Abtei lung V
E-849/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
F_______, geboren (...), Irak,
vertreten durch lic. iur. Annegret Lautenbach-Koch,
Rechtsanwältin, Zollikerstrasse 4, Postfach,
8032 R_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-849/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in L_______
(Provinz Suleymania), verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am
18. Dezember 2002 gelangte über die Türkei und andere ihm unbe-
kannte Länder am 29. Januar 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung im Empfangszentrum Chiasso
fand am 5. Februar 2003 und die Anhörung durch die zuständige kan-
tonale Behörde (Zug) am 27. März 2003 statt.
B.
Am 26. August 2004 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers
als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da er seit dem 6. August
2004 unbekannten Aufenthalts war.
C.
Am 27. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylge-
such ein. Die Erstbefragung im Empfangszentrum Basel fand am 3.
März 2006 und die direkte Bundesanhörung am 15. März 2006 statt.
Zur Begründung seiner Asylgesuche machte er im Wesentlichen gel-
tend, sein Vater sei Peschmerga und bei der PUK (Patriotic Union of
Kurdistan) gewesen. Seine Mutter sei in Kirkuk festgenommen worden,
um seinen Vater zur Aufgabe zu zwingen. Deshalb sei er im Gefängnis
von Kirkuk geboren. Sein Vater habe sich den irakischen Behörden ge-
stellt. Seine Eltern seien verstorben. Er sei deshalb von einem Onkel
grossgezogen worden. Anstatt in die Schule zu gehen, habe er in sei-
nem Baugeschäft gearbeitet. Sein Onkel sei alt gewesen und seine
Frau habe ihn nicht gemocht, weshalb er ausgereist sei. Im zweiten
Asylverfahren machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er
habe im Sommer 2004 auf Anraten seines Onkels die Schweiz verlas-
sen und sich in die Türkei begeben, wo er bis zu seiner Wiedereinreise
in die Schweiz in Ankara gearbeitet habe. Der Kontakt mit seinem On-
kel sei plötzlich abgebrochen
D.
Mit Verfügung vom 16. März 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Da der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet wurde, ver-
fügte das BFM seine vorläufige Aufnahme. Das Bundesamt führte aus,
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der Beschwerdeführer habe keinerlei Verfolgungsmassnahmen im Hei-
matland, sondern lediglich private Nachteile geltend gemacht. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, es habe nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrol-
lierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania be-
schlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen
Verhältnisse vorzunehmen. Da in diesen Provinzen keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrsche, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich
zumutbar. Der Beschwerdeführer habe von 1986 bis zur Ausreise in
der Provinz Suleymania gelebt, wo er auch über ein Beziehungsnetz
verfüge. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Das BFM erwäge, die verfügte
vorläufige Aufnahme aufzuheben. Zur Einreichung einer Stellungnah-
me wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt.
F.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 10. Sep-
tember 2007 aus, er gehe davon aus Vollwaise zu sein, zudem lebe
auch sein Onkel nicht mehr. Er habe keine Schule besucht und könne
weder lesen noch schreiben. Er habe in seiner Heimat kein Bezie-
hungsnetz aufbauen können und heute keine Kontakte in den Nordi-
rak. Die Situation im Nordirak sei angespannter als dies von der
Vorinstanz dargestellt werde, weshalb er befürchte, wie seine Eltern zu
verschwinden. Aufgrund der allgemeinen Lage und seiner individuellen
Situation sei die Rückkehr für ihn unzumutbar.
G.
Mit Urteil des Bezirksgerichts R_______ vom 13. Juni 2007 wurde der
Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs. Auf die verspätet einge-
reichte Berufung trat das Obergericht des Kantons R_______ nicht
ein, womit das Urteil rechtskräftig wurde.
H.
Das BFM orientierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. De-
zember 2007 über seine Absicht, die vorläufige Aufnahme gestützt auf
Art. 14 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121; heute Art. 83
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Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) aufzuheben und setzte ihm
eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an.
I.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Dezem-
ber 2007 fest, dass er für Handlungen verurteilt worden sei, welche er
aus Leichtsinn und aktueller Geldnot begangen habe. Mittlerweile
habe er eine feste Anstellung und könne selber für seinen Lebensun-
terhalt aufkommen. Mit der Gewährung des bedingten Vollzuges sei
das Bezirksgericht von einer günstigen Prognose zum künftigen Ver-
halten des Beschwerdeführers ausgegangen, weshalb er darum ersu-
che, auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu verzichten. Als
Beweismittel für die instabile Situation im Nordirak reichte der Be-
schwerdeführer mehrere Fotografien ein, welche er von anderen in der
Schweiz wohnhaften irakischen Kurden erhalten haben will.
J.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 - eröffnet am 10. Januar 2008 - hob
das BFM die am 16. März 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmit-
teln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 4. März 2008 zu
verlassen und beauftragte den Kanton R_______ mit dem Vollzug der
Wegweisung.
K.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Februar 2008
beantragte der Beschwerdeführer, es sei von einer Aufhebung der mit
Verfügung vom 16. März 2006 angeordneten vorläufigen Aufnahme
abzusehen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2008 teilte die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde
ein Kostenvorschuss erhoben, welcher fristgerecht einging.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli-
chen damit, dass eine Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83
Abs. 7 AuG in casu verhältnismässig sei, da der Beschwerdeführer ge-
mäss Urteil des Bezirksgerichts R_______ vom 13. Juni 2007 in
schwerer Weise gegen des Betäubungsmittelgesetz verstossen habe
und mit 12 Monaten Freiheitsstrafe bestraft worden sei, womit ein er-
höhtes Interesse am Vollzug der Wegweisung bestehe. Der Beschwer-
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deführer, welcher gemäss seinen Ausführungen nur private Benachtei-
ligungen geltend mache, habe seit seiner Kindheit in der Provinz Su-
leymania gelebt und sei dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es
erscheine unglaubhaft, dass er dort kein Beziehungsnetz habe. Zudem
habe er während seines zweijährigen illegalen Aufenthalts in der Tür-
kei gezeigt, dass er in der Lage sei, sich eine Existenz aufzubauen
und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Weder die im Strafver-
fahren gezeigte Reue noch die anderen aufgeführten Umstände lie-
ssen angesichts der Schwere der Straftat und der hohen Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
unverhältnismässig erscheinen. Nach einer Analyse der aktuellen
Situation in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania schätze das
BFM den Vollzug der Wegweisung zudem als grundsätzlich zumutbar,
möglich und zulässig ein.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die allgemeine
Lage im Nordirak ohne genauere Begründung als zumutbar erachtet
und als zulässig und möglich eingeschätzt werde. Der Beschwerdefüh-
rer gehe von einer weiterhin bestehenden Gefährdungslage aus. Die
Vorinstanz habe sich nicht mit den eingereichten Fotos und der indivi-
duellen Gefährdungslage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt,
der sehr wohl eine individuell konkrete Bedrohung geltend mache.
Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten
könne nicht als Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im
Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG bezeichnet werden. Dass der Be-
schwerdeführer „in schwerer Weise“ gegen das Betäubungsmittel-ge-
setz verstossen habe, sei aus der Länge der Freiheitsstrafe nicht zu
schliessen. Der Beschwerdeführer habe die Strafe für seine Taten in
der Vergangenheit erhalten, daraus entgegen der günstigen Prognose
eine Gefahr für die Zukunft zu sehen, widerspreche dem seitherigen
Wohlverhalten des Beschwerdeführers.
5.
5.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
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(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts oder in einen Drittstaat zu
begeben.
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.
6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
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ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weite-
ren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.),
was ihm, wie auch in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom
16. März 2006 festgestellt wird, nicht gelungen ist. Ebenfalls lässt die
allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6982/2006 vom 22.
Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6); die ins Recht gelegten Fotos sind nicht
geeignet, an dieser Betrachtungsweise etwas zu ändern. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herr-
schenden allgemeinen politischen Lage, die durch Krieg, Bürgerkrieg
oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht
durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl.
Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990. BBl 1990 II 668).
6.3 Die vorläufige Aufnahme nach den Abs. 2 und 4 des Art. 83 AuG
wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person: a. zu ei-
ner längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde
oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Ar-
tikel 64 oder 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde; b. erheblich
oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder die Unmöglichkeit
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des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr Verhalten verursacht
hat. Gemäss der am vormaligen Art. 14a Abs. 6 ANAG entwickelten
und heute noch geltenden Praxis setzt die Anwendung dieser Aus-
schlussklausel eine Abwägung zwischen den Interessen des Auslän-
ders am Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an sei-
ner Wegweisung voraus und schränkt dabei das Interesse des Staates
auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung oder deren schwerwiegende Verletzung ein, wobei die Aus-
schlussklausel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung
des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden ist. Es genügt nicht,
wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den
Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an
die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu
halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Ge-
fährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar-
stellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt bei-
spielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann
deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt
besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen
Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Straf-
rahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederhol-
te Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe
Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose
erheblich in Frage. Des weiteren kann auch das Vorleben des Be-
schwerdeführers bei der Ineressenabwägung mit berücksichtigt wer-
den (vgl. EMARK 2004 Nr. 39, E. 5.3 und 2006 Nr. 11, E. 4 ff).
6.4 Der Beschwerdführer wurde vom Bezirksgericht R_______ mit Ur-
teil vom 13. Juni 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verur-
teilt, wovon er die Hälfte bereits durch Haft erstanden hatte. Die ver-
bleibende Freiheitsstrafe im Umfang von sechs Monaten wurde aufge-
schoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Die Strafbehörde
zog in Betracht, dass der vollumfänglich geständige Beschwerdeführer
zirka drei Wochen vor seiner Verhaftung begonnen hatte, für seinen
Auftraggeber zu einem monatlichen Gehalt für diesen zu arbeiten, das
heisst, Heroin und Kokain an Betäubungsmittelkonsumenten auszulie-
fern, beziehungsweise Betäubungsmittel zu portionieren. Somit war
dem nicht drogenabhängigen Beschwerdeführer bewusst, dass er -
aus rein finanziellem Interesse - Mengen von Betäubungsmitteln in
Umlauf setzte, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr
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brachte, womit ein schwerer Fall im Sinne des Gesetzes vorliegt. Aus
dem in der Beschwerde vorgebrachten Umstand der hälftigen
Verbüssung der Strafe, und der im Strafverfahren gezeigten Reue
kann nicht leichthin gefolgert werden, die Gefahr einer erneuten
Begehung von Betäubungsmitteldelikten der gleichen Art bestehe
nicht mehr. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer verletzten
Rechtsgüter ist die seit seiner Haftentlassung abgelaufene Zeit sowie
die Tatsache, dass er für seinen Lebensunterhalt selber aufkommt, zu
kurz, um von einem grundlegenden und gefestigten Sinneswandel
auszugehen. Demgegenüber hat das persönliche Interesse des
Beschwerdeführers, der vor seiner Einreise in die Schweiz Ende 2002
in seiner Heimat bei seinem Onkel im Baugeschäft und anschliessend,
nach seiner freiwilligen Ausreise aus der Schweiz während seines
illegalen Aufenthalts in der Türkei, von 2004 bis 2006 erwerbstätig war
und in der Schweiz schon aufgrund seines kurzen Aufenthalts - weder
von einer gefestigten wirtschaftliche Existenz noch von einer
fortschreitenden Integration ausgegangen werden kann, vor dem
öffentlichen Interesse zurückzustehen.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausschlussklausel
von Art. 83 Abs. 7 AuG im vorliegenden Fall als verhältnismässig er-
scheint. Demnach überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz am
Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdefüh-
rers, sich auf die Wegweisungsschranke von Art. 83 Abs. 1 AuG zu be-
rufen, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu
prüfen und auf die Fragen im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegen den - im Uebrigen zutreffenden -
Ausführungen der Vorinstanz in den Nordirak nicht einzugehen ist.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers ist demnach zu bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N________ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
Versand:
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