Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-850/2011
E-851/2011
Urteil vom 16. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
Parteien A._______,
B._______,
Mongolei,
beide vertreten durch Claudio Nosetti, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 21. Januar 2011 / N (…) und N
(…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 10. Juli 2009 verliessen und via Moskau und ihnen unbekannte
Länder am 22. Juli 2009 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen
Tag um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (…) vom 6. August 2009 sowie der direkten
Anhörungen vom 17. August 2009 zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführerin sei vom 20. bis
zum 27. Juni 2008 in Südkorea (Seoul) gewesen, wo sie beim Warten auf
ihren Rückflug von zwei Mongolen angesprochen worden sei, welche sich
als (…) und (…) vorgestellt hätten,
dass (…) sie gebeten habe, eine Tasche mit Kleinigkeiten und
Süssigkeiten für seine Kinder in die Mongolei mitzunehmen, welche dann
von seiner Ehefrau in Empfang genommen werde,
dass die Beschwerdeführerin die Tasche übernommen und nach ihrer
Rückreise einer Person (…) übergeben habe, welche sich als (…) Bruder
ausgegeben habe und ihr gesagt habe, dass dessen Ehefrau nicht habe
kommen können,
dass die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2008 vom mongolischen
Untersuchungsamt verhaftet, betäubt und bis am 14. Juli 2008
festgehalten worden sei,
dass sie während dieser Haft erfahren habe, dass sich in der von ihr in
die Mongolei gebrachten Tasche viel Geld befunden habe, und dass ihr
von einem Untersuchungsbeamten namens (…) vorgehalten worden sei,
dieses Geld an sich genommen zu haben,
dass es sich dabei um illegales Geld gehandelt habe, welches sich die
Untersuchungs- und Polizeibeamten von Ulaanbaatar hätten zukommen
lassen wollen,
dass die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2008 aufgrund einer Bürgschaft
des Beschwerdeführers wieder freigelassen worden sei,
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dass es tags darauf zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei, bei
welcher der Beschwerdeführer mit einer Pistole bedroht worden sei und
Ausweispapiere sowie weitere Dokumente beschlagnahmt worden seien,
dass der Beschwerdeführer wenige Tage darauf versucht habe, die
beschlagnahmten Dokumente bei der Polizei zurückzuverlangen, dort
indessen erfahren habe, dass die Leute, welche die Hausdurchsuchung
durchgeführt hätten, keine Polizisten gewesen seien, so dass sie nicht
wissen würden, wer die Hausdurchsuchung durchgeführt habe,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge fast täglich vorgeladen worden
und zum Verbleib des Geldes befragt worden sei,
dass auch der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin am 15. August 2008 erneut festgenommen,
bis am 10. September 2008 festgehalten und mehrfach befragt worden
sei,
dass ihr gedroht worden sei, der Beschwerdeführer und ihre Tochter
würden umgebracht, wenn sie nicht sage, wo sich das Geld befinde,
dass sich der Beschwerdeführer nach dieser Verhaftung an die
Untersuchungsstelle neben der Staatsanwaltschaft gewendet habe, um
die Polizei und die Untersuchungsbeamten überprüfen zu lassen, worauf
er zwei bis drei Tage später zu Hause von drei Männern überfallen,
geschlagen und mit einem Messer verletzt worden sei, so dass er sich für
zwei Tage in spitalärztliche Pflege habe begeben müssen,
dass ihm zudem telefonisch vom Untersuchungsbeamten (…) gedroht
worden sei, dass er und die Beschwerdeführerin, welche sich bereits in
seinen Händen befinde, umgebracht würden, wenn er weitere Schritte
gegen ihn unternehme,
dass es während der Haft der Beschwerdeführerin zu einer
Gegenüberstellung mit (…) gekommen sei, wobei dieser ihr geraten
habe, sich zu retten, zumal seine Frau umgebracht worden sei,
dass die Beschwerdeführerin noch in Handschellen versucht habe, aus
der Haft zu flüchten, indessen vor der Türe von einem Beamten
zusammengeschlagen worden und bewusstlos geworden sei,
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dass sie, nachdem sie wieder zu Bewusstsein gekommen sei, festgestellt
habe, dass (…) umgebracht worden sei, und dass sie gesehen habe, wie
dessen Leiche in einem schwarzen Plastiksack weggebracht worden sei,
worauf sie erneut ohnmächtig geworden und erst wieder zu Hause
aufgewacht sei,
dass (…) noch in der Nacht, als die Beschwerdeführerin nach Hause
gebracht worden sei, den Beschwerdeführer angerufen und ihm mitgeteilt
habe, dass die Beschwerdeführerin schweigen und innert sieben Tage
das Geld zurückgeben solle, ansonsten sie alle umgebracht würden,
dass die Beschwerdeführerin zwei Tage nach ihrer Entlassung eine
erschöpfungsbedingte Fehlgeburt erlitten habe,
dass sich die Beschwerdeführenden daraufhin mit der Hilfe eines
Freundes, (…), an verschiedenen Orten versteckt hätten,
dass ihnen von (…) mitgeteilt worden sei, dass gegen die
Beschwerdeführenden ermittelt werde, und dass auch er nach ihrem
Aufenthaltsort befragt worden sei,
dass überall mit Plakaten nach den Beschwerdeführenden gefahndet
werde,
dass sie schliesslich im Juli 2009 ihr Heimatland verlassen hätten, wobei
sie ihre Tochter bei ihrem Freund (…) hätten zurücklassen müssen,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
Verfügungen vom 21. Januar 2011 – eröffnet am 26. Januar 2011 – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Mongolei
sei vom Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als
verfolgungssicherer Staat (safe country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet worden,
dass die Bezeichnung eines Landes als „safe country“ die
Regelvermutung beinhalte, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht
stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
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dass es sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit handle, welche
im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise
umgestossen werden könne,
dass solche Hinweise vorliegend nicht ersichtlich seien, sondern sich die
Asylvorbringen als wenig durchdachtes, unglaubhaftes Konstrukt
erweisen würden,
dass Handgepäck bei der Abfertigung durchleuchtet werde und eine
Tasche voller Geld aufgefallen wäre, zudem nicht nachvollziehbar sei,
dass die Beschwerdeführerin das fremde Gepäckstück nicht geöffnet
habe,
dass ferner nicht überzeuge, dass sie bei der Gegenüberstellung von (…)
habe gewarnt werden können, werde doch bei Gegenüberstellungen ein
Kontakt zwischen Opfer und Täter typischerweise verhindert,
dass es sich beim Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin aus der
Haft geflohen, gefasst und danach zu Hause aufgewacht sei, ohne zu
wissen, wie sie dorthin gekommen sei, um eine Schutzbehauptung
handle, welche zum Ziel habe, eine unwahre Begebenheit nicht glaubhaft
und überzeugend vortragen zu müssen,
dass sich gestützt auf die realitätsfremden und konstruierten Vorbringen
der Beschwerdeführerin auch beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf
eine Verfolgung ergeben würden, zumal seine Vorbringen auf denjenigen
der Beschwerdeführerin basierten,
dass hinzu komme, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden
untereinander zahlreiche Widersprüche aufweisen würden,
dass sich aus den Akten demzufolge keine Hinweise ergeben würden,
welche geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung
umzustossen,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 2. Februar 2010
gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien
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aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidfindung (Eintreten auf
die Asylgesuche) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu
gewähren sei,
dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten zu
gewähren sei,
dass die Beschwerdeführenden ihren Eingaben mehrere Beweismittel,
darunter ein ärztliches Zeugnis vom 2. Februar 2011, ein Dokument
"Reisehinweise Mongolei" des eidgenössischen Departements für
auswärtige Angelegenheiten sowie zwei Fürsorgebestätigungen vom
31. Januar 2011 beilegten,
dass auf die Begründung der Beschwerden – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. Februar 2011 den Eingang der
Beschwerden bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerden frist- und formgerecht eingereicht sind, die
Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
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Beschwerden legitimiert sind (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass es sich aufgrund des engen persönlichen und sachlichen
Zusammenhang rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren zu
vereinigen und in einem Urteil darüber zu befinden,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es
gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge
Staatsangehörige der Mongolei sind, der Bundesrat die Mongolei mit
Beschluss vom 28. Juni 2000 zum "safe country" erklärt hat und auf diese
Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht erwogen hat, aus den Akten
würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf die
Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen
könnten,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, ein weiter
Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile
umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und nur einem tiefen
Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch
einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die
nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl.
EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247,
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass das BFM mit zutreffender Begründung die Vorbringen der
Beschwerdeführenden als offensichtlich unglaubhaft erachtet hat,
dass vorab auf die Erwägungen des BFM in den angefochtenen
Verfügungen vom 21. Januar 2011 verwiesen werden kann, welchen sich
das Bundesverwaltungsgericht anschliesst,
dass insbesondere vor dem Hintergrund der von der Vorinstanz
zutreffend geschilderten Verhältnisse an Flughäfen und den dort
stattfinden Kontrollen als realitätsfremd zu bezeichnen ist, dass die
Beschwerdeführerin im Flughafen von Seoul von unbekannten Personen
ein Gepäckstück übernommen und nach Ulaanbaatar gebracht habe,
ohne sich zu vergewissern, ob der Inhalt der Tasche tatsächlich
unbedenklich sei, und sie schliesslich wiederum ohne Feststellung des
Inhalts die Kontrolle habe passieren können,
dass weiter nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin nach einem
missglückten Fluchtversuch, bei welchem sie bewusstlos geschlagen
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worden sei, von den Leuten, welche sie festgehalten und an der Flucht
gehindert hätten, entlassen und nach Hause gebracht worden sei,
dass schliesslich nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin
zuerst entlassen und nach Hause gebracht, aber bereits kurze Zeit
danach mit Plakaten nach ihr und dem Beschwerdeführer gefahndet
worden sei,
dass die Vorbringen in den Beschwerden nicht geeignet sind, zu einer
anderen Einschätzung zu führen, vermögen doch die
Beschwerdeführenden den Erwägungen der Vorinstanz nichts
Substanziiertes entgegenzuhalten,
dass die Hinweise auf die Naivität, Reiseunerfahrenheit und
Hilfsbereitschaft der Beschwerdeführerin als blosse Schutzbehauptungen
zu qualifizieren sind,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden vom BFM aufgrund
realitätsfremder und konstruierter Angaben zu Recht als offensichtlich
unglaubhaft qualifiziert worden sind, so dass es sich erübrigt, auf die von
der Vorinstanz festgestellten Widersprüche im Detail einzugehen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügten
Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurden,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
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machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisungen vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des
Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984
(FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in der
Mongolei drohen würden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass daran auch die geltend gemachte und im ärztlichen Zeugnis vom
2. Februar 2011 bestätigte (…) der Beschwerdeführerin nichts zu ändern
vermag,
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dass diese allenfalls bei der Festlegung der konkreten
Vollzugsmodalitäten entsprechend zu berücksichtigen ist, den
Wegweisungsvollzug jedoch nicht als unzumutbar erscheinen lässt,
dass schliesslich auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
der Beschwerdeführerin – (…) – dem Vollzug der Wegweisung nicht
entgegenzustehen vermögen,
dass die medizinische Versorgungslage in Ulaanbaatar als genügend
betrachtet werden kann, so dass es der Beschwerdeführerin -
insbesondere auch unter Berücksichtigung obiger Erwägungen -
zuzumuten ist, in der Mongolei um die allenfalls erforderliche
medizinische Betreuung nachzusuchen,
dass beide Beschwerdeführende während zehn Jahren die Volksschule
besucht haben und die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben
seit dem Jahre 2004 erwerbstätig gewesen ist, so dass es ihnen
zuzumuten ist, in ihrer Heimat eine neue Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden
abzuweisen sind,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen, Anträge und
Beweismittel einzugehen, zumal diese nicht zu einem anderen Ergebnis
zu führen vermögen,
dass sich gemäss den vorstehenden Erwägungen die
Beschwerdeanträge als aussichtslos präsentieren, weshalb die
beantragte unentgeltliche Rechtspflege – unbesehen der prozessualen
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Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist (vgl. Art. 65
Abs. 1 VwVG),
dass somit die aufgrund der Beschwerdenvereinigung erhöhten Kosten
des Verfahrens von Fr. 800.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand: