Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8510/2010
Urteil vom 21. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Syrien,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 12.
November 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2010 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 6. Juli 2009 abgewiesen und die Wegweisung
sowie den Vollzug angeordnet hat,
dass diese Verfügung am 24. Mai 2010 unangefochten in Rechtskraft
erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2010 durch seinen
Rechtsvertreter beim BFM eine als "Revisionsgesuch betreffend
Asylrecht" bezeichnete Eingabe machte und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
sowie die Einstellung von Vollzugshandlungen beantragte,
dass er dieses Gesuch massgeblich mit der Beschaffung neuer
Beweismittel aus dem Internet betreffend die Situation der Kurden in
Syrien und dem Erhalt einer Kopie eines gegen ihn ausgestellten
syrischen Haftbefehls begründete sowie einen Arztbericht in Aussicht
stellte,
dass er weiter geltend machte, die neuen Beweismittel würden seine
Verfolgung in Syrien und somit die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
beweisen sowie die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen untermauern,
dass die eingereichten Internetpublikationen belegen würden, dass
politisch aktive Kurden in Syrien tagtäglich willkürlich verhaftet, gefoltert
und anderweitig misshandelt würden, und diese Gefahr angesichts des
politischen Engagements des Beschwerdeführers und seiner Familie
auch ihm drohe,
dass mit dem Haftbefehl des Polizeikommandos der Provinz (…) vom
(…) der Nachweis erbracht werde, dass der Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr nach Syrien mit einem langjährigen, willkürlichen
Freiheitsentzug rechnen müsste,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel den oben erwähnten
Haftbefehl (in Kopie), eine Übersetzung desselben, datiert vom 31. Mai
2010, sowie zahlreiche Internetauszüge betreffend die Lage der Kurden
in Syrien einreichte,
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dass das BFM die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm,
dieses mit Verfügung vom 12. November 2010 abwies, soweit darauf
eingetreten wurde, die Verfügung vom 22. April 2010 als rechtskräftig und
vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob sowie feststellte,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausführte,
dass auf das Wiedererwägungsgesuch zum Vornherein nicht einzutreten
sei, insoweit zu weiten Teilen die Schlussfolgerungen in der
rechtskräftigen Verfügung kritisiert würden, hingegen die eingereichten
Beweismittel im Lichte von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu prüfen seien,
dass der Kopie des Haftbefehls keine nennenswerte Beweiskraft
zukomme, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb der
Beschwerdeführer das Dokument nicht schon längstens eingereicht habe
sowie Ausführungen zu Art und Weise sowie zum Zeitpunkt der
Erlangung des Beweismittels fehlten,
dass weiter Haftbefehle wie der eingereichte in Syrien behördeninterne
Papiere seien, die nicht einfach an Dritte weitergegeben würden, weshalb
es als ausgesprochen unwahrscheinlich erscheine, dass der
Beschwerdeführer überhaupt in dessen Besitz gelangt sein könne,
dass der Beschwerdeführer zudem bei der von den Behörden
kontrollierten Ausreise aus Syrien festgenommen worden wäre, falls er
tatsächlich per Haftbefehl gesucht worden wäre,
dass im Übrigen die eingereichten Berichte über die Lage der Kurden in
Syrien aufgrund ihrer allgemeinen Natur und fehlendem direktem Bezug
zum Beschwerdeführer nicht geeignet seien, seine Gefährdung im
Heimatland zu belegen,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
11. Dezember 2010 durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass er die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 12. November 2010,
die Gewährung des Asyls und eventualiter die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz unter Feststellung der Unzumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die
Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines
amtlichen Anwalts in der Person seines Rechtsvertreters beantragt,
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit Telefax
vom 13. Dezember 2010 bis zum Entscheid über die aufschiebende
Wirkung vorsorglich aussetzte,
dass mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2010 das Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen,
der provisorische Vollzugsstopp aufgehoben und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 1200.- gesetzt wurde,
dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 4. Januar 2011 fristgerecht
geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz die als "Revisionsgesuch" bezeichnete Eingabe vom
21. Oktober 2010 mangels eines materiellen Beschwerdeentscheides zu
Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. Entscheidungen des
Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 127 I 133 E. 6 mit weiteren
Hinweisen),
dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft
erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil
abgeschlossen worden ist,
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dass ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu
bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des
Revisionsverfahrens zu behandeln ist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66
Abs. 3 VwVG; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch
eingetreten ist, soweit zu einem grossen Teil Kritik an der ursprünglichen
Verfügung vom 22. April 2010 geübt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit dem Wiedererwägungsgesuch neue
Beweismittel (Internetpublikationen, Haftbefehl der Provinz […] vom […])
geltend macht, welche die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen belegen
würden,
dass somit Revisionsgründe im Sinne von Art 66 Abs. 2 VwVG angerufen
werden (Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel),
weshalb die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuches entlang den
Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG bezüglich Revisionsgesuchen zu
geschehen hat,
dass sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel nur dann einen
Wiedererwägungsgrund bilden, wenn sie der gesuchstellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-
)Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder
Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG in analogiam),
dass ergänzend festzuhalten ist, dass Wiedererwägungsgesuche nicht dazu dienen sollen, eine
unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen beziehungsweise Beschwerdefristen zu umgehen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b S. 217 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Übersetzung des eingereichten Haftbefehls vom (…) auf den 31. Mai 2010 datiert ist, womit
augenfällig ist, dass der Beschwerdeführer spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von diesem
Dokument hatte,
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dass angesichts der Tatsache, dass die – gemäss Beschwerdeschrift angeblich mit Schwierigkeiten
verbundene – Beschaffung des Haftbefehls aus Syrien eine gewisse Zeit beansprucht haben muss, von
einem früheren, vor Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung am 24. Mai 2010 liegenden
Zeitpunkt der Kenntnisnahme ausgegangen werden kann,
dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, weshalb es ihm bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt
und in Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht möglich oder nicht
zumutbar gewesen wäre, den Haftbefehl sowie die Internetpublikationen bereits im ordentlichen Verfahren
beizubringen,
dass somit die Einreichung des Haftbefehls und der dazugehörigen Übersetzung im
Wiedererwägungsverfahren als verspätet zu qualifizieren ist,
dass vollständigkeitshalber festzuhalten ist, dass - selbst unter Berücksichtigung der angerufenen
Internetpublikationen - keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige
Behandlung im Heimatland vorliegen, welche gemäss konstanter Rechtsprechung eine Berücksichtigung
dieser Vorbringen trotz verspäteter Geltendmachung gebieten würde,
dass es den Vorbringen im Weiteren nebst der rechtzeitigen Einbringung ins Verfahren an der
revisionsrechtlichen Erheblichkeit fehlt, wobei hierzu – anstelle einer Wiederholung – auf die nicht zu
beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die obige zusammenfassende
Darstellung derselben verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerde im Übrigen zu einem grossen Teil die bereits im Wiedererwägungsgesuch
geäusserte Kritik an der ursprünglichen Verfügung wiederholt, und auf diese Kritik nicht einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keinen wiedererwägungsrechtlich (beziehungsweise
revisionsrechtlich) relevanten Sachverhalt darzutun vermag,
dass der Beschwerdeführer ferner mit den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde
– soweit sie den Wegweisungsvollzug betreffen – verglichen mit der Situation bei Eintritt der Rechtskraft
der ursprünglichen Verfügung in Anbetracht der vorherigen Erwägungen keine entscheidrelevant
veränderte Sachlage darzutun vermag,
dass es sich erübrigt, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht
geeignet sind, einen anderen Entscheid hinsichtlich des Fehlens von Wiedererwägungsgründen
herbeizuführen,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 21. Oktober 2010 zu Recht
abgewiesen hat,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.-(Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 4. Januar
2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
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3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
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