B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8487/2010
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2010 / N (…).
E-8487/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Ashkali aus B._______, gelangte nach eige-
nen Angaben am 15. Oktober 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen
Tag ein Asylgesuch stellte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(…) wurde er am 27. Oktober 2010 summarisch und am 5. November
2010 eingehend zu seinen Asylgründen befragt.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ab
dem Jahr (…) Soldat des Kosovo-Schutztrupps (TMK) gewesen. Er sei in
dieser Zeit wegen seiner ethnischen Abstammung und wegen seiner aus
Bosnien stammenden Mutter von Dienstkollegen und Vorgesetzten dis-
kriminiert und bedroht worden; dies umso mehr, als seine Beförderung
zum Unteroffizier bei den anderen Neid ausgelöst habe. Insbesondere sei
er von einer Gruppe albanisch-stämmiger Soldaten, die aus dem nationa-
listisch geprägten C._______ stammten, an Leib und Leben bedroht wor-
den. Im (…) sei er während des Wachdienstes vor der TMK-Kaserne in
D._______ von einem Dienstkameraden mit der Pistole bedroht worden;
dieser habe in der Folge zwar erklärt, er habe ihn nur erschrecken wollen.
Er (Beschwerdeführer) denke aber, dieser habe ihn töten wollen. Auf-
grund dieser Gefährdungssituation habe er per (…) den Dienst bei der
TMK quittiert. Er habe danach bis Mai 2010 im (…) seines Cousins in
E._______ ausgeholfen.
Im (…) oder (…) 2008 oder 2009 sei er in der Nähe seines Hauses von
Unbekannten mit einer Eisenstange verprügelt und getreten worden. Die-
se hätten erst von ihm abgelassen, nachdem er in Ohnmacht gefallen sei.
Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich verletzt nach Hause
und tags darauf in ärztliche Behandlung begeben. Er habe danach wie-
derholt Schmerz- und Beruhigungsmittel einnehmen müssen. Ausserdem
sei er weiterhin wiederholt telefonisch mit dem Tod bedroht und zum Ver-
lassen des Kosovo aufgefordert worden. Als Urheber dieser Anrufe ver-
mute er Personen aus jener C._______-Gruppe oder Wohnnachbarn, die
von dieser Gruppe angestachelt worden seien. Ab (…) 2010 habe er den
an (…) erkrankten Vater gepflegt, der am (…) 2010 gestorben sei. Im (…)
oder (…) 2010 seien Unbekannte in den Vorhof seines Hauses einge-
drungen und hätten an die Haustür geklopft. Er habe die Polizei alarmiert.
Diese habe ein Protokoll erstellt und ihm geraten, sich im Wiederholungs-
fall bei ihr zu melden. Er habe jedoch bezweifelt, dass die Polizei ihn im
Ernstfall schützen könne und sei daher am 10. Oktober 2010 ausgereist.
E-8487/2010
Seite 3
Zum Beleg seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer den Berufs-
ausweis der TMK, eine Fotografie, auf der er in Uniform abgebildet ist,
und seinen Identitätsausweis zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. November 2010 – eröffnet am
12. November 2010 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit fremdsprachiger Eingabe vom 7. Dezember 2011 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mutmasslich Beschwer-
de gegen die vorinstanzliche Verfügung.
D.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine den gesetzlichen Anforderun-
gen genügende Beschwerdeschrift einzureichen. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert.
E.
Am 3. Januar 2011 (Datum Eingang) übermittelte das BFM dem Gericht
ein Schreiben des Beschwerdeführers einschliesslich Übersetzung ins
Französische sowie einem beigelegten Zeitungsausschnitt des "Blick am
Abend" vom 15. Dezember 2010.
Am 5. Januar 2011 (Datum Eingang) teilte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht mit, er sei in der Schweiz fürsorgeabhängig,
weshalb ihm eine ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses zu ge-
währen sei. Und am 7. Januar 2011 (Datum Eingang) reichte er fristge-
recht eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerde-
schrift zu den Akten. In der Beilage liess er dem Gericht zudem eine Für-
sorgebestätigung der Caritas F._______ zukommen und beantragte in
diesem Zusammenhang um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Beigabe eines unentgeltlichen amtlichen Anwalts.
E-8487/2010
Seite 4
F.
Der Instruktionsrichter verzichtete in der Zwischenverfügung vom 18. Ja-
nuar 2011 aufgrund der neuen Aktenlage nachträglich auf die Erhebung
des Kostenvorschusses und stellte fest, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Gesuch um Beigabe
eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies der Instrukti-
onsrichter ab. Gleichzeitig übermittelte er die Beschwerde der Vorinstanz
zur Stellungnahme.
G.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2011 (Datum Eingang) reichte der Be-
schwerdeführer ein Arztzeugnis der G._______ Gruppenpraxis
F._______, datierend vom 25. Januar 2011, zu den Akten.
H.
Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 25. Januar 2011 ein und
beantragte die Abweisung der Beschwerde ohne inhaltlich zu dieser ex-
plizit Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerde-
führer am 27. Januar 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, er ha-
be die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2011 erst am 31. Januar 2011
erhalten und wolle diese mit der Caritas F._______ besprechen, könne
zufolge Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters aber erst Mitte
Februar Unterlagen einreichen.
J.
Am 4. April 2011 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwei weitere
Fotografien, die ihn in Uniform zeigten, sowie eine Kopie seines Arbeits-
vertrags als (…) Unteroffizier zukommen.
K.
Mit Unterstützungsschreiben vom 16. Januar 2012 an das BFM nahm der
Gemeindeleiter H._______ der Gemeinde I._______ zum vorliegenden
Verfahren Stellung. Die Eingabe wurde von der Vorinstanz am 26. Januar
2012 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
E-8487/2010
Seite 5
L.
Am 26. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM die Kopie
eines ärztlichen Berichts der G._______ Gruppenpraxis F._______, datie-
rend vom 11. Januar 2012, zu den Akten; das Original liess er dem BFM
am 2. Februar 2012 (Datum Eingang) zugehen. Die Vorinstanz übermit-
telte diese Unterlagen jeweils dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden
der Beschwerdeakten (Eingang: 10. [Kopie] und 13. Februar 2012 [Origi-
nal]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-8487/2010
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile geltend namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte in seiner abweisenden Verfügung im Asylpunkt aus,
der Beschwerdeführer habe den angeblichen Übergriff, bei dem er
schwer verletzt worden sein solle, zeitlich und inhaltlich widersprüchlich
geschildert. Auch seine Angaben zu der Verfolgergruppe seien wider-
sprüchlich und daher unglaubhaft ausgefallen.
4.2 Hinsichtlich des dargelegten Überfalls im (…) oder (…) 2010 auf das
Haus des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass die Polizei gemäss
seinen eigenen Angaben auf seinen Anruf hin sofort gekommen sei und
Spuren gesichert sowie ein Protokoll erstellt habe. Es bestünden daher
keine Hinweise darauf, dass die kosovarischen Behörden schutzunwillig
und/oder schutzunfähig gewesen wären. Es sei in den vergangenen Jah-
ren zwar vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige eth-
nischer Minderheiten gekommen, jedoch müsse nicht von allgemeinen
Vertreibungen ausgegangen werden. Seit der Unabhängigkeitserklärung
würden internationale Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service
(KPS) die Sicherheit garantieren. In der am 15. Juni 2008 in Kraft getre-
tenen Verfassung würden den Minderheiten umfassende Rechte zuge-
standen. Insgesamt seien die internationalen Sicherheitskräfte und der
KPS in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Diese würden
E-8487/2010
Seite 7
denn bei Übergriffen auch regelmässig intervenieren und Straftaten ge-
gen Angehörige von Minderheiten würden entsprechend geahndet.
4.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten beruflich bedingten
Benachteiligungen während seines Dienstes innerhalb des TMK hätten
mit seinem Austritt (…) ihren Abschluss gefunden; zudem sei das TMK im
Jahr 2009 ohnehin aufgelöst worden. Damit hätten diese Nachteile nach
objektiver Sichtweise im Zeitpunkt der Ausreise vom Oktober 2010 zu
weit zurückgelegen, um noch als ausschlaggebend für das Verlassen der
Heimat – und damit als asylrelevant – gelten zu können.
5.
Der Beschwerdeführer wiederholt in seinem Rechtsmittel im Wesentli-
chen den bereits bekannten Sachverhalt. Er habe den Dienst beim TMK
im Jahr (…) quittiert, weil er um sein Leben gefürchtet habe. Ausserdem
erwähnt er neu, die beim Austritt aus dem Dienst erhaltene Urkunde sei
von seinen "Ex-Arbeitskollegen" (vgl. Beschwerde S. 3) mit der Begrün-
dung zerrissen worden, diese stehe ihm wegen seiner serbischen Mutter
nicht zu. Zudem hätten sie ihn als Zigeuner beschimpft. Die Mutter sei
aufgrund dieser ganzen Situation und weil sie sich ständig um ihn Sorgen
gemacht habe, herzkrank geworden und in der Folge an dieser Krankheit
gestorben.
Er sei auch nach Beendigung des Dienstes unter Druck seitens der Alba-
ner gestanden. Diese hätten eine Person zu ihm geschickt, die ihn aufge-
fordert habe, den Heimatstaat bis zum (…) 2009 zu verlassen, sonst wür-
den fünf weitere Personen kommen und ihn töten. Eines Abends sei er
dann auf dem Nachhauseweg von fünf Personen um Hilfe beim Schieben
eines Autos gebeten worden. Als er nicht reagiert habe, sei er niederge-
schlagen und zum serbischen Friedhof gebracht worden; von den fünf
Männern seien drei maskiert gewesen. Diese hätten ihn an einen Baum
gebunden und mit einem Teleskopschläger auf ihn eingeschlagen; da-
nach hätten sie ihn dort gelassen. Es sei ihm gelungen, sich trotz gefes-
selten Händen und Füssen nach Hause zu schleppen. Sein Vater sei bei
seinem Anblick sehr erschrocken. Er (Beschwerdeführer) sei am nächs-
ten Tag zum Arzt gegangen, habe aber den Vorfall nicht der Polizei ge-
meldet, da er seinen Vater habe schützen wollen. Er habe in der Folge
mehrere Monate in einem Stall in einer anderen Stadt gelebt, wobei ihm
der Vater jeweils das Essen gebracht habe. Seit diesem Vorfall nehme er
Schmerz- und Beruhigungstabletten ein.
E-8487/2010
Seite 8
Nach dem Tod des Vaters am (…) 2010 seien die fünf Personen erneut
erschienen. Er habe die Polizei alarmiert, welche Spuren sichergestellt
und danach festgestellt habe, es gebe weitere Mitglieder dieser Gruppe,
er sei daher nicht sicher. Einige Tage später sei er telefonisch bedroht
worden, er solle das Haus bis zum 10. Oktober 2010 verlassen, ansons-
ten werde er umgebracht.
Vor diesem Hintergrund sei er schliesslich ausgereist. Er könne nicht in
den Heimatstaat zurück; dort habe er weder Unterkunft noch Arbeit und
kein Geld und keine Familie mehr.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht der Akten – vor-
erst ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Übergriffe – fest, dass es sich bei den hier als Verfolger genannten Per-
sonen um private Dritte handelt.
6.1.1 Der Bundesrat hat Kosovo bereits ein Jahr nach der Anerkennung
als unabhängigen Staat (27. Februar 2008) mit Wirkung ab 1. April 2009
als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst.
a AsylG bezeichnet, was bedeutet, dass nach der Feststellung des Bun-
desrates in diesem Land grundsätzlich Schutz vor Verfolgung besteht. In
der Tat gehen auch nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts in Kosovo die zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglich-
keiten – systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Dies
wird durch die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt, wonach die
Polizeibeamten auf seinen Anruf im August oder September 2010 hin so-
fort gekommen sind und die notwendigen Massnahmen ergriffen haben.
Es kann daher vorliegend nicht von einer Schutzunwilligkeit der kosovari-
schen Behörden ausgegangen werden. Dies deckt sich mit der allgemei-
nen Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass insgesamt von
einem bestehenden Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit
der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden
– namentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo
(United Nations Interim Administration Mission in Kosovo; UNMIK), der
"European Union Rule of Law Mission in Kosovo" (EULEX), des KPS so-
wie der multinationalen militärischen Formation "Kosovo Force" (KFOR) –
auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7898/2008
vom 25. Mai 2012 E. 5.4 und D-961/2009 vom 7. Mai 2012 E. 3.2 ff.).
E-8487/2010
Seite 9
6.1.2 Es wäre dem Beschwerdeführer deshalb zuzumuten gewesen, sich
– namentlich nachdem ihm telefonisch ein Ultimatum zum Verlassen des
Hauses gesetzt worden sei – erneut an die Polizei zu wenden.
6.2 Es ist sodann mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich in den Aus-
sagen des Beschwerdeführers verschiedene Ungereimtheiten und Wider-
sprüche finden.
6.2.1 So hat er angegeben, der Übergriff, bei dem er schwer verletzt wor-
den sei, habe im … oder … 2008 stattgefunden (vgl. Protokoll EVZ S. 6);
gemäss anfänglichen Angaben beim Bundesamt soll dieser im … 2008
erfolgt sein und am Ende der selben Befragung erklärte er, den Übergriff
im (…) 2009 erlitten zu haben. Diese letzte zeitliche Angabe lässt sich
auch nicht mit seinem angegebenen Austritt aus der TMK in Einklang
bringen; hierzu hatte er angegeben, der Austritt sei nach diesem schwer-
wiegenden Übergriff und zwar am (…) erfolgt. Auf Beschwerdeebene da-
tierte er seinen Austritt demgegenüber ins Jahr (…).
6.2.2 Sodann gibt er in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde
(vgl. dort S. 5 f.) an, es sei vor dem besagten Vorfall eine Person nach
Hause gekommen und habe ihm ein Ultimatum zum Verlassen des Lan-
des gesetzt, ansonsten würden fünf Personen kommen und ihn töten. Es
hätten ihn dann eines Abends auch fünf Männer um Hilfe beim Auto an-
gesprochen, was er ignoriert habe. In der Folge sei er von diesen zu Bo-
den geschlagen und im nahen Friedhof an einen Baum gefesselt und wei-
ter geschlagen worden. Er habe das Bewusstsein verloren. Als er wieder
zu sich gekommen sei, sei es ihm gelungen sich zu befreien und er sei
mit gefesselten Händen und Füssen nach Hause gekrochen. Tags darauf
habe er sich in ärztliche Behandlung begeben.
Dass er bei diesem angeblichen Überfall auch an einen Baum gebunden
worden sein soll, hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gar
nicht und bei der zweiten Befragung anders dargelegt: Gemäss jenen
Angaben soll er (mit Kabelbindern) gefesselt worden sein (vgl. Protokoll
Anhörung zu den Asylgründen S. 4), das Anbinden an einen Baum wurde
ebenfalls nicht erwähnt. Ebenso wenig hat er dort ein Ultimatum erwähnt,
das vor diesem Überfall gestellt worden sei.
6.2.3 Widersprüchlich ist auch die Schilderung des Verhaltens des Be-
schwerdeführers geblieben: Einmal will er dem Ersuchen der besagten
fünf Personen, ihnen beim Auto zu helfen, nachgegeben und mit diesen
E-8487/2010
Seite 10
Personen (freiwillig) zum Friedhof gegangen sein (vgl. Protokoll EVZ S. 5,
Protokoll Bundesamt S. 3). Gemäss den Angaben in der Beschwerdebe-
gründung will er diese Personen ignoriert haben, diese seien es gewe-
sen, die ihn daraufhin gewaltsam zum Friedhof geschleppt und dort ge-
fesselt hätten (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Insgesamt ist dieses – letztlich
angeblich fluchtauslösende – Ereignis daher nicht glaubhaft.
6.2.4 Zu Recht hat das BFM auch die Angaben zu den trotz Austritt aus
der TMK angeblich andauernden Bedrohungen bezweifelt: So geht aus
den Schilderungen des Beschwerdeführers beim Bundesamt hervor, dass
Angehörige einer sogenannten "C._______-Gruppe" ihn aus der TMK
hätten vertreiben wollen. Es ist schwer nachvollziehbar, dass diese,
nachdem sie ihr Ziel ja letztlich erreicht hätten, den Beschwerdeführer
weiterhin bedroht haben sollen; überdies sind die diesbezüglichen Anga-
ben des Beschwerdeführer durchwegs auffällig vage und ausweichend
geblieben (vgl. Protokoll Bundesamt S. 6). Ausserdem hat er in diesem
Zusammenhang einmal erklärt, er kenne einige Leute aus dieser Gruppe
(es habe sich um Dienstkameraden gehandelt), um später zu behaupten,
er kenne die Namen der Leute nicht, er wisse nur, aus welcher Region
diese stammen würden (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 4
und 6). In der Erstbefragung erwähnte er hierzu lediglich andeutungswei-
se, es könne sein, dass es sich um Militärangehörige handle (vgl. Proto-
koll EVZ S. 6).
6.3 Zusammenfassend ist in Würdigung des gesamten Sachverhalts fest-
zustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlitte-
ne oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Sinn
von Art. 3 AsylG glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 m.w.H.).
E-8487/2010
Seite 11
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist
festzustellen, dass in Kosovo weder eine Kriegs- oder Bürgerkriegssitua-
tion noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegwei-
sungsvollzug dorthin unzumutbar erscheinen liesse.
8.3.1 Die gesellschaftliche Stellung der Ashkali im Kosovo ist von wirt-
schaftlicher und sozialer Diskriminierung geprägt. Viele Angehörige dieser
Ethnie fühlen sich als Bürger zweiter Klasse ohne Perspektive im Kosovo.
Die Ashkali gehören neben den Roma- und den Ägypter-Gemeinschaften
zu den verletzlichsten und marginalisiertesten Minderheiten im Kosovo.
Sie werden in den Bereichen Erziehung, Schulbildung, Fürsorge, Ge-
sundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung sowie bei der Regist-
rierung diskriminiert und sie ziehen es in der Regel vor, bei parallelen
Strukturen ihrer eigenen Ethnie Zuflucht zu suchen, falls solche lokal zur
Verfügung stehen. Die Lebensbedingungen der kosovarischen Roma,
Ashkali und Ägypter sind deutlich prekärer als jene der albanischen
Mehrheitsbevölkerung und der Serben im Kosovo, wo sie die höchsten
Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsraten verzeich-
nen (vgl. das Urteil E-7635/2008 vom 16. März 2012 E. 7 m.w.H. sowie
BVGE 2009/51 E. 5.7).
8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht trägt der schwierigen Lage der Ash-
kali im Kosovo bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in konstanter Praxis durch eine zurückhaltende individualisierte
Einzelfallprüfung Rechnung. Der Vollzug der Wegweisung von Ashkali in
den Kosovo wird dann als zumutbar qualifiziert, wenn feststeht, dass po-
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Seite 12
sitive Reintegrationskriterien namentlich in den Bereichen Ausbildung,
Gesundheitszustand, Alter, wirtschaftliche Lebensgrundlage und Bezie-
hungsnetz erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 m.w.H.). Diese Beurteilung
setzt regelmässig voraus, dass die individuellen Zumutbarkeitsfaktoren
durch Abklärungen vor Ort festgestellt werden. Auf solche spezifischen
Untersuchungen – die heute standardmässig durch die Schweizer Bot-
schaft in Pristina vorgenommen werden – kann nur verzichtet werden,
wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt auf andere
Weise vollständig erstellt worden ist. Ist dies nicht der Fall, wird die vor-
instanzliche Verfügung grundsätzlich infolge Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes kassiert und das BFM mit der Vornahme der entspre-
chenden Abklärungen beauftragt.
8.3.2.1 Im Verfahren des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das
BFM zur Klärung der Zumutbarkeitsfrage die von Amtes wegen vorzu-
nehmenden Abklärungen vor Ort nicht vorgenommen hat.
8.3.2.2 Die Beurteilung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs wird in der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung einge-
leitet, der Beschwerdeführer sei "jung und gesund". Dies überrascht,
nachdem dieser im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen gesund-
heitliche Beschwerden und die Einnahme von Medikamenten thematisiert
hatte, die ein Psychiater ihm verschrieben habe (vgl. Protokoll S. 4 ff.
und 7 f.). In der Begründung der Laienbeschwerde war wiederholt auf
Gesundheitsprobleme und deren Behandlung hingewiesen worden ("psy-
chische probleme", "Termin beim Pshychater", "tabletten gegen pshychi-
sche erkrankungen", "seit dem nehme ich auch Tabletten gegen schmer-
zen von Körper und psüchische Tabletten", "psychischen Probleme").
Trotzdem äusserte sich das BFM auch in der Vernehmlassung mit keinem
Wort zu dieser Thematik.
8.3.2.3 In einem Arztbericht vom 25. Januar 2011 wurden von der damals
behandelnden Hausärztin verschiedene somatische Beschwerden in Zu-
sammenhang mit einer möglichen Posttraumatischen Belastungsstörung
gebracht. Im ausführlichen Bericht vom 11. Januar 2012 wurde diagnos-
tisch eine mittelgradige depressive Episode sowie der Verdacht auf eine
posttraumatische Belastungsstörung festgehalten und ausgeführt, die
vom Beschwerdeführer geäusserten Suizidgedanken seien ernst zu
nehmen. Im ausführlichen Bericht vom 15. November 2012 wurde darge-
legt, dass zwischen November 2011 und August 2012 regelmässige the-
rapeutische Sitzungen in Form von Gesprächen und sowie einer Verhal-
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Seite 13
tenstherapie stattgefunden hätten. Es sei von einer Anpassungsstörung
(Angst und depressive Reaktion gemischt; F43.22 nach ICD-10) auszu-
gehen sei, wobei sich die Symptomatik stabilisiert habe. Die für die Diag-
nose einer Posttraumatischen Belastungsstörung erforderlichen Kriterien
seien vorliegend "nicht vollumfänglich" erfüllt. In einem Kurzbericht vom
26. April 2013 beschreibt die Hausärztin des Beschwerdeführers diesen
als momentan "weitgehend psychisch stabil", wobei die medikamentöse
antidepressive Therapie weitergeführt werde.
8.3.3 Unter den gegebenen Umständen kann auf die oben erwähnte Ab-
klärung der individuellen Zumutbarkeitsfaktoren vor Ort nicht verzichtet
werden, auch wenn den Akten in der Tat bereits gewisse Aussagen zu
Zumutbarkeitsindizien zu entnehmen sind (vgl. angefochtene Verfügung
S. 6).
Bei seinen neuen Entscheid über die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs wird das BFM auch der gesundheitlichen Situation des Be-
schwerdeführers gebührend Rechnung zu tragen haben.
9.
Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Asylpunkt und
bezüglich der Anordnung der Wegweisung zu bestätigen. Soweit im Ent-
scheid der Vollzug der Wegweisung angeordnet wird, ist er aufzuheben
und sind die Akten zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts im Sin-
ne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen.
10.
Nachdem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt,
ist in Gutheissung seines Gesuchs auf eine (teilweise) Kostenauflage zu
verzichten.
11.
Es ist keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen, weil der Be-
schwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vertreten war und ihm
deshalb keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinn
von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage des Flüchtlingseigenschaft,
des Asyls und der Anordnung der Wegweisung abgewiesen. Die Be-
schwerde wird mit Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
insoweit gutgeheissen als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
verlangt worden ist.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden
aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, insoweit den Sachverhalt voll-
ständig festzustellen und neu zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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