B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8489/2010
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Serbien,
alle vertreten durch Michael Pfeiffer,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 3. November 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gemeinsam mit seinen
Eltern (N (…) / E-970/2007) in den Jahren 2003 und 2004 – unter weitge-
hender Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel (Be-
schwerde, Wiedererwägungsgesuch, Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid) – erstmals erfolglos ein Asylverfahren in der Schweiz
durchlief,
dass er gemeinsam mit seiner zwischenzeitlich angetrauten Ehefrau
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie der gemeinsamen
Tochter C._______ (nachfolgend: Kind) am 4. Januar 2007 weitere Asyl-
gesuche einreichte, auf welche das BFM mit Verfügung vom
2. Februar 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 9. Februar 2007 mit Urteil E-1069/2007 vom 23. Ju-
li 2010 abwies,
dass die Beschwerdeführenden (gemeinsam mit den Eltern des Be-
schwerdeführers [E-816/2011]) mit Eingabe vom 9. August 2010 unter
anderem die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom
30. Juli 2010 (recte: 2. Februar 2007) beantragten,
dass das BFM das vorgenannte Wiedererwägungsgesuch – soweit die
Beschwerdeführenden betreffend – mit Verfügung vom 3. November 2010
abwies, die Verfügung vom 2. Februar 2007 als rechtskräftig und voll-
streckbar erklärte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden am 9. Dezember 2010 durch ihren dama-
ligen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen
liessen, es sei der Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 3. Novem-
ber 2010 aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge
anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuali-
ter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem die Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs unter entsprechender Anweisung der Vollzugsbe-
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hörden, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses beantragt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit prozessleitender Verfügung vom
10. Dezember 2010 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme den
Vollzug der Wegweisung aussetzte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
17. Februar 2011 das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sung – unter Aufhebung der Verfügung vom 10. Dezember 2010 – ab-
wies,
dass sie mit gleicher Verfügung die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Be-
schwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines solchen ansetzte,
dass der Kostenvorschuss am 4. März 2011 fristgerecht bezahlt wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres damaligen Rechtsver-
treters vom 12. Mai 2011 unter Hinweis auf zwei neu eingereichte, die
(…)-beschwerden des (…) des Beschwerdeführers betreffende Beweis-
mittel beantragen liessen, in Wiedererwägung der Dispositivziffer 1 der
Zwischenverfügung vom 17. Februar 2011 sei der Vollzug der Wegwei-
sung vorläufig auszusetzen,
dass das Gesuch um wiedererwägungsweise Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzuges mit prozessleitender Verfügung vom 19. Mai 2011 abge-
wiesen wurde,
dass der neu mandatierte Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht
mit Eingabe vom 27. Juli 2011 das vorliegende Vertretungsverhältnis zur
Kenntnis brachte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. respektive
8. August 2011 unter Hinweis auf ein neu eingereichtes, das Kind
C._______ betreffendes ärztliches Zeugnis beantragen liessen, in Wie-
dererwägung der Dispositivziffer 1 der Zwischenverfügung vom 17. Feb-
ruar 2011 sei der Vollzug der Wegweisung vorläufig auszusetzen,
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dass dieses erneute Gesuch um wiedererwägungsweise Aussetzung des
Wegweisungsvollzuges mit prozessleitender Verfügung vom 5. Okto-
ber 2011 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit neuerlicher Eingabe vom 2. respekti-
ve 5. Dezember 2011 unter Hinweis auf teilweise bereits aktenkundige
sowie zwei neu eingereichte, die volljährigen Beschwerdeführenden
betreffende ärztliche Zeugnisse beantragen liessen, in Wiedererwägung
der Dispositivziffer 1 der Zwischenverfügung vom 17. Februar 2011 sei
der Vollzug der Wegweisung vorläufig auszusetzen,
dass mit prozessleitender Verfügung vom 9. Dezember 2011 auch dieses
dritte Gesuch um wiedererwägungsweise Aussetzung des Wegweisungs-
vollzuges abgewiesen wurde,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in
Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten
Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33
Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Ent-
scheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung des Asyls an-
geordneten Wegweisung abgewiesen hat,
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind
und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung berufen können (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs.
1 VwVG), womit sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Be-
schwerde legitimiert sind,
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dass die Beschwerde von ihnen innert der gesetzlichen Frist von 30 Ta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht
geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die ver-
fügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundes-
gerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde insbesondere
dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft -
am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bes-
tätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz -
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (feh-
lerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu
beurteilt wird,
dass im vorliegenden Fall das Wiedererwägungsgesuch einerseits mit
psychischen Problemen der volljährigen Beschwerdeführenden, konkret
mit dem Vorliegen einer (…) und einer (…) beim Beschwerdeführer sowie
einer (…) bei der Beschwerdeführerin, dem schlechten Gesundheitszu-
stand von deren (…), der Verschlechterung der allgemeinen Sicherheits-
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lage in Serbien sowie ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der (…) begrün-
deten,
dass in der Beschwerdeeingabe vom 9. Dezember 2010 zusätzlich soma-
tische Beschwerden (…) und (…) beim Beschwerdeführer sowie (…) des
Kindes C._______ geltend gemacht wurden,
dass die Beschwerdebegründung – jeweils nach Abweisung der nachfol-
genden Gesuche um (wiedererwägungsweise) Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs – um eine Vielzahl von zuvor ungenannten Aspekten er-
gänzt wurde,
dass im weiteren Verlauf des Verfahrens namentlich vorgetragen wurde,
der (…) des Beschwerdeführers habe sich einer (…) zu unterziehen (Ein-
gabe vom 12. Mai 2011), das Kind C._______ benötige zwingend eine
(…) Behandlung (Eingabe vom 5. Respektive 8. August 2011) und die
Beschwerdeführerin sei in der Heimat Opfer einer Vergewaltigung gewor-
den, zudem leide sie an (…) sowie (…) (Eingabe vom
2. Dezember 2011),
dass das BFM den Prozessgegenstand – angesichts des ausschliesslich
mit gesundheitlichen Problemen und der allgemeinen Situation im Hei-
matstaat begründeten Wiedererwägungsgesuchs – in der angefochtenen
Verfügung auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte, weshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird,
dass die Beschwerdeführenden aus den gesundheitlichen Problemen der
(…) nichts zu ihren Gunsten ableiten können, da diese nicht Partei des
vorliegenden Verfahrens sind und ihnen mit Urteil E-970/2007 vom
1. Dezember 2010 respektive E-816/2011 vom 14. Februar 2011 die Ge-
währung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz letztinstanzlich und
rechtskräftig verweigert wurde,
dass es sich bei den psychischen Erkrankungen der volljährigen Be-
schwerdeführenden klarerweise um vorbestehende Tatsachen handelt,
welche bereits zum Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens bestanden,
zumal den eingereichten ärztlichen Zeugnissen zu entnehmen ist, dass
sie beide sich bereits seit dem Jahr (…) in Behandlung befanden (vgl.
Zeugnisse vom 14. September 2010, vom 1. Dezember 2010 und vom
23. November 2011 betreffend den Beschwerdeführer sowie Zeugnisse
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vom 6. August 2010, vom 17. November 2010 und vom 14. Oktober 2011
betreffend die Beschwerdeführerin),
dass deshalb festzustellen ist, dass die nunmehr vorgetragenen psychi-
schen Probleme trotz ihres langjährigen Vorbestehens während des – mit
Urteil vom 23. Juli 2010 abgeschlossenen und damit über drei Jahre an-
dauernden – ordentlichen Verfahrens kaum dokumentiert wurden, mit Be-
zug auf die Beschwerdeführerin gar erstmals mit Eingabe vom 9. De-
zember 2010 ein Zeugnis zu den Akten gereicht wurde,
dass Asyl suchende Personen verpflichtet sind, an der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG) und dieselben
auch die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) tragen, es mithin an den Be-
schwerdeführenden gewesen wäre, allfällige gesundheitliche Probleme
bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geltend zu machen und
mit entsprechenden Beweismitteln zu untermauern (vgl. BVGE 2009/50
E. 10.2.2),
dass mit dem grundsätzlichen Bestehen von psychischen Problemen sei-
tens der Beschwerdeführenden damit keine nachträglich veränderte
Sachlage geltend gemacht wird, sondern vielmehr Beweismittel beige-
bracht werden, welche im ordentlichen Verfahren zu ihrem Nachteil un-
bewiesen gebliebene respektive gar nie substanziiert geltend gemachte
Tatsachen belegen sollen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199),
dass die genannten Zeugnisse demnach vorwiegend im Rahmen einer
revisionsrechtlichen Überprüfung des Urteils E-1069/2007 vom 23. Ju-
li 2010 bedeutsam sein könnten (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG), sie einer wiedererwägungsweisen Berücksichtigung demgegen-
über grundsätzlich entzogen sind,
dass indessen bereits im Rahmen einer Beurteilung prima facie festge-
stellt werden kann, dass die Durchführung eines Revisionsverfahrens den
Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht umzustürzen
vermöchte, da sich die Beweismittel als in verschuldeter Weise verspätet
und zudem unerheblich erweisen dürften,
dass die vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerde-
verfahren vorzunehmende Prüfung primär entlang der Frage zu verlaufen
hat, ob mit Bezug auf die gesundheitliche Verfassung der Beschwerde-
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führenden seit Erlass der – die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung
vom 2. Februar 2007 besiegelnden – Urteils vom 23. Juli 2010 eine Ände-
rung eingetreten ist und – bejahendenfalls – diese Änderung überdies
geeignet ist, einen anderen Entscheid in der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs herbeizuführen,
dass hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
die mit der – einer Woche nach Ergehen des vorgenannten Urteils erfolg-
ten – Gesuchseingabe vom 30. Juli 2010 eingereichten Zeugnisse, wo-
nach dieser an (…) und (…) leide, als Ausgangslage herbeizuziehen
sind,
dass den nachfolgend eingereichten Zeugnissen im Vergleich mit jenen
keine oder zumindest keine stichhaltigen Ausführungen zu einer allfälli-
gen Verschlechterung seines psychischen Zustandes zu entnehmen sind,
dass etwa der Aussagegehalt des Zeugnisses von Dr. D._______, Uni-
versitätsspital E._______ vom 6. Mai 2011 darauf beschränkt bleibt, dass
sich der Zustand des Beschwerdeführers seit Dezember 2010 nicht er-
heblich verbessert habe (…),
dass im aktuellsten Zeugnis der behandelnden Ärztin vom 29. Novem-
ber 2011 weitgehend auf vorherige Berichte von Dezember 2010 und
Mai 2011 Bezug genommen wird,
dass zudem die behandelnde Ärztin die festgestellte Intensivierung der
Symptome seit Juli 2011 in einen direkten Zusammenhang mit der dro-
henden Ausweisung stellt (…),
dass nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unausweichlich bevor-
stehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylbewer-
bern zu einem gewissen psychischen Druck führt, diesem aber für die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in aller Regel keine
Relevanz zukommt, weil entscheidendes Kriterium bei der Zu-
mutbarkeitsprüfung das vorliegend klar zu verneinende Bestehen einer
konkreten Gefährdung im Heimat- respektive Herkunftsland bildet,
dass die geltend gemachten somatische Beschwerden (…) und (…) des
Beschwerdeführers an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass im Hinblick auf die Beschwerdeführerin im Rahmen des ordentlichen
Verfahrens überhaupt kein ärztliches Zeugnis zu den Akten gereicht wur-
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de und eine Akzentuierung ihrer psychischen Erkrankung offensichtlich
nicht erst nach Ergehen des Urteils vom 23. Juli 2010 erfolgt ist (vgl.
Zeugnis Dr. F._______, Universitätsspital E._______ vom 6. August 2010:
"(…),
dass die mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 geltend gemachten (…); vgl.
ärztliches Zeugnis vom 23. November 2010) offensichtlich kein Vollzugs-
hindernis darstellen,
dass unter Hinweis auf neu beigebrachte Zeugnisse vom 14. Okto-
ber 2011 und vom 23. November 2011 neu geltend gemacht wird, die Be-
schwerdeführerin sei in der Heimat Opfer einer Vergewaltigung gewor-
den, worüber sie sich erst jetzt – angesichts der drohenden Wegweisung
– zu sprechen gewagt habe,
dass dieses Vorbringen grundsätzlich als nachgeschobene Sachverhalts-
anpassung zu betrachten ist, zumal ein entsprechender Vorfall im Rah-
men des mehrere Jahre andauernden Asylverfahrens mit keinem Wort
erwähnt wurde,
dass indes zu berücksichtigen ist, dass der Umstand, dass eine Verge-
waltigung erst im Stadium eines ausserordentlichen Verfahrens vorge-
bracht wird, sich durch Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom
Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismen erklären lässt (vgl. BVGE
2007/31 E. 5.1 S. 378; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.dd S. 8; EMARK 2003
Nr. 17 E. 4b. S. 105 ff.),
dass in einem solchen Fall, sofern der Sachverhalt aufgrund der übrigen
Elemente der Akten bezogen auf das neue Vorbringen insgesamt als
glaubhaft erscheint, ein Wiedererwägungsgesuch nicht allein mit der Be-
gründung abgewiesen werden darf, dass dieses Vorbringen im ordentli-
chen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (EMARK 2003
Nr. 17 E. 4a-c. S. 105 ff.),
dass vorliegend – unter Hinweis auf die ausführliche Darstellung in der
prozessleitenden Verfügung vom 9. Dezember 2011 – festzustellen ist,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des vorliegenden Wiederer-
wägungsverfahrens eine derartige Vielzahl an neuen und stetig wech-
selnden Vollzugshindernissen vorgetragen haben, dass der Eindruck ent-
steht, sie versuchten eine zwangsweise Rückkehr in die Heimat mit allen
Mitteln zu verhindern,
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dass vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden kann, das nach (…)
Jahren erstmals geltend gemachte Vorbringen, wonach die Beschwerde-
führerin (…) Opfer sexueller Gewalt geworden sei, erscheine insgesamt
als glaubhaft,
dass schliesslich auch die Zeugnisse betreffend das Kind C._______ kei-
nem wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachverhalt zugeordnet wer-
den können, da die Feststellung, wonach (…) (vgl. Zeugnis von Dr.
G._______, Universitätsspital E._______, vom 28. Juli 2011), nicht gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht,
dass insgesamt im Wiedererwägungsgesuch, in der Beschwerdeeingabe
und in den vorgenannten Zeugnissen nicht aufgezeigt wird, inwiefern sich
die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführenden von derjenigen
bei Erlass des Urteils vom 23. Juli 2010 in einem entscheidwesentlichen
Ausmass unterscheiden sollte,
dass im Übrigen nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im
Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige me-
dizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als we-
sentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet
wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz abso-
lut notwendig ist,
dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht
dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die
Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst
dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbe-
handlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21,
EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass sich die psychiatrische Versorgung in Serbien gemäss Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts in den letzten Jahren an westeuro-
päische Standards angenähert hat,
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dass in Serbien grundsätzlich alle psychischen Probleme mit modernen
Methoden behandelt werden können und gängige Behandlungen prak-
tisch flächendeckend angeboten werden,
dass Antidepressiva und Neuroleptika verfügbar sind, wenn auch nicht in
der in der Schweiz bekannten Vielfalt,
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass die medizini-
sche Grundversorgung der Beschwerdeführenden in seiner Heimat ge-
währleistet ist,
dass zur in mehreren ärztlichen Zeugnissen geäusserten Befürchtung,
wonach sich der Gesundheitszustand der volljährigen Beschwerdefüh-
renden bei einer Rückführung nach Serbien verschlechtern werde, fest-
zuhalten ist, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvoll-
zug bei den damit konfrontierten Personen nicht selten zu einer nicht un-
erheblichen psychischen Belastung führen kann, dieser Belastung jedoch
im Rahmen einer entsprechenden Vorbereitung Rechnung zu tragen ist,
dass unter Berücksichtigung der eingereichten Arztberichte bei einer
Rückführung nicht von einer konkreten Gefährdung in Form einer medizi-
nischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist,
dass es den Beschwerdeführenden im Übrigen freisteht, sich um medizi-
nische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asyl-
verordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,
SR 142.312]) zu bemühen, um die benötigte medizinische Behandlung in
der ersten Zeit nach der Rückkehr mit finanzieller oder materieller Unter-
stützung durch die Schweiz sicherstellen zu können,
dass nach dem Gesagten nicht von einer wiedererwägungsrechtlich rele-
vanten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerde-
führenden seit Erlass des Urteils vom 23. Juli 2010 auszugehen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch im Hinblick auf die all-
gemeine Lage in Serbien auf die Ausführungen im vorgenannten, das or-
dentliche Verfahren abschliessende Urteil vom 23. Juli 2010 verwiesen
werden kann, zumal nicht einzusehen ist, inwieweit sich die dortige Situa-
tion in den letzten zwei Monaten verändert haben sollte,
dass im Hinblick auf die geübte Urteilskritik im Sinne einer Klarstellung
festzuhalten ist, dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht fällt, wenn
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lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt wer-
den, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die
frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Presseberichte
an der nach wie vor gültigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts klarerweise nichts zu ändern vermögen,
dass zusammenfassend die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen
in der Gesuchseingabe und in der Beschwerde sowie mit den eingereich-
ten Beweismitteln keine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage in
Bezug auf die Aspekte der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar-
zutun vermögen,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
9. August 2010 zu Recht abgewiesen hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid der Antrag um Gewährung des
Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM gegenstandslos
wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens deren Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 4. März 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 4. März 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand: