Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8486/2010
Urteil vom 17. Januar 2011
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______,
Staat unbekannt, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 2. Dezember 2010 / N (…).
E-8486/2010
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 18. Oktober
2010 von Kenia kommend in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchte,
E-8486/2010
Seite 3
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten vom 4. November 2010 sowie der
Anhörung vom 22. November 2010 zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie sei in B._______/Somalia geboren,
gehöre der C._______-Ethnie an, habe seit dem Tod ihrer Eltern mit einer
Tante in Somalia und ab circa 2000 in Kenia gelebt, wo sie sich seit ihrem
zwölften Lebensjahr für die Tante habe prostituieren müssen,
dass sie, als die Tante sie habe verheiraten wollen, mit Hilfe eines
Kunden und eines europäischen Bekannten dieses Kunden aus dem
Haus ihrer Tante geflohen und in die Schweiz geflogen sei, da sie Angst
vor einer Beschneidung gehabt habe und zu jung zum Heiraten sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 – gleichentags
eröffnet – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre
Wegweisung aus der Schweiz verfügte, sie aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton
Zug mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und der
Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM in seiner Verfügung ausführte, die Beschwerdeführerin
habe innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden weder Reise- noch
Identitätspapiere abgegeben, obwohl sie anlässlich der Einreichung ihres
Asylgesuchs schriftlich dazu aufgefordert worden sei (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe dafür
vorgebracht habe (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), da ihre diesbezüglichen
Vorbringen nicht überzeugend seien (sie habe noch nie einen Reisepass
oder eine Identitätskarte besessen und die Geburtsurkunde, die sie
besessen habe, sei bei der spontanen Flucht zurückgeblieben und die
Tante würde ihr diese nie schicken) und dass das Fehlen jeglichen
nachvollziehbaren Bemühens, rechtsgenügliche Papiere vorzulegen, und
die Angaben zu ihrer Reise in die Schweiz, die stereotyp, oberflächlich
und realitätsfremd seien, darauf schliessen liessen, dass sie die
Umstände ihrer Einreise und ihre Identität zu verheimlichen versuche und
nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren sie in die Schweiz
eingereist sei,
E-8486/2010
Seite 4
dass das BFM weiter ausführte, aufgrund der Anhörung könne weder die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt werden, noch
seien diesbezüglich oder bezüglich eines Wegweisungsvollzuges
zusätzlich Abklärungen nötig (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin habe
verschiedene einfache Wissensfragen zu ihrer angeblichen Ethnie und
Herkunftsregion nicht beantworten können, insbesondere hinsichtlich der
traditionellen Kleidung und der traditionellen Berufe der C._______, der
Grundkenntnisse des Islam, der Lage ihres Herkunftsortes in Somalia
und des Aussehens ihrer somalischen Geburtsurkunde, weshalb
ausgeschlossen werden könne, dass sie wie behauptet eine C._______
aus Somalia sei,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich die
Beschwerdeführerin nicht zu einem viel früheren Zeitpunkt dem
Missbrauch durch ihre Tante entzogen habe und sich insbesondere nie
an die Polizei oder eine staatliche oder private Hilfsorganisation
gewendet habe,
dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte sich im Hinblick
auf die Heirat beschneiden lassen müssen, jeglicher Logik widerspreche,
da nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie nicht schon als kleines
Mädchen in Somalia beschnitten worden sei und weshalb dies jetzt nach
jahrelanger Arbeit als Prostituierte geschehen sollte,
dass es schliesslich wenig plausibel sei, dass es der Beschwerdeführerin
sofort und ohne Mühe gelungen sein solle, ihre Ausreise aus Kenia zu
organisieren,
dass das BFM zum Schluss kam, die tatsachenwidrigen, unlogischen und
unsubstantiierten Angaben der Beschwerdeführerin führten dazu, dass
sie ihre Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können, sie damit die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine zusätzlichen
Abklärungen notwendig seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2010
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des BFM sei
aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige
Aufnahme zu erteilen, subeventualiter sei der Entscheid zur korrekten
E-8486/2010
Seite 5
Feststellung des Sachverhaltes und zur materiellen Prüfung des
Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche
Rechtspflege beantragte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung vorbringt, ihre
Glaubwürdigkeit sei als gegeben zu erachten, da sie viele Fragen zu ihrer
Ethnie richtig beantwortet habe und bezüglich der Frage nach der
traditionellen Kleidung der C._______ darauf hinzuweisen sei, dass sie
als zehnjähriges Mädchen nicht speziell darauf geachtet habe und dies
zehn Jahre später nicht mehr genau wissen könne,
dass die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, ihre Vorbringen seien
asylrelevant, da weibliche Genitalverstümmelung in Kenia heute noch
praktiziert werde,
dass sie zudem nie zur Polizei gegangen sei, da die Polizei in Kenia
äusserst korrupt sei, weshalb es für ihre Tante ein Leichtes gewesen
wäre, die Polizei zu bestechen und davon abzubringen, in ihrem Fall
etwas zu unternehmen,
dass das BFM zudem einen Verfahrensfehler begangen habe, da die
Kurzbefragung im EVZ Altstätten von einem männlichen Befrager
durchgeführt worden sei, was Art. 3 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylV 1
widerspreche,
dass schliesslich die Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen sei, da
ihre Eltern gestorben seien und davon auszugehen sei, dass ihre Tante
sie verstossen werde, da sie die Familienehre verletzt habe, indem sie
sich der Beschneidung widersetzt und als Prostituierte gearbeitet habe,
weshalb sie nicht über ein tragfähiges soziales Netz verfüge und weder in
Somalia noch in Kenia selber für ihren Lebensunterhalt sorgen könne,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
E-8486/2010
Seite 6
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG getroffen hat,
die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, sondern auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise
Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 mit
Hinweisen),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet und auf das entsprechende
Rechtsbegehren nicht einzutreten ist,
E-8486/2010
Seite 7
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass vorab die formellen Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen sind,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Kurzbefragung im EVZ
Altstätten sei von einem männlichen Befrager durchgeführt worden, was
Art. 6 AsylV 1 widerspreche, weshalb die Sache zur korrekten Erstellung
des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 die asylsuchende
Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört wird, wenn
konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen, und
die Behörden verpflichtet sind, gemäss Art. 6 AsylV 1 vorzugehen, sobald
entsprechende (konkrete) Hinweise vorliegen,
dass Art. 6 AsylV 1 die Schilderung von Eingriffen in die sexuelle
Integrität asylsuchender Personen erleichtern und ihnen die Möglichkeit
geben soll, ihre Vorbringen angemessen, möglichst vollständig und frei
von Schamgefühlen vorzutragen, und somit unter anderem der
Gewährleistung der korrekten Sachverhaltsabklärung dient (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5c),
dass die Erstbefragung im EVZ vorab der Feststellung der Personalien,
des Reisewegs und einer summarischen Erhebung der Asylgründe dient
und aufgrund dieser Angaben anschliessend der Entscheid zu fällen ist,
ob die darauf folgende Anhörung durch ein gleichgeschlechtliches
Befragungsteam durchzuführen ist,
dass sich die Vorschrift von Art. 6 AsylV 1 somit nicht auf die
Kurzbefragung im EVZ bezieht,
dass im vorliegenden Fall zudem der (männliche) Befrager, sobald sich in
der Kurzbefragung Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung
ergeben hatten, der Beschwerdeführerin angeboten hatte, sie könne sich
auch durch eine Frau befragen lassen, die Beschwerdeführerin dies
jedoch ablehnte (Vorakte A 1, S. 4),
E-8486/2010
Seite 8
dass in der Anhörung vom 22. November 2010 sowohl die Befragerin, wie
auch die Dolmetscherin und die Vertreterin der Hilfswerke weiblichen
Geschlechts waren,
dass unter diesen Umständen das Vorgehen des BFM weder bei der
Erstbefragung noch bei der Anhörung zu beanstanden ist, keine
Verfahrensfehler begangen wurden und der Sachverhalt damit korrekt
erstellt wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr eingeräumten Frist von 48
Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei ohne Reise- und
Identitätspapiere in die Schweiz geflogen und habe keine solchen
Papiere, unsubstantiiert und unglaubhaft sind und deshalb mit dem BFM
davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin nicht
gewillt ist, ihre wahre Herkunft und Identität bekannt zu geben, und
deshalb keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG vorliegen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie gehöre der C._______-
Ethnie an, sei in Somalia geboren, habe dort bis zu ihrem zehnten
Lebensjahr gewohnt und sei anschliessend von ihrer Tante in Kenia zur
Prostitution gezwungen worden, wo sie nie gewagt habe, bei der Polizei
oder einer privaten Organisation Hilfe zu suchen, und keine Möglichkeit
gehabt habe, früher zu flüchten, unglaubhaft sind,
E-8486/2010
Seite 9
dass auch unglaubhaft ist, dass ihr im Hinblick auf die angeblich von ihrer
Tante organisierte Heirat eine Beschneidung drohe und sie deshalb
geflüchtet sei,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in weiten Zügen vage und
unsubstanziiert bleiben und sie beispielsweise betreffend den Mann, den
sie angeblich hätte heiraten sollen, keinerlei Angaben machen konnte,
dass die Darstellungen sodann unplausibel sind und der Logik entbehren,
indem die Vorbringen, die Tante habe die Beschwerdeführerin während
Jahren zur Prostitution angehalten, beziehungsweise die Tante würde
wegen der Weigerung, sich beschneiden zu lassen, die Familienehre
verletzt sehen, kaum in Einklang bringen lassen,
dass der Hinweis in der Beschwerde auf das Vorkommen von Mädchen-
und Frauenbeschneidung in Kenia die Zweifel an den Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht beseitigen kann,
dass zudem nicht glaubhaft ist, dass der erste Kunde, den die
Beschwerdeführerin wahllos bezüglich ihrer Probleme ansprach, ihr
gegen Bezahlung innert zwei Wochen die Ausreise in die Schweiz
organisieren konnte und die Beschwerdeführerin dieses Geld innert einer
Woche ihrer Tante entwenden konnte,
das das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung auch die
angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin aus Somalia bezweifelt hat,
dass in diesem Zusammenhang insbesondere nicht plausibel ist, dass die
Beschwerdeführerin sich nicht an die traditionelle Kleidung und die
traditionellen Berufe der Ethnie erinnert, in deren Mitte sie zehn Jahre
gelebt haben soll, zumal die Tante, bei der sie bis zu ihrer Ausreise aus
Kenia lebte, der gleichen Ethnie angehört,
dass im Übrigen bezüglich der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin auf die ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen
des BFM verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde, nebst dem Hinweis auf das Vorkommen von
Beschneidung in Kenia und Somalia, im Wesentlichen einzig die
Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt werden,
E-8486/2010
Seite 10
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin deshalb insgesamt als nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu bezeichnen sind und das BFM
ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht als nicht gegeben ansah und
zusätzliche Abklärungen diesbezüglich für nicht notwendig erachtete,
dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter dem Aspekt dieser
Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen
ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2
E-8486/2010
Seite 11
FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführerin drohe im Heimat- oder
Herkunftsstaat menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer
als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, ihre Eltern seien
gestorben und ihre einzige Tante werde sie verstossen, weshalb sie nicht
über ein tragfähiges soziales Netz verfüge,
dass sie zudem die Familienehre verletzt habe, indem sie sich der
Beschneidung widersetzt und als Prostituierte gearbeitet habe und es
fraglich sei, ob sie selber für ihren Unterhalt aufkommen könnte,
dass diese Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits oben als nicht
glaubhaft qualifiziert wurden, weshalb sie auch in Bezug auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu beachten sind,
dass damit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
E-8486/2010
Seite 12
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist
und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
ff. VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Tobias Meyer
Versand: