B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-847/2017
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Indien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017 / N (…).
E-847/2017
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine ethnische
Tamilin, Indien am 21. Juni 2014 auf dem Flugweg und reiste am
23. Juni 2014 über Italien in die Schweiz ein. Am 25. Juni 2014 suchte sie
im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Am
10. Juli 2014 und am 14. November 2016 wurde sie durch die Vorinstanz
zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. Im Rahmen dieser Befragun-
gen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei indi-
sche Staatsbürgerin und stamme aus der Stadt C._______ bei D._______
(Bundesstaat E._______). Ende des Jahres 2009 habe sie ihren Ehemann
auf dem Markt kennengelernt. Da er, wie ihr Vater, aus Sri Lanka stamme,
habe sie sich in ihn verliebt und ihn am 8. August (…) geheiratet. In ihrer
Hochzeitsnacht habe er ihr gestanden, dass er Mitglied der Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und bei Kämpfen am Bein verletzt
worden sei. Ungefähr zwei Monate nach der Hochzeit seien zwei unbe-
kannte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Ehe-
mann gesucht. Nachdem ihr Vater ihnen gesagt habe, dass er nicht zu
Hause sei, seien sie unverrichteter Dinge abgezogen. Sie habe anschlies-
send ihren Ehemann über diesen Vorfall unterrichtet. Weil er Angst vor wei-
teren Problemen gehabt habe, sei er drei oder vier Monate nach der Hoch-
zeit aus Indien ausgereist. Im Jahr 2011 seien dieselben Personen ein
zweites Mal zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihren Ehemann ge-
sucht. Nachdem sie ihnen gesagt habe, dass er sich im Ausland befinde,
sie seinen genauen Aufenthaltsort jedoch nicht kenne, seien sie gegangen.
Aus Angst habe sie anschliessend bei ihren Verwandten gelebt. Als sie im
Jahr 2013 wieder bei ihrer Familie gewesen sei, sei ein Polizeibeamter ge-
kommen, habe sie auf den Polizeiposten mitgenommen und von ihr den
Aufenthaltsort ihres Ehemannes wissen wollen. Da sie seinen Aufenthalts-
ort nicht bekannt gegeben habe, sei sie von einer Polizeibeamtin be-
schimpft und geohrfeigt worden. Erst mit der Hilfe des Dorfvorstehers, der
von ihrem Vater beigezogen worden sei, sei sie freigekommen. Daraufhin
habe sie sich entschieden, Indien zu verlassen und zu ihrem Mann in die
Schweiz zu reisen.
Die Beschwerdeführerin gab ihre indische Wählerkarte, eine Kopie ihrer
indischen Identitätskarte sowie eine Kopie ihrer Heiratsurkunde zu den Ak-
ten.
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B.
Mit Schreiben vom 6. April 2016 teilte F._______ der Beratungsstelle für
Asylsuchende der Region Basel (BAS) der Vorinstanz mit, dass er mit der
Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin beauftragt worden sei.
C.
Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Juni 2016 durch das Amt
für Migration G._______ darüber informiert wurde, dass die Ehe der Be-
schwerdeführerin und ihres Ehemannes (H._______) mit Urteil vom 26.
Mai 2016 getrennt worden war, gab sie der Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben vom 14. November 2016 die Möglichkeit, ihr Gesuch wegen geringer
Aussicht auf Gewährung von Asyl zurückzuziehen.
D.
Mit Erklärung vom 28. November 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ih-
rem Asylgesuch vom 25. Juni 2014 fest.
E.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 – eröffnet am 9. Januar 2017 – stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
F.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 legten die Rechtsvertreter der Bera-
tungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS) ihr Mandat nieder.
G.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 (Datum Poststempel) reichte die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Befreiung von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung, eine Kopie des Schrei-
bens des Gemeindepräsidenten von C._______ vom 6. Oktober 2016, eine
Wohnsitzbestätigung ihres Ex-Ehemannes aus D._______ vom
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24. März 2010 sowie eine ärztliche Bestätigung des stationären Klinikau-
fenthaltes der Beschwerdeführerin in der Psychiatrie I._______ beigelegt.
H.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin den
Verlaufsbericht ihrer Behandlung in der Psychiatrie I._______ zu den Ak-
ten.
I.
Mit Eingabe vom 3. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin die Origi-
nale des Schreibens des Gemeindepräsidenten von C._______ vom 6. Ok-
tober 2016 und des undatierten Schreibens von Herrn J._______ zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7
Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen
der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.3 Die Vorinstanz kommt in der Verfügung zum Schluss, die Aussagen der
Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen seien, ungeachtet der Wider-
sprüche zu den Aussagen des mittlerweile von ihr geschiedenen Eheman-
nes, ungenau und in sich widersprüchlich und somit als unglaubhaft zu
qualifizieren. In der Befragung zur Person (BzP) habe sie angegeben, die
Männer seien zwei Mal zu ihnen nach Hause gekommen und ihr Ehemann
sei anschliessend aus Indien ausgereist. In der Anhörung habe sie hinge-
gen geltend gemacht, er sei bereits nach dem ersten Besuch ausgereist.
Überdies habe sie den genauen Ausreisezeitpunkt nicht angeben können,
so wie dies bei einem solch einschneidenden Ereignis zu erwarten gewe-
sen wäre. Widersprüchlich seien auch ihre Angaben zu ihrer Reaktion be-
treffend dem Geständnis ihres Ehemannes über seine Mitgliedschaft bei
den LTTE. In der BzP habe sie angegeben, dass sie die Probleme ihres
Ehemannes nicht ernst genommen habe, wogegen sie in der Befragung
geltend gemacht habe, dass sie nach dem Geständnis ihres Ehemannes
Angst gehabt habe. Zudem seien auch die Zeitangaben zu ihrer Verhaftung
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ungenau. Ausserdem fehle es an einem zeitlichen Zusammenhang zwi-
schen der Verhaftung und ihrer Ausreise, da sie erst knapp neun Monate
nach dem Vorfall ausgereist sei.
4.4 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr Mann habe gegen-
über der Vorinstanz falsche Aussagen gemacht, diese aber in der Zwi-
schenzeit bei der Vorinstanz korrigiert. Ihre Verwechslung betreffend den
Fluchtzeitpunkt ihres Ehemannes lasse sich darauf zurückführen, dass der
erste und der zweite Besuch der Männer nahezu identisch gewesen seien
und die Vorfälle bereits vier Jahre zurückliegen würden. Hiermit lasse sich
auch der Umstand erklären, dass sie das Ausreisedatum ihres Ehemannes
nicht habe angeben können. Zudem sei sowohl die in der BzP als auch in
der Anhörung beschriebene Reaktion auf das Geständnis ihres Eheman-
nes zutreffend. Im ersten Moment habe sie Angst gehabt, sich aber an-
schliessend durch die Tatsache, dass auch ihr Vater aus Sri Lanka stamme,
wieder beruhigt. Auch könne ihr der Umstand, dass sie erst Monate nach
der Verhaftung ausgereist sei, nicht vorgehalten werden. Ihre Ausreise
habe sich verzögert, weil sie durch die ersten beiden Schlepper betrogen
worden sei. Zudem sei es nachvollziehbar, dass sie sich nach den Besu-
chen der Männer zum Teil auch bei ihren Eltern aufgehalten und die Polizei
sie in einem solchen Moment mitgenommen habe. Es sei bekannt, dass in
Indien mittels Agenten und indischer Beamter gegen Familienangehörige
von LTTE-Aktivisten vorgegangen werde, weshalb ihr Asyl zu gewähren
sei.
4.5 Angesichts der zahlreichen Widersprüche in den Aussagen der Be-
schwerdeführerin hat die Vorinstanz ihre Vorbringen zutreffend als un-
glaubhaft qualifiziert. Ihre Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermö-
gen die Ungereimtheiten nicht auszuräumen. Insbesondere ihre Begrün-
dung für die divergierenden Angaben betreffend den Ausreisezeitpunkt ih-
res Ehemannes ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin gab sowohl in
der Anhörung als auch in der BzP an, sie habe nach dem zweiten Besuch
der Männer solche Angst gehabt, dass sie in der Folge bei ihren Verwand-
ten gewohnt habe (vgl. Akten der Vorinstanz C17/14; F63 und C8/11;
F7.01). Im Zusammenhang mit diesen zwei einschneidenden Vorfällen, die
bei ihr Angst ausgelöst und schlussendlich dazu geführt hätten, dass ihr
Ehemann das Land verlassen habe, ist nicht nachvollziehbar, dass sie
nicht mehr wusste, nach welchem Vorfall ihr Mann ausgereist war, und
dass sie in den nur vier Monate auseinanderliegenden Befragungen unter-
schiedliche Zeitangaben machte. Ihre Angaben widersprechen sich zudem
in weiteren Punkten. In der BzP machte sie geltend, die Polizei sei bei
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ihnen Zuhause vorbeigekommen und hätte ihren Vater verdächtigt, ihren
Ehemann zu verstecken, da er einer Vereinigung angehöre, die versuche
für sri-lankische Personen Land von der indischen Regierung zu erhalten
(vgl. Akten der Vorinstanz C8/11; F7.01). In der Anhörung erwähnte sie dies
mit keinem Wort, sondern machte einzig geltend, sie sei für ein Verhör von
der Polizei mitgenommen worden (vgl. Akten der Vorinstanz C17/14; F63,
F66). Auch die weiteren Ungereimtheiten in ihren Aussagen, für welche auf
die ausführliche Verfügung der Vorinstanz verwiesen wird, vermag sie in
der Beschwerde nicht auszuräumen. Daran können auch die eingereichten
Schreiben des Gemeindepräsidenten von C._______, denen nur geringer
Beweiswert zukommt, nichts ändern, zumal es sich um Gefälligkeitsschrei-
ben handeln dürfte. Es erübrigt sich bei diesen Ungereimtheiten auf die
Widersprüche der Aussagen der Beschwerdeführerin zu denjenigen ihres
Ex-Ehemannes einzugehen, welcher seine Aussagen – entgegen der Be-
hauptung in der Beschwerde – bis zum heutigen Zeitpunkt nicht an die ih-
rigen angepasst hat, sondern lediglich eingestanden hat, mit ihr neun Mo-
naten in Indien zusammengelebt zu haben.
4.6 Die Vorinstanz ist daher zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin ausgegangen, weshalb sich die Prüfung
deren Asylrelevanz erübrigt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
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Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Wegweisung nach In-
dien sei unzumutbar. Nachdem sie ihre Eltern über den negativen Asylent-
scheid informiert habe, hätten sie grossen Druck auf sie ausgeübt. Sie hät-
ten gesagt, dass die gesamte Familie im Falle ihrer Rückkehr in Gefahr sei
und ihr mit einem erweiterten Suizid gedroht. Dies habe bei ihr zu einem
seelischen Zusammenbruch geführt, weshalb sie zur stationären Behand-
lung eingewiesen habe werden müssen. Eine Rückkehr als geschiedene,
alleinstehende Frau mit psychischen Problemen würde für sie zu einer un-
zumutbaren Lebenssituation führen.
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6.3.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen ist dem Verlaufsbericht
vom 8. Februar 2017 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem
24. Februar 2016 in ambulanter psychiatrischer Behandlung war. Seit Mitte
Januar 2017 befindet sie sich in stationärer Behandlung. Die behandeln-
den Ärzte diagnostizierten eine anfänglich leichte depressive Episode
(ICD-10 F32.0), die im Rahmen der aktuellen depressiven Krise den
Schweregrad einer schweren Episode ohne psychotische Symptome (ICD-
10 F32.2) erreicht habe. Gemäss den Ausführung in der Beschwerde
wurde diese Krise beziehungsweise die Suizidabsicht durch die Eröffnung
des vorinstanzlichen Entscheids und der damit einhergehenden Konse-
quenzen ausgelöst. Zunächst ist festzustellen, dass im Verlaufsbericht
nicht näher ausgeführt wird, wie oft und in welchem zeitlichen Abstand die
Psychotherapie bisher stattgefunden hat und welcher Rhythmus nach der
Entlassung geplant ist. Was das verschriebene Medikament betrifft, ist da-
von auszugehen, dass dieses oder gleich wirkende Medikamente in Indien
erhältlich sind. Sodann wird gemäss konstanter Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts bei drohendem Suizid von einer zu vollziehenden
Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete Mas-
snahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen
werden können (statt vieler: Urteil des BVGer E-5848/2014 vom 23. Feb-
ruar 2016). Solches ist vorliegend durch eine entsprechende fachärztliche
sowie allenfalls medikamentöse Vorbereitung und Begleitung der Be-
schwerdeführerin – unter anderen durch die bereits jetzt behandelnden
Ärzte – vor und bei der Ausreise möglich. Zudem bestehen keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihr Hei-
matland auf sich allein gestellt wäre und in eine existenzielle Notlage gera-
ten würde. Die Beschwerdeführerin ist jung, im Übrigen gesund und hat
sieben Jahre in einer Firma als Buchhalterin gearbeitet. Aus ihren Vorbrin-
gen, sie werde bei einer Rückkehr aufgrund der Scheidung von ihrer Fami-
lie verstossen, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sie in
der Anhörung angab, ihre geschiedene Schwester lebe wieder bei ihren
Eltern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr ein anderes Schicksal drohen
sollte. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem nebst ihren Eltern über wei-
tere Verwandte in Indien (vgl. Akten der Vorinstanz C17/14; F16, F68, F93).
Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen
ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-847/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem