B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-848/2009
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Belarus,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2009 / N (…).
E-848/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Juli 1998 ein erstes Mal in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 29. Januar 1999 wies das
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration
[BFM]) sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
vom 25. März 1999 wurde von der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. April 1999 vollumfänglich
abgewiesen. Am 17. Januar 2000 reiste der Beschwerdeführer nach Be-
larus zurück.
B.
Am 28. August 2006 reiste der Beschwerdeführer erneut zusammen mit
seiner Ehefrau in die Schweiz ein und sie stellten am 29. August 2006
beim Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ Asylgesuche. Nach
den Kurzbefragungen vom 7. September 2006 wurden sie für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 2. Februar 2007
und 22. März 2007 wurden die Beschwerdeführenden durch die kantona-
le Fremdenpolizeibehörde einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
C.
C.a. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, die im ersten Asylgesuch vorgebrachten Gründe be-
stünden weiterhin. Er sei seit dem Jahre 1996 Mitglied der sozialdemo-
kratischen Partei Hromada. Vor seiner ersten Einreise in die Schweiz sei
er an der Organisation von Treffen der Jugendorganisation dieser Partei
beteiligt gewesen. Nach seiner Rückkehr nach Belarus im Jahr 2000 ha-
be er mehrfach an Demonstrationen gegen den Präsidenten Lukashenko
teilgenommen. Anlässlich einer Kundgebung am 26. April 2006 in Minsk,
an welcher er ein Spruchband mit einer regimekritischen Aufschrift getra-
gen habe, sei er festgenommen und während mehrerer Stunden im Ge-
bäude des Komitees der staatlichen Sicherheit verhört worden. Die Poli-
zeibeamten hätten ihm dabei mitgeteilt, sie hätten Kenntnis davon, dass
er in er Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, und sie hätten ihn ge-
warnt, dass das Gesetz für Protestkundgebungen gegen den Präsidenten
eine Gefängnisstrafe bis zu acht Jahren vorsehe. Aufgrund seiner Krank-
heit und dank der Unterstützung durch einen ihm bekannten Offizier der
Staatssicherheit sei er noch am selben Tag freigelassen worden. Er habe
jedoch weiterhin zusammen mit seiner Ehefrau die oppositionelle Zeit-
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Seite 3
schrift „Mestovy Chas“ sowie CD-Roms mit regimekritischem Inhalt ver-
teilt. Am 10. August 2006 seien sie bei dieser Tätigkeit von zwei Angehö-
rigen der Sicherheitsbehörde angehalten worden. Diese hätten ihnen ge-
sagt, dass sie über ihre politischen Aktivitäten Bescheid wüssten und sie
erneut vor den Folgen gewarnt, falls sie diese weiterführen würden. Auf-
grund dieses Vorfalls hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Im Übri-
gen habe er im Jahr 1996 wegen Schilddrüsenkrebs operiert werden
müssen und sei später an Multipler Sklerose erkrankt. Die Anerkennung
als Opfer der Tschernobyl-Katastrophe sei ihm von den Regierungsbe-
hörden trotz grosser Bemühungen und trotz der Unterstützung durch das
Helsinki-Komitee von Belarus verweigert worden. Zudem habe er in sei-
nem Heimatstaat nicht die richtige Behandlung für seine Krankheit erhal-
ten.
C.b. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen
ihres Ehemannes. Zudem führte sie aus, dass sie selber nicht Mitglied ei-
ner politischen Partei gewesen sei. Ab Anfang des Jahres 2004 habe sie
die verbotene Zeitschrift „Mestovy Chas“ verteilt, und habe deshalb am
31. Dezember 2005 ihre Arbeitsstelle als Briefträgerin verloren. Anfang
Juni 2006 sei sie ein erstes Mal beim Verteilen dieser Zeitungen von der
Polizei angehalten, aber noch am selben Abend nach einem Verhör wie-
der freigelassen worden.
C.c. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ei-
ne CD-Rom mit Videoaufnahmen von oppositionellen Kundgebungen so-
wie Flugblättern zu den Akten
D.
Auf entsprechende Aufforderung des BFM hin reichte der behandelnde
Arzt des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 7. Mai 2007 einen ärztli-
chen Bericht inklusive Kopien von zwei Schreiben an Dr. med. F._______,
E._______, vom 13. März 2007 und 26. September 2006 sowie einen Be-
richt des (…), vom 3. Oktober 2006 ein.
E.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2007 trat das BFM auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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Seite 4
F.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2007
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2007
gutgeheissen und die Angelegenheit wurde an die Vorinstanz zur Durch-
führung des ordentlichen Verfahrens zurückgewiesen.
G.
Am (…) wurde der Sohn C._______. der Beschwerdeführenden geboren.
H.
Mit Schreiben vom 14. November 2007 ersuchte das BFM die Schweize-
rische Botschaft in Polen um Abklärungen hinsichtlich der Möglichkeiten
der therapeutischen und medikamentösen Behandlung des Beschwerde-
führers in Belarus und der Tragung der Behandlungskosten.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 nahm die Schweizerische Botschaft
Stellung zu den vom BFM gestellten Fragen.
I.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 8. Juli 2008 machten die Be-
schwerdeführenden von dem ihnen vom BFM mit Verfügung vom 4. Juli
2008 eingeräumten Recht zur Stellungnahme zur Anfrage an die Schwei-
zerische Botschaft in Polen sowie zur Botschaftsauskunft Gebrauch und
reichten ein Schreiben von Dr. med. G._______, E._______ vom 24. Juni
2008 zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 gewährte das BFM den Be-
schwerdeführenden das rechtliche Gehör zu mehreren Widersprüchen,
welche in ihren Asylvorbringen festgestellt worden seien. Mit Eingabe ih-
res Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2008 reichten die Beschwerde-
führenden eine entsprechende Stellungnahme ein.
K.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2009 – eröffnet am 13. Januar 2009 – stellte
das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen würden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird –
soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Februar 2009 reichten die Be-
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Seite 5
schwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und
beantragten, diese sei aufzuheben und es sei ihnen das Asyl zu gewäh-
ren oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen
reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht der (…) vom 19. Ja-
nuar 2009 ein. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in
den Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2009 hiess die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete antragsgemäss auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte das BFM zur Einrei-
chung eines Vernehmlassung innert Frist auf.
N.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2009 reichten die Beschwerdeführenden
eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit durch die (…) vom 13. Februar 2009
zu den Akten.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom
26. März 2009 zur Kenntnis gebracht.
P.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 4. März 2009 stellten die Be-
schwerdeführenden die Einreichung eines Gutachtens der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) in Aussicht.
Q.
Mit Eingabe vom 25. März 2009 reichten die Beschwerdeführenden einen
Bericht der SFH zur Behandlung Multipler Sklerose in Weissrussland vom
25. März 2009 in Kopie zu den Akten.
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Seite 6
R.
Mit Eingabe vom 30. März 2009 reichten die Beschwerdeführenden das
Original des Berichts der SFH sowie eine Honorarnote der SFH ein.
S.
Mit Eingabe vom 14. April 2010 reichten die Beschwerdeführenden einen
Bericht der (…) vom 13. Januar 2010 betreffend die Behandlung des Be-
schwerdeführers ein.
T.
Mit Brief vom 14. Februar 2011 erkundigten sich die Beschwerdeführen-
den nach dem Verfahrensstand. Dieser wurde von der Instruktionsrichte-
rin mit Schreiben vom 18. Februar 2011 beantwortet.
U.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 forderte der nunmehr zuständige In-
struktionsrichter die Beschwerdeführenden dazu auf, aktuelle ärztliche
Berichte betreffen die geltend gemachten medizinischen Probleme des
Beschwerdeführers sowie eine Erklärung über die Entbindung der be-
handelnden Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen.
V.
Mit am 20. beziehungsweise 21. Februar 2012 beim Gericht eingegange-
nen Eingaben wurden ein Bericht des behandelnden Psychotherapeuten
lic. phil. H._______, E._______, vom 18. Februar 2012, ein Behand-
lungsbericht vom 19. Januar 2012 und ein Bericht über eine neuropsy-
chologische Untersuchung vom 7. Februar 2012, beide von der (…), ein
ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._______, E._______, vom 17. Februar
2012, ein Kurzbericht des (…) vom 3. Februar 2012 und eine Erklärung
der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht vom 31.
Januar 2012 zu den Akten gereicht.
W.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom
22. Februar 2012 wurde eine neue Entbindungserklärung vom 20. Febru-
ar 2012 sowie Kopien bereits in den vorgenannten Eingaben eingereich-
ter Arztberichte zu den Akten gereicht.
X.
Eine Anfrage der Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand vom
26. März 2012 wurde vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 29. März
2012 beantwortet.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 ASylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das Bundesamt stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf
den Standpunkt, den Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihren
oppositionellen Aktivitäten sowie zu den in diesem Zusammenhang erleb-
ten Schikanen seitens der Sicherheitsbehörden liessen sich keine An-
haltspunkte für eine konkrete zukünftige Bedrohung entnehmen, weshalb
es diesen Vorkommnissen an der asylrechtlichen Relevanz fehle. Eine
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei in Bela-
rus nur bei exponierten Persönlichkeiten der Opposition sowie Journalis-
ten gegeben. Insbesondere müssten Verträger regimekritischer Publikati-
onen nicht mit Übergriffen in asylrelevantem Ausmass, sondern nur mit
der Konfiszierung der Zeitschriften, einer kurzfristigen Festnahme oder
einer Geldbusse rechnen. Ebenso führe die Mitgliedschaft in einer offiziell
registrierten Oppositionspartei, wie der Gromada-Partei, nicht zu Verfol-
gungsmassnahmen. Gegen eine künftige Bedrohung spreche auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der kantonalen
Befragung als auch gegenüber einem behandelnden Arzt ausgesagt ha-
be, er sei wohl nur zwecks ärztlicher Behandlung in die Schweiz gekom-
men. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer seine Behauptung in der
Kurzbefragung, die Polizeibeamten hätten anlässlich seiner Verhaftung
am 26. April 2006 Kenntnis seines vorgängigen Asylgesuchs in der
Schweiz gehabt, anlässlich der kantonalen Anhörung nicht mehr erwähnt,
hingegen die angebliche Unterstützung durch einen Offizier des Sicher-
heitsdiensts bei diesem Vorfall nur im Rahmen der Anhörung nicht aber
bei der Kurzbefragung geschildert, obwohl es sich um ein einschneiden-
des Ereignis handle. Ferner habe er divergierende Angaben zur Dauer
des Verhörs gemacht. Aus diesen Gründen sei dieses Vorkommnis als
unglaubhaft zu bewerten. Im Übrigen seien die Beschwerdeführenden der
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Seite 9
Verpflichtung zur Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere nicht
nachgekommen und hätten keine Schritte zur Beschaffung solcher Do-
kumente unternommen, was darauf schliessen lasse, dass sie nicht bereit
seien, ihre Identität zu belegen. Diese Verletzung der Mitwirkungspflicht
beinträchtige die Glaubwürdigkeit ihrer Asylvorbringen zusätzlich. Der Be-
weiswert der eingereichten CD-Rom sei gering und sie sei nicht geeignet,
die Einschätzung des Bundesamts hinsichtlich der Asylrelevanz und
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden umzustossen.
Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätten
Abklärungen ergeben, dass in Belarus allgemein bekannte Medikamente
zur Behandlung Multipler Sklerose sowie weitere Hilfsmittel verfügbar sei-
en und die Krankenversorgung für alle Bürger kostenlos sei. Auch unter
Berücksichtigung des Umstands, dass das dem Beschwerdeführer ver-
schriebene Medikament Natalizumab in Belarus nicht erhältlich sei, könne
der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet werden, da die Beding-
ungen für das Vorhandensein der notwendigen medizinischen Behand-
lung erfüllt seien: In seinem Herkunftsort J._______ sei eine funktionie-
rende medizinische Infrastruktur vorhanden und es gebe Ärzte, welche
seine Krankheit behandeln könnten. Zudem seien die gemäss WHO-Liste
unentbehrlichen Medikamente vorhanden. Es sei nicht davon auszuge-
hen, dass im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat eine drastische und
lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers eintreten würde. Zudem könne Multiple Sklerose weder
in der Schweiz noch in Belarus geheilt, sondern bestenfalls günstig beein-
flusst werden. Schliesslich gebe es in Belarus eine Vereinigung von Per-
sonen mit Multipler Sklerose, welche Betroffenen auf vielfältige Weise un-
terstütze. Im Übrigen könnten die Beschwerdeführenden in J._______ auf
ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und sie hätten dort eine
Wohnung. Zudem würden beide über eine berufliche Ausbildung verfügen
und der Beschwerdeführer könne eine Invalidenrente beantragen.
4.2. Die Beschwerdeführenden führten zunächst aus, die Folgerungen in
der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen würden im Widerspruch zu den Erwägungen im Urteil des BVGer
vom 2. Oktober 2008 stehen, gemäss welchem sie weder sich selber in
grober Weise widersprochen hätten, noch erheblich Widersprüche zwi-
schen ihren jeweiligen Aussagen zu finden seien und ihre Ausführungen
sich in den Kontext der politischen Situation in Belarus einfügen liessen.
Zudem hätten sie die vom BFM in dessen Schreiben vom 11. Dezember
2008 festgestellten Unstimmigkeiten in ihrer Stellungnahme vom 19. De-
zember 2008 ausräumen können. Belarus sei eine Diktatur, in welcher die
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Menschenrechte massiv verletzt würden und die Opposition verfolgt und
behindert werde. Teilnehmer an unbewilligten Demonstrationen müssten
mit Geld- oder Arreststrafen rechnen und Regierungskritikern, welche ihre
Meinung öffentlich äussern würden, drohe eine Verurteilung zu einer lan-
gen Haftstrafe. Demnach seien sie, die Beschwerdeführenden, in Belarus
in Gefahr, in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden, zumal die
Behörden mit grosser Sicherheit Kenntnis ihres Asylgesuchs in der
Schweiz hätten. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzug sei nicht massgeblich, ob die Krankheit des Beschwerdeführers
heilbar sei oder nicht, sondern vielmehr, dass der Krankheitsverlauf in der
Schweiz günstig beeinflusst werden könne. Die Multiple Sklerose sei in
Belarus nicht adäquat behandelbar. Die bekannten und weltweit einge-
setzten Medikamente müssten von den Patienten in privaten Apotheken
gekauft werden und seien daher reichen Personen vorbehalten. Dasselbe
gelte auch für Rollstühle. Da das Medikament Natalizumab, auf welches
der Beschwerdeführer angewiesen sei, in Belarus nicht zugelassen sei,
müsste er bei einer Rückkehr dorthin mit einem raschen Fortschreiten
seiner Krankheit mit zunehmender Behinderung rechnen. Es müsse da-
von ausgegangen werden, dass die in Belarus verfügbaren Medikamente
zur Therapie von Multipler Sklerose bei ihm nicht wirksam wären. Eine
optimale Behandlung der Erkrankung sei auch für die Aufrechterhaltung
des Familienlebens von grosser Bedeutung.
5.
5.1. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungs-
weise zugefügt zu werden drohen, und gegen welche sie die Organe des
Heimat- oder Herkunftsstaates nicht schützen wollen oder können. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn
konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht, beziehungsweise
werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vor-
kommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise
ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine sol-
che Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrach-
tungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichend konkrete Indizien
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Seite 11
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom
Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a mit wei-
teren Hinweisen und BVGE 2010/9 E. 5.2).
5.2. Ob der Beschwerdeführer aktuell einer politischen Partei angehört,
ist aufgrund der Aktenlage nicht erstellt. Der von ihm in seinem ersten
Asylverfahren in Kopie eingereichte Parteiausweis weist ihn als Mitglied
der Partei „Belarussische Sozialdemokratische Hramada (BSDH)“ aus.
Gemäss Erkenntnissen des Gerichts führte ein Zusammenschluss dieser
Partei mit der Partei der Volkseintracht im Jahre 1996 zur Neugründung
der „Belarussischen Sozialdemokratischen Partei Volkshramada (BDSP
[VH])“. In der Folgezeit entstanden durch Absplitterungen von dieser Par-
tei und Neugründungen mehrere kleine Parteien ähnlichen Namens. Die
Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung, Präsident
seiner Partei sei Aljaksandr Kasulin gewesen, weist auf eine Mitglied-
schaft bei der 2005 gegründeten Belarussischen Sozialdemokratischen
Partei (Hramada) (BSDP [H]) hin, welche in Weissrussland offiziell regist-
riert ist (US Department of State, Background Note: Belarus, 27.01.2012,
, abgerufen am 16.03.2012).
Der Parteivorsitzende Aljaksandr Kasulin nahm an den Präsidentenwah-
len im Jahre 2006 teil, wurde allerdings im selben Jahr aus politischen
Gründen verhaftet und erst nach über zwei Jahren am 16. August 2008
aus der Haft entlassen (vgl. BBC News, Belarus Opposition Leader Jai-
led, 14.07.2006, , abge-
rufen am 16. März 2012; Article 19, Freedom of Expression in Belarus,
10.10.2008, , abge-
rufen am 16. März 2012). Der Gründer und Chefredakteur der Zeitschrift
„Miastovy Chas“, welche die Beschwerdeführenden verteilten, Viktor Ja-
rashuk, wurde mehrmals kurzzeitig festgenommen (vgl. Vaclav Pospolita,
Наш „МЯСЦОВЫ ЧАС”, 20.07.2008,
nash-mjascovy-chas.html>, abgerufen am 15.03.2012); es ist aber nicht
bekannt, dass er weitergehende Repressalien erlitten hätte.
Jedenfalls ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden davon
auszugehen, dass sie sich im Rahmen der oppositionellen sozialdemo-
kratischen Bewegung in Belarus durch die Teilnahme an Kundgebungen
und das Verteilen einer regimekritischen Publikation politisch engagiert
haben. Die von ihnen gemäss ihrer Darstellung erlebten Schikanen sei-
tens der Sicherheitsbehörden (zweimalige kurzzeitige Festnahmen und
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Seite 12
Verhöre, einmalige Anhaltung und Verwarnung) können mangels hinrei-
chender Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden.
Daraus dass sie jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen, respektive
lediglich verwarnt wurden, ohne dass ein Strafverfahren gegen sie eröff-
net wurde, kann geschlossen werden, dass ihre Aktivitäten von den Be-
hörden nicht als signifikant erachtet wurden und im Zeitpunkt der Ausrei-
se kein massgebliches Verfolgungsinteresse an ihnen bestand. Diese
Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass zumindest die Ausführungen
des Beschwerdeführers den Eindruck vermitteln, dass entscheidend für
den Entschluss zur Ausreise eher seine gesundheitlichen Probleme wa-
ren als die Furcht vor behördlichen Repressalien.
5.3. Zwar ist es seit der letzten Präsidentschaftswahl in Belarus im De-
zember 2010 zu einer Zunahme staatlicher Repressionen gegen Opposi-
tionelle, namentlich zu zahlreichen Verhaftungen von Demonstrationsteil-
nehmern gekommen (HRW - Human Rights Watch, World Report 2012,
22. Januar 2012,
2012-belarus>, abgerufen am 19. März 2012). Es liegen aber keine An-
haltspunkte dafür vor, dass Oppositionsanhänger generell mit erheblichen
Repressalien zu rechnen hätten. Demnach ist nicht davon auszugehen,
dass sich die allgemeine Situation in Belarus seit der Ausreise der Be-
schwerdeführenden massgeblich verändert hat.
5.4. Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor,
dass den Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt aufgrund ihres po-
litischen Profils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in asyl-
rechtlich relevantem Ausmass droht. Aus der Eventualität von Repressa-
lien im Falle der Teilnahme an oppositionellen Kundgebungen kann keine
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet
werden, zumal eine solche Annahme spekulativ ist und kein Grund zur
Annahme eines gezielten Verfolgungsinteresses der Behörden besteht.
Im Übrigen sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Be-
schwerdeführenden wegen ihrer Asylgesuchseinreichung in der Schweiz
mit asylrelevanten Nachteilen rechnen müssten. Es ist darauf hinzuwei-
sen, dass sich den Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnehmen
lässt, dass er seitens der belarussischen Sicherheitskräfte Nachteile auf-
grund seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz erlitten hätte. Eine ande-
re Einschätzung vermag auch die von den Beschwerdeführenden als
Beweismittel für ihr Engagement eingereichte CD-Rom mit Aufnahmen
von oppositionellen Kundgebungen sowie Flugblättern nicht zu rechtferti-
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Seite 13
gen, da sich diesem Beweisstück keine Hinweise auf ein asylrelevantes
Profil der Beschwerdeführenden entnehmen lassen.
5.5. In Anbetracht dieses Ergebnisses kann offengelassen werden, ob die
Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Teil
als unglaubhaft bewertet hat.
5.6. Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG
asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun.
Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
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7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Belarus ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Belarus dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
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schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Belarus lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2. Vorweg ist festzuhalten, dass in Belarus keine Situation des Kriegs
oder allgemeiner Gewalt herrscht. Es bleibt demnach zu prüfen, ob indi-
viduelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in ihren Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist
zu prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des
Beschwerdeführers ein individuelles Vollzugshindernis bilden.
7.4.3. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei-
sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei
denn, eine erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich und die Rückkehr führe unausweichlich zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Entsprechen
ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizi-
nischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die
Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst
dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbe-
handlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2;
EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
7.4.4. Den vom Beschwerdeführer eingereichten diversen ärztlichen Be-
richten ist zu entnehmen, dass er an einer erstmals im Jahr 2002 diag-
nostizierten schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose leidet. Seit dem
Jahre 2008 wird er in der Schweiz in monatlichen Abständen mit dem
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Medikament Tysabri behandelt und es sind seither keine Schübe mehr
aufgetreten. Die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund von
Lähmungserscheinungen eingeschränkt und eine neuropsychologische
Untersuchung ergab eine schwergradige Verminderung der kognitiven
Fähigkeiten. Im letzten halben Jahr ist eine Verschlechterung der neuro-
psychischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten und
es ist daher von einer Progression der Krankheit auszugehen. Im Weite-
ren wird dem Beschwerdeführer auch eine chronische depressive Ent-
wicklung im Zusammenhang mit seiner körperlichen Erkrankung attestiert
(vgl. unter anderem Berichte des (…) vom 19. Januar 2012 und 7. Febru-
ar 2012, Bericht von Dr. med. K._______, E._______, vom 3. Februar
2012, Bericht von Dr. med. I._______, E._______, vom 17. Februar 2012,
von lic. phil. H._______, (…) E._______ vom 18. Februar 2012).
7.4.5. Nach Erkenntnissen des Gerichts sind in Belarus weder das Medi-
kament Tysabri, mit welchem der Beschwerdeführer derzeit behandelt
wird, noch andere gleichwertige Medikamente (Beta-Interferone) erhält-
lich. In Belarus wird Multiple Sklerose vornehmlich symptomatisch be-
handelt, indem entzündungshemmende Medikamente auf Kortisonbasis
eingesetzt werden, welche gegen die Beschwerden eines akuten Schu-
bes helfen. Diese Behandlung ist in grösseren städtischen Spitälern er-
hältlich, welche über eine neurologische Abteilung verfügen. Die Kosten-
losigkeit der medizinischen Versorgung ist in Belarus verfassungsmässig
garantiert, jedoch werden die Kosten für Medikamente nur zum Teil vom
Staat gedeckt. Personen, welche eine Invalidenrente erhalten, werden je-
doch grosse Rabatte auf allen ärztlich verschriebenen Medikamenten
gewährt (vgl. dazu JUDITH MACCHI/RAINER MATTERN, Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH), Belarus: Behandlung von Multipler Sklerose,
25. März 2009; European Commission, Social Protection and Social Inc-
lusion in Belarus, November 2009,
let?docId=4346&langId=en>, abgerufen am 11.05.2012; Globalsurance,
Healthcare System/Belarus International Health Insurance,
, abgerufen am
11.05.2012).
7.4.6. Aus diesen Umständen ist der Schluss zu ziehen, dass im Heimat-
staat des Beschwerdeführers und namentlich in seinem Herkunftsort
J._______, wo es zwei grosse Spitäler mit neurologischen Abteilungen
gibt, eine Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme grundsätzlich
möglich ist. Die Behandlung in Belarus entspricht zwar nicht dem schwei-
zerischen Standard und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es
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dadurch − im Vergleich zu dem bei der Weiterführung der Behandlung in
der Schweiz zu erwartenden Verlauf − zu einer Verstärkung der Krank-
heitssymptome kommen könnte. Es gibt aber keinen Grund zur Annah-
me, dass ein allfälliger akuterer Krankheitsverlauf zu einer drastischen
und lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers führen wird, zumal eine adäquate Behandlung
der möglicherweise auftretenden Symptome gewährleistet sein dürfte.
Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung seiner Lebensqualität zu
verkennen, kann somit von den vorliegenden gesundheitlichen Be-
schwerden des Beschwerdeführers insgesamt nicht auf eine konkrete
Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG geschlossen werden.
7.4.7. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland Anspruch auf eine Invalidenrente haben dürfte und
damit, soweit er sich an den Medikamentenkosten beteiligen muss, mit
Vergünstigungen rechnen kann. Die Beschwerdeführerin verfügt über ei-
ne Berufsausbildung sowie berufliche Erfahrung in verschiedenen Berei-
chen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es ihr möglich
sein wird, im Heimatstaat wieder eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen.
Unter diesen Umständen kann die wirtschaftliche Existenz der Beschwer-
deführenden als gesichert erachtet werden. Schliesslich verfügen die Be-
schwerdeführenden in ihrem Heimatstaat über ein soziales Netz (Eltern,
Geschwister) auf dessen Unterstützung sie bei der Reintegration zählen
können.
7.4.8. Unter Würdigung der geschilderten Gesamtumstände gelangt das
Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz um Schluss, dass kein An-
lass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden im Falle
der Rückkehr in den Heimatstaat in gesundheitlicher, wirtschaftlicher oder
sozialer Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. Eine
andere Einschätzung ist auch unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht
gerechtfertigt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der fünf Jahre alte
Sohn der Beschwerdeführenden über derart gefestigte soziale Bindungen
ausserhalb der Familie verfügt, dass der Wegweisungsvollzug einer Ent-
wurzelung gleichkommt, welche seiner Eingliederung in Belarus entge-
genstehen würde (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.4).
7.4.9. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
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7.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwi-
schenverfügung vom 13. Februar 2009 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte da-
für bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verän-
dert hätte, sind ihnen jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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