B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-854/2019
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Afghanistan im (…)
oder (…) (…) verliess und über (…) am (…) in die Schweiz einreiste, wo er
am 26. Juni 2015 um Asyl nachsuchte,
dass er am 2. Juli 2015 summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Proto-
koll bei den SEM-Akten A6/12) wurde,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit
Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens vorbrachte, die Situation der Migranten sei schlimm dort, sie würden
kein Geld erhalten und wüssten nicht, wo schlafen, er habe weder arbeiten
noch die Schule besuchen können,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 12. September 2015 mitteilte,
das Dublin-Verfahren werde beendet und sein Asylgesuch in der Schweiz
geprüft,
dass er am 26. Januar 2017 zu seinen Asylgründen und unter anderem zu
seinen Aktivitäten für die (…) sowie seiner Haft in Griechenland angehört
wurde (Anhörung; Protokoll bei den SEM-Akten A19/24),
dass der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) nach erfolgter Kenntnis-
nahme des Anhörungsprotokolls dem SEM in seiner Stellungnahme vom
22. Februar 2017 mitteilte, der Beschwerdeführer sei nicht nachteilig ver-
zeichnet, aber es bestünden sicherheitsrelevante Bedenken hinsichtlich
seines Verbleibs in der Schweiz,
dass die griechischen Behörden das SEM am 7. Dezember 2017 darüber
informierten, Griechenland habe dem Beschwerdeführer in seiner Abwe-
senheit subsidiären Schutz gewährt,
dass der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2018 um
Akteneinsicht ersuchte und geltend machte, sein Mandant sei (…) als Min-
derjähriger in Griechenland eingereist und er habe dort (…) oder (…) Mo-
nate im Gefängnis verbracht,
dass es falsch sei, dass er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden
sei,
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dass das SEM dem Rechtsvertreter mit Eingaben vom 4. Mai und
16. Mai 2018 Einsicht in die schriftliche Auskunft der griechischen Behör-
den gewährte und ihm mitteilte, es liege hinsichtlich des Gefängnisaufent-
haltes des Beschwerdeführers in Griechenland die Information vor, dass er
dort in Administrativhaft gewesen sei,
dass es ihm mit Eingabe vom 16. Mai 2018 die Gelegenheit einräumte,
sich bis zum 26. Mai 2018 dazu zu äussern, dass dem Beschwerdeführer
bereits in einem anderen Land subsidiärer Schutz gewährt worden sei,
dass der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2018 aus-
führte, das Bundesverwaltungsgericht habe die Vorinstanz in einem Ver-
fahren (D-67/2015), bei dem es um einen in Griechenland anerkannten
Flüchtling gegangen sei, der später in der Schweiz um Asyl nachgesucht
habe, aufgefordert, auf das Asylgesuch einzutreten, weil die Verfolgungs-
vorbringen nicht als „offensichtlich haltlos“ erachtet worden seien,
dass alleine schon die Herkunft des Beschwerdeführers aus Afghanistan
die Hinweise auf Verfolgung nicht als offensichtlich haltlos erscheinen lies-
sen, zudem habe er seine Fluchtgründe in der Schweiz laut Wissen des
Rechtsvertreters noch nicht darlegen können, man wisse also nicht genau,
weshalb er seine Heimat verlassen habe,
dass sein Mandant laut seinen Angaben in Griechenland als Minderjähriger
ohne Grund über zwei Jahre lang in Administrativhaft gewesen sei, womit
eine Völkerrechtsverletzung und ein Verstoss gegen die Kinderrechtskon-
vention vorliege,
dass deshalb Griechenland als sicherer Drittstaat nicht in Frage komme,
dass das SEM die griechischen Behörden am 31. Juli 2018 gestützt auf
das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Grie-
chenland und die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die griechischen Behörden dem Ersuchen am 10. August 2018 zu-
stimmten,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 2018
das rechtliche Gehör zu den Stellungnahmen des NDB vom 22. Feb-
ruar 2017 und 18. September 2018 sowie zur Absicht, gestützt auf Art. 31a
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Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und
ihn nach Griechenland wegzuweisen, gewährte,
dass es ihn zudem darüber informierte, die Schweiz werde die griechi-
schen Behörden bei seiner Überstellung über die zu seiner Person gewon-
nenen Erkenntnisse in Kenntnis setzen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9. Novem-
ber 2018 ausführen liess, er teile das (…) nicht, zudem habe er Afghanis-
tan schon vor sehr langer Zeit verlassen,
dass er damals noch sehr jung gewesen sei und im Wesentlichen das ge-
tan habe, was sein Vater von ihm verlangt habe,
dass aus dem Bericht des NDB hervorgehe, dass seine diesbezüglichen
Aussagen nicht eindeutig seien und er sich in einigen Fragen auch von der
Ideologie der Taliban distanziert habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Februar 2019 – eröffnet am 15. Feb-
ruar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Griechenland sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, Abklärungen hätten
zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären
Schutz erhalten habe, und die griechischen Behörden hätten am 10. Au-
gust 2018 seiner Rückübernahme zugestimmt,
dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen dafür bestünden, dass der Be-
schwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme erfülle, weil
er in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe,
dass jedoch gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in der
Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse
nachgewiesen werde, dieser Nachweis aber nicht gelingen könne, wenn
bereits ein Drittstaat den Schutzstatus erteilt habe,
dass dies vorliegend zutreffe, weil der Beschwerdeführer nach Griechen-
land zurückkehren könne, ohne dort eine Rückschiebung in Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen,
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dass der Beschwerdeführer zufolge Nichteintretens auf sein Asylgesuch
zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und in Bezug auf seine Inhaftie-
rung festzuhalten sei, dass es Griechenland freistehe, Personen im Ein-
klang mit dem nationalen Gesetz und dem anwendbaren Völkerrecht fest-
zuhalten,
dass Griechenland ein Rechtsstaat sei und es dem Beschwerdeführer un-
benommen bleibe, den Rechtsweg zu beschreiten, sollte er sich ungerecht
behandelt fühlen,
dass keine konkreten Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK vorliegen würden, zumal dem Beschwerdeführer in
Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden sei,
dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat
sprechen würden,
dass in Bezug auf die vom Beschwerdeführer am 26. Juni 2015 im Rahmen
des rechtlichen Gehörs geltend gemachten schwierigen Lebensbedingun-
gen darauf hinzuweisen sei, dass Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU
des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikati-
onsrichtlinie) umgesetzt habe,
dass demnach Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte wie griechi-
sche Staatsbürger beim Zugang zur medizinischen Versorgung, zum Ar-
beitsmarkt oder zu den Sozialversicherungen hätten, und die schwierigen
ökonomischen Lebensbedingungen sowie die Wohnungsnot die gesamte
Bevölkerung treffen würden,
dass die Einwände des Beschwerdeführers deshalb nicht gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, und es zudem
nicht an der Schweiz liege, bei Personen mit Schutzstatus in Griechenland
für ausreichende Lebensgrundlagen zu sorgen,
dass es dem Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht unbenommen
bleibe, seine Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu
machen, sollten sie ihren Verpflichtungen ihm gegenüber nicht nachkom-
men,
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dass der Wegweisungsvollzugs technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei, zumal die Zustimmung Griechenlands für eine Rücküber-
nahme vorliege,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Feb-
ruar 2019 (per Telefax und Post) an das Bundesverwaltungsgericht ge-
langte und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache für
eine materielle Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter das SEM für einen neuen Nichteintretensentscheid an-
zuweisen sei, den rechtserheblichen Sachverhalt genau abzuklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung beantragt,
dass er als Beilage eine Unterstützungsbestätigung vom 19. Februar 2019
einreichen liess,
dass er mit Eingaben vom 20. Februar 2019 und 25. Februar 2019 mehrere
Referenzschreiben zu den Akten reichen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Februar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5 [erster Absatz]),
dass sich das Gericht demnach – sofern es den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung
enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Ent-
scheidung ans SEM zurückweist (BVGE 2014/39 E. 3 [erster Absatz]),
dass das SEM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs einer materi-
ellen Prüfung unterzogen hat, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel
auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Dritt-
staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem
sie sich vorher aufgehalten haben,
dass Griechenland vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
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dass der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz gemäss einem
Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit
Eurodac) am (…) in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte,
dass die griechischen Behörden dem SEM am 7. Dezember 2017 mitteil-
ten, dem Beschwerdeführer sei am (…) subsidiärer Schutz gewährt wor-
den,
dass sie am 5. Januar 2018 auf entsprechende Nachfrage hin bestätigten,
der Beschwerdeführer habe sich in Griechenland in Administrativhaft be-
funden, es liege jedoch nichts Strafrechtliches gegen ihn vor,
dass die griechischen Behörden am 3. August 2018 auf entsprechende
Nachfrage des SEM hin mitteilten, der Beschwerdeführer könne seine am
(…) abgelaufene Aufenthaltsbewilligung erneuern, und niemand werde in
Griechenland verhaftet, nur weil er dort um Asyl nachgesucht habe,
dass Griechenland am 10. August 2018 einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zustimmte,
dass dies in der Beschwerde nicht bestritten wird, und auch die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, diese Feststellungen
in Zweifel zu ziehen,
dass sich die Rüge, der Sachverhalt sei vom SEM unrichtig respektive un-
vollständig festgestellt worden, und der Beschwerdeführer sei nicht nur un-
vollständig informiert, sondern mit voller Absicht angelogen worden, als un-
begründet erweist,
dass die falsche Feststellung im Schreiben vom 9. Januar 2018, der Be-
schwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden, im
späteren Verlauf des Verfahrens richtiggestellt und ihm das rechtliche Ge-
hör zum subsidiären Schutz gewährt wurde,
dass an dieser Beurteilung auch die nicht korrekte Darstellung der Pro-
zessgeschichte im Sachverhalt, wonach dem Beschwerdeführer am 9. Ja-
nuar 2018 das rechtliche Gehör zur Schutzgewährung gewährt worden sei,
nichts zu ändern vermag, zumal es sich dabei um ein offensichtliches Ver-
sehen handelt, das keine nachteiligen Folgen für ihn gezeitigt hat,
dass hinsichtlich der langen Verfahrensdauer beim SEM auf das bereits in
der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2018 zitierte Urteil
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des Bundesverwaltungsgerichts D-67/2015 vom 30. April 2015 und die dort
zitierte Rechtsprechung verwiesen werden kann,
dass nämlich die Vorinstanz unabhängig von der Verfahrensdauer einen
Nichteintretensentscheid fällen muss, wenn die Tatbestandsmerkmale von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG im Zeitpunkt des Entscheides erfüllt sind
(a.a.O. E. 5.3),
dass der Beschwerdeführer somit allein aus der langen Verfahrensdauer
noch keinen Anspruch auf eine materielle Prüfung seiner Asylvorbringen
ableiten kann, und er gehalten gewesen wäre, eine allfällige Rechtsverlet-
zung seitens der Vorinstanz durch seinen Rechtsvertreter mittels einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde überprüfen zu lassen (a.a.O. E. 5.4),
dass es sich beim Vorbringen, die Vermutung liege nahe, dass unbegleitete
minderjährige Personen in Griechenland bis zum Erreichen ihrer Volljäh-
rigkeit inhaftiert würden und erst dann um Asyl nachsuchen könnten, um
eine nicht weitere substanziierte Behauptung handelt, die in den Akten
keine Stütze findet,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der zuständige
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.),
dass deshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat (Griechenland) reisen
kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG findet,
dass Griechenland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu
Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Griechenland
droht,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat,
dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass die staatliche
Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht zu-
gänglich gewesen wäre, respektive für diesen in Zukunft nicht erhältlich
wäre oder die griechischen Behörden nicht willens sein könnten, ihm
Schutz vor allfälligen Übergriffen durch private Dritte zu gewähren und zu
diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen,
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dass sich der Beschwerdeführer zwar in Administrativhaft befunden hat,
die griechischen Behörden ihn jedoch freigelassen und ihm in der Folge
subsidiären Schutz gewährt haben,
dass der Beschwerdeführer – sollte er sich durch die griechischen Behör-
den ungerecht oder nicht rechtskonform behandelt fühlen – an die dafür
zuständigen Stellen gelangen kann,
dass die griechischen Behörden dem SEM gegenüber bestätigt haben,
dass der Beschwerdeführer seine am (…) abgelaufene Aufenthaltsbewilli-
gung erneuern lassen kann,
dass sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf ergeben, die griechi-
schen Behörden könnten sich bei ihrer Zustimmung zur Rückübernahme
in der Person geirrt haben, zumal der Beschwerdeführer in Griechenland
mittels Fingerabdruck eindeutig identifiziert worden ist,
dass sich zudem aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
die griechischen Behörden hätten ihre Zustimmung zur Rückübernahme
widerrufen,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen somit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Übereinstimmung mit dem SEM bezüglich der Lebensbedingungen
und der medizinischen Betreuung in Griechenland festzuhalten ist, dass
Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates
vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, wo-
nach Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte besitzen wie griechi-
sche Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen, zu Wohn-
raum, zur Beschäftigung und zu medizinischer Versorgung,
dass der Beschwerdeführer somit gehalten ist, die ihm allfällig zustehen-
den Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern,
dass ferner mit dem SEM festzustellen ist, dass die sozialen oder wirt-
schaftliche Schwierigkeiten die gesamte griechische Bevölkerung betreffen
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und nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Grie-
chenland sprechen,
dass auch das Vorbringen in der Eingabe vom 25. Februar 2019 unter Ver-
weis auf die eingereichten Referenzschreiben, der Beschwerdeführer habe
sich während seines mehr als dreieinhalbjährigen Aufenthaltes in der
Schweiz bereits gut integriert und hier ein soziales Umfeld aufgebaut, nicht
geeignet ist, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stel-
len,
dass (seit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005, mit welcher
die damaligen Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3–5 AsylG betreffend
"asylrechtliche Härtefälle" aufgehoben wurden) nach dem Willen des Ge-
setzgebers eine starke Integration als solche von den Asylbehörden erster
und zweiter Instanz nicht mehr direkt geprüft und berücksichtigt werden
kann,
dass – in erster Linie bei Kindern – eine sehr weit fortgeschrittene Integra-
tion seither praxisgemäss höchstens noch indirekt bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit des Vollzugs eine Rolle spielen kann, nämlich wenn die be-
treffende Person in der Schweiz derart verwurzelt ist, dass bei Durchfüh-
rung des Vollzugs (reziprok) eine Entwurzelung im Heimatstaat zu erwar-
ten ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6
m.w.H.),
dass vorliegend offensichtlich nicht von einer schon sehr weit fortgeschrit-
tenen Integration des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Grie-
chenland somit auch als zumutbar erweist,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die grie-
chischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich zugestimmt haben,
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und
auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos er-
weist,
dass der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, weil – wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt – die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: