Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8540/2010
Urteil vom 17. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (...), Russland, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2010 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2010
sein Heimatland verliess und mit einem von Finnland ausgestellten
Schengen-Visum über Lettland, Polen und Deutschland Anfang Juli 2010
in die Schweiz einreiste,
dass er am 8. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte und dort am 19. August 2010
summarisch zur Person befragt wurde,
dass er ebenfalls am 8. August 2010 anlässlich des rechtlichen Gehörs
bezüglich einer allfälligen Rücküberstellung nach Finnland, Lettland,
Polen oder Deutschland geltend machte, Finnland habe während des
tschetschenischen Kriegs keine Flüchtlinge aufgenommen, Lettland sei
wie Russland und in Polen und Deutschland gebe es viele
tschetschenische Kämpfer,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 – dem
Beschwerdeführer am 9. Dezember 2010 eröffnet – auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Finnland
verfügte, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte, zudem feststellte, eine allfällige Beschwerde
gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2010
(Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, das Verfahren zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
gewähren,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er habe Russland
verlassen, weil er in Tschetschenien wegen seiner politischen Tätigkeit
verfolgt worden sei, und die einzige Möglichkeit, Russland zu verlassen,
habe darin bestanden, ein von Finnland ausgestelltes Schengen-Visum
zu beantragen und zu benutzen,
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dass er aber nie in Finnland gewesen sei und nie im Sinn gehabt habe,
dorthin zu gehen, zumal er in der Schweiz einen Cousin habe, der
Schweizer Bürger sei,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM Finnland zu Recht als für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig erachtet hat, weil der Beschwerdeführer über
ein von Finnland ausgestelltes, gültiges Schengen-Visum verfügte und
Finnland dem Übernahmegesuch des BFM vom 23. September 2010 am
1. Oktober 2010 zustimmte (Art. 9 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [Dublin-II-VO]),
dass Finnland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, dass Finnland sich nicht an die
daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er wolle nicht nach
Finnland, da er noch nie dort gewesen sei und da er in der Schweiz einen
Cousin habe, keine rechtsrelevanten Gründe gegen seine Überstellung
nach Finnland darstellen,
dass der Aufenthalts eines Cousins in der Schweiz keinen Grund für
einen Selbsteintritt der Schweiz darstellt, da es sich dabei nicht um ein
Familienmitglied oder einen Familienangehörigen handelt, zu dem eine
Abhängigkeit besteht (vgl. Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Dublin-II-VO und
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass insgesamt weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die
EMRK garantierten Rechte durch Finnland noch humanitäre Gründe nach
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Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM seine Wegweisung
zu Recht anordnete,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Finnland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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