolle seine Erwerbstätigkeit wei-
terführen. Der lange Aufenthalt, die persönlichen Beziehungen würden sein
Verschulden und die Strafdauer stark relativieren, mithin sei nicht einmal
mehr von einem unbedeutenden Restrisiko für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit auszugehen.
6.3.8 Von seinem Heimatstaat sei er völlig entfremdet, sei er doch seit
mehr als (…) Jahren nicht mehr dort gewesen. Sein in der Schweiz ge-
schaffenes Beziehungsnetz würde im Fall eines Wegweisungsvollzugs
demgegenüber zerstört.
6.3.9 Insgesamt sei in der Rechtsgüterabwägung zu schliessen, dass das
öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers hinter sein
privates Interesse am Verbleib zurücktreten müsse, mithin die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs sich als unverhältnismässig erweise und des-
halb aufzuheben sei.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller massgebenden
Sachverhaltselemente zu folgenden Schlüssen:
7.1 Vorweg ist festzustellen, dass die – sprachlich tatsächlich nicht ganz
eindeutigen – Erwägungen im Urteil der ARK vom 26. Mai 2006 inhaltlich
korrekterweise so zu interpretieren sind, dass mit diesen im Rahmen der
Prüfung einer allfälligen Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers offensichtlich die Frage der Unzumutbarkeit im Sinn von
Art. 14a Abs. 4 aANAG geprüft worden ist.
7.1.1 Dies geht nicht zuletzt daraus hervor, dass im Rahmen der Interes-
senabwägung an zentraler Stelle – unter Hinweis auf ein publiziertes
Urteil (EMARK 2003 Nr. 3) – die Anwendung der Ausschlussbestimmung
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Seite 13
von Art. 14a Abs. 6 aANAG ausführlich thematisiert worden war. Art. 14a
Abs. 6 aANAG besagte nämlich, dass die Absätze 4 und 4bis dieser Bestim-
mung, welche die Frage der Unzumutbarkeit (sowie eine im Jahr 2007 auf-
gehobene und hier nicht interessierende Bestimmung betreffend Vorliegen
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage) betrafen, keine Anwendung
finden, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefähr-
det.
7.1.2 Aus der Tatsache, dass die Vorinstanz in der ursprünglichen Verfü-
gung vom 2. Juni 2006 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
fälschlicherweise mit der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs be-
gründete, kann dieser heute auch nach Ansicht des Bundesverwaltungs-
gerichts nichts zu seinen Gunsten ableiten.
7.1.3 Hinzu kommt Folgendes: Das SEM hat, wie oben in E. 4.2 dargelegt,
von Gesetzes wegen periodisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
eine angeordnete vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (vgl. 84 Abs. 1
AuG); kommt es dabei zum Schluss kommt, dies sei nicht mehr der Fall,
hat es die vorläufige Aufnahme aufzuheben (vgl. Art. 84 Abs. 2 AuG).
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2006 wegen seiner damaligen familiä-
ren Situation unter Hinweis auf den Grundsatz der Einheit der Familie vor-
läufig aufgenommen worden. Mit der Scheidung der Ehe und der Auflösung
des gemeinsamen Haushalts im Jahr (…) wäre der Grund für die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme somit unabhängig von der Frage, welches
der gesetzlichen Vollzugshindernisse zuvor erfüllt gewesen sei (und völlig
unabhängig von der Kriminalität des Beschwerdeführers), grundsätzlich
weggefallen.
7.1.4 Diese Abgrenzungsfrage braucht vorliegend somit letztlich gar nicht
abschliessend geprüft zu werden.
E-847/2014
Seite 14
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer lebt seit (…) 1998 in der Schweiz. In dieser
Zeit hat er sich mehrmals der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz (Handel mit Heroin) schuldig gemacht und ist in die-
sem Zusammenhang jeweils zu Freiheitsstrafen zwischen 10 und 20 Mo-
naten verurteilt worden. Sein Verschulden wiegt schwer. Er war bereits von
der ARK im Urteil vom 21. Mai 2006 unmissverständlich darauf hingewie-
sen worden, dass er bei erneuter Delinquenz mit einer
– nur ihn betreffenden – Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu rechnen
habe (vgl. Urteil E. 4.3).
7.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich auch von dieser Warnung nicht be-
eindrucken lassen: Im (…) 2010 wurde er zu 20 Monaten Freiheitsstrafe
wegen Drogendelikten verurteilt; ein Jahr später, im (…) 2011, folgte eine
Verurteilung wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und
erheblichen Verstössen gegen die Strassenverkehrsordnung insbeson-
dere wegen Fahrens in fahruntüchtigem Zustand und ohne Besitz des er-
forderlichen Führerausweises. Am (…) 2012 wurde er erneut wegen mehr-
fachen Vergehens gegen das BetmG verurteilt, wobei auch die Einziehung
und Vernichtung des beschlagnahmten Heroins ([…] Gramm) angeordnet
wurde. Die letzte Verurteilung erfolgte, anders als in der Beschwerde an-
getönt (vgl. dort S. 7), nicht aufgrund von zeitlich länger zurückliegenden
Delikten, sondern wegen Straftaten, die im (…) und (…) desselben Jahres
begangen worden waren.
7.2.3 Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wird die vorläufige Aufnahme nach
den Absätzen 2 und 4 (Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs) unter anderem dann nicht verfügt, wenn die weg- oder aus-
gewiesene Person im In- oder Ausland zu einer längerfristigen Freiheits-
strafe verurteilt worden ist. Eine solche Situation ist hier klar
gegeben. Dies wird auch in der Beschwerde im Grundsatz anerkannt (vgl.
dort S. 7).
7.2.4 Bei dieser Sachlage müssen die Fragen der Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG) nicht
mehr geprüft werden.
E-847/2014
Seite 15
8.
Zu prüfen bleibt jedoch, ob der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak
sich vorliegend als unzulässig erweist.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1.2 Das erwähnte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Mit Bezug
auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig deren
Unglaubhaftigkeit festgestellt, womit ihm nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Da-
mit kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden und eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2 Was die allgemeine Sicherheitslage betrifft, ist zunächst auf die lang-
jährige, aktuelle und gültige Rechtsprechung der Asylbehörden hinzuwei-
sen, wonach in den drei kurdischen Provinzen des Nordirak, die unter Kon-
trolle des so genannten Kurdistan Regional Government (KRG) stehen,
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2008/5 m.w.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Vollzug der Wegweisung in diese
Region in seiner bisherigen Praxis nie als generell unzumutbar qualifiziert.
8.2.1 Es stellt sich die Frage der aktuellen Sicherheitslage im KRG-Gebiet
vor dem Hintergrund des Auftretens des "Islamischen Staates" (IS) im
E-847/2014
Seite 16
Nachbarland Syrien und in Teilen des nördlichen Iraks (vgl. hierzu
etwa auch SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Irak: Sicherheitssi-
tuation in der KRG-Region [Auskunft], Bern, 28. Oktober 2014).
8.2.2 Im Verfahren des Beschwerdeführers besteht allerdings insofern eine
rechtliche Besonderheit, als aufgrund des oben Gesagten nicht interessie-
ren kann, ob eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt
im Sinn von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 4 AuG
– also eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen
dorthin – vorliegt. Vielmehr ist hier inhaltlich zu prüfen, ob ein "real risk" im
Sinn von Art. 3 EMRK für die im KRG-Gebiet lebenden Menschen gegeben
ist.
Die Hürde für die Annahme einer grundsätzlichen völkerrechtlichen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist nach Lehre und Praxis höher als
bei der Feststellung einer generellen Unzumutbarkeit (vgl. namentlich
BVGE 2013/27, insbes. E. 8.2, m.w.H. auf die Praxis des EGMR; in diesem
Publikationsentscheid war für eine Region Somalias, bei welcher gemäss
konstanter Praxis von einer Situation allgemeiner Gewalt – und damit der
generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs – auszugehen ist, das Vorliegen
eines generellen "real risks" verneint worden).
8.2.3 Die aktuelle Lage im KRG-Gebiet ist heute offensichtlich nicht als der-
art zu beurteilen, dass eine Rückführung hierhin als generell unzulässig im
Sinn von Art. 3 EMRK beurteilt werden müsste. Das Gericht kann sich in
diesem Zusammenhang auf die Feststellung beschränken, dass es bisher
nicht zu grösseren Zwischenfällen mit dem IS innerhalb der KRG-Region
gekommen ist. Der Rückzug der zentral-irakischen Armee aus Gebieten,
die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es der kurdischen Peschmerga im
Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern
(vgl. dazu etwa irak-kurden-ueber-
nehmen-kontrolle-ueber-oel-stadt-kirkuk-a-974705.html, abgerufen am 17.
März 2015). Entlang der Grenze zum KRG-Gebiet kommt es zwar seit
Sommer 2014 immer wieder zu Kämpfen zwischen dem IS und den kurdi-
schen Kämpfern (vgl. SFH, a.a.O. S. 4–6). Dabei ist es der durch die Luft-
waffe der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, ei-
nen Vormarsch des IS in das KRG-Gebiet zu verhindern.
8.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf ein ungestörtes
Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK beruft, ist Folgendes fest-
zustellen.
E-847/2014
Seite 17
8.3.1 Die Ehe des Beschwerdeführers ist im (…) geschieden worden. Wei-
tere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich.
8.3.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe ungeachtet der
Scheidung eine intensive Beziehung zu seinen Kindern aufrechterhalten,
ist zunächst mit dem SEM festzuhalten, dass er diese Behauptung nie mit-
tels irgendwelcher Unterlagen untermauert hat. Im Zusammenhang mit der
in der Beschwerde geäusserten Befürchtung, die Wegweisung des Be-
schwerdeführers würde das Risiko einer schweren Beeinträchtigung einer
gesunden Entwicklung der Kinder mit sich bringen, ist überdies festzustel-
len, dass jedenfalls die wiederholten längeren Gefängnisaufenthalte des
Beschwerdeführers geeignet (gewesen) sein dürften, die kindliche Ent-
wicklung negativ zu beeinflussen.
8.3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis muss sodann der Elternteil, der
sich für das Zusammenleben mit seinen Kindern auf Art. 8 EMRK beruft,
aus familienrechtlichen Gründen grundsätzlich über das Sorge- bezie-
hungsweise Obhutsrecht verfügen. Der nicht sorge- beziehungsweise ob-
hutsberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung mit seinen Kindern
schon aus zivilrechtlichen Gründen von vornherein nur in einem be-
schränkten Rahmen leben, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräum-
ten Besuchsrechts. Hierzu ist nach Praxis des Bundesgerichts grundsätz-
lich nicht erforderlich, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt
und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Den Anforderungen von
Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von
Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls
dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind. Ein Anspruch auf erst-
malige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist ausnahmsweise dann zu
bejahen, wenn zwischen dem Ausländer und dessen Kindern in wirtschaft-
licher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht – die
deutlich intensiver gelebt wird, als es einem üblichen Besuchsrecht ent-
spricht –, die, würde eine Bewilligung verweigert, wegen der Distanz zwi-
schen der Schweiz und dem Land, in welches der Ausländer vermutlich
auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte; zudem
darf das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei
Klagen Anlass gegeben haben (sogenannt tadelloses Verhalten; vgl. zum
Ganzen BGE 139 I 315 E. 2.2 m.w.H.).
8.3.4 Vorliegend scheinen indessen – abgesehen davon, dass ein Be-
suchsrecht im Rahmen der Ehescheidung ausdrücklich nicht festgesetzt
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Seite 18
worden ist – offensichtlich mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt zu
sein:
8.3.4.1 Zunächst wird das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe "stets
umfassend […] und aus eigener Erwerbstätigkeit" für den Unterhalt und die
Erziehung der Kinder gesorgt (vgl. Beschwerde S. 10), von ihm nicht belegt
oder konkretisiert. In der Replik vom 27. März 2014 wird die Behauptung
denn auch relativiert, indem der Beschwerdeführer einräumt, während des
Strafvollzugs sei es ihm vorübergehend nicht möglich gewesen, seinen Ali-
mentenverpflichtungen vollumfänglich nachzukommen. Die gesamte
Dauer der tatsächlich verbüssten Freiheitsstrafen (inklusive Widerruf früher
bedingt ausgesprochener Strafen und abzüglich allfälliger vorzeitiger Ent-
lassungen aus dem Strafvollzug) ergibt sich aus den vorliegenden Akten
nicht mit Sicherheit; gemäss Auflistung in der vorinstanzlichen Vernehm-
lassung ist der Beschwerdeführer bisher zu Freiheitsstrafen von insgesamt
62 Monaten verurteilt worden. Von einer weit überdurchschnittlichen wirt-
schaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern ist klar
nicht auszugehen; und eine besondere affektive Nähe geht aus den vorlie-
genden Akten nicht hervor.
8.3.4.2 Von einem "tadellosen Verhalten" des Beschwerdeführers in der
Schweiz kann sodann offenkundig nicht die Rede sein.
8.3.4.3 Und schliesslich sind den Akten auch keine konkreten Gründe für
die Annahme zu entnehmen, die persönliche Beziehung des Beschwerde-
führers zu seinen Kindern könnte nicht auch nach dem Vollzug der Weg-
weisung gepflegt werden, zumal die Kinder den Vater im KRG-Gebiet be-
suchen könnten, das über die internationalen Flughäfen von Erbil, Sulei-
maniya und – ab Ende 2015 / Anfang 2016 (vgl.
wiki/Flughafen_Duhok; abgerufen am 18.3.2015) – Dohuk direkt erreichbar
ist. Für eine Kontaktpflege stehen heute zudem kostengünstige elektroni-
sche Kommunikationsmittel und -wege zur Verfügung.
8.3.5 Bei dieser Sachlage braucht auf die weiteren Ausführungen zum Kin-
deswohl nicht weiter eingegangen zu werden. Diese erweisen sich auch
angesichts der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit der Nachkommen
als weitgehend theoretischer und nicht (mehr) ausschlaggebender Natur.
Das Gleiche gilt für die Frage, ob die ursprüngliche Begründung der Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM mit dem Hinweis auf das
angeblich fehlende gefestigte Aufenthaltsrecht der Kinder überzeugend
war.
E-847/2014
Seite 19
8.4 Der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak erweist sich damit als zu-
lässig.
9.
Es bleibt damit die Frage der Verhältnismässigkeit des angeordneten Weg-
weisungsvollzugs zu prüfen.
9.1 Der Beschwerdeführer hat sich während seines langjährigen Aufent-
haltes mehrfacher gravierender Verstösse gegen das Betäubungsmittelge-
setz schuldig gemacht. Wie oben ausgeführt, ist er bereits im Urteil der
ARK vom 21. Mai 2006 ausdrücklich und erfolglos darauf hingewiesen wor-
den, dass eine weitere Delinquenz für ihn entsprechende negative Folgen
in Form der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zur Folge haben könnte.
9.2 Sodann ist der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz richtig fest-
gestellt, auch abgesehen von der deliktischen Tätigkeit nicht als besonders
integriert zu qualifizieren. Beispielsweise ist es ihm nicht gelungen, in der
Schweiz einer dauerhaften Erwerbstätigkeit nachzugehen.
9.3 Die Ehe mit der in der Schweiz verbleibenden Ex-Frau wurde geschie-
den, und die beiden hier lebenden Nachkommen des Beschwerdeführers
sind mittlerweile volljährig.
9.4 In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer gemäss seinen Angaben auch im KRG-Gebiet einen erwachse-
nen Sohn aus einer früheren Beziehung hat.
9.5 Gemäss einer vom zuständigen Zivilstandsamt kommentarlos zu den
Akten gereichten Trauungsmitteilung hat der Beschwerdeführer am (…)
2014 eine türkische Staatsangehörige geheiratet, die in der Schweiz offen-
bar über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Dem Register "Zentrales
Migrationssystem" (ZEMIS) ist zu entnehmen, dass die Ehefrau in der
Schweiz kein eigenes Asylgesuch gestellt hatte. Der durch einen amtlichen
Anwalt vertretene Rekurrent hat seine veränderte familienrechtliche Situa-
tion auf Beschwerdeebene mit keinem Wort thematisiert und insbesondere
nie geltend gemacht, die neue Ehe stehe dem Vollzug seiner Wegweisung
entgegen. Unter diesen Umständen kann es nicht Sache des Gerichts sein,
in diesem Zusammenhang weitere Nachforschungen zur Frage zu betrei-
ben, ob der neuen Ehefrau ein gemeinsames Leben mit dem Beschwerde-
führer in dessen Heimatstaat – oder ihm ein Leben mit ihr in ihrem Heimat-
land Türkei – zumutbar und möglich wäre. Im Übrigen darf ohne weiteres
E-847/2014
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davon ausgegangen werden, dass diese Frau die Ehe mit dem Beschwer-
deführer in Kenntnis der Aufhebung dessen vorläufiger Aufnahme durch
die erste Instanz geschlossen hat; entsprechend mussten die Ehegatten
bei der Heirat sehr konkret damit rechnen, ihre Beziehung nicht in der
Schweiz leben zu können.
9.6 Nach dem Gesagten ist in Würdigung aller relevanten Umstände die
Aufhebung der am 2. Juni 2006 angeordneten vorläufigen Aufnahme trotz
der langen Anwesenheitsdauer auch als verhältnismässig zu beurteilen.
10.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. Januar
2014 zu Recht die am 2. Juni 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme auf-
gehoben und den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Nordirak verfügt.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 18. Februar 2014 wurde sein Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen, weshalb vorliegend von einer Kostenauflage abzusehen ist.
12.2 Nachdem dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung gewährt worden ist, ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulas-
ten der Gerichtskasse ein Honorar auszurichten. Die Kostennote von
Rechtsanwalt Frei vom 27. März 2014 ist den konkreten Verfahrensum-
ständen angemessen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist somit für seine
Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar in der Höhe
von insgesamt Fr. 2220.40 auszurichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers wird
auf Fr. 2220.40 bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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