B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-848/2020
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (…)
und gelangte am 18. Januar 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Am 27. Januar 2017 wurde er summarisch zu seiner Per-
son befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/13) und am 21. Juni 2018
zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei
syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
B._______ (arabisch: C._______). Er sei Student gewesen und habe vom
(…) bis am (…) an Demonstrationen in B._______ teilgenommen. Andere
Leute hätten die Teilnehmer fotografiert. Die Fotos seien in die Hände der
syrischen Behörden gelangt. (…) habe der politische Sicherheitsdienst
seine Familie angerufen und ihr mitgeteilt, er werde wegen der Teilnahme
an den Demonstrationen gesucht. 2014 habe er vom Aushebungsamt in
D._______ eine Vorladung erhalten. Er sei jedoch aus Angst vor dem Mili-
tärdienst nicht vorbeigegangen. Seinem Vater, der an seiner Stelle hinge-
gangen sei und das Dienstbüchlein abgeholt habe, habe man eine Vorla-
dung für ihn gegeben und ihm mitgeteilt, sein Sohn müsse ins Militär ge-
hen. Den Militärdienst habe er wegen des Studiums verschieben können.
2016 sei er von der Universität entlassen worden, weil er dort nie erschie-
nen sei. Am (…) sei seine Dienstverschiebung abgelaufen. Danach habe
sein Vater einen Marschbefehl erhalten, wonach er am (…) in den Militär-
dienst hätte einrücken müssen. Er habe dem Einberufungsbefehl jedoch
keine Folge geleistet. Er werde gesucht, weil er an Demonstrationen teil-
genommen und dem militärischen Aufgebot keine Folge geleistet habe. Bei
der Anhörung ergänzte er, vier bewaffnete Männer seien bei einer Razzia
kurz vor der Ausreise in seiner Abwesenheit zuhause in B._______ er-
schienen und hätten sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt.
Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente ([…]) zu den Ak-
ten.
B.
Mit am 15. Januar 2020 eröffneter Verfügung vom 10. Januar 2020 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es zufolge Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Februar 2020 gelangte der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt unter Aufhebung dieser Verfügung die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur richtigen sowie vollständigen Abklärung des Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung. Eventualtier sei ihm unter Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flücht-
ling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Ver-
fahrenskosten. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Ver-
fügung und eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit vom 17. Ja-
nuar 2020 ein.
D.
Am 20. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem
Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz
abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftma-
chung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Aussagen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
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Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht
es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Aussagen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG).
Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rah-
men eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkenn-
zeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differen-
zierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälsch-
ten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grös-
ser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben be-
ruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die
Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den
Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die un-
geordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative
Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Ge-
sprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eige-
nen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schil-
derung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unver-
standenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen
(vgl. ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre
Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL
LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologi-
sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in:
AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten einerseits
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Er habe tatsachenwidrige,
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nicht nachvollziehbare, unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben
zur geltend gemachten Dienstverweigerung und zur diesbezüglichen be-
hördlichen Suche nach ihm gemacht. Zwar sei die syrische Armee zum
Zeitpunkt der angeblichen Rekrutierung respektive Aushebung und der
Razzia in Teilen von Nordsyrien präsent gewesen. Eine Rekrutierung des
Beschwerdeführers könne deshalb nicht ausgeschlossen werden. Es lä-
gen aber Auskünfte darüber vor, dass die Regierungstruppen zum damali-
gen Zeitpunkt auf die Rekrutierung kurdisch stämmiger Männer zur Ver-
meidung von Spannungen mit kurdischen Truppen weitgehend verzichtet
hätten. Die Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung in B._______ sei zu je-
nem Zeitpunkt gering gewesen. Diese Einschätzung entspreche der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar hätte eine Rekrutierung
des Beschwerdeführers bei einem weiteren Verbleib in Syrien nicht ausge-
schlossen werden können. Seinen Angaben könne aber nicht entnommen
werden, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tat-
sächlich einberufen worden sei. So habe er vorgebracht, er hätte sich in
D._______ oder am nächsten Checkpoint melden müssen. Er sei dieser
Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und habe sich das Dienstbüch-
lein ohne Aushebung und Musterung gegen Entgelt ausstellen und von sei-
nem Vater abholen lassen. Demnach habe er keinen Kontakt mit den syri-
schen Militärbehörden gehabt, und er sei auch nicht ausgehoben worden.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass er seinen Vater mit dem Abholen des
Dienstbüchleins in D._______ beauftragt habe, obwohl er sich lediglich in
B._______ aufgehalten und weder die Universität besucht noch beabsich-
tigt habe, in den Militärdienst einzurücken. Dies umso mehr, als B._______
zu diesem Zeitpunkt gar nicht im Einflussbereich der syrischen Regierung
gestanden habe.
Des Weiteren seien die Angaben des Beschwerdeführers zur zeitlichen Ab-
folge des Rekrutierungsverfahrens unpräzise und nicht nachvollziehbar
ausgefallen. So habe er erklärt, sein Vater habe für ihn das Dienstbüchlein
abgeholt und Geld dafür bezahlt, dass die medizinischen Tests eingetragen
worden seien. Er habe sich weder medizinischen Tests noch der Muste-
rung in Hasaka unterzogen. Er habe nicht gewusst, wann die Universität
E._______ ihn entlassen habe, wie ihm dies mitgeteilt worden sei und
wann das Studiensemester begonnen habe. Seine Aussage, er wisse
nicht, wie die Universität ihn über die Entlassung informiert habe, sei des-
halb besonders auffällig, weil er bei der Anhörung das Schreiben der Uni-
versität eingereicht habe, wonach er schriftlich über die «Kündigung» in-
formiert worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er diese Information
nicht bereits bei der BzP gekannt habe. Aufgrund seiner Aussagen könne
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geschlossen werden, dass er nie offiziell ausgehoben und auch seine
Diensttauglich- oder -untauglichkeit festgestellt worden sei. Deshalb be-
stünden Zweifel an seiner Dienstverweigerung, die überdies durch die nicht
nachvollziehbaren und unsubstanziierten Angaben zum Studium und zur
Dienstverschiebung untermauert würden.
Die als Beweismittel eingereichten Dokumente würden keiner materiellen
Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich
seien, oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der
Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglich-
ten. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Aussagen könne auf
eine eingehende Würdigung der Schriftstücke verzichtet werden. Der Be-
weiswert solcher Dokumente sei gering, weil sie in Syrien und den umlie-
genden Ländern käuflich erhältlich seien. Die Universitätsdokumente, das
Dienstbüchlein und der Einberufungsbefehl seien für sich alleine nicht ge-
eignet, die militärische Aushebung und die Einberufung zu belegen. Hinzu
komme, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu ge-
macht habe, ob er behördlich gesucht werde. Bei der BzP habe er im Wi-
derspruch zur Anhörung ausgesagt, nie zuhause aufgesucht worden zu
sein. Seine auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, er habe bei der BzP ledig-
lich stichwortartig geschildert, überzeuge nicht, zumal er dort klar ausge-
sagt, habe, zuhause nicht aufgesucht worden zu sein, und es sei nach dem
(…) bis zur Ausreise nichts Erwähnenswertes geschehen. Zudem habe er
ausgesagt, das Regime sei in B._______ nicht mehr präsent gewesen.
Die Demonstrationsteilnahmen zwischen (…) und (…) seien flüchtlings-
rechtlich nicht relevant, weil der Beschwerdeführer lediglich eine telefoni-
sche Kontaktaufnahme seitens der syrischen Behörden im Jahr (…) gel-
tend gemacht habe. Die Suche von (…) habe er nicht glaubhaft gemacht,
womit er nach (…) scheinbar unbehelligt weitere zwei Jahre an Demonst-
rationen teilgenommen habe und erst vier Jahre später ausgereist sei. Zu-
dem habe er erklärt, die syrischen Behörden seien in B._______ nicht prä-
sent gewesen. Aus den Akten ergäben sich auch in Berücksichtigung sei-
ner Angabe, es habe Schläferzellen der Behörden gegeben, keine Hin-
weise darauf, dass diese ihn nach (…) behelligt hätten. Zum Vorbringen,
er hätte sich bei der syrischen Armee für die Absolvierung des Militärdiens-
tes melden müssen, reiche es für die Annahme einer begründeten Furcht
vor einer zukünftigen Rekrutierung nicht aus, dass eine Person im dienst-
fähigen Alter befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Aufgrund sei-
ner Aussagen sei nicht davon auszugehen. Durch seine Ausreise habe er
sich zwar der wehrdienstlichen Musterung, aber nicht der eigentlichen
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Dienstpflicht entzogen. Er könne somit weder als Wehrdienstverweigerer
noch als Deserteur betrachtet werden.
5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, weil das SEM die ein-
gereichten Beweismittel keiner Dokumentenananlyse unterzogen habe. Es
habe seine Abklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass es nicht abge-
klärt habe, ob er nicht bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien
die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Der Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 28. März 2015 zeige auf, dass der Beschwerdeführer
als Wehrdienstpflichtiger ein spezifisches Profil habe, mit dem er durch
seine illegale Ausreise gegen Ausreisebestimmungen verstossen habe. Mit
den Gehörsverletzungen und der Verletzung der Pflicht zur Sachverhalts-
abklärung liege gleichzeitig auch eine Verletzung des Willkürverbots und
von Art. 7 AsylG vor.
Materiell wurde unter Verweis auf verschiedene Berichte zur Situation in
Syrien entgegnet, die Behauptung des SEM, die Regierungstruppen hätten
zum fraglichen Zeitpunkt auf die Rekrutierung kurdisch stämmiger Männer
weitgehend verzichtet, treffe nicht zu. Auch 2015 hätten in den von der Par-
tiya Yekitîya Demokrat (zu Deutsch: „Partei der Demokratischen Union“,
Kürzel PYD) verwalteten Gebieten Rekrutierungen durch die syrische Ar-
mee stattgefunden. Das syrische Regime sei weiterhin in den Städten Al-
Hasaka und Qamishli präsent und rekrutiere dort Personen für die Armee.
Der Beschwerdeführer habe klare und detaillierte Angaben zu seiner Rek-
rutierung, zur Ausstellung des Militärbüchleins und zur mehrfachen Ver-
schiebung des Militärdienstes gemacht. Er habe eine wesentliche und
wichtige Rolle bei den Demonstrationen innegehabt. Er sei bei den Behör-
den als Regimekritiker bekannt. Als Militärdienstverweigerer werde er asyl-
relevant verfolgt. Das Ausstellen des Militärdienstbüchleins bestätige, dass
er mit den Militärbehörden in Kontakt getreten sei. Er gehöre einer opposi-
tionell aktiven Familie an und habe bereits in der Vergangenheit die Auf-
merksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. Er müsste
nicht zuletzt auch aufgrund seiner illegalen Ausreise mit einer politisch mo-
tivierten Bestrafung und einer Behandlung rechnen, die einer flüchtlings-
rechtliche relevanten Verfolgung gleichkomme. Zur Asylrelevanz der De-
monstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers werde auf das Urteil des
BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 verwiesen.
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Seite 9
6.
6.1 Die formelle Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) verletzt, weil es die einge-
reichten Beweismittel nicht gewürdigt und keine weiteren Abklärungen, ins-
besondere eine zusätzliche Anhörung, durchgeführt habe, erweist sich als
unbegründet. Zum einen hat sie in der angefochtenen Verfügung
(vgl. Ziff. 3 S. 2) alle Beweismittel aufgeführt, die er im vorrinstanzlichen
Verfahren eingereicht hat. Zum anderen hat sie das Militärdienstbüchlein
und die militärische Aufforderung im Sachverhalt aufgenommen und diese
im Rahmen einer Gesamtwürdigung seiner Aussagen hinreichend gewür-
digt. Sie hat festgehalten, dass derartige Dokumente keinerlei fälschungs-
sichere Merkmale aufwiesen und in Syrien käuflich erwerbbar seien, wes-
halb die Beweiskraft solcher Dokumente entsprechend gering sei. Zu be-
merken ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz nicht verpflich-
tet ist, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen, wenn sie davon ausgeht,
dass die beigebrachten Beweismittel käuflich und leicht fälschbar sind, und
daher selbst die Feststellung der Echtheit – im Rahmen der Gesamtwürdi-
gung – keine Aussagekraft hätte. Alleine der Umstand, dass sie die vorge-
brachten Ausreisegründe und die zu deren Stützung eingereichten Beweis-
mittel anders gewichtet hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu werten. Im Übrigen bilden die Fragen, ob diese Dokumente geeignet
sind, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen, und ob er
bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt, Gegenstand der (nachfolgenden) materiellen Würdigung. Es
ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine Hinweise auf eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Zudem hat die
Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, weshalb für
sie keine Veranlassung bestand, weitere Abklärungen oder eine zusätzli-
che Anhörung durchzuführen. Es erschliesst sich auch nicht, inwiefern sie
das Willkürverbot verletzt haben könnte. Nach dem Gesagten besteht
keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.
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Seite 10
6.2
6.2.1 In materieller Hinsicht stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt
hat. Die drohende Rekrutierung ist für sich allein nicht geeignet, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/3 E. 5 festgestellt,
dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige
Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin
gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit ande-
ren Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug
auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die ge-
nannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt,
der der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie ent-
stammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der
Beschwerdeführer vermochte keine asylrelevante Verfolgung durch die sy-
rischen Behörden aufgrund seiner geltend gemachten Demonstrationsteil-
nahmen darzutun. Ergänzend zu den Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung ist festzustellen, dass seine Aussagen zum angeblichen Tele-
fonanruf des politischen Sicherheitsdienstes im (…) äusserst vage und un-
substanziiert geblieben sind. Er konnte weder angeben, wie oft telefoniert
worden ist (A14/12 F97), noch war er in der Lage, genauere Angaben zum
Zeitpunkt des angeblichen Telefonanrufs zu machen (A14/12 F99). Er
wusste nicht einmal, ob seine Mutter oder sein Vater den Telefonanruf ent-
gegengennahm (A14/12 F94.) Angesichts eines für ihn so einschneiden-
den Ereignisses hätten substanziiertere Aussagen erwartet werden dürfen.
Zudem erscheint in keiner Weise nachvollziehbar, dass sich der politische
Sicherheitsdienst lediglich mit der Mitteilung an die Familie begnügt habe,
ihr Sohn sei «verlangt», sie hätten alle Fotos und Beweise, dass er bei den
Demonstrationen gewesen sei (A14/12 F94). Angesichts des rigorosen
Vorgehens der syrischen Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle hätte der
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Seite 11
Beschwerdeführer mit drastischen Massnahmen rechnen müssen. Zudem
würde es aus der Sicht der syrischen Behörden nicht den geringsten Sinn
machen, die Eltern des Beschwerdeführers vorzuwarnen, um ihrem Sohn
so die Gelegenheit zu geben, unterzutauchen. Gänzlich realitätsfremd er-
scheint, dass sich der Beschwerdeführer von diesem Telefonanruf unbe-
eindruckt gezeigt und weiter an friedlichen Demonstrationen teilgenommen
habe (A14/12 F95). Der Beweiswert des Kündigungsschreibens der Uni-
versität muss angesichts der käuflichen Erwerbbarkeit solcher Dokumente
als gering eingestuft werden. Ausserdem lässt es sich inhaltlich, wonach
dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unerlaubten Aktivitäten für spezi-
elle Organisationen gekündigt worden sei (vgl. summarische Übersetzung
bei A14/8 F69), nicht mit seiner Aussage vereinbaren, es sei ihm gekündigt
worden, weil er nicht an der Universität erschienen sei (A14/7 F61). Zudem
ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer
politisch aktiven Familie stammt, zumal er auf die Frage, ob sein Vater oder
seine Brüder jemals in Haft gewesen seien, antwortete, nein, niemand, weil
er der einzige gewesen sei, der an den Demonstrationen teilgenommen
habe (A14/12 F81).
Somit lassen sich aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen keine Hin-
weise auf gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden ge-
gen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen, und es besteht
kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt hat. Selbst
wenn er, wie vorgetragen, eine Vorladung zur Einberufung zum Militär-
dienst erhalten, respektive dieser Vorladung nicht Folge geleistet haben
sollte, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung geschlossen werden. Das Risiko einer Rekrutierung
durch die Syrische Arabische Armee war zu jenem Zeitpunkt als gering ein-
zuschätzen (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 E. 5.2). Zudem hat der Be-
schwerdeführer unsubstanziierte und nicht nachvollziehbare Angaben zum
Aushebungsverfahren gemacht, das angeblich ohne jegliche Mitwirkung
seinerseits nur unter Mitwirkung seines Vaters stattgefunden habe (A14/14
F117 ff.). Des Weiteren ist sein Vorbringen bei der Anhörung, vier bewaff-
nete Männer seien vor der Ausreise in seiner Abwesenheit zuhause er-
schienen und hätten nach ihm gefragt (A14/12 F106), nicht glaubhaft. Er
erklärte nämlich bei der BzP, es sei niemand zu ihnen nach Hause gekom-
men, die Behörden würden die Leute nicht zu Hause aufsuchen (A6/7 Ziff.
7.01). Letztlich kann die Frage der Echtheit des eingereichten Militärbüch-
leins und des Einberufungsbefehls vorliegend offenbleiben, weil der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Rekrutierung
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Seite 12
keine Gründe glaubhaft gemacht hat, die auf ein zusätzlich vorliegendes
asylrelevantes Motiv schliessen lassen würden.
6.3 Zum Vorbringen in der Beschwerde, mit der illegalen Ausreise des Be-
schwerdeführers liege ein subjektiver Nachfluchtgrund vor, ist festzuhalten,
dass eine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen
Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist, nicht existiert. Die ille-
gale Ausreise aus Syrien entfaltet praxisgemäss per se keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz, wenn – wie vorliegend – keine Verfolgungssituation
im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung
vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend illegale Ausreise aus Syrien
unter anderen Urteile des BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019
E.7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, E-3692/2016 vom
13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.).Das Vorliegen eines subjektiven Nach-
fluchtgrundes aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist
zu verneinen.
6.4 Es bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt,
der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat
nicht gefährdet. Indessen ist eine Gefährdung ausschliesslich auf die all-
gemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, der
die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Die
Zitierung verschiedener Berichte zur Situation in Syrien und der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-848/2020
Seite 13
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers wurde vom SEM zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungs-
vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei
einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die
vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
10.2 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Erlass der Verfahrens-
kosten ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-848/2020
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: