Abtei lung V
E-8522/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Serbien,
vertreten durch M. Milovanovic,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung ; Verfügung des BFM
vom 20. November 2007/ N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8522/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Kosovo
anfangs Oktober 2007 und reiste am 14. Oktober 2007 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 22. Oktober 2007
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt.
Das BFM hörte ihn am 5. November 2007 zu den Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus
B._______, Gemeinde C._______, Kosovo und sei serbischer Ethnie.
Er habe das Gymnasium, Fachrichtung D._______, abgeschlossen.
Danach sei der Krieg ausgebrochen und er habe nicht arbeiten können.
Er und seine Eltern hätten von der „Sozialhilfe“ seines Vaters gelebt.
Eine solche Rente erhalte jeder Bürger, welcher vor dem Krieg
gearbeitet habe und jetzt keiner Tätigkeit mehr nachgehe. Daneben
habe die Familie eine kleine Landwirtschaft betrieben. Er habe den
Kosovo aus Sicherheitsgründen verlassen. Bereits vor Jahren sei ein
Onkel ermordet worden. Er selbst sei wiederholt von Unbekannten
bedroht worden, sei dies bei den Arbeiten auf dem Feld oder bei
Autofahrten. Durchschnittlich einmal in der Woche habe er seine kranke
Mutter oder seine Grossmutter zum Arzt nach F._______ fahren
müssen. Er habe albanische Dörfer dabei passieren müssen, wobei
sein Auto mit Steinen beworfen worden sei. Auch sei er bei seinen
Fahrten immer wieder angehalten und sein Auto sei durchsucht worden.
Er habe in dauernder Angst vor Übergriffen seitens der Albaner gelebt
und sei zudem in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt
gewesen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe.
B.
Mit Verfügung vom 20. November 2007 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 17. November 2007 beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen. Es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 wies der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab
und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Diesen bezahlte der
Beschwerdeführer am 24. Januar 2008 fristgerecht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und
Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
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AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Zur Begründung führte es aus, die
geltend gemachten Nachteile seien auf die allgemeinen politischen,
wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen im Kosovo
zurückzuführen, weshalb sie keine asylbeachtliche Verfolgung
darstellen würden. Was die angeführte fehlende persönliche Sicherheit
des Beschwerdeführers anbelange, so sei festzuhalten, dass seit der
Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der Bundesrepublik
Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO und dem Einmarsch
der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 teilweise schwerwiegende
Übergriffe auf Angehörige von ethnischen Minderheiten, namentlich
Serben, zu verzeichnen seien. Es könne bis heute jedoch kein
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systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten
aus dem Kosovo festgestellt werden. Die KFOR und die internationale
Polizei der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo
(UNMIK) seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu
schützen. Die KFOR-Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend
und gehe bis zum Schutz einzelner Wohnobjekte. Bei Übergriffen
würden die KFOR-Soldaten regelmässig intervenieren und Straftaten
gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach
vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der KFOR
sowie der UNMIK auszugehen sei, seien die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Bedrohungen und Angriffe seitens von Unbekannten
beziehungsweise Kosovo-Albanern nicht asylrelevant.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest,
er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Die
KFOR-Soldaten hätten nie Interesse gezeigt, Straftaten zu ahnden.
Entgegen den Ausführungen des BFM herrsche im Kosovo kein Friede
und würden die KFOR-Truppen der dort ansässigen serbischen Be-
völkerung keinen Schutz bieten.
5.3 Mit dem BFM und entgegen der in der Rechtsmitteleingabe ver-
tretenen Ansicht ist festzuhalten, dass die Behörden im Kosovo
grundsätzlich in der Lage und willens sind, adäquaten Schutz vor
Repressalien durch Dritte zu gewährleisten.
Weiter ist festzustellen, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 von
Serbien losgesagt und die staatliche Unabhängigkeit proklamiert hat. In
der Folge anerkannten 65 Staaten, darunter die Schweiz, die USA und
22 der 27 EU-Mitgliedsländer den Kosovo als Staat. Der Be-
schwerdeführer ist demnach als Staatsangehöriger der Republik
Kosovo zu betrachten. Serbien hat indes die Unabhängigkeit des
Kosovo bisher nicht anerkannt und dieses Gebiet in seiner Verfassung
von 2006 ausdrücklich als integralen Bestandteil Serbiens bezeichnet.
Nach dem serbischen Gesetz Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004
besitzt der Beschwerdeführer daher nach wie vor die serbische
Staatsangehörigkeit, da er serbischer Abstammung ist und auf dem
(ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde. Bei
dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer von den serbischen Behörden weiterhin als serbischer
Staatsangehöriger betrachtet wird. Personen, die mehrere Staats-
angehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates
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angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können.
Der Beschwerdeführer, als aus dem Kosovo stammender ethnischer
Serbe, kann sich demzufolge nach Serbien begeben und dort aufgrund
der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Den Akten sind jedenfalls
keine Hinweise zu entnehmen, dass ihm dort asylrechtlich relevante
Verfolgung drohen würde. Er ist demnach nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe näher einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
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einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien
lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Vorweg ist festzuhalten, dass in Serbien keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, mithin der Vollzug der Wegweisung von ethnischen
Serben mit letztem Wohnsitz im Kosovo nach Serbien grundsätzlich
zumutbar ist. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen,
wonach der Wegweisungsvollzug aus einem anderen, in der Person
des Beschwerdeführers liegenden, Grund nicht zumutbar wäre.
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers lebt ein Onkel mit seiner
Familie seit Jahren in F._______, womit der Beschwerdeführer in
Serbien über einen sozialen Anknüpfungspunkt verfügt. Diese Ver-
wandten können ihm nach der Rückkehr insbesondere in einer An-
fangsphase insoweit unterstützen, als sie ihm zunächst Unterkunft
bieten und anschliessend bei der Suche nach einer eigenen Wohnung
sowie einer Anstellung behilflich sein können. Der Beschwerdeführer
hat laut seinen Aussagen das Gymnasium, Fachrichtung D._______,
abgeschlossen und verfügt über Arbeitserfahrungen in der
Landwirtschaft. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er
bei einer Rückkehr nach Serbien mit Hilfe seiner Verwandten eine
eigene Existenz aufbauen kann. Auch wenn die Arbeitssituation in
Serbien eher schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Anstellung finden
wird. Jedenfalls stellen blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und
Arbeitsstellen, nach der weiterhin zutreffenden und gültigen
Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
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auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende
Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b).
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Vollzug
der Wegweisung nach Serbien für den Beschwerdeführer zumutbar ist.
7.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitze einer Identitäts-
karte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG) und mit dem am 24. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und das G._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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Zustellung an :
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
- das G._______ (in Kopie)
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