Abtei lung V
E-854/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Türkei,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. Januar 2010 / E-5056/2006
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
E-854/2010
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden stellten am 10. Juni 2002 (erstrubrizierter Ge-
suchsteller) beziehungsweise am 9. September 2002 (zweitrubrizierte
Gesuchstellerin mit Tochter) in der Schweiz Asylgesuche. Der Gesuch-
steller begründete das seinige hauptsächlich mit erlittenen und be-
fürchteten behördlichen Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner
politischen Tätigkeit. Die Gesuchstellerin ihrerseits verwies auf die
Gründe ihres Mannes und machte eigene Belästigungen und Be-
fürchtungen aufgrund dessen Verfolgung geltend.
Mit gemeinsamer Verfügung vom 13. Dezember 2002 lehnte das
Bundesamt die Asylgesuche unter Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft ab; gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der
Gesuchstellenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den
ablehnenden Asylentscheid begründete das Bundesamt einenteils mit
der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen im Sinne von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und andernteils
mit deren fehlenden flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit, weshalb die
Gesuchstellenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht
zu erfüllen vermöchten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als
zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Urteil vom 13. April 2006 hiess die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) eine dagegen erhobene Beschwerde vom
15. Januar 2003 insofern gut, als sie die angefochtene Verfügung vom
13. Dezember 2002 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen
und neuem Entscheid an das BFM zurückwies.
Mit Verfügung vom 9. November 2006 und nach anweisungsgemässer
Durchführung weiterer Abklärungen lehnte das Bundesamt die Asyl-
gesuche unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft erneut ab;
gleichzeitig verfügte es wiederum die Wegweisung der
Gesuchstellenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den
ablehnenden Asylentscheid begründete das Bundesamt abermals
einenteils mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen im Sinne von
Art. 7 AsylG und andernteils mit deren fehlenden flüchtlingsrechtlichen
Beachtlichkeit, weshalb die Gesuchstellenden die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Den Vollzug der
Wegweisung erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich.
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Eine bei der ARK gegen diese Verfügung vom 9. November 2006 ein-
gereichte Beschwerde vom 11. Dezember 2006 wies das neu zu-
ständige Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Januar 2010
nach diversen Instruktionsmassnahmen und Schriftenwechseln voll-
umfänglich ab. Das Gericht bestätigte in umfassenden Erwägungen
die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit von Teilen der Asylvor-
bringen und die fehlende flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit der weiter
geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen. Ebenso
bestätigte das Gericht die Wegweisungsanordnung als solche und die
gegebenen Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug der Ge-
suchsteller.
B.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2010 ersuchten die Gesuchstellenden
das Bundesverwaltungsgericht um Revision dieses Urteils vom
6. Januar 2010, Gewährung des Asyls unter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter Anordnung der vorläufigen
Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges; in prozessualer Hinsicht sei ferner
vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens auf Vollzugshandlungen
zu verzichten.
C.
Mit vorsorglicher Massnahme vom 15. Februar 2010 (telefonisch) be-
ziehungsweise vom 17. Februar 2010 (schriftlich) setzte die zuständige
Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mangels Akten-
besitzes einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss
Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es
in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl.
BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
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des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss.
Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss
Art. 46 VGG; vgl ferner Art. 125 BGG sinngemäss).
2.
Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne
von Art. 124 BGG darzutun.
Die Gesuchstellenden machen ausdrücklich und ausschliesslich den
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Die Recht-
zeitigkeit des bereits wenige Wochen nach Ergehen des an-
gefochtenen Urteils eingereichten Revisionsbegehrens ist ferner un-
zweifelhaft. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision ins-
besondere verlangt werden, wenn die Partei nachträglich erhebliche
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der
Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind.
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3.2 Die Gesuchstellenden machen in ihrem Revisionsgesuch im
Wesentlichen geltend, sie hätten sich nach dem abweisenden Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts konkret mit der Situation einer
Rückkehr in die Türkei und eines Existenzaufbaus dort
auseinandergesetzt. Hierzu hätten sie sich konsultativ mit dem Bruder
des Gesuchstellers, welcher gleichzeitig Dorfvorsteher im Herkunftsort
sei, in Verbindung gesetzt und sich insbesondere über die
Verfolgungsgefahr des Gesuchstellers aufgrund seiner früheren
linkspolitischen Tätigkeiten erkundigt. So hätten sie erfahren, dass der
Gesuchsteller nach wie vor einer Verfolgungssituation ausgesetzt sei.
Der Bruder habe nun insbesondere mit Aktivisten der TKP/ML-TIKKO
Kontakt aufgenommen und von diesen die Information erhalten, dass
die im Jahre 2003 verhaftete E._______ sowie andere Aktivisten
umfassende Geständnisse abgelegt, Mitstreiter denunziert und
dadurch vom Reuegesetz profitiert hätten. Es sei gut möglich, dass
auch der Gesuchsteller unter den verratenen Namen figuriere. Aus
diesem Grund habe der Gesuchsteller rubrizierten Anwalt
eingeschaltet und bei Landsleuten in der Schweiz weitere
Erkundigungen angestrengt, welche ihm den Kontakt zur als Flüchtling
in (...) lebenden E._______ hergestellt hätten. Letztere habe am 26.
Januar 2010 eine schriftliche Auskunft verfasst, welche er nun mitsamt
einer deutschen Übersetzung als neues Beweismittel vorzulegen
imstande sei. Darin werde die Denunziation des Gesuchstellers als
Revolutionär bestätigt. E._______ ihrerseits sei selber durch einen
Aktivisten (F._______) verraten worden und der Gesuchsteller habe
über Kontaktpersonen und dessen türkische Anwältin „unvollständige
und ungeordnete türkische Gerichtsakten“ betreffend F._______
erhältlich machen können, welche die Kaskade weiterer Verhaftungen
dokumentiere. In der Folge habe der Gesuchsteller einen türkischen
Anwalt mit der Erhältlichmachung von Gerichtsakten betreffend
G._______ beauftragt, in welchen möglicherweise sein (verratener)
Name erscheine. Mit Datum vom 6. Februar 2010 und Faxübermittlung
vom 10. Februar 2010 seien tatsächlich unvollständige Gerichtsunter-
lagen – eine Seite liege übersetzt vor – überwiesen worden; die
gesamten Akten würden, falls möglich, in den nächsten Tagen ein-
gehen und dort sei dann im Rahmen des vollständigen Geständnisses
von E._______ wohl auch der Name des (denunzierten)
Gesuchstellers ersichtlich. Aufgrund dieser vorgelegten und in
Aussicht stehenden Beweismittel sei erstellt, dass der Gesuchsteller
wegen seiner Aktivitäten zugunsten der TKP/ML-TIKKO ab dem Jahr
2000 den türkischen Behörden bekannt geworden und seither einer
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politisch motivierten Verfolgungssituation ausgesetzt sei. Diese
Aktivitäten seien im Übrigen weitergehender, als er es im
Asylverfahren vorgebracht habe; es sei ihm aber seitens seiner
politischen Vorgesetzten untersagt gewesen, den schweizerischen
Behörden zu viele Details und Informationen preiszugeben. Die
dargelegten Tatsachen seien vor dem angefochtenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts entstanden, ihm aber nicht bekannt
gewesen; vielmehr habe er sie erst im Rahmen seiner nachfolgenden
Erkundigungen erfahren. Sollte dieser letztere Umstand oder andere
Darlegungen im Revisionsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht
angezweifelt werden, sei eine Botschaftsabklärung beim erwähnten
Bruder und Dorfvorsteher sowie eine Zeugenbefragung von E._______
vorzunehmen. Sollte das Gericht grundsätzliche Zweifel am Vorliegen
der Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
haben, müsse – zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) – der unverjährbare und
unverzichtbare Charakter der in Art. 3 AsylG geschützten Grundrechte
beachtet beziehungsweise die Eingabe dem BFM zur Anhandnahme
als neues Asylgesuch überwiesen werden. Zudem sei dem
Gesuchsteller eine angemessene Frist zur Einreichung der in Aussicht
gestellten beziehungsweise zur Beschaffung beabsichtigten weiteren
Beweisdokumente (Unterlagen betreffend eine Kronzeugin und einen
von der Schweiz in die Türkei zurückgekehrten Flüchtling) einzu-
räumen. Darüber hinaus sei – nach Vorliegen dieser weiteren Be-
weismittel – eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Nach Abklärung
des durch eine weitere Asylanhörung oder Zeugeneinvernahmen zu
vervollständigenden Sachverhalts dränge sich im Übrigen die Frage
hinsichtlich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe auf.
Für den detaillierten Inhalt der Revisionseingabe und der ein-
gereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
3.3 Die Gesuchstellenden berufen sich auf neue Tatsachen und vor
allem neue Beweismittel, welche die Sachverhaltsbasis des ordent-
lichen Verfahrens beschlagen. Verschiedene dieser eingereichten oder
in Aussicht gestellten Beweismittel sind indessen unbestrittener-
massen erst nach Ergehen des angefochtenen Urteils vom 6. Januar
2010 entstanden, beispielsweise die als zentrales Beweismittel ein-
gereichte Bestätigung von E._______. Nach dem Wortlaut des
anwendbaren Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann jedoch die Revision
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gerade nicht verlangt werden beim Geltendmachen von Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden
sind. Tragweite und Auslegung dieses Passus können in casu offen
bleiben: Selbst unter hypothetischer Annahme, dass sie zuzulassen
und mithin revisionstauglich wären, müsste das Revisionsgesuch aus
nachfolgenden Erwägungen abgewiesen werden.
3.4 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im
ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können,
gelten gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner
sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf
Revisionen anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend
erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass
die nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen be-
ziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden
Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringbar waren.
Es versteht sich von selber, dass die erst nach Ergehen des an-
gefochtenen Urteils vom 6. Januar 2010 entstandenen Beweismittel –
unbesehen der Frage nach ihrer revisionsrechtlichen Zulässigkeit –
nicht vorher beigebracht werden konnten, da sie damals noch gar nicht
existierten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt jedoch zur Über-
zeugung, dass sämtliche mit dem vorliegenden Revisionsgesuch
geltend gemachten Tatsachen und eingereichten oder in Aussicht ge-
stellten Beweismittel bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und
unter Beachtung der den Gesuchstellenden obliegenden umfassenden
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) im ordentlichen Asylverfahren und
mithin vor Ergehen des verfahrensabschliessenden Urteils vom
6. Januar 2010 hätten eingereicht werden können und müssen. Der
Gesuchsteller räumt selber ein, sich erst nach Ergehen dieses Urteils
und in Anbetracht dessen Abschlägigkeit sich um eine Ergründung
seiner Verfolgungssituation bemüht zu haben und sich der neuen Tat-
sachen bewusst geworden beziehungsweise in den Besitz der neuen
Beweismittel gelangt zu sein. Es ist nun nicht nur kein vernünftiges
und nachvollziehbares Hindernis zu erkennen, welches ihn von ent-
sprechenden rechtzeitigen Bemühungen hätte abhalten sollen;
immerhin dauerte das Verfahren über sieben Jahre und Gelegenheiten
zur Einbringung von Ergänzungen boten sich zeitlich und prozessual
zahlreiche. Zudem waren die Gesuchstellenden im Rekursverfahren
professionell rechtsvertreten und sie wurden zudem mehrfach auf die
ihnen obliegende Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Im Juli
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2008 drängten sie gar auf einen beschleunigten Verfahrensabschluss,
welcher ihnen denn auch – wenngleich unverbindlich – in Aussicht
gestellt wurde. Sie gaben dadurch die Vollständigkeit der Rekursakten
kund und mussten jederzeit mit einem Entscheid rechnen, wobei sie
sich nicht in der Sicherheit eines offensichtlich positiven Ausgangs
wiegen durften. All diese Umstände hätten sie veranlassen müssen,
allfällige Erkundigungen betreffend ihre Verfolgungssituation noch auf
Rekursstufe zu initiieren und solche nicht auf einen Zeitpunkt un-
mittelbar nach rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Asylver-
fahrens zu verschieben. Der Erklärungsversuch des Gesuchstellers, es
sei ihm seitens seiner politischen Vorgesetzten untersagt gewesen,
den schweizerischen Behörden zu viele Details, Informationen und
mithin die vollständigen Asylgründe preiszugeben, misslingt deutlich
und begründet jedenfalls keine objektiv nachvollziehbare Entschuld-
barkeit des Versäumnisses, zumal auch nicht ansatzweise erklärt wird,
weshalb gerade jetzt (nach Ergehen des angefochtenen Urteils) diese
angeblichen Direktiven der politischen Vorgesetzten keine Gültigkeit
mehr haben sollten.
Es ergibt sich, dass die revisionsweise geltend gemachten neuen Tat-
sachen und Beweismittel als im revisionsrechtlichen Sinn verspätet zu
betrachten sind.
3.5 Die Gesuchstellenden machen geltend, im Falle von Zweifeln am
Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst.
a BGG müsse – zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 3 EMRK –
der unverjährbare und unverzichtbare Charakter der in Art. 3 AsylG
geschützten Grundrechte beachtet werden. Sie verweisen damit sinn-
gemäss auf eine mit Grundsatzentscheid der ARK aus dem Jahre
1995 eingeleitete und seither konstant fortgeführte Rechtsprechung,
wonach verspätete Revisionsvorbringen dennoch zur Revision eines
rechtskräftigen Urteils führen, wenn offensichtlich wird, dass der
gesuchstellenden Partei Verfolgung oder menschenrechtswidrige Be-
handlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis
besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7).
Das Argument führt indessen im vorliegenden Fall nicht zu einer
anderen Betrachtungsweise: Die Annahme einer im Sinne von Art. 3
EMRK (oder Art. 1 FoK) verbotenen Strafe oder Behandlung setzt
gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
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(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses den Nachweis
beziehungsweise zumindest die Glaubhaftmachung einer konkreten
Gefahr ("real risk") voraus (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). An die Begründung ausser-
ordentlicher Rechtsmittel sind – im Vergleich zum ordentlichen
Rekursverfahren – darüber hinaus erhöhte Anforderungen ins-
besondere auch an den Substanziierungsgrad und die Justiziabilität
beziehungsweise Spruchreife der Eingabe zu stellen. Vorliegend ist
aus den gesamten revisionsrechtlichen Vorbringen kein „real risk“ im
Sinne einer augenfälligen konkreten Gefährdungslage ersichtlich. Der
Name des Gesuchstellers erscheint zwar in der von E._______
verfassten schriftlichen Auskunft vom 26. Januar 2010, welches
Dokument für sich besehen aber noch keine konkrete
Gefährdungslage begründet. Demgegenüber erscheint der
Gesuchsteller in keinem der bislang vorgelegten Gerichtsdokumente
und er macht solches auch nicht geltend. Er räumt denn auch
mehrfach ein, dass er bloss mutmasslich Gegenstand und Subjekt
aktueller politisch motivierter Strafverfahren sei. Weitere angekündigte
Beweismittel wurden bislang nicht eingereicht, obwohl solche zum Teil
für die (bezogen auf den Zeitpunkt der Revisionseinreichung)
kommenden Tage in Aussicht gestellt wurden. Begründeter Anlass für
entsprechende Instruktionsmassnahmen (Fristansetzungen) oder gar
weitere Abklärungen von Amtes wegen bestehen aufgrund der
bestehenden Aktenlage für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Hinzu
kommt, dass gerade eine gemäss EMARK 1995 Nr. 9 gebotene
völkerrechtskonforme Auslegung des damals revisionsrechtlich
anwendbaren Artikel 66 Absatz 3 VwVG voraussetzt, dass eine
drohende Verletzung insbesondere von Art. 3 EMRK offensicht-
lich sein muss: Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahr-
scheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr nachweisen
oder zumindest schlüssig glaubhaft machen (vgl. a.a.O. E. 7g, mit
weiteren Hinweisen). Es reicht mithin nicht, dass verspätete neue
Tatsachen oder Beweismittel die potenzielle Eignung aufweisen,
zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordent-
lichen Asylverfahren zu führen. Die genannten Anforderungen
der Praxis zur Relativierung der Verspätungsklausel vermögen
die Gesuchstellenden daher nicht zu erfüllen und sie haben sich
somit das Versäumnis entgegenhalten zu lassen.
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3.6 In diesem Zusammenhang sind die Gesuchstellenden schliesslich
darauf aufmerksam zu machen, dass ein Revisionsgesuch (oder
andere ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe) nicht dazu
dienen darf, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben
oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz
und Praxis gestellten Anforderungen zu beachten. Ausführungen im
Revisionsgesuch, mit welchen eine Aufhebung des angefochtenen
Urteils mittels ordentlicher Beschwerdegründe bewirkt werden sollen,
bleiben daher revisionsrechtlich unbeachtlich; für rein appellatorische
Kritik am revisionsweise angefochtenen Urteil und an der dadurch ge-
schützten Verfügung des BFM besteht im Rahmen des vorliegenden
Revisionsverfahrens kein Raum (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 131 f.; EMARK 2000 Nr. 29
E. 5 S. 247).
Ebenso wenig besteht Anlass, die Revisionseingabe als neues Asyl-
gesuch dem BFM zu überweisen. Die vorliegende Eingabe ist un-
missverständlich und zutreffend als Revisionsgesuch betitelt und
wurde mit vorliegendem Entscheid als solches behandelt. Asyl- und
Revisionsgesuch stehen nicht im Verhältnis der Alternativität zu-
einander und die rechtliche Qualifikation eines Gesuchs steht nicht in
der freien Disposition der ersuchenden Partei.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 ist demzufolge
abzuweisen. Es erübrigt sich, auf den Inhalt des Revisionsgesuchs
oder die gestellten Anträge (insbesondere Ansetzung von Beweis-
mittelfristen, Anordnung von Zeugeneinvernahmen und Botschaftsab-
klärungen, Durchführung weiterer Asylanhörungen) näher einzugehen
oder Revisionsergänzungen abzuwarten.
Die am 15. und 17. Februar 2010 mangels Aktenbesitzes vorsorglich
angeordnete vollzugshemmende Massnahme verliert ihre Rechts-
wirksamkeit mit vorliegendem verfahrensabschliessendem Urteil. Die
Gesuchstellenden haben die Schweiz somit zu verlassen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.--
den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
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VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Gesuchstellenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: 10. März 2010
Seite 12