B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8472/2015
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
aus der Provinz Aleppo. Sie und ihr damaliger Ehemann, B._______, (…),
verliessen ihren Heimatstaat am 21. Juni 2012 respektive 28. Juni 2012
und gelangten über die Türkei sowie ihnen unbekannte Länder am 20. Juli
2012 in die Schweiz, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel gleichentags ihre Asylgesuche stellten.
B.
Am 13. August 2012 führte das damalige BFM eine Kurzbefragung zur Per-
son der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes sowie am 5.
Dezember 2013 eine einlässliche Anhörung zu ihren Gesuchsgründen
durch. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend,
sondern verwies auf die Vorbringen ihres Ehemannes, der im Wesentlichen
Folgendes geltend machte: Er sei in seiner Heimat aufgrund eines falschen
Verdachts von Angehörigen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê bezie-
hungsweise die Arbeiterpartei Kurdistans) festgenommen und für mehrere
Tage inhaftiert worden. Er sei sowohl von PKK-Mitgliedern als auch von
den syrischen Behörden gesucht worden. Dies habe ihn dazu veranlasst,
seine Heimat zu verlassen. Zudem sei nach seiner Ausreise seinen Ange-
hörigen ein an ihn adressiertes Aufgebot zum Reservedienst übergeben
worden.
C.
Mit Verfügung vom 20. März 2015 – eröffnet am 23. März 2015 – hielt das
SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr (damaliger) Ehemann würden
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und
wies sie aus der Schweiz weg. Dagegen schob es den Vollzug der Weg-
weisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf einen späteren Zeit-
punkt auf. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb sich die Prüfung ih-
rer Asylrelevanz erübrige.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2015 erhoben die Beschwerdefüh-
rerin und ihr (damaliger) Ehemann durch ihren Rechtsvertreter Be-
schwerde gegen den ablehnenden Entscheid des SEM und beantragten,
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es sei die Verfügung in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und ihnen Asyl zu
erteilen, eventualiter sei die Sache zur näheren Abklärung der Asylgründe
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um die Ein-
räumung einer Nachfrist von 30 Tagen zwecks Nachreichung weiterer Be-
weismittel sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung
des unterzeichneten Anwalts als amtlicher Rechtsbeistand ersucht.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2015 wurden die Beschwerdefüh-
rerin und ihr (damaliger) Ehemann aufgefordert, bis zum 11. Mai 2015 eine
Bestätigung über ihre prozessuale Bedürftigkeit einzureichen. Es wurde
ihnen eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der weiteren Beweismittel
eingeräumt.
F.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 wurde fristgerecht eine vom 28. April 2015
datierende behördliche Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. Die zur
Nachreichung von Beweismitteln angesetzte 30-tägige Frist lief ungenutzt
ab.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2015 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gutgeheissen, und Fürsprecher Christian Wyss
wurde der Beschwerdeführerin und ihrem (damaligen) Ehemann als amtli-
cher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung
einer Vernehmlassung eingeladen.
H.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 vollum-
fänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde
der Beschwerdeführerin und ihrem (damaligen) Ehemann zur Stellung-
nahme zugestellt.
I.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin eine Replik ein.
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II.
J.
Mit Entscheid des [Gerichts] vom (…) Juni 2016 wurde die Ehe der Be-
schwerdeführerin und B._______ rechtskräftig geschieden.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2017 wurde das für die Be-
schwerdeführerin und B._______ bisher gemeinsam geführte Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht getrennt und das Verfahren der Be-
schwerdeführerin neu unter der Nummer E-8472/2015 weitergeführt. Das
Verfahren von B._______ behielt die bisherige Verfahrensnummer E-
2514/2015. Es wurde festgestellt, dass der rubrizierte Rechtsvertreter in
beiden Verfahren weiterhin als amtlicher Rechtsbeistand wirkt und es
wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, ihre Beschwerde bis
zum 18. September 2017 zu ergänzen.
L.
Mit Eingabe vom 15. September 2017 ersuchte der amtliche Rechtsbei-
stand um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 2. Oktober
2017, da sich die Beschwerdeführerin noch bei ihm nicht gemeldet habe.
Dem Erstreckungsersuchen wurde mit Verfügung vom 18. September
2017 entsprochen. Eine Stellungnahme wurde bis dato nicht eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung einleitend fest, dass die Beschwer-
deführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs erklärt habe, wegen der
Probleme ihres (damaligen) Ehemannes ausgereist zu sein und ansonsten
weder mit den Behörden noch mit privaten Personen Probleme gehabt zu
haben. Die vom Ehemann der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Vorbringen würden dagegen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
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gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Entsprechend wurden die Asylge-
suche des Ehemannes und der Beschwerdeführerin beide abgelehnt.
5.
In der Beschwerdebegründung werden die Vorbringen des Ehemannes er-
neut dargestellt und wird festgehalten, die asylrelevante Verfolgung habe
den Ehemann betroffen, während die Beschwerdeführerin ihrerseits im
Sinne einer Reflexverfolgung betroffen gewesen sei. Auch wenn sie keine
eigenständigen Fluchtgründe habe, sei sie jedenfalls in die Flüchtlingsei-
genschaft des Ehemannes einzubeziehen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist
und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen wurde.
6.2 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Gesuchstellung keine
eigenen Asylgründe geltend und verwies auf die Verfolgungsvorbringen ih-
res damaligen Ehemannes. Auf Beschwerdeebene macht sie ausschliess-
lich eine Reflexverfolgung in Bezug zu ihrem Ehemann (B._______) gel-
tend. Hierzu ist zum einen festzuhalten, dass die Ehe der Beschwerdefüh-
rerin mit B._______ zwischenzeitlich mit Entscheid des [Gerichts] vom (…)
Juni 2016 rechtskräftig geschieden wurde (vgl. oben Bst. J). Ein Einbezug
der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Ex-Mannes und
die Asylgewährung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG fiele demnach ausser
Betracht. Zum andern ist darauf hinzuweisen, dass die beim Bundesver-
waltungsgericht im getrennt geführten Verfahren hängige Beschwerde des
Ex-Mannes mit heutigem Entscheid abgewiesen wird; auch das Bundes-
verwaltungsgericht hält eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des
Ex-Ehemannes, wie schon die Vorinstanz, für nicht glaubhaft gemacht (vgl.
E-2514/2015). Einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ihres Ex-
Mannes wegen fehlt demnach eine glaubhafte Basis.
6.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführerin in ihrer Heimat keine flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsmassnahmen drohen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch ab-
gelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführe-
rin als unzumutbar, weshalb sie in der angefochtenen Verfügung ihre vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erüb-
rigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Namentlich
besteht praxisgemäss angesichts der alternativen Natur der Wegwei-
sungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8)
kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Prüfung einer allfälligen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung
vom 9. Juni 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung
sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Von der Bedürf-
tigkeit ist auch bei der heutigen Aktenlage weiterhin auszugehen. Der Be-
schwerdeführerin sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
10.2 Dem Rechtsvertreter ist als amtlich beigeordnetem Rechtsbeistand
ein Honorar auszurichten. Es wurde eine Kostennote, datierend vom 14.
Juli 2015, zu den Akten gereicht. Seit der Trennung des vorliegenden Ver-
fahrens vom Verfahren des Ex-Mannes (E-2514/2015) sind dem Rechts-
beistand für das vorliegende Verfahren keine weiteren Kosten entstanden.
Die bis zur Trennung der beiden Verfahren angefallenen Kosten umfassen
sowohl die Aufwendungen des vorliegenden Verfahrens als auch diejeni-
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gen des Verfahrens E-2514/2015. Dem Rechtsbeistand wird für seine Auf-
wendungen für die beiden Verfahren – im ebenfalls mit heutigem Datum
ergehenden Entscheid – ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘113.- ausge-
richtet (vgl. E-2514/2015 E. 12). Da der Rechtsbeistand damit bereits ent-
schädigt ist, ist vorliegend kein Honorar auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist durch die Vergütung im
Verfahren E-2514/2015 bereits beglichen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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