B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-85/2018
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Novem-
ber 2015 und der Anhörung vom 10. November 2017 zu den Asylgründen
im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei syrischer Staatsbürger, kurdischer Ethnie, stamme aus dem Dorf
B._______ in Derik und habe zwei Jahre lang die Schule besucht. Sein
Vater sei vor etwa zehn Jahren gestorben. Aufgrund der schlechten finan-
ziellen Lage sei er mit seiner Mutter und seinen acht Geschwistern für un-
gefähr acht Jahre nach Damaskus gezogen. Dort habe er in der (…) und
in einer (…)fabrik gearbeitet. Zufolge des Kriegsausbruchs seien sie nach
B._______ zurückgekehrt und ungefähr im Jahr 2012 in den Irak ausge-
reist. Er sei damals zirka (…) oder (…) Jahre alt gewesen. Während zwei
Jahren habe er bei einer (…)fabrik in Erbil gearbeitet und bei seinem Ar-
beitgeber gewohnt. Seine Familie habe in Dohuk gelebt und sei aufgrund
des Kriegsausbruchs im Irak wieder nach B._______ gegangen. Er selbst
habe aus Angst vor einer zukünftigen Rekrutierung durch die syrische Ar-
mee sowie durch die „Apoci“ (gemeint sind die PYD [Partei der Demokra-
tischen Union] und deren militärischer Arm, die YPG [Volksverteidigungs-
einheiten]), nicht nach Syrien zurückkehren wollen. Mit der syrischen Ar-
mee habe er keinen Kontakt gehabt und weder ein Aufgebot für die Aus-
stellung des Militärdienstbüchleins noch eines für die Aushebung erhalten.
Hätte er sich aber das Militärdienstbüchlein ausstellen lassen, so wäre er
aufgrund seines Alters direkt in den Militärdienst eingezogen worden. Von
den Apoci sei er ebenfalls nicht kontaktiert worden, jedoch seien zwei sei-
ner Brüder von diesen in den Dienst eingezogen worden. Politisch oder
religiös sei er nie aktiv gewesen. Er sei aus dem Irak ausgereist und über
die Türkei nach Griechenland und sodann auf unbekanntem Weg am
13. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte er seine syrische Identitätskarte im Original ein.
B.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017, eröffnet tags darauf, verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
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Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Als Beweismittel legte er folgende Unterlagen zu den Akten: zwei Aus-
künfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015 und
23. März 2017, eine Schnellrecherche der SFH vom 26. Februar 2016 und
einen Internetartikel aus „The Nation“ vom 17. Februar 2017.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 25. Januar 2018
einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zu leisten. Dieser wurde frist-
gerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist,
mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
Hinsichtlich des Eventualantrages um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, da die Vorinstanz bereits
zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme angeordnet hat.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen.
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen
an die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG nicht genügend, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Angesichts des Alters des Beschwer-
deführers könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem
Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Syrien habe er je-
doch verlassen, ohne direkten Kontakt mit den syrischen Militärbehörden
gehabt zu haben. Daher sei nicht sicher, ob er als diensttauglich erklärt und
tatsächlich einberufen worden wäre. Er habe auch keine Beweismittel ein-
reichen können, welche dies belegen würden. Die alleinige Angst vor ei-
nem zukünftigen Einzug in den Militärdienst begründe keine Furcht vor
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asylrelevanter Verfolgung. Ein konkreter Rekrutierungsversuch von Seiten
der Apoci beziehungsweise der PYD liege ebenfalls nicht vor. Eine Wehr-
dienstverweigerung bei der PYD würde zudem keine asylrelevanten Sank-
tionen nach sich ziehen. Die Zwangsrekrutierung seines Bruders
C._______ betreffe den Beschwerdeführer nicht persönlich. Kriegerische
Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingun-
gen der lokalen Bevölkerung würden ebenfalls keine asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer, er habe
sich zufolge seines wehrdienstpflichtigen Alters nur durch Flucht der Aus-
stellung des Militärdienstbüchleins und der Aushebung durch die syrische
Armee entziehen können. Deshalb gelte er als Militärdienstverweigerer
und müsse bei einer allfälligen Rückkehr mit strafrechtlichen Konsequen-
zen rechnen. Die Strafen, welche die syrische Militärbehörde verhänge,
seien unverhältnismässig hoch, willkürlich und würden ohne formelles Ver-
fahren auferlegt. Schutzmöglichkeiten würden keine bestehen, weshalb er
an Leib und Leben gefährdet wäre. Die Vorinstanz habe daher seine Situ-
ation falsch beurteilt. Sie hätte sich mit einer möglichen Bestrafung infolge
Wehrdienstverweigerung und Nichteinhaltung militärischer Verpflichtungen
befassen müssen. Zudem fänden Zwangsrekrutierungen durch die YPG
statt, vor welchen zahlreiche junge Männer und Frauen fliehen würden, da
bei einer Dienstverweigerung eine Gefährdung an Leib und Leben be-
stehe. Ferner unterstütze die YPG die syrische Regierung bei der Rekru-
tierung in kurdischen Gebieten. Seine (Beschwerdeführer) Furcht vor dro-
hender Einberufung und Verfolgung durch das syrische Militär sowie vor
einer Zwangsrekrutierung durch die YPG sei daher als asylrelevant zu be-
urteilen. Aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien würden zudem sub-
jektive Nachfluchtgründe vorliegen.
Mit der Beschwerde reichte er die unter Buchstabe C. erwähnten Beilagen
ein.
5.3 In der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 erwog die Instruktions-
richterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der
Beschwerde,
[…] „dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt
haben dürfte,
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dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkennt-
nis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anfor-
derungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht
genügen,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem
Beschwerdeführer kaum gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entge-
genzusetzen,
dass er in seiner Beschwerde wiederholt, sich zufolge seiner Flucht dem
Militärdienst entzogen zu haben und er deshalb von den syrischen Behör-
den bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien bestraft werden würde,
dass er sodann auch von Seiten der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) eine
Zwangsrekrutierung zu befürchten hätte,
dass über die Militärdiensttauglichkeit des Beschwerdeführers von den
syrischen Behörden noch nicht befunden wurde und er somit trotz seiner
(theoretischen) Pflicht zur Aushebung weder als Militärdienstverweigerer
noch als Deserteur zu gelten hat und er diesbezüglich auch keine Nachteile
zu befürchten haben dürfte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 5. Februar 2016 D-4772/2014 E. 6.6),
dass es sich bei seinem Vorbringen, er müsste in Syrien künftig für die
reguläre syrische Armee Militärdienst leisten, um keinen der in Art. 3 AsylG
genannten Gründe und keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungs-
massnahme handelt,
dass die geltend gemachte drohende Zwangsrekrutierung durch die YPG
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als nicht asylre-
levant einzustufen sein dürfte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]),
dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgewiesen und die
Wegweisung angeordnet haben dürfte“ […].
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, wes-
halb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammen-
fassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen
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werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Wie in der Zwischen-
verfügung vom 10. Januar 2018 ausgeführt, ist die Beschwerde aussichts-
los. Auf die oben zitierten Erwägungen dieser Zwischenverfügung kann
ebenfalls verwiesen werden. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage steht
mangels Aushebung nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt dienst-
tauglich wäre. Er ist deshalb nicht als Militärdienstverweigerer zu bezeich-
nen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass, selbst wenn der Tat-
bestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, auf den Grundsatzent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen ist. Da-
rin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermögen, sondern
nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
verbunden ist. Konkrete Anhaltspunkte bringt der Beschwerdeführer dies-
bezüglich jedoch nicht vor. Seine in Syrien verbliebene Familie, mit welcher
er mehrmals pro Woche kommuniziert (vgl. SEM-Akten A13 S. 6), wurde
hinsichtlich seines Militärdienstes seit seiner Ausreise nicht von den Behör-
den kontaktiert (vgl. A13 S. 7). Seine Brüder wurden zudem von den Apoci
und nicht vom syrischen Militär in den Dienst eingezogen (vgl. A13 S. 8).
Es liegen somit keinerlei Indizien vor, dass die syrischen Sicherheitsbehör-
den den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als
solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als Wehrdienstverweigerer unver-
hältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Si-
cherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestra-
fung der Dienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen
hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Zur Furcht des Beschwerdeführers vor
einer Zwangsrekrutierung durch die YPG ist festzuhalten, dass er selbst
nie Kontakt zu den Apoci hatte (vgl. A13 S. 8). Im Weiteren ist auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 zu
verweisen, wonach eine drohende Rekrutierung durch die YPG für sich al-
lein nicht ausreichen würde, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
und die Gefahr ernsthafter Nachteile für Personen, die sich einer Rekrutie-
rung verweigern, zu verneinen ist.
Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers
allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstel-
lung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom
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28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) ebenfalls nicht an-
zunehmen. Es liegen daher keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel allgemeinen Inhalts
vermögen an den gewonnenen Erkenntnissen nichts zu ändern.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt hat.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den
Inhalt der Beschwerde und deren Beilagen noch näher einzugehen. Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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