Abtei lung V
E-8516/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Markus König,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
1. A._______, Tunesien,
2. B._______, Spanien,
3. C._______, Tunesien,
4. D._______, Spanien,
alle vertreten durch E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vorsorgliche Wegweisung nach Spanien;
Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2007 /
F._______ / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8516/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer 1 gemäss eigenen Angaben im März 1990
aus Tunesien ausreiste und sich in der Folge in Spanien aufhielt,
dass die Beschwerdeführer 1 und 2 am 22. September 2007 in die
Schweiz einreisten, wo sie am 25. September 2007 um Asyl nachsuch-
ten,
dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Befragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel vom 1. Oktober 2007 zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, G._______ (...)
sei Mitglied der Ennadha und 1987 am Putschversuch mitbeteiligt
gewesen,
dass G._______ nach dem Putschversuch nach Spanien geflüchtet
und dort Mitglied der Sicherheitsgruppe der Ennadha geworden sei,
dass auch H._______ Mitglied der Ennadha sei,
dass der Beschwerdeführer zuerst Sympathisant der Ennadha gewe-
sen sei, seit anfangs 1990 regelmässig von der Polizei belästigt und
fast monatlich vorgeladen worden sei, die Polizei sich bei ihm unter
anderem nach den Aufenthaltsorten und Aktivitäten der (...) erkundigt
habe und ihm selber mit der Anwendung von schweren Nachteilen
gedroht habe, falls er ähnliche Aktivitäten wie (...) aufnehme,
dass er sich deswegen im September 1990 zur Ausreise nach Spanien
entschlossen habe, dort nach einem Jahr eine Jahresaufenthaltsbewil-
ligung beantragt und diese in der Folge stets erhalten habe,
dass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines heimatlichen Passes
eine Verlängerung der spanischen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr
möglich gewesen sei, weshalb er sich (...) auf die tunesische Botschaft
in Spanien habe begeben müssen,
dass die tunesische Botschaft den zur Verlängerung eingereichten
Pass indessen eingezogen habe, weil der Beschwerdeführer 1 durch
ein tunesisches Gericht zwischenzeitlich wegen Zugehörigkeit zu einer
illegalen Bewegung zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden sei und
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das Innenministerium Tunesiens mittlerweile nach ihm habe suchen
lassen,
dass er deshalb (...) ein Asylgesuch gestellt habe, das die spanischen
Behörden aus Sicherheitsinteressen erst- und zweitinstanzlich
abgewiesen hätten, und die zweite Instanz sein Asyldossier im Jahr
2000 an die Polizei überwiesen habe,
dass er im Jahre (...) von seinem Vater in Tunesien erfahren habe,
dass er im Abwesenheitsverfahren zusätzlich zu einer Gefängnisstrafe
von (...) Jahren wegen angeblichen Mitwirkens in einer im Ausland
aktiven terroristischen Bewegung - gemeint sei wohl die Ennadha -
und wegen Aufrufs zum Terrorismus verurteilt worden sei,
dass ihm das tunesische Urteil in Spanien eröffnet worden sei und die
spanischen Behörden davon Kenntnis erhalten hätten,
dass er im August 2006 die spanischen Asylbehörden regelmässig
über seine Situation schriftlich orientiert habe, und der Begründung
des negativen Entscheids der spanischen Kommission nun habe ent-
nehmen müssen, er gefährde mit seiner Person die Sicherheit Spani-
ens,
dass die spanischen Behörden nun wohl danach trachten würden, ihn
nach Tunesien auszuschaffen, obwohl seine Ehefrau, (...), eine
dauerhafte spanische Aufenthaltsbewilligung besitze, (...) der Kinder
mittlerweile die spanische Staatsbürgerschaft erlangt hätten und das
(...) sich um die Zuerkennung der spanischen Staatsbürgerschaft
bemühe,
dass er somit nicht in Spanien bleiben könne, weshalb er in die
Schweiz gekommen sei, wo sich (...) als anerkannter Flüchtling
aufhalte (N2_______),
dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf das Protokoll und die einge-
reichten Beweismittel (vgl. dazu das Verzeichnis auf dem Aktencouvert
A1) zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführer am 4. Oktober 2007 für das weitere Verfah-
ren dem Kanton (...) zugewiesen wurden,
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dass Spanien am 10. Oktober 2007 einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers 1 grundsätzlich zustimmte und gleichzeitig darum er-
suchte, dass er bei seiner Anreise seinen bis 23. Mai 2009 gültigen
Aufenthaltsausweis (Tarjeta de Residencia [...]), seinen Pass und alle
anderen personenbezogenen Dokumente mit sich führe (vgl. A 18/2),
dass die Vorinstanz unter anderem mit Schreiben vom 11. Oktober
2007 die zuständige Behörde in Spanien darüber unterrichtete, dass
das BFM nicht im Besitze des erwähnten neuen Aufenthaltsausweises
sei, sich in den Akten jedoch der alte Aufenthaltsausweis mit dersel-
ben Nummer, ausgestellt am (...), befinde,
dass das BFM den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 12. Oktober
2007 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anordnung der vorsorg-
lichen Wegweisung nach Spanien gewährte und darauf hinwies, der
Beschwerdeführer 1 verfüge gemäss Mitteilung der spanischen Behör-
den über eine neue Aufenthaltsbewilligung, gültig bis (...),
dass die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 18. Oktober 2007
datierte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 die vorsorgliche
Wegweisung der Beschwerdeführer 1 und 2 nach Spanien anordnete
und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschieben-
de Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführer 1 und 2 mit Eingabe vom 4. November
2007 weitere Informationen und Beweismittel beim BFM einreichen
liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2007 seine ursprüng-
liche Verfügung vom 23. Oktober 2007 aufhob und gleichzeitig erneut
die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführer 1 und 2 nach
Spanien anordnete sowie feststellte, einer allfälligen Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung entzogen,
dass in der Folge diverse Interventionen der Rechtsvertretung beim
BFM erfolgten, insbesondere auch wegen nicht rechtsgenüglicher Zu-
stellung der Verfügung,
dass der Migrationsdienst des Kantons Bern das BFM mit Schreiben
vom 13. November 2007 darüber in Kenntnis setzte, dass zwei (...) des
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Beschwerdeführers (Beschwerdeführer 3 und 4) am Flughafen Genf
eingetroffen seien,
dass die Rechtsvertreterin für die Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. November 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid vom 12. No-
vember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (...),
dass der Migrationsdienst des Kantons Bern im Rahmen des Ausreise-
gesprächs vom 21. November 2007 (Eingang BFM: 27. November
2007) den Beschwerdeführer 1 zur Einreise der Beschwerdeführer 3
und 4 anhörte und dabei in Erfahrung brachte, dass die Beschwerde-
führer 3 und 4 zusammen mit (...)r am 13. November 2007 in die
Schweiz eingereist seien,
dass der Migrationsdienst am 22. November 2007 dem BFM die Erklä-
rung des Beschwerdeführers vom 21. November 2007, 14 Uhr, wonach
er um Einbezug seiner (...) in das eingereichte Asylgesuch ersuche
(vgl. A 42, S. 5), übermittelte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
23. November 2007 unter anderem die Anträge auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Anordnung vor-
sorglicher vollzugshindernder Massnahmen guthiess, und die Vorin-
stanz in Anwendung von Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Ein-
reichung einer Stellungnahme aufforderte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 28. November 2007 seine
(zweite) Verfügung vom 12. November 2007 ersatzlos aufhob,
dass die Rechtsvertreterin am 3. Dezember 2007 beim BFM ein
Schreiben der spanischen Botschaft (...) einreichte, das über die
Anforderungen einer Wiedereinreise in Spanien Ausführungen enthält,
dass Spanien mit Datum vom (...) auf erneute Anfrage des BFM hin
einer Rückübernahme der Beschwerdeführer 1 - 4 zustimmte, und
darauf hinwies, dass sie bei ihrer Anreise zwingend ihre Reisepässe
sowie die Tarjeta de Residencia NIE X-1426625 (betreffend den
Beschwerdeführer 1, gültig bis [...]), die Tarjeta de Residencida (...)
(betreffend den Beschwerdeführer 3) und alle anderen personen-
bezogenen Dokumente mitführen müssten (vgl. A 48/13),
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dass das BFM unter anderem mit Schreiben vom 7. Dezember 2007
die zuständige Behörde in Spanien wiederum über die bei den Be-
schwerdeführern vorhandenen Ausweise unterrichtete (vgl. A 52/4),
dass das BFM den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 7. Dezem-
ber 2007 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten vorsorglichen Weg-
weisung nach Spanien gewährte,
dass die Rechtsvertreterin am 12. Dezember 2007 telefonisch und am
13. Dezember 2007 schriftlich dazu Stellung bezog und darauf hin-
wies, dass der Beschwerdeführer weder über einen gültigen tunesi-
schen Reisepass noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für
Spanien verfüge,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 die vorsorgliche
Wegweisung der Beschwerdeführer nach Spanien anordnete sowie
feststellte, einer allfälligen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
entzogen,
dass die Rechtsvertreterin für die Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. Dezember 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und im Wesentlichen die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Behandlung des Asylge-
suchs in der Schweiz und die Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs wegen Fehlens eines gültigen nationalen Reise-
passes beantragte,
dass in prozessualer Hinsicht um unverzügliche vorsorgliche vollzugs-
hindernde Massnahmen (inklusive Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde), unentgeltliche Prozessführung und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ausrichtung
einer angemessenen Parteientschädigung ersucht wurde,
dass zur Stützung der Vorbringen ein Schreiben der spanischen Bot-
schaft (...), das diebezügliche Begleitschreiben an das BFM vom 3.
Dezember 2007, Kopien des Schriftenwechsels zwischen der
Rechtsvertreterin und dem BFM vom 7. und 13. Dezember 2007, eine
Faxübermittlungskopie vom 13. Dezember 2007, eine Kopie der
Rückübernahme-Anfrage vom (...), die Antwort der spanischen
Behörden vom (...) (in Kopie) sowie eine Kostennote vom 18.
Dezember 2007 eingereicht wurden,
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dass die Vorakten am Abend des 19. Dezember 2007 beim Instrukti-
onsrichter eingegangen sind,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 20. Dezember 2007 den Wegweisungsvollzug
einstweilen aussetzen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich bei der vorsorglichen Wegweisung nach Art. 42 Abs. 2
AsylG um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung handelt
(vgl. Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht
auch für die Behandlung einer gegen eine solche Verfügung gerichte-
ten Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführer am bisherigen Verfahren vor der Vorin-
stanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
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dass das BFM gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG Asylsuchende vorsorglich
wegweisen kann, wenn ihre Weiterreise in einen Drittstaat zulässig,
zumutbar und möglich ist, namentlich wenn dieser Staat vertraglich für
die Behandlung des Asylgesuchs zuständig (Bst. a), sie sich vorher ei-
nige Zeit dort aufgehalten haben (Bst. b) oder dort nahe Angehörige
oder andere Personen leben, zu welchen sie eine enge Beziehung ha-
ben (Bst. c),
dass die vorsorgliche Wegweisung sofort vollstreckbar ist, wenn das
BFM nichts anderes verfügt (Art. 42 Abs. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 18. Dezember
2007 geltend machten, die im ersten Beschwerdeverfahren (Eingabe
vom 21. November 2007) geltend gemachten Gründe und Beweismittel
seien integrierender Bestandteil der aktuellen Beschwerde,
dass in der ersten Beschwerde gegen die Rückführung nach Spanien
im Wesentlichen angeführt wurde, Spanien werde die Beschwerdefüh-
rer 1 und 2 wegen des seit (...) nicht mehr bestehenden
Aufenthaltrechts und des abgelehnten Asylgesuchs direkt oder indirekt
an Tunesien ausliefern,
dass Spaniens Behörden selbst ratifizierte Konventionen (beispielswei-
se Art. 3 und 7 EMRK) unter dem Eindruck der kürzlich ergangenen
Terroranschläge in der Praxis nicht mehr respektieren würden, unter
anderem auch, weil der Beschwerdeführer - ungeachtet der familiären
Beziehungen und der (...)-jährigen Aufenthaltsdauer in Spanien -
keinen gültigen Pass mehr in Spanien vorweisen könne,
dass das tunesische Konsulat im Jahre (...) den zur Verlängerung der
Gültigkeitsdauer abgegebenen Pass des Beschwerdeführers 1 wegen
des in Tunesien gegen ihn ergangenen Strafurteils eingezogen habe,
dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Ennadha im Heimatstaat
im Abwesenheitsverfahren zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden
sei und nunmehr in Spanien als mutmasslicher Angehöriger einer Ter-
rorvereinigung gelte, weshalb er ein Risiko für die innere Sicherheit
Spaniens darstelle und somit vom spanischen Geheimdienst nichts
Gutes erwarten könne,
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dass Spanien und Tunesien die Bewegung Ennadha als terrorististi-
sche Organisation bezeichnet hätten, und zudem Interpol (...) nach
(...), der anerkannter Flüchtling sei, fahnden lasse,
dass Spanien die Beschwerdeführer ausschaffen werde, vielleicht
nach Marokko, Tunesien oder in ein anderes afrikanisches Land, wo
ihnen eine weitere Abschiebung nach Tunesien drohe,
dass in der Beschwerde vom 18. Dezember 2007 hinzugefügt wurde,
der Beschwerdeführer verfüge immer noch nicht über einen gültigen
nationalen Pass und eine gültige Aufenthaltsbewilligung,
dass das BFM bei seiner Anfrage auf Rückübernahme durch Spanien
sinngemäss keinen Bezug auf die fehlenden Dokumente (gültiger Pass
und Aufenthaltsbewilligung) genommen habe,
dass die Vorinstanz wichtige Gründe, die einer Rückführung nach Spa-
nien entgegenstünden, übersehen habe, wie beispielsweise fehlende
Aufenthaltsberechtigungen, fehlende Möglichkeit einer Beschaffung ei-
ner neuen Aufenthaltsberechtigung für Spanien, Fahndung nach (...)
durch Interpol (...), Qualifikation der Organisation Ennadha als
Terrororganisation durch Spanien,
dass das BFM keinen Einfluss mehr auf die spanischen Behörden
habe, falls die Einreise der Beschwerdeführer (trotz fehlender Doku-
mente) gelingen sollte,
dass diese Argumentation der Beschwerdeführer indessen nicht über-
zeugt,
dass sich die Beschwerdeführer unbestrittenermassen rund (...) Jahre
lang in Spanien legal aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlau-
fen haben, und Spanien sowohl am (...) ihrer Rückübernahme
zugestimmt hat,
dass der Beschwerdeführer 1 den Tatsachen widersprechende Anga-
ben in Bezug auf den Besitz einer aktuellen spanischen Aufenthaltsbe-
rechtigung gemacht hat,
dass er stets angab, er besitze aktuell keine gültige Aufenthaltsbewilli-
gung für Spanien (vgl. [...]: Beschwerde, S. 3; A 1, S. 4, 8), weil er dazu
einen gültigen heimatlichen Pass gebraucht hätte,
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dass er - so der Beschwerdeführer weiter - seinen nationalen Pass zur
Verlängerung der abgelaufenen Gültigkeitsdauer auf der tunesischen
Vertretung in Spanien habe persönlich abgeben müssen, wo ihm die-
ser wegen eines tunesischen Strafurteils eingezogen worden sei, wes-
halb er ein Asylgesuch in Spanien gestellt habe (vgl. A1, S. 4),
dass jedoch die spanischen Behörden mit Rückübernahmezusiche-
rung vom (...) bestätigten, der Beschwerdeführer verfüge über eine bis
(...) gültige Aufenthaltsbewilligung (Tarjeta de Residencia [...]), womit
zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zutreffen können,
dass beispielsweise nicht glaubhaft ist, die tunesische Botschaft in
Spanien habe seinen Reisepass wegen der Verurteilung eingezogen,
dass die eingereichte Bestätigung der tunesischen Botschaft - "Certifi-
cado" vom [...] - keinen Einzug des Passes im Rahmen eines
Verlängerungsantrags belegt und die Bestätigung offenbar im Rahmen
des Antrags auf Neuausstellung eines Passes erfolgte (vgl. A 55, S. 3:
"... para tramitar la expediciòn de un nuevo pasaporte"),
dass die von der spanischen Grenzpolizeibehörde bestätigte Ausstel-
lung einer gültigen "Tarjeta de Residencia de Espania", die zudem ein
Gültigkeitsdatum bis zum (...) aufweist, nicht darauf schliessen lässt,
dass der spanische Staat den Beschwerdeführern Nachteile im
geltend gemachten Sinne bereiten oder er den Beschwerdeführer
zusammen mit den Kindern, die teilweise die spanische Staats-
bürgerschaft besitzen, in ein afrikanisches Land ausschaffen wird,
dass die in der Schweiz anwesende (...) im Besitz einer dauerhaften
Aufenthaltsbewilligung für Spanien sei,
dass Spanien zudem das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-
de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) am 21. Oktober 1987, das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie das Protokoll über die Rechtsstellung von
Flüchtlingen am 14. August 1978 und die Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) am 4. Oktober 1979 ratifiziert hat,
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dass die Beschwerdeführer somit hinsichtlich der genannten Völker-
rechtsverträge in Spanien dieselben Garantien in Anspruch nehmen
können wie in der Schweiz,
dass die Befürchtung der Beschwerdeführer, sie würden von den spa-
nischen Behörden in ein anderes Land oder direkt nach Tunesien wei-
tergeschoben, nicht stichhaltig ist, da die bis heute bekannten Fakten
dagegen sprechen,
dass es vielmehr den Beschwerdeführern offen steht, bei unberechtig-
ten Nachstellungen durch die tunesischen Behörden die spanischen
Behörden um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen, und aufgrund der
Akten auch nicht ersichtlich ist, dass ihnen dieser Schutz versagt blie-
be,
dass sich ferner das Bundesverwaltungsgericht zur Problematik der
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss zurückhaltend äus-
sert (vgl. dazu die nach wie vor gültige Praxis in Entscheidungen und
Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4 f.
und Nr. 17 E. 6),
dass mit dem Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung durch den
rückübernehmenden Staat praxisgemäss von der Möglichkeit des
Vollzugs der vorsorglichen Wegweisung auszugehen ist,
dass vorliegend immerhin Rückübernahmeerklärungen Spaniens für
alle Beschwerdeführer vorliegen und Reisepapiere gemäss Akten vor-
handen sind,
dass die Aktenlage zudem darauf schliessen lässt - sollte der Be-
schwerdeführer für die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung der
spanischen Behörden tatsächlich zwingend auf einen gültigen heimat-
lichen Reisepass angewiesen sein - dass er entgegen den Behauptun-
gen in der Beschwerde über einen gültigen tunesischen Reisepass
verfügt, der Grundlage für die Ausstellung der oben genannten, bis
zum (...) gültigen Aufenthaltsbewilligung war,
dass Spanien Art. 5 ff. des Abkommens vom 17. November 2003 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich
Spanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Auf-
enthalt (SR 0.142.113.329) beachtet und vorliegend keine Hinweise
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vorhanden sind, wonach Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nicht nachkommen sollte,
dass das unter unbekannten Umständen zu Stande gekommene
Schreiben des spanischen Botschafters vom (...) (vgl. A 46 / 2)
aufgrund der Aktenlage als Aufforderung an den Beschwerdeführer zu
verstehen ist, seine im Besitz befindlichen Ausweise den zuständigen
Behörden für die Organisation und den Vollzug einer reibungslosen
Rückkehr abzugeben,
dass sich weitere Abklärungen in Spanien aufgrund der aktuellen Ak-
tenlage als nicht notwendig erweisen, weshalb der diesbezügliche An-
trag abzuweisen ist,
dass schliesslich festzustellen ist, dass die in der Beschwerde vom 21.
November 2007 erhobene Rüge der mangelhaften Eröffnung der vor-
sorglichen Wegweisung mit rechtsgenüglicher Eröffnung der Verfügung
des BFM vom 14. Dezember 2007 ins Leere stösst und eine mangel-
hafte Eröffnung denn auch nicht mehr explizit Gegenstand der Be-
schwerde vom 18. Dezember 2007 ist,
dass damit die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorgliche
Wegweisung nach Art. 42 AsylG erfüllt sind,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass aufgrund der Erwägungen die Beschwerdebegehren als aus-
sichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen
zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
deshalb abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerde-
führern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass sich die Frage der Ausrichtung einer Parteientschädigung auf-
grund des Unterliegens nicht stellt (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (vorab per Telefax; ein-
geschrieben; Postbeilage: Einzahlungsschein; über die Rückgabe
der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel befindet dieses
auf Antrag hin)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______, vorab per Telefax; Kopie zu den Ak-
ten; per Kurier)
- (...) (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Thomas Hardegger
Versand:
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