Abtei lung V
E-855/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
alias B._______,
alias C._______,
Irak,
vertreten durch Laurent Schlatter, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-855/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2008 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch gestellt hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2009 dieses Asylgesuch
abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an-
geordnet hatte,
dass der Beschwerdeführer am 2. September 2009 (mit Beschwerde-
verbesserung vom 18. September 2009) gegen den ablehnenden
Entscheid des BFM Beschwerde erhoben hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht – nach prozessualen Zwischen-
schritten – mit Urteil vom 22. Oktober 2009 auf die Beschwerde vom
2. September 2009 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht
eingetreten war,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2009
beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichte, das er damit be-
gründete, er werde in seinem Heimatland von höchster Stelle als
Spion gesucht, würde bei einer Rückkehr dorthin sicherlich für Jahre
ins Gefängnis gesteckt oder umgebracht und habe bisher nicht Ge-
legenheit gehabt, seine wahren Asylgründe darzulegen,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 18. Januar 2010 in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) D._______ erneut anhörte und dieser die-
selben Gründe geltend machte, welche er anlässlich seiner Be-
schwerdeverbesserung vom 18. September 2009 an die Adresse des
Bundesverwaltungsgerichts vorgebracht hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2010 – eröffnet am
5. Februar 2010 – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe die Vermutung nicht zu widerlegen vermocht, die
Einreichung seines (zweiten) Asylgesuchs stehe in engem zeitlichen
Zusammenhang mit seiner drohenden Abschiebung in den Norden des
Irak, obwohl ihm eine frühere Einreichung dieses Gesuchs ein-
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schliesslich der Darlegung seiner wahren Gründe möglich und zumut-
bar gewesen wäre (Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sich ausserdem aus der Anhörung vom 18. Januar 2010 keine
Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen (Art. 33 Abs. 3 Bst. b
AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei materiell die Aufhebung der Nichteintretensverfügung des
BFM vom 3. Februar 2010, die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung
wegen Unzulässigkeit beantragte,
dass er prozessual die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass der Beschwerdeführer am _______ vom Kreisgericht E._______
wegen qualifizierten Raubs, begangen am _______, zu einer
Gefängnisstrafe verurteilt worden ist und sich derzeit in
Ausschaffungshaft im Regionalgefängnis F._______ befindet,
dass die vollständigen Vorakten am 16. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) und auf die
Rechtsbegehren betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
sowie Asylgewährung deshalb nicht eingetreten werden kann,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht nicht auf das zweite Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn die asylsuchende Person damit offensichtlich be-
zweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu ver-
meiden, wobei gemäss Abs. 2 ein solcher Zweck zu vermuten ist,
wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Ver-
haftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Er-
lass einer Wegweisungsverfügung gestellt wird,
dass Art. 33 Abs. 1 AsylG gemäss Art. 33 Abs. 3 AsylG keine An-
wendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht
möglich oder nicht zumutbar war (Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder
wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Bst. b),
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch im Wesentlichen mit der
Begründung nicht eingetreten ist, dem Beschwerdeführer wäre es
möglich gewesen, bereits im November 2009 und nicht erst im
Dezember 2009 ein neues Gesuch zu stellen, wobei dieses erneute
Gesuch offensichtlich missbräuchlich eingereicht worden sei,
dass vorliegend sich die (erneuten) Vorbringen des Beschwerde-
führers als offensichtlich haltlos erweisen würden und sich daher auch
keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben hätten,
dass dabei auf die frühere Argumentation des Bundesverwaltungs-
gerichts zu verweisen sei (vgl. dessen Zwischenverfügung vom
25. September 2009 im vorhergehenden Beschwerdeverfahren), das
festgestellt habe, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien offen-
sichtlich nachgeschoben und deshalb als haltlos zu taxieren,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe festhält, bei
seinem zweiten Asylgesuch seien klare Hinweise auf eine Verfolgung
ersichtlich, weshalb eine Wegweisung in den Nordirak eine langjährige
Haftstrafe respektive eine verbotene Strafe oder Behandlung im Sinne
eines Wegweisungsgrundes nach Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) bedeuten würde,
dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht offensichtlich
nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft zu taxieren seien, weil
nun konkrete Namen, Zeitabschnitte und Namen genannt würden und
diese detaillierten Vorbringen auch zu komplex gewesen wären, um sie
innert so kurzer Zeit zu konstruieren und nachzuschieben,
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dass die neuen Vorbringen flüchtlings- oder zumindest wegweisungs-
rechtlich relevant seien,
dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, sein
(zweites) Asylgesuch früher einzureichen, da er erstens keine Kennt-
nis von der Möglichkeit der Einreichung eines neuen Asylgesuchs ge-
habt habe, es zweitens seinem Rechtsvertreter auch zeitlich nicht
früher möglich gewesen sei, ihn in dieser Sache zu beraten und
schliesslich die Einreichung des zweiten Asylgesuchs durchaus
innerhalb einer vernünftigen Frist nach der erfolglosen (ersten) Be-
schwerde erfolgt sei,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten
der oben zitierten Begründung der vorinstanzlichen Verfügung vom
3. Februar 2010 anschliesst,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die an-
gefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass der zeitliche Zusammenhang zwischen dem bevorstehenden
Vollzug der Wegweisung und dem Stellen des zweiten Asylgesuchs
vorliegend offensichtlich ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Vermutung des
missbräuchlichen Zwecks des zweiten Asylgesuchs zu widerlegen,
dass das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, es wäre dem Be-
schwerdeführer nach Empfang der Mitteilung vom 26. Oktober 2009
betreffend die Ausreisefrist bei der Haftentlassung und somit bereits
im November 2009 im Sinne von Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG möglich
und zumutbar gewesen, ein zweites Asylgesuch einzureichen, zumal
es zur Einreichung eines Asylgesuch grundsätzlich keines Rechtsbei-
stands bedarf, wie dem Beschwerdeführer aus seinem ersten Ver-
fahren bekannt ist,
dass das Argument, der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit,
ein zweites Asylgesuch einzureichen, nichts gewusst, offensichtlich
nicht überzeugt,
dass eine allenfalls nötige Beratung mit dem Rechtsbeistand auch
nachträglich hätte stattfinden können, weshalb auch der diesbezüg-
liche Einwand in der Beschwerde unbehelflich ist,
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dass die anlässlich des Stellens des zweiten Asylgesuchs vor-
gebrachten Asylgründe im Wesentlichen denjenigen entsprechen, die
bereits im ersten Verfahren (in der Beschwerdeergänzung vom
18. September 2009) geltend gemachten wurden, und vom Bundes-
verwaltungsgericht bereits als haltlos qualifiziert worden sind,
dass keine Veranlassung besteht, auf diese Beurteilung zurückzu-
kommen, zumal sich inzwischen mit Bezug auf die Lage des Be-
schwerdeführers nichts geändert hat,
dass der Beschwerdeführer zugegebenermassen sein erstes Asyl-
gesuch mit frei erfundenen Vorbringen begründet hatte und die hierfür
geltend gemachten Gründe (Angst, Scham) offensichtlich nicht zu
überzeugen vermögen,
dass im Übrigen auch das strafrechtlich relevante Verhalten des Be-
schwerdeführers in seinem Gastland sich schwerlich mit demjenigen
einer verfolgten und asylsuchenden Person vereinbaren lässt, was
letztlich ebenfalls gegen die Annahme von Hinweisen auf eine Ver-
folgung zu werten ist,
dass somit auch der Ausschlussgrund von Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG
nicht gegeben ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass im Übrigen vorliegend auch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
einzutreten gewesen wäre, da dieser in der Schweiz bereits erfolglos
ein Asylverfahren durchlaufen hat und es nach dem oben Gesagten
keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse gibt,
die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerde-
führer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch
auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylver-
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ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG,
Art.83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
sichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im publizierten Leitentscheid
BVGE 2008/4 (Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts) nach einer
umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in
diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer zumutbar ist, die aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen,
dass der eigenen Angaben zufolge ursprünglich aus G._______ stam-
mende kurdische Beschwerdeführer sich in den 1990er-Jahren mit
seiner Familie in H._______ niedergelassen und dort während
mehrerer Jahre gelebt habe,
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dass die Vorinstanz zudem in ihrer ersten Asylverfügung vom 6. Au-
gust 2009 in nachvollziehbarer Weise erhebliche Zweifel an der vom
Beschwerdeführer angegebenen Identität – insbesondere an der Her-
kunft aus G._______ – geäussert hat (vgl. Verfügung S. 5), was
letztlich auch durch dessen nachträgliche Feststellung gestützt wird, er
habe zur Begründung des ersten Asylgesuchs lauter unwahre
Angaben gemacht,
dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme
ergeben, der junge Beschwerdeführer, der über eine Schulbildung und
über Berufserfahrung als Schneider sowie auch über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz verfügt, geriete im Falle der Rückkehr in die
Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb
der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bei dieser Sachlage offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer
mit seiner erheblichen Straffälligkeit in der Schweiz einen Ausschluss-
grund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG gesetzt hat,
dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit weiterhin als zulässig, zumutbar
und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit –
schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzu-
weisen ist,
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dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst auch das
Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hin-
fällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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