Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8508/2010
Urteil vom 17. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (...), und seine Ehefrau B._______,
geboren (...), Syrien, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2010 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 1. August
2010 ihr Heimatland verliessen, über die Türkei und Italien am 25. August
2010 in die Schweiz einreisten und am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden am 8. September 2010 summarisch zur
Person befragt wurden und gleichentags anlässlich des rechtlichen
Gehörs bezüglich einer allfälligen Rücküberstellung nach Italien geltend
machten, sie wollten in der Schweiz bleiben, da sie in Italien nicht leben
könnten und weder Arbeit noch Unterkunft hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 – den
Beschwerdeführenden am 8. Dezember 2010 – auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Italien
verfügte, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton [...] mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und den
Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Dezember 2010
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM vom
3. Dezember 2010 sei aufzuheben, auf die Asylgesuche sei einzutreten,
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei festzustellen
und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten
aufgrund von Streitigkeiten zwischen ihren beiden Familien aus Syrien
flüchten müssen um ihr Familienleben zu schützen, zudem hätten sie in
Italien nie Asyl beantragt,
dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht die
unentgeltliche Rechtspflege beantragten,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM aufgrund eines EURODAC-Treffers vom 27. August 2010
und dem Umstand, dass Italien auf das Übernahmegesuch des BFM vom
21. September 2010 bis zum Ablauf der Frist nicht geantwortet hat, Italien
zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet
hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [Dublin-II-VO]),
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, dass Italien sich nicht an die daraus
resultierenden Verpflichtungen hält,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie könnten in Italien
nicht leben, da sie keine Arbeit und keine Wohnung besässen, deshalb
keine rechtsrelevanten Gründe gegen seine Rücküberstellung nach
Italien darstellen,
dass insgesamt weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die
EMRK garantierten Rechte durch Italien noch humanitäre Gründe nach
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für einen
Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch
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auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung
zu Recht anordnete,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: