Abtei lung V
E-8519/2007/ame/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
und ihre Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
Libanon,
(Adresse),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 20. November 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8519/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reichten erstmals – gemeinsam mit ih-
rem Sohn C._______ – am 12. Oktober 1989 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein, welches vom BFF mit Verfügung vom 2. Oktober 1991
aufgrund asylirrelevanter Vorbringen abgelehnt wurde, worauf die
Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Daraufhin reisten
die Beschwerdeführenden am 21. Dezember 1991 kontrolliert aus.
A.b Mit Verfügung vom 8. Juli 1994 – welche unangefochten in
Rechtskraft erwuchs – trat das BFF auf ein zweites Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 31. Mai 1994 mangels Glaubhaftigkeit der
vorgebrachten, sich zwischenzeitlich angeblich ereigneten Behelligun-
gen nicht ein. Daraufhin reiste der Beschwerdeführer am 2. August
1994 kontrolliert aus.
A.c Am 26. Juli 2006 ersuchten die Beschwerdeführenden zusammen
mit ihren vier Kindern in der Schweiz erneut um Asyl. Diese Gesuche
wies das BFM mit Verfügung vom 15. November 2006 ab. Auf eine
dagegen erhobene – sich auf den Wegweisungsvollzug beschränken-
de – Beschwerde trat des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom
30. Mai 2007 (vgl. E-4773/2006) mangels Bezahlens des Kostenvor-
schusses nicht ein.
Anlässlich ihrer früheren Asylgesuche gaben die Beschwerdeführen-
den an, sie hätten in den letzten acht Monaten vor ihrer ersten Aus-
reise in Beirut gewohnt, nachdem sie G._______ im Südlibanon aus
Sicherheitsgründen hätten verlassen müssen. Der Beschwerdeführer
sei in G._______ (bzw. ...) und die Beschwerdeführerin in H._______
(bzw. ...) – ebenfalls im Südlibanon – geboren.
B.
Am 13. November 2007 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM
ein Wiedererwägungsgesuch aufgrund der Verschlechterung der ge-
sundheitlichen Situation „bis hin zur suizidalen Krise“ des Beschwer-
deführers – welche mit einer Traumatisierung im Herkunftsland verbun-
den sei – ein. Im Weiteren wurde unter Hinweis auf das Übereinkom-
men vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107)
auf die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzug der Kinder der Be-
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schwerdeführenden in ein mit „zahllosen Streubomben belastetes Ge-
biet“ aufmerksam gemacht.
Zum Beleg dieses Vorbringens reichten die Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, I._______, vom 2. November 2007 und ein
ärztliches Zeugnis von Dr. med. J._______, Allgemeinmedizin,
K._______, vom 26. Oktober 2007 zu den Akten.
C.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
20. November 2007 ab und stellte dabei fest, dass die Verfügung vom
15. November 2006 rechtskräftig und vollstreckbar sei, sowie dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu komme.
D.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 (Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein, wobei sie beantragten, es seien unter
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die ange-
fochtene Verfügung beziehungsweise die Verfügung vom 15. Novem-
ber 2006 aufzuheben, eventualiter sei die Ausreisefrist auf unbestimm-
te Zeit zu sistieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, bezie-
hungsweise um die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um un-
entgeltliche Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die kantonalen Behörden an, von Vollzugshandlungen abzuse-
hen, bis das Gericht nach Eingang der Akten über allfällige vorsorg-
liche Massnahmen entscheiden könne.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut und
verwies für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurden die Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung
und aktuelle Arztberichte einzureichen.
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F.
Am 28. Januar 2008 reichten die Beschwerdeführer eine Fürsorgebe-
stätigung ein. Am 11. Februar 2008 reichten sie ein ärztliches Zeugnis
von Dr. med. H._______ vom 1. Februar 2008 nach.
G.
Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2008 hielt die Vorinstanz an ihrem
Entscheid fest und äusserte sich zu den Ausführungen im Arztbericht,
gemäss welchen die Möglichkeit einer spezialärztlichen Behandlung
im Herkunftsland nur in Frage komme, wenn die Probleme des Be-
schwerdeführers mit der örtlichen Justiz nicht real seien. Diesen ärztli-
chen Ausführungen sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen des Asylverfahrens keine Probleme mit den heimatlichen
Behörden erwähnt habe.
H.
Am 16. Juni 2008 replizierten die Beschwerdeführenden und erklärten
im Wesentlichen, eine Heilung der psychischen Krankheit des Be-
schwerdeführers könne nur in einem gesicherten Umfeld erfolgen. Es
spiele eine untergeordnete Rolle, ob sich der Beschwerdeführer eine
aktuelle Verfolgung durch die Libanesen nur vorstelle oder ob diese
tatsächlich real sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen
ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet
(vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten,
oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich
geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid
an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtsla-
ge anzupassen ist (vgl. die weiterhin zutreffenden Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46,
113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.). Bei der Geltendmachung des solcher-
massen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht
darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Ge-
brauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in
diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Be-
handlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 BV, ein Anspruch besteht. So-
dann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der
Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinläng-
lich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. EMARK
1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein
letztinstanzlich und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter
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dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, in-
dem die rechtliche Beurteilung der verfügenden oder der Beschwerde-
instanz (erneut) in Frage gestellt wird.
4.
4.1
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht
abgewiesen hat.
4.2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die seit dem Erlass des vor-
instanzlichen Entscheides vom 15. November 2006 geltend gemach-
ten nachträglich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Vorausset-
zungen dessen Anpassung erfordern.
4.3 Da die Beschwerdeführenden sowohl im Wiedererwägungsgesuch
als auch in der Beschwerde einzig betreffend die Frage des Vollzugs
der Wegweisung eine Neubeurteilung beantragen, beschränkt sich
vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger Vollzugshin-
dernisse.
4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Auslände-
rin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunfts-
staat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer nicht zumutbar
sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret ge-
fährdet sind (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.4.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
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4.4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, es lä-
gen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom
15. November 2006 beseitigen könnten. Diesen Entscheid begründete
das BFM im Wesentlichen damit, dass die im Arztbericht genannte
Ursache der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers –
namentlich Folter und Verfolgung wegen angeblicher politischer Akti-
vität des Beschwerdeführers im Libanon – nicht zutreffend sein könn-
ten. Einerseits seien in den bisherigen Asylverfahren die politischen
Aktivitäten des Beschwerdeführer als unglaubhaft qualifiziert worden.
Anderseits falle auf, dass laut dem spezialärztlichen Bericht vom
2. November 2007 der Beschwerdeführer erst Ende Juli 2007 mit der
Behandlung begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das Asylverfahren
des Beschwerdeführers abgeschlossen und die für das Verlassen der
Schweiz angesetzte Frist sei bereits seit mehr als einem Monat abge-
laufen gewesen. Die psychischen Schwierigkeiten seien demnach zu ei-
nem massgeblichen Teil in Zusammenhang mit dem bevorstehenden
Wegweisungsvollzug zu sehen und könnten, falls sie nach der Rückkehr
in den Libanon weiterbestehen sollten, dort behandelt werden. Zur mög-
lichen Suizidalität bei einer drohenden Repatriierung führte das BFM
aus, dass gemäss einem neueren Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) eine geltend gemachte Suizidalität für den
Fall einer Wegweisung nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs spreche. Nötigenfalls könnten im Falle des Beschwerdeführers
geeignete medizinische beziehungsweise psychotherapeutische Mass-
nahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Rückführung ergriffen
werden. Hinsichtlich der Gefährdung des Kindeswohls durch Streubom-
ben sei anzumerken, dass der letzte Wohnsitz der Beschwerdeführen-
den in Libanon nicht feststehe, da sie keine Identitätskarten eingereicht
hätten. Somit würden insgesamt weder die gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
der Wegweisung sprechen.
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5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, das BFM übergehe
vollständig, dass im Wiedererwägungsgesuch das Bestehen einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) geltend gemacht werde.
Diese sei eine ernstzunehmende psychische Erkrankung, die infolge
traumatischer, leib- oder lebensbedrohlicher Erlebnisse auftrete und
die Betroffenen in ihren sozialen, beruflichen und körperlichen Funk-
tionen stark beeinträchtige. Die Diagnose der Depression wirke sich
durch den verminderten Antrieb zusätzlich negativ auf die Heilungs-
chancen aus. Selbst wenn dieser gesundheitliche Zustand nicht mit
den in den drei Asylverfahren geltend gemachten Gründen in Zusam-
menhang gebracht werden könnte, könne die fachärztliche Diagnose
mit ihren Folgen nicht geleugnet werden. Zwar gehe das Bundesver-
waltungsgericht bei anderen psychischen Erkrankungen – beispiels-
weise der Depression –, die nach Abschluss des Asylverfahrens gel-
tend gemacht würden, regelmässig davon aus, sie stünden im Zusam-
menhang mit dem drohenden Wegweisungsvollzug, dies treffe jedoch
für eine PTSD aufgrund deren spezifischen Verursachung in keiner
Weise zu. Die Diagnose einer PTSD habe spezifische therapeutische
Massnahmen zur Folge, weil die traumatischen Erlebnisse ihren Ur-
sprung eindeutig im Herkunftsland der Beschwerdeführer hätten. Eine
Rückführung in das Herkunftsland würde aufgrund der Konfrontation
mit dem Ort der traumatischen Ereignisse unweigerlich zu einer Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
führen. Folglich sei der Beschwerdeführer dringend auf eine Weiterfüh-
rung der Therapie in der Schweiz angewiesen. Die Frage, ob im Liba-
non überhaupt eine ausreichende medizinische Infrastruktur vorhan-
den wäre, könne somit offen bleiben. Im Übrigen sei die Psychothera-
pie bereits im Dezember 2006 und damit vor Ergehen des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts indiziert worden. Damit werde der Vorhalt,
der psychische Gesundheitszustand habe sich erst in Zusammenhang
mit dem drohenden Wegweisungsvollzug verschlechtert, entkräftet.
Hinsichtlich des Hinweises des BFM, die Beschwerdeführenden hätten
keine Identitätsausweise eingereicht, weshalb ihre Herkunft – und mit-
hin das Risiko, Opfer von Streubomben zu werden – unklar sei, sei zu
bemerken, dass sie einen Zivilregisterauszug zu den Akten gereicht
und bei jedem Asylgesuch dieselben Herkunftsorte (im Südlibanon)
angegeben hätten. Überdies rate das Eidgenössische Departement für
auswärtige Angelegenheiten (EDA) auf seiner Homepage Touristen
wegen der Streubomben von Reisen in den Südlibanon ab. Im Rah-
men des Wegweisungsvollzugs sei das Kindeswohl aber auch in
einem weiteren Kontext zu berücksichtigen. Die Schwere der Erkran-
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kung des Beschwerdeführers würde sich nämlich erschwerend auf
eine erfolgreiche Reintegration der Kinder im Libanon auswirken, da
insbesondere von der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus-
zugehen sei. Aus all diesen Gründen sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs der Beschwerdeführenden festzustellen. Sollte der
Vollzug trotz allem als zumutbar erachtet werden, sei zumindest die
Ausreisefrist zwecks medizinischer Behandlung und aufgrund der sich
stetig zuspitzenden politischen Destabiliserung des Landes auf unbe-
fristete Zeit zu sistieren.
5.3 Das BFM hält in der Vernehmlassung an seinem Standpunkt fest.
Dabei bemerkte es, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asyl-
verfahrens keine Probleme mit den heimatlichen Behörden erwähnt
habe, die – wie im ärztlichen Zeugnis vom 1. Februar 2008 ausgeführt
– gegen eine Behandlung des Beschwerdeführers im Herkunftsland
sprechen würden.
5.4 In der Replik halten die Beschwerdeführenden daran fest, dass die
PTSD beim Beschwerdeführer durch Erlebnisse im Herkunftsland her-
vorgerufen worden seien. Für die blosse Frage der Behandelbarkeit
der PTSD im Herkunftsland spiele deshalb eine untergeordnete Rolle,
ob sich der Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgung durch die liba-
nesischen Behörden vorstelle oder ob sie tatsächlich real sei.
6.
6.1 Aufgrund der Akten fällt zunächst auf, dass sich der Beschwerde-
führer am 17. November 2006 – also am Tag nach der Eröffnung der
Verfügung des BFM vom 15. November 2006 – in ärztliche Behandlung
begab, worauf erstmals dessen psychiatrische Abklärung für angezeigt
erachtet wurde. Der Beschwerdeführer habe gemäss Arztbericht von
Dr. med. J._______, Allgemeinmedizin, K._______, vom 15. Dezember
2006 (vgl. Beilage zur Beschwerdeeingabe vom 18. Dezember 2006) –
welcher übrigens betonte, den Patienten erst seit einem Monat zu
kennen – Angstzustände, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Glieder-
schmerzen und allgemeine Nervosität als Beschwerden angegeben,
worauf der behandelnde Arzt eine Hypertonie und vor allem ein stark
angstgeprägtes, depressives Syndrom diagnostizierte. Zur Behandlung
wurden dem Beschwerdeführer Cardaxen (ein Herzmittel), Saroten
und Deanxit (beides Antidepressiva) verschrieben. Als weitere Be-
handlung erachtete der Arzt einen „wahrscheinlich“ weiteren Ausbau
der psychiatrischen Behandlung und der Hypertoniebehandlung als
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angemessen und eine Prognose ohne Behandlung als schlecht. In der
Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2006 wurde dazu ausgeführt,
der Beschwerdeführer sei infolge der Erfahrungen seiner Familie in Li-
banon und seiner Ängste vor einer Rückschaffung in die kriegsver-
sehrten Gebiete psychisch und physisch gesundheitlich stark ange-
schlagen. Das Bundesverwaltungsgericht schätzte in seiner Zwischen-
verfügung vom 1. Mai 2007 die Erfolgschancen dieser Beschwerde als
aussichtslos ein und trat in der Folge mangels Bezahlung des
geforderten Kostenvorschusses nicht darauf ein. Es vertrat
insbesondere die Meinung, der vorinstanzliche Entscheid sei, soweit
die Verweigerung des Asyls und die Nichtanerkennung der
Flüchtlingseigenschaft betreffend, nicht angefochten worden – mithin
die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben –, weshalb davon
ausgegangen werden könne, dass bei einer allfälligen Rückkehr keine
Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Im Weiteren könnten die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ohne Weiteres im
Heimatland behandelt werden.
Die Beschwerdeführer reichten mit ihrem Wiedererwägungsgesuch
vom 13. November 2007 einen ärztlichen Bericht von Dr. med.
H._______, Psychiatrie, I._______, vom 2. November 2007 zu den
Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem
26. Juli 2007 bis auf Weiteres beim genannten Arzt in Behandlung
stand. Der eingereichte Bericht stützte sich auf drei Gespräche. Dabei
wurde befunden, dass der Beschwerdeführer im Bewusstsein wach,
allseits orientiert, im formalen Denken logisch und kohärent, wenn-
gleich verlangsamt und eingeengt sei. Es bestünden keine Hinweise
auf inhaltliche Denkstörungen. Die Konzentration sei objektiv und sub-
jektiv, das Gedächtnis subjektiv eingeschränkt. Im Affekt sei der Be-
schwerdeführer depressiv und starr, klagsam und bedrückt. Hinweise
auf Wahrnehmungs- oder Ichstörungen würden sich keine finden. Es
bestünden auch keine Anzeichen für Suizidalität oder Dissoziation. Der
Krankheitsverlauf sei fluktuierend; es würden Phasen mit Stimmungs-
aufhellungen und Entspannungen, dann wieder Phasen mit diversen
somatischen Beschwerden, Schmerzen, depressiver Verstimmung,
Nervosität sowie intrafamiliären Spannungen auftreten. Als Diagnose
wurde eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syn-
drom und eine rückläufige PTSD (Posttraumatic Stress Disorder bezie-
hungsweise posttraumatische Belastungsstörung in Remission) ge-
stellt. Eine Behandlung mit Gesprächstherapie und Dosissteigerung
der sedierenden Antidepressiva (Remeron) sowie Schmerzmitteln
Seite 10
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(Olfen) könne länger dauern. In Krisensituationen scheine ein Klinik-
aufenthalt notwendig werden zu können. Die unklare Situation im Zu-
sammenhang mit dem Asylgesuch in der Schweiz verstärke die Symp-
tomatik. Die wirksamste therapeutische Massnahme wäre die Gewähr-
leistung von Sicherheit und Ruhe. Im Übrigen müssten psychiatrische
Explorationen und eine adäquate medikamentöse Einstellung gewähr-
leistet sein. Ohne Behandlung wurde eine Verschlechterung der De-
pression bis zu einer suizidalen Krise prognostiziert. Eine Behandlung
im Herkunftsland komme nur unter der Prämisse in Frage, dass die
vorgebrachten Probleme des Beschwerdeführers mit der örtlichen Jus-
tiz nicht real seien. Dem neusten Bericht desselben Arztes vom 1. Feb-
ruar 2008 ist überdies zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
weiterhin unter Depression und Hypertonie (Bluthochdruck) leidet,
welche mit Atacand behandelt werde.
6.2 Nachdem oben festgestellt wurde, dass weder Flüchtlingseigen-
schaft noch Asyl Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, bezie-
hungsweise bereits rechtskräftig entschieden sind, sowie keine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnte,
ist nicht davon auszugehen, dass die aufgetretenen psychischen Prob-
leme mit Misshandlungen im Heimatland, sondern vielmehr mit Angst
vor einer Wegweisung und den damit verbundenen vielfältigen Exis-
tenzängsten zusammenhängen. Damit steht auch fest, dass den an-
geblich im Herkunftsland hervorgerufenen traumatischen Erlebnissen
keine asylrelevanten Geschehnisse zu Grunde liegen können.
Das Ermessen, welches die "Kann-Bestimmung" von Art. 83 Abs. 4
AuG den zuständigen Behörden einräumt, erfordert in jedem einzelnen
Fall, die Situation, welche sich für die betroffene Person nach Vollzug
der Wegweisung im Heimatland ergäbe, genau zu prüfen. Entsprechen
die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizini-
schen Standard in der Schweiz, macht dies allein den Vollzug nicht un-
zumutbar, hingegen dann, wenn die ungenügende Möglichkeit der
Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004
Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend kann da-
von ausgegangen werden, dass im Libanon medizinische Strukturen
zur Verfügung stehen, in denen der Beschwerdeführer eine adäquate
Behandlung finden kann. Immerhin benötigt er keine stationäre oder
ausserordentlich komplexe Behandlung, sondern es werden aus-
schliesslich Antidepressiva, Schmerzmittel und ein Medikament zur
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Behandlung des Bluthochdrucks verabreicht. Eine medizinische Be-
handlung im Herkunftsland hätte zudem den Vorteil, dass der Be-
schwerdeführer eine psychiatrische Behandlung in seiner Mutterspra-
che erhalten könnte. Allfällige vorübergehende Engpässe in der medi-
kamentösen Versorgung könnten mit einem entsprechenden und aus
der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. In diesem Zu-
sammenhang ist schliesslich auch auf die Möglichkeit der medizini-
schen Rückkehrhilfe unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) hin-
zuweisen.
Im Übrigen sprechen auch keine anderen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden. Zwar ist
nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer durch die diagnos-
tizierte Depression in seinen sozialen, beruflichen und körperlichen
Funktionen beeinträchtigt sein dürfte und somit eventuell nicht alleine
für seine sechsköpfige Familie wird sorgen können. Indessen ist anzu-
merken, dass der älteste – volljährige – Sohn bereits arbeitstätig war
(vgl. B64, S. 19). Zudem hat die Beschwerdeführerin eine Ausbildung
als (...) und auch schon als solche gearbeitet (vgl. B2, S. 2) und sollte
– eventuell auch mit Hilfe der zahlreichen sich im Libanon befindenden
Verwandten (vgl. B2, S. 3; B1, S. 4) – erneut eine Anstellung finden
können. Um familiären Schwierigkeiten (vgl. B1, S. 7; B2, S. 6) und
allfälligen Streubomben aus dem Wege zu gehen, bleibt es den
Beschwerdeführenden ferner unbenommen, sich ausserhalb ihrer sich
im Süden befindenden Herkunftsorte niederzulassen, beispielsweise in
Beirut, wo sie bereits eine längere Zeit vor ihrer ersten Ausreise im
Jahr 1989 – und der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr im Jahr
1991 – wohnhaft waren.
Hinsichtlich des Kindeswohls ist sodann zu bemerken, dass die unter
diesem Aspekt zu berücksichtigenden Elemente ebenfalls nicht gegen
eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat sprechen,
da sich ihre heute neunzehneinhalb-, siebzehn-, bald sechzehn- und
bald zehnjährigen Söhne – welche fast ihre ganze Kindheit im Libanon
verbracht haben – während des relativ kurzen Aufenthaltes in der
Schweiz (Einreise am 25. Juli 2006) weder von ihrem Land entfremdet
noch sich derart in der Schweiz integriert haben können, dass ihr Le-
bensmittelpunkt bereits hier liegen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6
S. 57 f.).
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Schliesslich sind auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicher-
heitslage im Libanon keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in konkre-
ter Weise gefährdet wären, zumal sie angaben, den Libanon – neben
der allgemeinen schlechten Lage – wegen familiärer Probleme und,
um den Kindern eine Zukunft bieten zu können, verlassen zu haben
(vgl. B1, S. 7; B2, S. 6).
Das fragile Machtgefüge im Libanon war durch den Machtzuwachs des
schiitischen Hizbullah im Zuge der israelischen Offensive im Sommer
2006 nachhaltig erschüttert worden. Der geschlossene Rücktritt der
schiitischen Minister aus dem Kabinett von Premierminister Siniora
(November 2006) mündete in eine 18-monatige Regierungskrise. Im
Januar 2007 kam es während eines vom Hizbullah ausgerufenen Ge-
neralstreiks zu Strassenkämpfen zwischen sunnitischen und schiiti-
schen Demonstranten. In der Folge blieb das Land politisch tief ge-
spalten und wirtschaftlich teilweise lahmgelegt. Vom Frühsommer
[2007] bis in den Herbst hinein lieferten sich die libanesische Armee
und ca. 200 Kämpfer der Extremistengruppe der Fatah al-Islam blutige
Auseinandersetzungen im Flüchtlingslager Nahr al-Barid. Parallel dazu
hielt die Anschlagserie auf syrienkritische Politiker an (vgl. KARL W.
HALTINER, ANDREAS WENGER, SILVIA WÜRMLI, URS WENGER, ANNA LIPOWICZ, Si-
cherheit 2008, Aussen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitische Mei-
nungsbildung im Trend, Militärakademie, Forschungsstelle für Sicher-
heitspolitik, ETH Zürich, 2008). Die bewaffneten Auseinandersetzun-
gen im Libanon Anfang Mai 2008, bei denen es mindestens 81 Tote
und 200 Verletzte gegeben hatte, waren die letzte grosse Krise, die
das Land an den Rand eines Bürgerkriegs gebracht hatten (vgl. Inter-
national Crisis Group (Policy Briefing), Lebanon: Hizbollah's Weapons
Turn Inward, 15.Mai 2008). Mit dem Abkommen von Doha (21. Mai
2008), mit der dadurch möglich gewordenen Wahl von Michel Sulei-
man zum libanesischen Staatspräsidenten (25. Mai 2008), und mit der
Bildung einer neuen Regierung (12. Juli 2008) hat sich ein Ausweg aus
der politischen Sackgasse, in der sich der Libanon seit der Regie-
rungskrise Ende 2006 befand, abgezeichnet (vgl. Konrad-Adenauer-
Stiftung e.V., Ein "Retter" auf dem Pulverfass. Porträt des neues
Staatspräsidenten des Libanon, Michel Suleiman, 10.06.2008). Mit die-
ser Wahl endeten für das Land nicht nur sieben Monate ohne Staats-
oberhaupt, sondern auch 18 Monate, in denen das nationale Parla-
ment wegen der gespannten politischen Lage nicht zusammengetreten
war. Die Sicherheitslage kann heute in den meisten Gebieten des Lan-
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des als relativ ruhig und stabil, jedoch auch sehr fragil bezeichnet wer-
den. Ausnahmen zu dieser relativen Ruhe und Stabilität im Libanon bil-
den die Situation im Norden des Libanon (vgl. Le Monde, Calme pré-
caire à Tripoli, après la "guerre des pauvres", 13.09.2008), die unvor-
hersehbaren, aber regelmässig stattfindenden Attentate auf libanesi-
sche – insbesondere gegen syrienkritische – Politiker (vgl. NZZ, Er-
neut Politiker in Libanon bei Bombenanschlag getötet, 11.09.2008),
sowie die Situation in den palästinensischen Flüchtlingslagern, weil
diese für die libanesische Armee und die Sicherheitskräfte als „exterri-
toriale Gebiete“ gelten (vgl. Le Monde diplomatique, Ces Palestiniens
du Liban abandonnés, Juillet 2006), in welchen sich extreme Gruppie-
rungen niedergelassen haben (vgl. Agence France Presse, De Beyro-
uth, Abbas appelle au droit au retour des réfugiés palestiniens,
28.08.2008).
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer weder aus dem
Norden noch aus palästinensischen Flüchtlingslagern stammen, noch
exponierte Politiker oder Politikerinnen sind, gehören sie nicht zu einer
heute im Libanon konkret gefährdeten Gruppe.
6.3 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung
somit als zumutbar. Bei dieser Sachlage besteht für eine unbefristete
Sistierung des Wegweisungsvollzugs kein Anlass, weshalb der
diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM das
Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat und die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
8.2 In der Beschwerde wird um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, ersucht. Deren Be-
urteilung wurde mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 in den
Endentscheid verwiesen. Die bedürftige Partei, deren Begehren nicht
aussichtslos erscheint, ist auf Gesuch hin davon zu befreien, Verfah-
renskosten zu bezahlen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bedürftig ist, wer ohne
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Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskos-
ten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Sache dann,
wenn eine zahlungsfähige Partei der Kostenpflicht wegen einen so ris-
kanten Prozess nicht führen würde (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 330 f.). Angesichts der im Be-
schwerdeverfahren nachgereichten Fürsorgebestätigung vom 21. Ja-
nuar 2008 ist von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdefüh-
renden auszugehen. Auch war die Beschwerde nicht als aussichtslos
zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ist damit gutzuheissen und von der Auferlegung von Ver-
fahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonales Amt)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
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