Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-852/2011
Urteil vom 15. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien A._______, geboren am (…),
Serbien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Januar 2011 / N (…).
E-852/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in B._______,
C._______, am 31. Dezember 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 5. Januar 2011 summarisch und 20. Januar 2011 einlässlich
zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, man habe ihn in Serbien in die Politik drängen wollen,
dass er ausgebildeter (…) sei und in D._______ promoviert habe,
dass er während drei Jahren an der (…) und während eines Jahres in
den E._______ als (…) wissenschaftlich tätig gewesen sei,
dass er im September 2009 wieder in sein Heimatland zurückgekehrt sei
und vergeblich versucht habe, beruflich Fuss zu fassen,
dass dort diverse Parteiangehörige an ihn herangetreten seien und
versucht hätten, ihn zu politischem Engagement zu motivieren,
dass er sich aber nicht für Politik, sondern nur für die Wissenschaft
interessiere,
dass ihm einmal in einem Lokal etwas ins Getränk gegeben worden und
er anschliessend ganz angstfrei gewesen sei,
dass ihn ein andermal ein Beifahrer in einem vorbeifahrenden Taxi
angebrüllt habe,
dass er sich beide Ereignisse als Versuche erkläre, ihn in die Politik zu
drängen,
dass schliesslich der Druck für ihn unerträglich geworden sei und er in
der Folge das Land verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2011 – am 26. Januar 2011
eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
E-852/2011
Seite 3
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 handle
es sich bei Serbien um einen verfolgungssicheren Staat,
dass das BFM in seinen Erwägungen insbesondere festhielt, dass die
vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalte, er sei zweimal unter
Druck gesetzt worden, um in der Politik aktiv zu werden, sowie es sei ihm
in seiner Heimat nicht gelungen, beruflich Fuss zu fassen, keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle, weil sich die genannten
Benachteiligungen unter der Schwelle asylrechtlich relevanter
Gefährdung bewegten,
dass das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht
gerichteter, in englischer Sprache gehaltener Beschwerde vom 1.
Februar 2011 (Poststempel) sinngemäss in materieller Hinsicht
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf das Asylgesuch
sei einzutreten und dieses sei materiell zu behandeln, eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorbrachte, er sei
überhaupt nicht einverstanden, dass Serbien als "Safe Country" deklariert
worden sei, zumal die Schweiz als nicht EU-Mitglied dies gar nicht
beurteilen könne,
dass seine erlebten Attacken im Jahre 2010 sehr schwerwiegend
gewesen seien und in diesem Jahre alles eskaliert sei,
dass beispielsweise auch sein Onkel in die Geheimpolizei involviert sei
und er deshalb vermute, Opfer dieser Übergriffe geworden zu sein,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
E-852/2011
Seite 4
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch -
abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
und Art. 33a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar nicht in einer
der erwähnten Sprachen verfasst ist, das Bundesverwaltungsgericht
indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese
entgegenzunehmen, da der in Englisch gehaltenen Beschwerdeeingabe
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann,
dass auf die im übrigen frist- und (abgesehen von der Sprache)
formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
E-852/2011
Seite 5
dass die Beschwerdeinstanz bei Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgehen lässt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 Erw. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie des
Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von
Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst.
a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es
gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet
wird und widerlegt werden kann,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1.
April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor
Verfolgung besteht,
dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt
ist,
dass somit auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist,
es sei denn, seinen Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu
entnehmen,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten
Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites
nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf
ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht
werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar
sind (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 m.w.H.),
dass im Falle des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung
eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – kein
konkretes, ausreiserelevantes Ereignis ersichtlich ist, sondern alleine sein
Wunsch nach einer Verbesserung seiner Verhältnisse,
E-852/2011
Seite 6
dass somit auf die Ausführungen der Verfügung der Vorinstanz verwiesen
werden kann,
dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser
Erkenntnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen,
dass der Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, zwar subjektiv
nachvollziehbar erscheinen mag, damit jedoch keine rechtserheblichen
Hinweise auf Verfolgung ersichtlich gemacht werden, weshalb der
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
bestätigen ist,
dass die Bemerkung des Beschwerdeführers, man schicke ihn in den
Tod, wenn man ihn nach Serbien zurückschicke, vorgebracht wurde, um
der Beschwerde mehr Gewicht zu verleihen, und nicht geeignet ist, eine
Verfolgung zu belegen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen ist, da der
Beschwerdeführer – abgesehen von seinem bisherigen
Asylbewerberstatus – weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1
AsylG, EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG),
dass aufgrund der vorliegenden Akten jedoch keine Gründe ersichtlich
sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten
Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist
(vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da sich
den Vorbringen des Beschwerdeführers weder konkrete Hinweise auf
E-852/2011
Seite 7
Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung entnehmen lassen,
dass im Weiteren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer in Serbien über ein soziales Netz verfügt und
mit seiner guten Ausbildung in der Lage ist, sich dort eine Existenz
aufzubauen,
dass auch keine Gründe gegen die Möglichkeit eines
Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges zu Recht erfolgte, mithin die Grundlagen für die
Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-852/2011
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand: