Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8507/2010
Urteil vom 21. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien A._______, geboren (...),,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
2. Dezember 2010 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger aus Sri Lanka, am
14. September 2010 von Italien her in die Schweiz einreiste und
gleichentags erstmals ein Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Empfangszentrumsbefragung in B._______ vom
20. September 2010 im Wesentlichen geltend machte, er habe für die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet, sei dann aber von
der Sri Lanka Artillery (SLA) eingesperrt und geschlagen worden,
dass später die Special Task Force (STF) bei ihm Hausdurchsuchungen
durchgeführt und ihn mit zwei Kollegen verhaftet und angeklagt habe,
dass er schliesslich geflüchtet sei, um nicht das gleiche Schicksal wie
andere Tamilen erleben zu müssen, die von Unbekannten entführt
worden und schliesslich spurlos verschwunden geblieben seien,
dass ihm in der gleichen Befragung mitgeteilt wurde, gestützt auf seine
Aussagen sei mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig, weswegen auf sein Asylgesuch unter
Umständen nicht eingetreten werde,
dass ebenfalls am 20. September 2010 dem Beschwerdeführer dazu das
rechtliche Gehör gewährt wurde und er erklärte, dass in Italien Flüchtlinge
aus Sri Lanka keine Möglichkeit hätten, ein Asylgesuch zu stellen,
dass das BFM am 16. November 2010 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden stellte, welche diesem am 17. November 2010
zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 - eröffnet am
3. Dezember 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien und spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist den Vollzug anordnete und gleichzeitig
feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
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zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags“ (Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68] sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags“ (SR
0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass Italien der Übernahme des Beschwerdeführers am
17. November 2010 zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 17. Mai 2011 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 20.
September 2010 keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, welche
die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage
stellen würden,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen
sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2010
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er darin sinngemäss in materieller Hinsicht beantragte, es sei auf
das Asylgesuch vom 5. September 2010 einzutreten, es sei das
Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass er zudem in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragte,
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dass er ferner beantragte, die Behörden seien anzuweisen, keine Daten
in sein Heimatland weiterzuleiten und bei einer bereits erfolgten
Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer in einer separaten Verfügung
darüber zu informieren,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu nehmen
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Dezember 2010 das
C._______ mit Telefax anwies, bis zum definitiven Entscheid über die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde einstweilen von
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt ist,
dass es deshalb im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die
Voraussetzungen einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien
(Drittstaat) im Rahmen der Dublin-II-Verordnung zu prüfen und deshalb
auf das Rechtsbegehren betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimat- oder Herkunftsstaats und Datenweitergabe an diese nicht
einzutreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass die italienischen Behörden einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers am 17. November 2010 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO) zugestimmt haben, zumal dieser über ein bis
zum 2. Mai 2011 gültiges italienisches Visum verfügt,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der
einschlägigen Staatsverträge (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]); Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für
die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig
zu erachten ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten
veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-
VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes –
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass – ohne die teilweise prekären Verhältnisse für Asylsuchende in
Italien zu verkennen – dem Bundesverwaltungsgericht keine begründeten
Anhaltspunkte vorliegen, Italien würde die völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101), nicht einhalten, oder es würden andere Umstände eine
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verhindern,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist und sich demzufolge an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
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private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass zudem die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar
2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass für das Bundesverwaltungsgericht damit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Schweiz
hätten veranlassen sollen (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO),
dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde näher
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen, zumal im Wesentlichen lediglich vorgebracht
wird, eine Rückkehr nach Italien sei nicht möglich, da der Schlepper ihm
seine Dokumente weggenommen habe,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorgehende Erwägungen),
dass in dem Sinne die Vorinstanz zu Recht das Fehlen von
Vollzugshindernissen in Bezug auf Italien festgestellt hat,
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dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht
mehr zu befinden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
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