Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8505/2010
Urteil vom 26. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Russland,
_______,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung,
(Dublin-Verfahren),
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2010 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Russland
(Südossetien) am 25. August 2009 verliess und über ihm angeblich
unbekannte Länder nach Österreich reiste, wo er am 5. September 2009
(in St. Georgen) ein Asylgesuch stellte, das anfangs 2010 abgelehnt
wurde,
dass er in der Folge in die Schweiz reiste, wo er am 10. Februar 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein erstes Asylgesuch
stellte, indessen das BFM darauf mit Verfügung vom 31. März 2010 in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat sowie die Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Österreich verfügte und diese Verfügung mit der
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2010 bestätigt wurde
(Beschwerdeverfahren E-2476/2010),
dass die Rückführung des Beschwerdeführers nicht vollzogen werden
konnte, da dieser untertauchte respektive selbständig nach Österreich
zurückkehrte und am 11. Juli 2010 dort ein weiteres Asylgesuch
einreichte, das ebenfalls abschlägig beantwortet worden sei,
II.
dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2010 Österreich wieder
verliess, gleichentags illegal in die Schweiz einreiste und hier im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe (EVZ) ein zweites
Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom
2. November 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
dieselben Asyl- respektive Ausreisegründe wie anlässlich des Stellens
des ersten Gesuchs geltend machte (vgl. EVZ Protokoll S. 4 f. und S. 7),
dass er ergänzte, in Österreich habe er sich in einem Flüchtlingszentrum
befunden, dort sei er während 39 Tagen in einen Hungerstreik getreten
und habe Gesundheitsprobleme gehabt,
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dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung vom 2.
November 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Österreich gewährt wurde,
dass er dabei festhielt, er sei in Österreich sehr krank gewesen, er habe
eine medizinische Behandlung gefordert, diese indessen nicht erhalten
respektive keine angepasste Behandlung erhalten (vgl. EVZ Protokoll
vom 2. November 2010 S. 8),
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 – eröffnet am 3. Dezember 2010 – in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach
Österreich wegwies,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen
Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-
II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Österreich
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass Österreich sich auf Anfrage vom 23. November 2010 hin am 26. November 2010 für zuständig erklärt
und einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe,
dass die Rückführung nach Österreich – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung –
bis spätestens am 26. Mai 2011 zu erfolgen habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur
Wegweisung nach Österreich nichts an der Zuständigkeit dieses Staates für die Behandlung seines
Asylgesuchs zu ändern vermöchten, zumal davon auszugehen sei, dass Österreich die allenfalls
benötigten medizinischen Versorgungsleistungen gemäss Aufnahmerichtlinie erbringen könne,
dass somit auch auf das zweite Asylgesuch nicht einzutreten und der Vollzug der Wegweisung nach
Österreich zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,
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dass er unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Dezember 2010 den Vollzug der angefochtenen Verfügung
mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte,
dass es mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2010 dem
Beschwerdeführer Frist bis zum 10. Januar 2011 zur Übersetzung der
Beschwerdebegründung (Ziffern II/1 und II/2) in eine Amtssprache
ansetzte, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass mit derselben Zwischenverfügung das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
aufgeschoben, das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer zur
Nachreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 10. Januar 2011
aufgefordert wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2011
(Postaufgabe gleichentags) die geforderte Beschwerdeverbesserung,
eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Durchgangszentrums
_______ vom 22. Dezember 2010 sowie mehrere ärztliche
Untersuchungsberichte aus Österreich (teilweise in Fotokopie) zu den
Akten gab,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass für den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen im
Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden
angesichts des klaren Wortlauts von Art. 97 AsylG keine Veranlassung
bestand und besteht und die Frage der Information über einen allenfalls
bereits erfolgten Datenaustausch sich für das Bundesverwaltungsgericht
schon deshalb nicht stellt, weil den Akten keine Hinweise auf solche
Kontakte zu entnehmen sind,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auch vor
seiner zweiten Einreise in die Schweiz in Österreich aufgehalten und dort
ein weiteres Asylgesuch gestellt hatte,
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dass vorliegend Österreich für die Behandlung seines Asylgesuchs
zuständig ist und die österreichischen Behörden bei ihrer ausdrücklichen
Zustimmung auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO hingewiesen haben,
dass die vom Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen
Gehörs geäusserten Einwände hinsichtlich seiner gesundheitlichen
Schwierigkeiten (vgl. EVZ-Protokoll vom 2. November 2010 S. 8) an
dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen,
dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses
Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 9.
Dezember 2010 respektive Verbesserung vom 7. Januar 2011 geltend
macht, er sei zum zweiten Mal in die Schweiz gekommen, weil Österreich
ihm auch auf entsprechende Bitte hin keine medizinische Behandlung
gewährt habe, wozu er ärztliche Zeugnisse und Berichte beilege,
dass er in der Schweiz eine medizinische Behandlung seiner Varicosis
und der Schmerzen der Wirbelsäule erhalte,
dass er die Schweizer Behörden nicht um politisches Asyl, sondern nur
um die Möglichkeit ersuche, diese medizinische Behandlung
abschliessen zu können, zumal Österreich ihm keine medizinische Hilfe
gewähren wolle, und er danach die Schweiz ohne Weiteres verlassen
werde,
dass bei Durchsicht der Akten respektive der Beschwerdeverbesserung
vom 7. Januar 2011 auffällt, dass der Beschwerdeführer bei der
Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Rücküberführung
nach Österreich nicht erwähnt hatte, dass ihm dort ärztliche
Unterstützung gewährt worden war (vgl. EVZ-Protokoll vom 2. November
2010 S. 8),
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dass die von ihm mit der Beschwerdeverbesserung eingereichten
medizinischen Unterlagen auf eine offenbar umfassende medizinische
Betreuung und Versorgung des Beschwerdeführers schliessen lassen,
dass im Übrigen gemäss der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten die EU-Staaten (so genannte Aufnahmerichtlinie)
verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass Asylbewerber die
erforderliche medizinischen Versorgung – zumindest die Notversorgung
und die unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten – erhalten,
und auch sicherzustellen haben, dass Asylsuchende im betreffenden
Mitgliedstaat Rechtsmittel gegen Verstösse gegen diese Vorschriften
einlegen können (Art. 15 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
dass die in den Beschwerdebeilagen erwähnten
Gesundheitsbeschwerden angesichts der mit der schweizerischen
vergleichbaren medizinischen Infrastruktur zweifellos weiterhin auch in
Österreich behandelt werden können,
dass im Übrigen die geltend gemachte medizinische Behandlung in der
Schweiz von ihm nicht konkretisiert oder belegt worden ist,
dass demnach davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in
Österreich die allenfalls erforderliche medizinische Hilfe erhalten hat und
weiterhin erhalten kann,
dass es ihm andernfalls frei stehen würde, nötigenfalls mithilfe eines
Rechtsanwalts eine allfällige rechtswidrige Unterlassung seiner
medizinischen Weiterbehandlung bei den zuständigen österreichischen
Behörden geltend zu machen,
dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer
Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs
entgegenstehen könnten,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auch auf das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein
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Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]) und eine entsprechende Beurteilung
soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des
Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass mit diesem Entscheid in der Sache selbst der Antrag auf Herstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden ist,
weshalb nicht weiter darauf einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: