Abtei lung V
E-8484/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, Geburtsdatum unbekannt, angeblich geboren
_______, Mongolei,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2007 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8484/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2007 zusammen mit sei-
nem (angeblichen) Vater in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 5. November 2007 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der gleichenorts durch-
geführten Anhörung vom 14. November 2007 zu den Asylgründen als
Geburtsdatum den C._______ nannte und im Wesentlichen geltend
machte, er sei im Winter 2005 und im Juni 2007 in seiner Heimat von
unbekannten Männern misshandelt, bedroht und nach dem
Aufenthaltsort seines Vaters befragt worden,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass der (angebliche) Vater des Beschwerdeführers vor seiner Erstbe-
fragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum aus diesem verschwun-
den war, weshalb zugunsten des (angeblich) minderjährigen Be-
schwerdeführers am D._______ von Amtes wegen eine Vertre-
tungsbeistandsschaft errichtet wurde,
dass sich das BFM aufgrund verschiedener auf die Volljährigkeit des
Beschwerdeführers hindeutender Indizien veranlasst sah, zwecks Al-
tersbestimmung des Beschwerdeführers am 22. November 2007 eine
radiologische Handknochenuntersuchung durchführen zu lassen, wel-
che in der Folge ein Skelettalter von 19 Jahren ergab,
dass der Beschwerdeführer am 27. November 2007 vom BFM nachbe-
fragt und ihm dabei das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handkno-
chenuntersuchung gewährt wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit am geltend gemachten Geburtsdatum
festhielt,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 - eröffnet
am selben Tag - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
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dass das Bundesamt den Beschwerdeführer in der Verfügung als seit
der Asylgesuchseinreichung volljährige Person qualifizierte und zur
Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stun-
den und bis dato keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür
keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss
Art. 3 und 7 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise an
die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht ge-
nügten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erfor-
derlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten,
dass für die detaillierte Begründung der Verfügung auf die Akten ver-
wiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom „17.12.2007“ (Poststem-
pel vom 13. Dezember 2007) gegen diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei deren Aufhebung, die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hin-
sicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfah-
renskosten mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses be-
antragt,
dass für die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Be-
weismittel auf die Akten verwiesen wird,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtete, den Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte
und das BFM zur Vernehmlassung bis zum 7. Januar 2008 einlud,
dass zuhanden des BFM in der Zwischenverfügung insbesondere Fol-
gendes erwogen wurde,
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„dass gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II/1) der Be-
schwerdeführer mehrmals auf die Nichteintretensbestimmung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewiesen und ihm entsprechend eine
Frist von 48 Stunden eingeräumt worden sei“ und „die Vorinstanz im
Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens um Konkretisierung dieses
behaupteten Sachverhalts- und Prozesselementes sowie um Bezeich-
nung der betreffenden Aktenstücke gebeten wird“,
dass das BFM mit Gesuch vom 4. Januar 2008 die Erstreckung der
Vernehmlassungsfrist bis zum 31. Januar 2008 beantragte und es für
den Fall des Ausbleibens eines Gegenberichts von der Zustimmung
des Bundesverwaltungsgerichts ausging,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf einen Gegenbericht verzichte-
te,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom
16. Januar 2008 ergänzte und diese Ergänzungseingabe in der Folge
durch das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls dem BFM zur Berück-
sichtigung im Vernehmlassungsverfahren zur Kenntnis gebracht wurde,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2008 in standardi-
siertem Wortlaut und unter Verweisung auf seine bisherigen Stand-
punkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Vernehmlassung aus prozessökonomischen Gründen dem
Beschwerdeführer noch nicht zur Kenntnis gebracht wurde und dies
mit dem Versand des vorliegenden Urteils nachzuholen ist, wobei der
Beschwerdeführer angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfah-
rens (Kassation) in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nega-
tiv beeinträchtigt ist,
dass sich der zuständige Gerichtsschreiber des Bundesverwaltungs-
gerichts am 29. Januar 2008 telefonisch beim BFM erkundigte, ob die
an das BFM gerichteten (und oben zitierten) Erwägungen gemäss Zwi-
schenverfügung vom 20. Dezember 2007 zur Kenntnis genommen wor-
den seien, und er ferner darauf aufmerksam machte, dass eine allfälli-
ge Ergänzung der Vernehmlassung noch innert Frist vorgenommen
werden könne,
dass das BFM mit Gesuch vom 30. Januar 2008 die „nochmalige Über-
arbeitung“ der Vernehmlassung und eine weitere Erstreckung der Ver-
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nehmlassungsfrist bis zum 6. Februar 2008 beantragte und für den Fall
des Ausbleibens eines Gegenberichts von der Zustimmung des Bun-
desverwaltungsgerichts ausging,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf einen Gegenbericht verzichte-
te,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2008 den Widerruf
seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2008 erklärte und „aufgrund
eines Verfahrensfehlers die Kassation unseres Entscheides vom
10. Dezember 2007 und die Rückweisung zur Weiterführung des Ver-
fahrens an das BFM“ beantragte,
dass diese Vernehmlassung wiederum aus prozessökonomischen
Gründen dem Beschwerdeführer noch nicht zur Kenntnis gebracht
wurde und dies mit dem Versand des vorliegenden Urteils nachzuho-
len ist, wobei der Beschwerdeführer angesichts des Ausgangs des Be-
schwerdeverfahrens (Kassation) in seinem Anspruch auf rechtliches
Gehör nicht beeinträchtigt ist,
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung einer ange-
fochtenen Verfügung der Offizialmaxime untersteht und es durch die
Begründung der Beschwerdebegehren nicht gebunden ist (vgl. Art. 62
Abs. 4 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend bereits mit Zwischen-
verfügung vom 20. Dezember 2007 sinngemäss das vermutliche Be-
stehen einer ungenügenden beziehungsweise unrichtigen Sachver-
haltsfeststellung in prozessualer Hinsicht und (mittelbar) einer Bundes-
rechtsverletzung durch die Vorinstanz erkannte,
dass das Gericht auch im heutigen Zeitpunkt keine Aktengrundlage
oder anderweitige Hinweise für die vorinstanzliche Sachverhaltsfest-
stellung findet, wonach der Beschwerdeführer (gar mehrmals) auf die
Nichteintretensbestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewie-
sen und ihm entsprechend eine Frist von 48 Stunden eingeräumt wor-
den sei,
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dass nach dem (wenngleich nicht konkretisierten) Einräumen eines
Verfahrensfehlers durch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
5. Februar 2008 die Kassation der angefochtenen Verfügung vom
10. Dezember 2007 und die Rückweisung des Verfahrens an das BFM
unausweichlich geworden und dem Antrag des BFM entsprechend
stattzugeben ist,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur
Weiterführung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG hinfällig wird,
dass nach Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen ist,
dass dem nicht rechtsvertretenen Beschwerdeführer im Rekursverfah-
ren offensichtlich keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen
sind und daher kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädi-
gung besteht.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird vollumfänglich aufgehoben und das
Verfahren zur Weiterführung und Neubeurteilung an das BFM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Vernehmlassungen
des BFM vom 28. Januar 2008 und 5. Februar 2008, je in Kopie, zur
Kenntnisnahme)
- das BFM, E._______ (per Kurier; in Kopie), mit den Akten
N_______ zur Weiterführung des Verfahrens und zur Neubeurtei-
lung
- F._______ (in Kopie)
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Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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