Abtei lung V
E-852/2010/kuc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 0
Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
B._______,
und deren Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
Iran, zur Zeit im Transit des Flughafens, 8052 Zürich,
c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen
Asyl, 8058 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 5. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-852/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge den Iran am
18. Januar 2010 verliessen, auf dem Landweg in die Türkei und von
dort auf dem Luftweg über Wien und Zürich gereist seien, von wo sie
nach Kanada hätten weiterreisen wollen, der Weiterflug ihnen jedoch
verweigert worden sei, weshalb sie am 21. Januar 2010 am Flughafen
Zürich Kloten um Asyl nachsuchten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
21. Januar 2010 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und
sie für die Dauer von maximal 60 Tagen dem Transitbereich des Flug-
hafens Zürich als Aufenthaltsort zuwiesen,
dass der Beschwerdeführer am 23. Januar und die Beschwerde-
führerin am 24. Januar 2010 summarisch befragt und beide je am
27. Januar 2010 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurden,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machten, sie hätten sich im Jahre 2009 einer politisch aktiven
Gruppierung angeschlossen, die nach der Wahl von Ahmadinejat ge-
gründet worden sei,
dass der Beschwerdeführer den Namen der Gruppierung sowie deren
Mitglieder nicht nennen könne, da er geschworen habe, diese nicht
bekannt zu geben (vgl. A22 F17, F18), währenddessen die Be-
schwerdeführerin sie als „Partei der Wahrheit“ nannte,
dass er mit andern Mitgliedern dieser Gruppierung nachts Flugblätter
verteilt und Parolen gegen die Regierung an die Wand geschmiert und
politische Veranstaltungen organisiert habe, die bei ihm oder seinen
Kollegen zu Hause stattgefunden hätten (vgl. A22 F7, F13) sowie
seine Ehefrau Sekretariatsarbeiten für die Gruppierung erledigt habe
(vgl. A22 F20),
dass sie sich zuletzt am 26. Dezember 2009, einen Tag vor der
Ashura-Feier, mit einigen Mitgliedern getroffen und dabei entschieden
hätten, am nächsten Tag gegen die Regierung zu demonstrieren,
dass sie sodann mit dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen
Ehefrau zu diesem Anlass gegangen seien,
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dass der Beschwerdeführer an der Ashura-Feier einem festgenommen
Demonstranten zu Hilfe geeilt sei und dabei selbst von einem
Sicherheitsbeamten geschlagen und festgehalten worden sei, worauf
ihn andere Demonstranten befreit und ihm zur Flucht verholfen hätten,
dass er zurück zum Auto gerannt sei, wo sich bereits seine Frau und
seine Schwägerin befunden hätten, um diese in Sicherheit zu bringen,
dass kurz darauf ein mit Schutzmaske bekleideter Polizist das
Nummernschild seines Autos weggenommen habe, um ihn identi-
fizieren zu können,
dass er bei seinem Schwager zu Hause einen langjährigen Bekannten,
ein Offizier des Geheimdienstes, kontaktiert habe,
dass ihm dieser mitgeteilt habe, er (Ehemann) werde von den Sicher-
heitsbehörden gesucht und sei mit einem Ausreiseverbot belegt
worden, weshalb er ihm rate, das Land auf dem Landweg (illegal) zu
verlassen,
dass seine Ehefrau überdies durch eine Nachbarin erfahren habe,
dass die Polizei zwei Tage nach dem Ashura-Fest in ihr Haus ein-
gedrungen und mit einer gelben Tasche wieder aus dem Haus ge-
gangen sei,
dass in dieser Tasche sämtliche Identitäts- und sonstige Dokumente
aufbewahrt worden seien, weshalb sie nun keine Ausweispapiere mehr
hätten,
dass die Beschwerdeführenden sich beim Schwager des Ehemannes
bis zur Ausreise aufgehalten hätten, und dieser die Reise mit einem
Schlepper organisiert habe,
dass die Beschwerdeführerin die gleichen Asylgründe geltend machte,
dass eine Ausweisprüfung der Fachstelle Grenzkontrolle
Ausweisprüfung der Kantonspolizei Zürich ergab, dass es sich bei den
schwedischen Reisepässen, die die Beschwerdeführenden auf sich
trugen, um gefälschte Dokumente handle, weshalb sie gestützt auf
Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
zu Handen des Bundesamtes für Migration sichergestellt wurden,
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dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Ver-
fügung vom 5. Februar 2010 – eröffnet am 6. Februar 2010 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe stereotype Gründe zu seinem politischen
Engagement angegeben, insbesondere sei nicht nachvollziehbar,
weshalb er, als wohlhabende und beruflich erfolgreiche Person, sich
selber und seine Familie hätte in Gefahr bringen sollen,
dass die Geheimhaltung der politischen Bewegung und die in diesem
Zusammenhang allgemeinen und mangelnden Angaben der Be-
schwerdeführenden als Schutzbehauptungen einzustufen seien, und
wesentliche Widersprüche (Sekretariatsarbeiten, Häufigkeit der Ver-
anstaltungen, Anzahl der Beteiligten) in den protokollierten Aussagen
der Beschwerdeführenden zu erkennen seien,
dass überdies die Angaben hinsichtlich des Ashura-Festes Fernseh-
berichten entnommen seien und die Drohungen seitens der Sicher-
heitskräfte nicht überzeugen und konstruiert wirken würden, ins-
besondere die Wegnahme des Nummernschilds durch einen Sicher-
heitsbeamten, zumal die Beschwerdeführenden in diesem Zeitpunkt
nicht mehr an der Demonstration teilgenommen hätten und für den
Beamten nicht ersichtlich gewesen sei, dass es sich um
Oppositionelle gehandelt habe,
dass deshalb die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden ins-
gesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG nicht zu genügen vermöchten, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Februar 2010
(vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben und dabei mittels einer Formular-
beschwerde bzw. vorgedruckter Rechtsbegehren beantragten, es sei
die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei ihnen die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren,
(eventualiter) sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz anzuordnen sei,
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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren
und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her-
zustellen und es seien die zuständigen Behörden anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche
Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei
bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführenden Personen
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Beschwerde
vorab geltend machten, mit dem zweiten aus Afghanistan stammenden
Übersetzer sei es zu falsch protokollierten Aussagen gekommen,
dass sie der vorinstanzlichen Feststellung, wonach detaillierte An-
gaben zur politischen Aktivität fehlen würden, entgegenhielten, sie
hätten sich erst nach den Wahlen im Sommer 2009 nach einem Aufruf
Mousavis zum Widerstand gegen die Regierung aktiv gegen diese
gewehrt und sich mit Gleichgesinnten zusammengetan, einen Vor-
sitzenden habe es indes nicht gegeben, weshalb er (der Ehemann)
keinen habe nennen können,
dass sie weiter gegen die vom BFM festgestellten Widersprüche ein-
wendeten, sie (die Ehefrau) sei bei den „Meetings“ nie dabei gewesen,
an einigen seien manchmal nur 5 - 10 Personen anwesend gewesen,
an anderen seien später die Frauen und die Kinder dazugestossen, so
dass es nach einer Party ausgesehen habe,
dass die Beschwerdeführenden den Vorwurf der Vorinstanz, wonach
sie ihre Angaben über die Ashura-Feier aus Fernsehberichten
entnommen hätten, vehement zurückwiesen,
dass die Beschwerdeführenden der von der Vorinstanz als unglaubhaft
beurteilten Teilnahme an der Ashura-Prozession, entgegenhielten, sie
hätten alles wahrheitsgetreu geschildert und sie seien heute in der
Lage als Beweis eine Telefaxkopie einer gerichtlichen Vorladung für
den (...) zu den Akten zu geben,
dass diese Vorladung am (...) ausgestellt und an ihre Adresse
geschickt worden sei; der Hauswart habe sie entgegengenommen, der
Nachbarin weitergegeben, die sie weitergeleitet habe, bis schliesslich
der Schwager des Ehemannes die Vorladung und den
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Personalausweis des Beschwerdeführers (Zivilstandesamt in Iran) in
die Schweiz habe faxen können,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Februar
2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. Februar
2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschob,
das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung
abwies, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und
den Antrag, die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, abwies, indessen die Vor-
instanz anwies, eine eventuell erfolgte respektive künftig zu erfolgende
Weitergabe von Personaldaten an die zuständige ausländische Be-
hörden sei den Beschwerdeführenden offen zu legen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass die Beschwerdefrist für Flughafenverfahren 5 Arbeitstage beträgt
(vgl. 108 Abs. 2 AsylG),
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dass diese Frist eingehalten wurde und deshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht vorab mit der Vorinstanz darin
übereinstimmt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht
zu genügen,
dass der Einwand der Beschwerdeführenden in ihrer
Rechtsmitteleingabe, wonach es zu Übersetzungsfehlern gekommen
sei, weil der Dolmetscher nicht aus Iran, sondern aus Afghanistan
stamme, unbegründet ist, zumal das aufgeführte Beispiel (seine Frau
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sei nicht „Sekretärin“ sondern habe gelegentlich Büroarbeiten
ausgeführt) nicht eine derartige Abweichung darstellt, um von einer
mangelhaften Befragung ausgehen zu müssen, und die Be-
schwerdeführenden ihre Protokollaussagen nach erfolgter Rücküber-
setzung unterschrieben haben; die Protokollaussagen werden deshalb
vollständig verwertet,
dass wesentliche Divergenzen in den Aussagen der Beschwerde-
führenden hinsichtlich der angeblich nächtlichen Treffen dieser
politischen Gruppierung festzustellen sind,
dass gemäss Aussagen des Beschwerdeführers, sich 20 bis 40
Personen ein- bis zweimal wöchentlich bei ihm oder anderen Mit-
gliedern getroffen hätten, hingegen nach Angaben der Beschwerde-
führerin, maximal 10 bis 15 Personen in Abständen von weniger als 2
Monaten zusammengekommen seien (A22 F11, F12, A23 F7, F8,
F33),
dass der in der Beschwerde geltend gemachte diesbezügliche
Einwand, die Beschwerdeführerin habe nicht an den „Meetings“
teilgenommen und manchmal seien es auch nur 5 bis 10 Teilnehmer
gewesen, diesen Widerspruch nicht zu entkräften vermag, zumal die
Beschwerdeführerin über die Anlässe informiert gewesen sein will
(A22 F35, A23 F5),
dass hinsichtlich des letzten nächtlichen Treffens vor der Ashura-Feier
(26. Dezember 2009) weitere Ungereimtheiten beziehungsweise
Widersprüche zu erkennen sind,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung einerseits angab,
er habe die Teilnahme mit 5 bzw. 4 Personen besprochen, die es
wiederum 5 bzw. 4 weiteren Personen weitererzählt hätten, anderer-
seits zu Protokoll gab, das Treffen habe bei ihm zu Hause statt-
gefunden und es hätten sich nur die Familienmitglieder (Bruder und
Ehefrau) versammelt (A22 F37, F38, F41, F68),
dass hingegen gemäss Aussage der Beschwerdeführerin, dieses
Treffen bei ihrem Bruder stattgefunden habe (A23 F6),
dass überdies die Schilderungen hinsichtlich des politischen
Engagements des Beschwerdeführers teils unsubstanziiert und teils
als nicht in sich schlüssig zu beurteilen sind,
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dass der Beschwerdeführer sehr unpräzise Angaben über die
„Gruppierung“ machte, welcher er angehört haben will, und keine
Auskunft darüber geben konnte, ob diese mit anderen „Bewegungen“
in Kontakt gewesen war (A22 F 22),
dass er weder über die Belieferung bzw. die Autoren der Flugblätter
noch über deren teilweise mehrseitigen und in der Gruppe diskutierten
Inhalte berichten konnte (A22 F22-F28),
dass er diesbezüglich lediglich allgemeine Regeln des Korans, wie das
„Verbot im Elend zu leben“, „Gleichberechtigung“, das „Verbot der
Unterdrückung“ oder die zu bekämpfenden häufigen Diebstähle nannte
(A22 F29), indessen von einer in Iran als Beamten tätigen Person mit
einem hohen Bildungsgrad mehr zu erwarten gewesen wäre,
dass überdies auffällt, dass der Beschwerdeführer auf Allgemeinplätze
ausweichende Antworten (A22 F14-F16, F22-F24) gegeben oder die
Aussage gar verweigert hat (A22 F38) und die Beschwerdeführenden
die politischen Aktivitäten in der Erstbefragung in keiner Weise er-
wähnt haben,
dass der in der Beschwerde erwähnte Einwand, wonach der Be-
schwerdeführer erst seit der Wahl im Jahre 2009 zu einer politischen
Gruppierung gestossen sei, kein anderes Resultat zu erwirken vermag
und als untauglicher Erklärungsversuch zu beurteilen ist, zumal an-
gesichts der häufigen Treffen und der – wie bereits erwähnten – Dis-
kussionen der mehrseitigen Flugblätter, substanziierteres Wissen hätte
erwartet werden können,
dass überdies den Beschwerdeführenden die Geheimhaltung der
Gruppierung als Schutzbehauptung angerechnet werden muss, und
der Einwand, sie hätten einen Eid auf den Koran geleistet, die Gruppe
bzw. deren Mitglieder nie zu verraten, nicht zu berücksichtigen ist,
zumal sie zum Einen über ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren
sowie über die Verschwiegenheitspflicht der im Verfahren Anwesenden
in Kenntnis gesetzt worden waren, zum Anderen über die von ihnen
angegebene Drittperson offenbar eh alles leicht herauszufinden wäre
(A22 F17),
dass die eingereichte Telefaxkopie der Gerichtsvorladung vom (...) die
geschilderten Ereignisse anlässlich der Ashura-Feier nicht zu belegen
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vermag und als ebenfalls nachgeschobene Schutzbehauptung zu
beurteilen ist,
dass das eingereichte Beweismittel (Kopie der Gerichtsvorladung) –
wie nachfolgend dargelegt – als ungeeignet beurteilt wird, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der antizipierten Beweis-
würdigung das Beweisverfahren schliesst und auf das Einfordern des
Originals der Gerichtsvorladung verzichtet (vgl. ANDRÉ MOSER, MICHAEL
BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Helbling Lichtenhahn Verlag, 2008, S. 165 Rz. 3.144),
dass die Zeitspanne von 15 Tagen, während der die Beschwerde-
führenden beim Bruder der Beschwerdeführerin verweilt sein wollen,
ausreichend gewesen wäre, um von ihrer Nachbarin, mit welcher die
Beschwerdeführerin während dieser Zeit Kontakt gehabt haben will
(A22 F77, A23 F2, F60 f.), über dieses wichtige Dokument in Kenntnis
gesetzt zu werden,
dass die Beschwerdeführenden indessen bei den vorinstanzlichen Be-
fragungen die gerichtliche Vorladung mit keinem Wort erwähnt hatten,
dass es sich nach den obgenannten Ausführungen erübrigt, auf die
weiteren Einzelheiten in der Beschwerde näher einzugehen, da sie
nicht zu einem anderen Ergebnis führen würden,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
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zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete
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Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, in Iran eine neue
Existenzgrundlage aufbauen zu können, zumal sie über eine gute
Ausbildung und etliche Jahre Berufserfahrung sowie ein soziales Netz
verfügen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Flughafenpolizei Zürich-Kloten.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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