B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-852/2017
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein kurdischer Iraker aus der Nordprovinz Do-
huk – suchte am 18. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am
20. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefra-
gung) und am 24. Mai 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung)
statt.
B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das
Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und beauftragte die zuständigen kantonalen Be-
hörden mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv Ziff. 5).
C.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Ent-
scheid des SEM vom 17. Januar 2017 (recte: 13. Januar 2017) in den Dis-
positivziffern 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der Unter-
zeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
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Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5.4). Im Zusam-
menhang mit dem Wegweisungsvollzug kann auch die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern
4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Die Zif-
fer 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Ablehnung des
Asylgesuchs) und Ziffer 3 (verfügte Wegweisung) bleiben unangefochten,
womit sie in Rechtskraft erwachsen sind.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die festgestellte fehlende Flücht-
lingseigenschaft nicht anficht, diese mithin in Rechtskraft erwachsen ist, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung
in seiner Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
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3.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs richtig er-
kannt. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtli-
cher Hinsicht zu beanstanden. So stellt sie zunächst fest, dass sich die
Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, wo-
mit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage
rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch
auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswellen in die iraki-
schen Nordprovinzen sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einhei-
mische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Aus-
einandersetzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um
Mossul, Zumar, Sindschar, sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Sa-
lah ad-Din und Diyala konzentrieren. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb
nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Ebenfalls würden keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So
verfüge der junge und körperlich gesunde Beschwerdeführer in seiner Hei-
mat Nordirak über ein soziales Beziehungsnetz (Onkel, Tanten und andere
Personen, die ihn bereits vor seiner Ausreise unterstützt hätten), habe ge-
arbeitet und die Lebenssituation als nicht schlecht bezeichnet (angefoch-
tene Verfügung S. 4).
Die Rechtsmitteleingabe bestätigt selbst, dass der Beschwerdeführer kur-
discher Ethnie ist, aus dem Nordirak, Provinz Dohuk stammt und vor seiner
Ausreise einige Monate bei seiner Tante in B._______ – eine Stadt in der
Nähe seines Heimatdorfs – leben konnte (Beschwerde S. 2). Indes vermag
sie der vorinstanzlichen Argumentation nichts entgegenzusetzen. So
stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3737/2015 vom 14. De-
zember 2015 (als Referenzurteil publiziert) fest, dass in den vier Provinzen
der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang 2015
durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja gebildet)
nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für
die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich
verändern (ursprünglich statt vieler BVGE 2008/5). An dieser Sichtweise
wird weiterhin festgehalten (vgl. Urteile des BVGer E-6267/2016 vom 2.
November 2016, D-3405/2016 vom 14. September 2016, E-3354/2016
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vom 23. Juni 2016 und D-6975/2015 vom 16. Juni 2016). Gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Wegweisungsvollzug in die kurdi-
schen Nordprovinzen unter der Voraussetzung zumutbar, dass die betref-
fende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit
dort gelebt hat und über ein soziales Netz verfügt. (BVGE 2008/5 E. 7.5.8).
Auch dies ist vorliegend gegeben (hierzu z. B. SEM-Akten, A15, F33, F40
ff., insb. F40 f. und F46). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Er-
wägungen ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in die Region Dohuk auszugehen. Genauer ist diese nicht zu bezeichnen,
zumal es dem Beschwerdeführer offensteht, seinen Lebensmittelpunkt in
dieser Region frei zu wählen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen und gesunden
Beschwerdeführers ausgegangen ist.
3.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
3.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
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5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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