Abtei lung V
E-85/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
Äthiopien,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführerin beziehungsweise Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung und Revision);
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 und Urteil
des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2008 /
E – 3727/2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-85/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in B._______, am 25. Januar 2007 unter einer fal-
schen Identität in der Schweiz um Asyl nachsuchte und hierbei im We-
sentlichen vorbrachte, im Heimatland entführt und zwangsverheiratet
sowie anschliessend jahrelang vergewaltigt und misshandelt worden
zu sein, was eine gynäkologische Operation zur Folge gehabt habe,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 7. Mai 2008 abwies
und die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei es den Sachvortrag als insgesamt nicht
glaubhaft erachtete, weil die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
mit den zwischenzeitlich eingegangenen Abklärungsergebnissen be-
treffend neue Identität und Visumsunterlagen der Beschwerdeführerin
vereinbar seien,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 26. Juni 2008 im einzelrichterlichen Verfahren ab-
gewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre neue Rechtsvertreterin beim
BFM am 25. November 2008 eine als „Wiedererwägungsgesuch in Sa-
chen Asyl und Wegweisung“ bezeichnete Eingabe einreichen liess, in
welcher sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung des BFM vom
7. Mai 2008 in Wiedererwägung zu ziehen sowie die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme festzustellen,
dass dieser Eingabe ein ärztlicher Bericht des (medizinische
Einrichtung) vom 27. Oktober 2008 beilag, in welchem der
Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung nach
über Jahren wiederholten Misshandlungen und Vergewaltigungen
(ICD-10, F43.1), eine dissoziative Störung (ICD-10, F44.8), eine
mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F33.1), sonstige
somatoforme Störungen (ICD-10, F45.9) und eine akute
Belastungsreaktion aufgrund aktueller Lebensumstände (ICD-10,
F43.01) diagnostiziert werden,
dass sie das Gesuch neben dem bereits bekannten Sachverhalt damit
begründete, dass sie erst nach der rechtskräftigen Ablehnung des
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Asylgesuches die Gelegenheit zu einer psychologisch-psychiatrischen
Abklärung erhalten habe und mittels des beiliegenden Zeugnisses
eine posttraumatische Belastungsstörung ausgewiesen werde,
dass das ärztliche Gutachten die asylrelevante, über Jahre wiederholt
erfolgte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin bescheinige und die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Heimatland mit grosser Si-
cherheit ohne staatlichen Schutz der Rache ihres Ehemannes ausge-
setzt wäre,
dass der Wegweisungsvollzug überdies aufgrund der gesundheitlichen
Situation der Beschwerdeführerin unzulässig und unzumutbar sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 - eröffnet am
8. Dezember 2008 - das „Wiedererwägungsgegesuch“ abwies und die
Verfügung vom 7. Mai 2008 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte,
dass es zur Begründung ausführte, die Ausführungen der Beschwer-
deführerin zu Entführung, Zwangsheirat und sexueller Gewalt seien
bereits rechtskräftig als unglaubhaft und tatsachenwidrig beurteilt wor-
den und der Beschwerdeführerin sei es unbenommen, diesbezüglich
ein entsprechendes Revisionsgesuch beim Bundeverwaltungsgericht
einzureichen,
dass es sich bei der Eingabe um ein einfaches Wiedererwägungsge-
such handle, in welchem mit der Verschlechterung der gesundheitli-
chen Situation der Beschwerdeführerin eine nachträglich veränderte
Sachlage geltend gemacht werde,
dass die Beschwerdeführerin dem Arztzeugnis gemäss an psychi-
schen Problemen leide, wobei die vorgebrachten Ursachen sich jedoch
als unglaubhaft erwiesen hätten,
dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Heimat-
land gewährleistet sei, sie nicht aus medizinischen Gründen bei einer
Rückkehr ins Heimatland gefährdet sei und auch die geltend gemachte
Suizidgefahr bei Wegweisungsvollzug diesem nicht entgegenstünde,
dass das BFM die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 600.-- der
Beschwerdeführerin auferlegte,
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dass das BFM in seiner Verfügung feststellte, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 7. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde einreichte und die Feststellung der Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass sie ferner beantragen liess, den Vollzug der Wegweisung auszu-
setzen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu las-
sen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung unent-
geltlicher Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskosten-
vorschusses ersuchen lässt,
dass in der Beschwerde neben der Wiederholung der Ausführungen
des Gesuchs die Kritik vorgebracht wird, die behandelnde Ärztin habe
als medizinische Fachperson im Rahmen des Anamnesegespräches
die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zuverlässig
beurteilen können,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax-Verfügung vom 8. Ja-
nuar 2009 den Wegweisungsvollzug vorsorglich aussetzte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betref-
fend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht,
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dass gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwä-
gungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden
können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wie-
dererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwer-
deinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit weiteren
Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend – hinsichtlich des
Wiedererwägungsverfahrens – auf einen Schriftenwechsel verzichtet
wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass die vom BFM als Wiedererwägungs-
gesuch entgegengenommene Eingabe entgegen der Einschätzung
des BFM sowohl wiedererwägungs- als auch revisionsrechtliche Ele-
mente enthält,
dass eine eingehende Rechtsschrift als jenes Rechtsmittel entgegen-
zunehmen ist, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und
nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise be-
zeichnet worden ist (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER,
Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage,
Bern 1983, S. 50 und 198),
dass der Begriff der Wiedererwägung in zweifachem Sinne verwendet
wird; zum einen bezeichnet er die Anpassung einer ursprünglich feh-
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lerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen
Asylrekurskommission/ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), zum anderen den Widerruf ei-
ner unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die
sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (analog zur gesetzlichen
Regelung von Art. 66 VwVG; vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.),
dass hingegen ein Revisionsgesuch vorliegt, welches von der Be-
schwerdeinstanz zu behandeln ist, wenn der erstinstanzliche Ent-
scheid angefochten und ein materieller Beschwerdeentscheid erlassen
wurde, dessen ursprüngliche Fehlerhaftigkeit geltend gemacht wird,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und ge-
mäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesu-
ches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise Gesuchstellerin mittels
des beigelegten Arztzeugnisses als neues Beweismittel nämlich die
bereits im ordentlichen Verfahren vorgebrachte Entführung, Zwangs-
heirat und sexuellen Übergriffe zu beweisen sucht und somit die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheides vom 26. Juni
2008 geltend macht,
dass sie sich damit sinngemäss auf das Vorliegen von Revisionsgrün-
den nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft,
dass die Vorinstanz die Eingabe demnach dem Bundesverwaltungsge-
richt zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt einer Revision hätte über-
weisen müssen,
dass allerdings aufgrund dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht
sowohl Beschwerde- als auch Revisionsinstanz ist und der Beschwer-
deführerin durch die Beurteilung der Vorinstanz somit kein Rechts-
nachteil erwachsen ist, die entsprechenden Vorbringen nachfolgend
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unter revisionsrechtlichen Aspekten geprüft werden können, ohne for-
mell ein Revisionsverfahren zu eröffnen,
dass das ärztliche Zeugnis vom 27. Oktober 2008 klarerweise nicht als
neues, erhebliches Beweismittel zu qualifizieren ist, da es nicht
geeignet ist, die im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachteten
vorgebrachten Tatsachen (Entführung und Zwangsheirat der Be-
schwerdeführerin mit anschliessender jahrelanger Vergewaltigung und
Misshandlung) glaubhaft zu machen,
dass die Erheblichkeit offenkundig fehlt, weshalb Fragen der Neuheit
beziehungsweise der früheren Beibringbarkeit offenbleiben können,
dass es sich entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin bei der im
ärztlichen Bericht vom 27. Oktober 2008 festgehaltenen Einschätzung
der Ärzte von jahrelang erfolgter Misshandlung und Vergewaltigung der
Beschwerdeführerin nicht um eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit
durch den Arzt handelt, sondern lediglich um eine Anamnese, mithin
um eine im Gespräch des Arztes mit dem Patienten ermittelte Kran-
kengeschichte, welche die Zweifel des Gerichts an der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen nicht auszuräumen vermag, zumal das Zeugnis ledig-
lich auf einer einzigen Konsultation beruht,
dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines Be-
schwerdeführers ohnehin eine Rechtsfrage darstellt, deren Beantwor-
tung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe des Rich-
ters ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 16 E. S. 144, EMARK 1999 Nr. 5
E. S. 31 f. EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.),
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die im Gesuch bezüglich
der Glaubhaftigkeitsprüfung vorgebrachte Kritik am revisionsweise an-
gefochtenen Urteil und der dadurch geschützten Verfügung des BFM
nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist, da die Revision nie
dazu dient, die Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen
(vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Basel 2008, Art. 123 N. 7),
dass das sinngemässe Revisionsgesuch somit abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Be-
handlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist,
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dass demzufolge das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu prü-
fen hat, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat,
dass mit der Geltendmachung der Verschlechterung der psychischen
Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin eine im heutigen Zeit-
punkt notwendige Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges vorgebracht wird,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde ange-
rufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler-
freie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer sol-
chen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit
der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK
2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass nach dem Gesagten, ohne die psychischen Probleme der Be-
schwerdeführerin zu verkennen, klarzustellen ist, dass im vorliegenden
Wiedererwägungsverfahren zu beurteilen ist, ob sich in diesem Zu-
sammenhang Sachverhaltsveränderungen von einer Tragweite erge-
ben haben, die eine andere Beurteilung der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs rechtfertigt,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung hinzuweisen ist, wonach im Heimatland der Beschwerdeführerin
eine entsprechende Infrastruktur zur Behandlung der psychischen Er-
krankung der Beschwerdeführerin gegeben ist,
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dass hinsichtlich der geltend gemachten Suizidgefahr festzustellen ist,
dass die Beschwerdeführerin bislang keine suizidalen Handlungen vor-
genommen hat, nicht stationär in eine psychiatrische Klinik eingewie-
sen wurde und auch nicht wegen eines Suizidversuchs psychiatrisch
betreut werden musste,
dass sich die ärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin bislang
auf ein im Oktober 2008 durchgeführtes Abklärungsgespräch beim
(medizinische Einrichtung) beschränkte und trotz der im Bericht aus-
gesprochenen Empfehlung einer Trauma-Psychotherapie der Be-
schwerdeführerin bis dato keine derartige ärztliche Behandlung begon-
nen wurde,
dass demnach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin
nicht auf eine engmaschige und anhaltende fachärztlich und/oder me-
dikamentöse Behandlung angewiesen ist,
dass eine ernstliche Suizidgefahr aus den Akten nicht ersichtlich wird,
dass somit die angegebenen Gründe im Wiedererwägungsgesuch und
in der Rechtsmitteleingabe beziehungsweise das ärztliche Zeugnis kei-
ne in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht erheblichen Gründe darstel-
len, weshalb trotz gesundheitlicher Probleme keine gegenüber der Si-
tuation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung ent-
scheidrelevant veränderte Sachlage hinsichtlich Zulässigkeit und Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach insgesamt nicht gelungen
ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verlet-
ze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG) und überdies auch
keine Revisionsgründe im Sinne des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorlie-
gen, weshalb die Beschwerde und das Revisionsgesuch abzuweisen
sind,
dass mit der Ausfällung des Urteils die am 8. Januar 2009 angeordne-
te einstweilige Massnahme (vorsorgliche Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs) aufgehoben ist,
dass die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
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dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichts-
los erscheint,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und zudem die Bedürftigkeit der Beschwer-
deführerin nicht ausgewiesen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin be-
ziehungsweise Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Soweit sich die Vorbringen als Revisionsgesuch darstellen, wird dieses
abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird - soweit die Vorbringen von der Vorinstanz als
Wiedererwägungsgesuch behandelt wurden – abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin
beziehungsweise Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30
Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beziehungsweise
Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
Versand:
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