B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-853/2017
Ur t e i l vom 7 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 / N (…).
E-853/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 25. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ vom 1. März 2016 gab der Beschwerdefüh-
rer an, er und seine Ehefrau hätten in Bagdad ein türkisches Visum erhal-
ten. Am 2. Februar 2016 hätten sie zusammen ihren Heimatstaat auf dem
Luftweg verlassen und seien über verschiedene Länder von Deutschland
her am 25. Februar 2016 in die Schweiz gelangt. Dabei seien ihnen in fast
allen Ländern, durch die sie gereist seien, ihre Fingerabdrücke abgenom-
men worden. In Deutschland hätten sie bleiben müssen, da [ihr Kind] krank
gewesen sei. Das Verfahren der Ehefrau und des Kindes wurde getrennt
behandelt.
B.b Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und einen Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac vom 20. Februar 2016
wurde dem Beschwerdeführer zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland das recht-
liche Gehör gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung
seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses
Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch
machte er geltend, die Situation der Camps in Deutschland sei schlecht
und sein Zielland sei die Schweiz gewesen. Zudem gewährte das SEM
dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen und den Eurodac-
Treffer auf Leros vom 10. Februar 2016 auch das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Zuständigkeit Griechenlands, Kroatiens, Sloweniens oder Öster-
reichs.
C.
Das SEM ersuchte am 9. März 2016 die deutschen Behörden um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO.
E-853/2017
Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 22. März 2016 lehnten die deutschen Behörden das
Wiederaufnahmeersuchen zunächst ab, da die Beantwortung weitere
Nachforschungen erfordere. Über das Ergebnis würde das SEM unaufge-
fordert informiert.
E.
Am 23. März 2016 erklärte das SEM den deutschen Behörden gegenüber,
dass es mit der einstweiligen Ablehnung des Wiederaufnahmeersuchens
nicht einverstanden sei. So sei das positive Ergebnis eines Fingerabdruck-
vergleichs ein Beweis für die Zuständigkeit. Das Vertrauen in die Richtigkeit
der Ergebnisse von EURODAC-Abgleichen müsse geschützt werden. Es
würden sich weitere Abklärungen daher erübrigen. Dem Ersuchen sei zu-
zustimmen.
F.
Am 1. Dezember 2016 stimmten die deutschen Behörden dem Wiederauf-
nahmeersuchen ausdrücklich zu.
G.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2016 das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum beabsich-
tigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) sowie zur Wegweisung nach Deutschland.
H.
Der Beschwerdeführer nahm dazu am 8. Dezember 2016 Stellung. Dabei
machte er geltend, er sei zusammen mit seiner Ehefrau und [seinem Kind]
in die Schweiz gekommen, da seine Ehefrau starkes Heimweh habe und
ihre Schwester hier lebe.
I.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 – eröffnet am 7. Februar 2017 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz nach Deutschland. Weiter händigte es dem Beschwerdeführer
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
E-853/2017
Seite 4
J.
Mit Beschwerde vom 8. Februar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben
und das SEM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Es sei im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die
vorliegende Beschwerde entschieden habe. In prozessualer Hinsicht
wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ersucht.
K.
Mit Telefax vom 14. Februar 2017 setzte die zuständige Instruktionsrichte-
rin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einst-
weilen aus.
L.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Juli 2017 wurde der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gleichzeitig wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbe-
halt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutge-
heissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-853/2017
Seite 5
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Präsidentin der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts ord-
nete eine Fünferbesetzung des Spruchkörpers an (vgl. Art. 21 und Art. 25
VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April
2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeitskriterien ge-
mäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer
Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E-853/2017
Seite 6
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2.1 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.2.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, ge-
mäss dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac sei
nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland am 20. Februar
2016 ein Asylgesuch eingereicht habe. Deutschland sei daher gestützt auf
die Dublin-III-VO für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständig und habe seiner Übernahme explizit zugestimmt. Der
vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib
in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es grund-
sätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren
zuständigen Staat selber zu bestimmen. Der Umstand, dass sich der Be-
schwerdeführer seit knapp einem Jahr in der Schweiz befinde, spreche
nicht gegen die Zuständigkeit Deutschlands. Im Weiteren würden weder
völkerrechtlichen Hindernisse noch andere Gründe an dieser Zuständigkeit
etwas ändern.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er
sei seit einem Jahr in der Schweiz und habe einen Freundeskreis. Er leide
E-853/2017
Seite 7
wegen der angefochtenen Verfügung und dem Umstand, dass er zu [sei-
nem Kind] seit einem Jahr keinen Kontakt mehr habe, an einer schweren
Depression und habe einen Suizidversuch unternommen. Er möchte sich
psychologisch behandeln lassen. Bei einer Überstellung nach Deutschland
möchte er, dass seine Ehefrau und [sein Kind] (E-3807/2017) mitgehen
würden.
5.
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor der Ein-
reise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten und dort ein Asylgesuch
gestellt hatte. Das SEM ersuchte daher die deutschen Behörden am
9. März 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers. Die deutschen Behörden lehnten das
Rückübernahmeersuchen am 22. März 2016 zunächst ab, da die Beant-
wortung weitere Nachforschungen erfordern würde. Darauf antwortete das
SEM mit Schreiben vom 23. März 2016 (A25) und damit innerhalb der vor-
gesehenen dreiwöchigen Frist im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Asylantrags zuständig ist (DVO) und ersuchte erneut um Aufnahme des
Beschwerdeführers (sogenanntes Remonstrationsverfahren) mit der Be-
gründung, nach der DVO sei das positive Ergebnis eines (Eurodac-)
Fingerabdruckvergleichs ein Beweis für die Zuständigkeit, weshalb sich
weitere Abklärungen erübrigen würden und Deutschland dem Ersuchen
(um Rückübernahme des Beschwerdeführers) umgehend zuzustimmen
habe. Die deutschen Behörden stimmten der Übernahme des Beschwer-
deführers am 1. Dezember 2016 – somit über acht Monate nach dem Re-
monstrationsersuchen – zu.
6.
Vorliegend stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er lebe
bereits seit einem Jahr in der Schweiz und habe einen Freundeskreis auf-
gebaut. Er weist damit auf die lange Dauer seines (Dublin-)Verfahrens hin.
7.
Die Zuständigkeitsbestimmung im Dublin-Verfahren erfolgt nach genau
festgelegten Fristen. Diese sind verbindlich (vgl. Urteil des EuGH
C-670/2016 vom 26. Juli 2017, Mengesteab [nachfolgend zitiert als EuGH,
E-853/2017
Seite 8
Mengesteab] Rn. 49-53). Dies soll insbesondere im Sinne des im fünften
Erwägungsgrund der Dublin-III-VO erwähnten Ziels der zügigen Bearbei-
tung der Anträge auf internationalen Schutz (Beschleunigungsgebot) „eine
rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ermöglichen, um den
effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen
Schutzes zu gewährleisten.“ (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA, Dublin-Re-
monstrationsverfahren: Ein Instrument zur Umgehung der Dublin-Fristen?,
in: Asyl 1/17, S. 11; Urteil des EuGH C-201/16, Shiri, vom 25. Oktober 2017
[nachfolgend zitiert als EuGH, Shiri], Rn. 31). Damit soll auch verhindert
werden, dass Asylsuchende "ins Abseits" geraten (sog. "refugees in orbit")
und sich kein Staat innert nützlicher Frist für die Behandlung des Asylge-
suches für zuständig erachtet (ANNE KÜHLER, Das Dublin-System und das
schweizerische Asylrecht, in: recht – Zeitschrift für juristische Weiterbildung
und Praxis 5/2013, S. 224 ff.).
Aus der Dublin-III-VO ergeben sich nach Antragstellung einer Person auf
internationalen Schutz für den ersuchenden Mitgliedstaat je nach Konstel-
lation unterschiedliche Zeitspannen (zwei Monate bei Vorliegen eines Eu-
rodac-Treffers resp. drei Monate ohne diesen), um einen anderen Mitglied-
staat um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person zu er-
suchen (Art. 21 Abs. 1 resp. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erfolgt das Ersu-
chen nicht innerhalb dieser Frist, wird der Mitgliedstaat, in welchem der
Antrag um internationalen Schutz gestellt wurde, zuständig (Art. 21 Abs. 1
Unterabsatz 3 resp. Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO; FILZWIESER/SPRUNG,
a.a.O., zu Art. 21 Dublin-III-VO K3 ff.). Der ersuchte Mitgliedstaat hat je
nach Verfahren zwischen einer Woche und zwei Monaten Zeit, auf das Er-
suchen zu reagieren (Art. 21. Abs. 2 resp. Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei sind grundsätzlich folgende drei Konstellatio-
nen denkbar: (1) Der ersuchte Mitgliedstaat stimmt dem Ersuchen innert
Frist explizit zu. Er ist demnach für die Behandlung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig. Die Überstellung hat innerhalb von sechs Mo-
naten zu erfolgen (Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Verpasst der ersu-
chende Mitgliedstaat diese Frist, wird er wiederum als aktueller Aufent-
haltsstaat zuständig. (2) Ohne Antwort auf das Zuständigkeitsersuchen
wird der ersuchte Staat für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens implizit zuständig (Art. 22 Abs. 7 resp. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO). Die Überstellung hat innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen (Art.
29 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). (3) Der ersuchte Mitgliedstaat lehnt das
Gesuch ausdrücklich ab, weshalb er nicht zuständig wird. Dies gilt auch
dann, wenn er nach den Zuständigkeitskriterien eindeutig zuständig wäre.
Der ersuchende Mitgliedstaat kann innerhalb von drei Wochen indes eine
E-853/2017
Seite 9
erneute Prüfung des Gesuchs verlangen (sog. Remonstrationsverfahren,
Art. 5 Abs. 2 DVO). Weder eine stillschweigende noch eine vorläufige oder
einstweilige Ablehnung sind in der Dublin-III-VO oder der DVO vorgese-
hen.
8.
8.1 Im vorliegenden Verfahren stellt sich als Erstes die Frage nach der
Qualifikation der „vorläufigen Ablehnung“ des Übernahmeersuchens der
deutschen Behörden vom 22. März 2016.
8.2 Eine „vorläufige Ablehnung“ mit dem Hinweis, weitere Untersuchungen
durchzuführen, ist – wie oben festgestellt – in der Dublin-Verordnung nicht
vorgesehen. Durch eine solche vorläufige Ablehnung wäre es einem Mit-
gliedstaat grundsätzlich möglich, die Antwortfrist in unzulässiger Weise zu
verlängern, was dem Sinn und Zweck der festen Fristenregelungen und
der Anforderung der zügigen Bearbeitung im Sinne der Dublin-III-VO wi-
dersprechen würde.
8.2.1 In der Lehre wird unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 DVO, welcher vor-
sieht, dass ein Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen in seiner Ableh-
nung im Zuständigkeitsverfahren nach Art. 21 oder 25 Dublin-III-VO sämt-
liche Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, ausführlich zu erläutern
hat, die Meinung vertreten, eine solche Erklärung und Prüfung der Unter-
lagen fehlten bei den „einstweiligen Ablehnungen“. Eine Ablehnung mit
Vorbehalt weiterer Prüfungen sei in der Dublin-III-VO nicht vorgesehen,
weshalb weitere Untersuchungen gegebenenfalls in der Antwortfrist statt-
finden müssten und eine definitive Antwort erfolgen müsste. Eine Nichtprü-
fung des Zuständigkeitsersuchens führe klarerweise zur Zuständigkeit des
Staates, welcher die Prüfung nicht vornehme. Eine solche vorläufige Ab-
lehnung sei als rechtlich nicht wirksame Absichtserklärung einer weiteren
Prüfung zu werten und nicht als ablehnende Antwort. Durch eine solche
einseitige Erklärung könnten die Antwortfristen der Dublin-III-VO umgan-
gen werden, was nicht dem Sinn und Zweck der Verordnung entspreche.
Es sei demnach von einer stillschweigenden Zustimmung auszugehen.
Entsprechend könne das Ersuchen um erneute Prüfung seitens des SEM
nicht als Remonstrationsverfahren erachtet werden, da keine erstmalige
Prüfung Deutschlands erfolgt sei (HRUSCHKA, a.a.O, S. 13).
Hruschka basiert seine Ausführungen zu einem grossen Teil auf die feh-
lende Begründung respektive Prüfung der Ablehnung. In der Praxis sind
Ablehnungen ohne Erläuterung sämtlicher Gründe jedoch gang und gäbe.
E-853/2017
Seite 10
Inwiefern eine Unterscheidung zwischen der oft verwendeten Formulierung
„He is not known“ und keiner Begründung gemacht werden kann, erscheint
fraglich, zumal diese Argumentationsweise weitere Fragen eröffnen würde,
beispielsweise welcher Begründungsdichte eine Ablehnung genügen
müsste, was in einem Massenzuständigkeitsverfahren zwischen einzelnen
Staaten kaum sachgerecht oder praktikabel erscheint. Weiter kann eine
begründete Ablehnung schwierig erscheinen, wenn der angefragte Mit-
gliedstaat schlicht keine Hinweise auf den Aufenthalt einer Person hat, ins-
besondere in den Fällen, in denen kein Eurodac-Treffer vorliegt.
8.2.2 Würde der Meinung von Hrukscha gefolgt, wäre das Schreiben mit
der „vorläufigen Ablehnung“ als rechtsungültig und somit als einfaches In-
formationsschreiben der deutschen Behörden zu werten. Dies hätte zur
Folge, dass die deutschen Behörden innerhalb der Antwortfrist in rechts-
genüglich begründeter und somit definitiver Weise ihre Zuständigkeit ab-
zulehnen hätten oder Deutschland – bei fehlender Antwort innerhalb der
Frist – für das entsprechende Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig
würde. Gemäss Wortlaut von Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO kann nur das Ausbleiben einer Antwort („keine Antwort erteilt“/„absence
de réponse“/„mancata risposta“) einen Zuständigkeitsübergang durch Still-
schweigen begründen. Auch wenn die vorläufige Ablehnung keine eigent-
liche Überprüfung des Übernahmeersuchens und keine (rechtsgenügliche)
Begründung der Ablehnung beinhaltet, ist diese als Antwort auf das Auf-
nahme- respektive Wiederaufnahmeersuchen zu qualifizieren und kann
nicht als Ausbleiben einer Antwort gelten. Für diese Argumentation spricht
weiter, dass die Ablehnung via DubliNet (Art. 15, 18 ff. DVO; FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O., zu Art. 17 Dublin-III-VO, K10) gesendet wurde und
somit offenbar klar im Rahmen des Dublin-Zuständigkeitsverfahrens er-
folgte, was gegen die Qualifikation als reines Informationsschreiben oder
als informelles Schreiben zwischen den Asylbehörden spricht. Damit ist die
These der Umdeutung einer „vorläufigen Ablehnung“ in eine stillschwei-
gende Zustimmung zu verwerfen.
8.3 Im Sinne dieses Ausschlussprinzips ist eine „vorläufige Ablehnung“ als
„normale“ (ordentliche) Ablehnung zu qualifizieren. Die Schweiz hat ihre
Zuständigkeit entweder zu akzeptieren und das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren in der Schweiz zügig an die Hand zu nehmen oder innerhalb von
drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort ein sogenanntes Re-
monstrationsverfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DVO einzuleiten.
E-853/2017
Seite 11
9.
9.1 Vorliegend hat das SEM auf die vorläufige Ablehnung der deutschen
Behörden am 23. März 2016 mit der Einleitung eines Remonstrationsver-
fahrens reagiert, worauf die deutschen Behörden – ohne weitere Nachfra-
gen des SEM – erst am 1. Dezember 2016 und somit nahezu achteinhalb
Monate nach dem Remonstrationsersuchen ihre Zustimmung erteilt haben.
Es stellt sich damit die Frage, welcher Mitgliedstaat nach einer massiv ver-
späteten Zustimmung in einem Remonstrationsverfahren für die Durchfüh-
rung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist.
9.2 Das Remonstrationsverfahren ist nicht in der Dublin-III-VO, sondern in
der DVO geregelt. Nach einer Ablehnung der Zuständigkeit kann ein ersu-
chender Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass die Ablehnung auf ei-
nem Irrtum beruht, oder der sich auf weitere Unterlagen berufen kann, vom
ersuchten Mitgliedstaat eine erneute Prüfung verlangen. Das Remonstra-
tionsverfahren kann demnach als eine Art Wiedererwägungsersuchen und
somit als „ausserordentliches Verfahren“ innerhalb des Dublin-Verfahrens
bezeichnet werden (FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., zu Art. 5 DVO, K6 mit Ver-
weis auf den Dublin-II Kontaktausschuss). Die Remonstrationsanfrage
muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort er-
folgen. Der ersuchte Mitgliedstaat ist gemäss der DVO gehalten, binnen
zwei Wochen auf das Ersuchen zu antworten (Art. 5 Abs. 2 DVO). Für die
Durchführung von Remonstrationsverfahren ist somit ein Zeitraum von ma-
ximal fünf Wochen ab Erhalt der ablehnenden Antwort vorgesehen. Durch
das Remonstrationsverfahren ändern (verlängern) sich in keinem Fall die
in der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Fristen für die Antwort auf Auf-
nahme- beziehungsweise Wiederaufnahmeersuchen (Art. 5 Abs. 2 in fine
DVO; Art. 18 Abs. 1 und 6 und Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO, heute Art.
22 und 25 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der zweiwöchigen Frist dem
Remonstrationsersuchen zu, wird er für die Behandlung des Asylgesuchs
respektive die Wiederaufnahme des Asylsuchenden zuständig. Lehnt der
ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit innerhalb der zweiwöchigen
Frist erneut ab, bleibt der ersuchende Mitgliedstaat für die Behandlung des
Asylgesuchs zuständig. Antwortet der ersuchte Mitgliedstaat nicht, ver-
bleibt gemäss Rechtsprechung und Lehre die Zuständigkeit der Behand-
lung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich beim ersuchen-
den Mitgliedstaat. Zwar liegt durch die Nichtbeantwortung des Remonstra-
tionsersuchens eine Verletzung von Unionsrecht vor, diese hat jedoch
E-853/2017
Seite 12
mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in der Dublin-III-VO grundsätz-
lich keinen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchten Mitgliedsstaat zur
Folge (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1719/2016 vom 4. Mai
2016 E. 4.1.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O. zu Art. 5 DVO K4; HRUSCHKA,
a.a.O, S. 11; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015; SEM, -
/dam/data/sem/asyl/verfahren/hb/c/hb-c3-d.pdf, abgerufen am
28. Februar 2018).
Lehre und Rechtsprechung gehen somit davon aus, dass das SEM grund-
sätzlich verpflichtet gewesen wäre, nach zwei Wochen ohne Antwort von
Deutschland das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren an die Hand
zu nehmen und innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen über das
Asylgesuch zu entscheiden. Fraglich ist indessen, wie mit einer – wie im
vorliegenden Verfahren – deutlich verspäteten, aber expliziten Zustimmung
umzugehen ist, welche Wirkung diese entfalten kann sowie welche Rechts-
folgen sie auf die Zuständigkeit gemäss der Dublin-III-VO hat.
An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass beim EuGH in der
Sache C-47/17 und C-48/17 Vorabentscheidungsverfahren hängig sind,
denen entnommen werden kann, dass Deutschland respektive Italien eine
Antwort auf ein Remonstrationsersuchen der Niederlande schuldig blieb,
und der Beschwerdeführer in seiner nationalen Beschwerde die Zuständig-
keitserklärung der Niederlande verlangte (
document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIdex=0&part=
1&mode=req&docid=189758&occ=first&dir=&cid=286936, abgerufen am
21. März 2018;
&docid=189773&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&
part=1&cid=837342, abgerufen am 21. März 2018). Der EuGH hat dabei
unter anderem die Frage zu beantworten, über welche Frist der ersuchte
Mitgliedstaat verfügt, um auf das Verlangen einer neuerlichen Prüfung (Re-
monstration) zu antworten. Nachdem im Verfahren C-47/17 die von den
Niederlanden verlangte Dringlichkeit verneint worden war, dürfte nicht mit
einem zeitnahen Verfahrensabschluss zu rechnen sein. Vorliegend liegt im
Gegensatz jedenfalls zum EuGH-Verfahren C-48/17 (C-48/17: Ablauf von
7 ½ Wochen zwischen Anfrage der Niederlande und positiver Antwort von
Italien) der Zeitablauf zwischen der Anfrage der Schweiz und der positiven
Antwort von Deutschland deutlich über der Dauer der sechs Monate Über-
stellungsfrist.
E-853/2017
Seite 13
9.3 Bei den Fristen des Remonstrationsverfahrens in der DVO handelt es
sich im Gegensatz zu den Fristen in der Dublin-III-VO in Ermangelung einer
Rechtsgrundlage nicht um Fristen, welche einen automatischen Zuständig-
keitsübergang zur Folge haben (Urteile des BVGer E-1719/2016 E. 4.1.2
und E-2732/2017 vom 1. Juni 2017; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O. K4;
HRUSCHKA, a.a.O., S. 11; SFH, a.a.O., S. 13). Der EuGH hat in seinem
Urteil Mengesteab, mit Verweis auf die Schlussanträge der Generalanwäl-
tin die Bedeutung der Fristen in der Dublin-III-VO zwar unterstrichen und
insbesondere hinsichtlich Art. 21 Dublin-III-VO (Frist für das Aufnahmege-
such) ausgeführt, dass die Fristen zwingend seien und streng gelten wür-
den. Es sei nicht vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten diese verlängern
könnten (Rn. 72). Die Berücksichtigung der Fristen sei zur Verwirklichung
der Ziele der Dublin-III-VO einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf in-
ternationalen Schutz sowie die Sicherstellung eines wirksamen Rechtsbe-
helfs von grosser Bedeutung, weshalb es einer asylsuchenden Person
möglich sein müsse, sich auf den Ablauf einer Frist im Überstellungsver-
fahren berufen zu können (Rn. 62). Im zitierten Urteil fokussiert sich der
EuGH aber insbesondere auf das Kapitel VI der Dublin-III-VO (Rn. 49),
weshalb diese Erwägungen nicht zwingend auf die Bestimmungen der
DVO zu übernehmen sind und die zweiwöchige Antwortfrist im Remonst-
rationsverfahren unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des EuGH
nicht als absolute Frist zu qualifizieren ist. Der ersuchte Mitgliedstaat soll
zwar binnen zwei Wochen antworten. Tut er dies nicht, hat dies, wie bereits
hiervor erwähnt, jedoch keinen automatischen Zuständigkeitsübergang auf
diesen zur Folge (vgl. E. 9.2). Gemäss Rechtsprechung und Lehre ver-
bleibt in diesem Fall die Zuständigkeit der Behandlung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens beim remonstrierenden Mitgliedstaat. Eine stillschwei-
gende Zustimmung des ersuchten Staates besteht nur in den in Art. 22
Abs. 7 und 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Verfahren (Art. 10 DVO),
was heisst, dass in Remonstrationsverfahren nur eine explizite Zustim-
mung die Zuständigkeit des ersuchten Staates zu begründen vermag. Es
wäre indes stossend, wenn ein ersuchter Mitgliedstaat, der der Übernahme
(ausdrücklich) verspätet zustimmt, aus seinem Fehlverhalten – der nicht
fristgerechten Antwort auf ein Remonstrationsbegehren – etwas zu seinen
Gunsten ableiten könnte, obschon seine ursprüngliche Ablehnung aner-
kanntermassen durch die nachträgliche Zustimmung auf einem Irrtum be-
ruhte, weshalb auch aus diesem Grund die zweiwöchige Antwortfrist nicht
absolut gelten kann. Weiter ist demgegenüber ebenfalls nicht zulässig,
dass der ersuchende Mitgliedstaat, ohne aktiv zu werden, eine unbe-
grenzte Zeit zuwartet, bis eine allfällige Zustimmung ergeht, um sich seiner
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Zuständigkeit zu entziehen, wenn mit der Zustimmung des ersuchten Staa-
tes die Zuständigkeit auf jeden Fall auf diesen übergehen würde. Wenn
eine verspätete positive Antwort auf ein Remonstrationsverfahren in jedem
Fall einen Zuständigkeitsübergang auslösen könnte, würde sich daraus
überdies eine unbestimmte Wartezeit für die Asylsuchenden ergeben, da
die Verfahren dadurch quasi suspendiert werden könnten. Folglich ist zu
prüfen, unter welchen zeitlichen Voraussetzungen eine solche (verspätete)
ausdrückliche Zustimmung noch zu einem Zuständigkeitsübergang auf
den ersuchten Staat führen kann, beziehungsweise ab wann die ausdrück-
liche Zustimmung nichts mehr an der Zuständigkeit des ersuchenden Staa-
tes ändert.
9.4 Die Remonstration innerhalb der dreiwöchigen Frist begründet eine
„neuerliche“ Überprüfungsobliegenheit für den ersuchten Staat, die aber
nicht zur Folge haben darf, dass die (Maximal-)Fristen (der höherrangigen
Grundverordnung [Dublin-III-VO]), die im Sinne der Rechtsprechung Men-
gesteab (Rn. 50) alle verbindlich sein dürften (vgl. diesbezüglich auch das
zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer E-1998/2016 vom 21. De-
zember 2017 E. 5.3.2), etwa wieder „aufleben“ oder von neuem zu laufen
beginnen. Die Antwortfrist von zwei Wochen gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO ist
nur eine Ordnungsfrist und damit nicht absolut (vgl. auch den Wortlaut der
Bestimmung: franz.: „s’efforce“; deutsch: „erteilt“; italienisch: „procura di ris-
pondere“). Anders verhält es sich in Analogie zum Entscheid Mengesteab
bei den Fristen aus der Dublin-III-VO, namentlich bei der Überstellungsfrist
gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO.
9.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE
2010/27 (E. 7.3.1) festgestellt, dass das SEM auf das Asylgesuch einzu-
treten hat, wenn sich die Person nach Ablauf der Überstellungsfrist noch
im Land befindet, was auch vorliegend der Fall ist. Dies wurde in BVGE
2015/19 E. 6.3 bestätigt: „In allen Fällen sind die Folgen einer Fristüber-
schreitung gleich geregelt. Wird die Überstellung nicht innert Frist vollzo-
gen, geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über.“
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sowie von Sinn und Zweck
der Dublin-Verordnung (rasche Bestimmung eines zuständigen Mitglied-
staates und Vermeidung von „refugees in orbit“) kann eine explizite Zustän-
digkeitserklärung des ersuchten Mitgliedstaats nach Ablauf der Antwortfrist
im Remonstrationsverfahren von zwei Wochen höchstens bis Ablauf der
Überstellungsfrist ergehen, um die Zuständigkeit auf den ersuchten Staat
zu übertragen, respektive muss innert dieser Frist auch die Überstellung
E-853/2017
Seite 15
selbst noch erfolgen können. Nach Ablauf der Überstellungsfrist ohne er-
folgte Überstellung, ist daher der Staat, in welchem sich die Person befin-
det, zuständig, unabhängig davon, ob der ersuchte Mitgliedstaat bereit
wäre, die asylsuchende Person trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist auf-
zunehmen (BVGE 2010/27 E. 7.3.1; 2015/19 E. 6.3 in fine; Urteil des EuGH
Shiri, Rn. 34; zur Publikation vorgesehenes Urteil des BVGer E-1998/2016
vom 21. Dezember 2017 E. 5.3.2). Dies trifft auch auf die Situation einer
verspäteten Zustimmung in einem Remonstrationsverfahren zu.
Gestützt auf diese Feststellungen folgt, dass eine verspätete Zustimmung
zur Zuständigkeit im Remonstrationsverfahren jedenfalls dann keine
Rechtswirkung mehr entfaltet, wenn diese nach der sechsmonatigen Über-
stellungsfrist erfolgt respektive wenn die asylsuchende Person nicht mehr
innerhalb dieser sechs Monate in den ersuchten und nun per Remonstra-
tionsverfahren zustimmenden Mitgliedstaat überstellt werden kann. Nach
Ablauf der Überstellungsfrist geht die Zuständigkeit auf die Schweiz über
und das SEM hat das nationale Asylverfahren zügig an die Hand zu neh-
men. Dieses Resultat berücksichtigt auch das Ziel der Dublin-III-VO einer
raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, da in jedem Fall
nach Ablauf der Überstellungsfrist feststeht, welcher Mitgliedstaat für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Unge-
klärte Zuständigkeiten nach mehreren Monaten oder Jahren, missbräuch-
liches Abwarten von hypothetischen Zustimmungen im Remonstrationsver-
fahren und somit die Gefahr der Schaffung von „refugees in orbit“, welche
das Dublin-System verhindern will, werden durch dieses Resultat vermie-
den.
9.6
Schliesslich stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Überstellungs-
frist zu laufen beginnt.
9.6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung in den
zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Mo-
naten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs.
Beim Stellen eines Remonstrationsgesuchs liegt jedoch gerade keine An-
nahme respektive Zustimmung im Aufnahme- oder Wiederaufnahmever-
fahren vor. Gleichzeitig bestimmt Art. 5 Abs. 2 DVO, dass es durch das
Remonstrationsverfahren nicht zu einer Änderung (Verlängerung) der dies-
bezüglichen Fristen der Dublin-III-VO kommen kann (Art. 5 Abs. 2 DVO
Satz 4: „Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die
in Art. 18 Abs. 1 und 6 [heute Art. 22 Dublin-III-VO] und Art. 20 Abs. 1 Buch-
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stabe b) der Verordnung [heute Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO] (…) vorgese-
henen Fristen“), weshalb die im Rahmen des Remonstrationsverfahrens
erfolgte äusserst späte explizite Annahme (vorliegend Antwort Deutsch-
lands vom 1. Dezember 2016) die Überstellungsfrist von sechs Monaten
nicht auszulösen vermag, ansonsten durch eine solche späte Antwort die
Fristen verlängert würden.
9.6.2 Der Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist gestaltet sich je
nach Konstellation – explizite Annahme, keine Antwort, ausdrückliche Ab-
lehnung (vgl. E. 7 hiervor) – unterschiedlich. Bei einer expliziten Annahme
des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs beginnt die Überstellungs-
frist ab dem Zeitpunkt der Zustimmung des ersuchten Staates zu laufen
(Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Antwortet der ersuchte Staat nicht und wird
damit die Zustimmung (des ersuchten Staates) per Verfristung angenom-
men (Art. 22 Abs. 7 resp. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), beginnt die Über-
stellungfrist mit dem Verfristungsdatum zu laufen, das heisst mit impliziter
Annahme (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Remonstrati-
onsverfahrens liegt indessen weder eine Zustimmung noch eine Verfris-
tung, sondern eine negative Antwort (vorliegend: „vorläufige“ Ablehnung,
vgl. E. 8.3) vor. Die im Remonstrationsverfahren erfolgte Zusage nach die-
ser negativen Antwort ist als deren „Wiedererwägung“ zu verstehen; an-
ders ausgedrückt wird die frühere Ablehnung durch die Antwort im Re-
monstrationsverfahren nun zu einer Annahme. Dies bedeutet, dass für die
Berechnung der sechsmonatigen Überstellungsfrist vom Zeitpunkt der
„vorläufigen Ablehnung“ respektive negativen Antwort (vgl. E. 8.3 hiervor)
auszugehen ist.
9.6.3 Nach dem Gesagten gilt im vorliegenden Verfahren der 22. März
2016 („vorläufige“ Ablehnung Deutschlands) als Beginn der sechsmonati-
gen Überstellungsfrist, welche am 22. September 2016 abgelaufen ist.
9.6.4 Die Zustimmung Deutschlands am 1. Dezember 2016 erfolgte somit
klar verspätet.
9.7 Aufgrund des Gesagten ist die Zuständigkeit der Behandlung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens auf die Schweiz übergegangen.
10.
Die angefochtene Verfügung ist aus den vorstehenden Gründen aufzuhe-
E-853/2017
Seite 17
ben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zügig an die Hand zu
nehmen und zu prüfen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
11.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht ver-
treten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihm
entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-853/2017
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 wird aufgehoben. Die Vor-
instanz wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerdefüh-
rers zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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