Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8554/2010
Urteil vom 1. Juli 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
angeblich B._______,
vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli
2010 / (…).
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Sachverhalt:
A.a.
Der Gesuchsteller hat eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am
27. November 2008 mit Hilfe eines Schleppers und einem von diesem
organisierten und auf seinen Namen lautenden gefälschten Reisepass
verlassen und am 30. November 2008 in der Schweiz um Asyl
nachgesucht. Der Gesuchsteller gab den schweizerischen Asylbehörden
keine Identitätsausweise zu den Akten und gab anlässlich der ersten
Befragung und der Anhörung zu Protokoll, weder jemals Identitätspapiere
besessen noch solche beantragt zu haben. Er könne lediglich
Arbeitszeugnisse und seinen Ehevertrag, allenfalls eine Geburtsurkunde
einreichen. Zudem habe er bei der somalischen Botschaft Papiere
bestellt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er habe
seine Erwerbstätigkeit in einer Garage, welche unter dem Regime der
Übergangsregierung gestanden sei, aufgeben müssen, weil er von
regierungsoppositionellen Aktivisten unter Todesandrohungen dazu
aufgefordert worden sei; überdies seien zwei Mitarbeiter der Garage
bereits getötet worden. Nach diesem Vorfall sei er während 20 Tagen
festgehalten worden, weshalb er ausgereist sei.
A.b.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. Mai 2010 fest, der Gesuchsteller
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ordnete dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene
Beschwerde vom 17. Juni 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 20. Juli 2010 ab und bestätigte den vorinstanzlichen
Entscheid, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs.
Der Gesuchsteller reichte auf Beschwerdeebene eine Bestätigung "Lieu
of Birth Certificate" der "Transitional Federal Government" (TFG) der
"Somali Permanent Mission to the United Nations Office at Geneva and
Spezialized Institutions in Switzerland" ein.
B.
Mit Revisionsgesuch vom 13. Dezember 2010 beantragte der
Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter, das Urteil sei aufzuheben
und zu revidieren. Zur Begründung seines Revisionsgesuchs reichte er
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als Beweismittel für den Beleg seiner Herkunft Identität belegende
Ausweise (Geburtsurkunde mit Übersetzung sowie Identitätskarte, beide
datiert auf den 1. August 2010, ausgestellt in Mogadischu) ein und
begründete das Nichteinreichen von Identitätsausweisen im ordentlichen
Verfahren mit der überstürzten Flucht. Überdies nehme die
Papierbeschaffung erfahrungsgemäss viel Zeit in Anspruch.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er sinngemäss die
Aussetzung des Vollzugs.
C.
Mit Telefax vom 14. Dezember 2010 verfügte das
Bundesverwaltungsgericht vorsorglich die sofortige Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011 wägte das
Bundesverwaltungsgericht das Interesse des Gesuchstellers am Verbleib
in der Schweiz gegen das öffentliche Interesse am Vollzug der
Wegweisung ab und gelangte zur Auffassung, Letzeres überwiege,
weshalb es den Vollzug nicht aussetzte und den Gesuchsteller anwies,
den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Im Weiteren
forderte es den Gesuchsteller auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
bezahlen, welchen er fristgerecht leistete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht. Es ist ausserdem
zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom
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17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet
auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs.
2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen
beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des
Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit
lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt
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Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dass die gesuchstellende Partei die
betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das
heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend
machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision
ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im
früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen.
Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige
Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl.
ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel
2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch
Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer
Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann
ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf
Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten
angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige
Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum
Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Revisionsweise eingereichte
Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn
sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind,
dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei
unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im
ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt
hätten.
3.3. Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Revisionsgesuchs
aus, einerseits habe er sich im Rahmen des ordentlichen Verfahrens
infolge der überstürzten Flucht nicht rechtsgenügend ausweisen können
und andererseits benötige die Beschaffung von Ausweisen
erfahrungsgemäss viel Zeit, weshalb es ihm erst jetzt gelungen sei,
Identitätsausweise beizubringen. Bei den eingereichten
Identitätsausweisen handelt es sich grundsätzlich um ein erhebliches
Beweismittel, welches eine bereits bestehende Tatsache grundsätzlich zu
belegen vermöchte und welches im ordentlichen Verfahren nicht
vorgelegen hat.
3.4. Diesbezüglich stellt sich indes die Frage, ob der Gesuchsteller die
Identitätsausweise bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht bereits im
ordentlichen Verfahren hätte beibringen können.
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3.4.1. Dazu ist vorab festzuhalten, dass er anlässlich der Befragung vom
12. Dezember 2008 und der Anhörung vom 7. Mai 2009 konzis angab, er
habe weder je irgendwelche Identitätsausweise besessen noch
beantragt. Bei der Letzteren führte er ergänzend aus, er habe bei der
somalischen Botschaft Papiere bestellt und inzwischen würde er auch
über das notwendige Geld verfügen, um einen entsprechenden Ausweis
zu erhalten (BFM-Akte A25 S. 3). Das entsprechende Dokument von der
somalischen Vertretung vom 26. Mai 2010 reichte er sodann mit der
Beschwerde vom 17. Juni 2010 ein. Dabei handelte es sich um eine
Bestätigung, welche die Identität und die geltend gemachte Herkunft des
Gesuchstellers aus Mogadischu nicht zu belegen vermochte, weil das
Bundesverwaltungsgericht diesem die Beweiskraft absprach. Es führte
dazu aus, gemäss seinen Erkenntnissen würden somalische
Vertretungen im Ausland auch Identitätsausweise ausstellen, wenn die
Angaben mangels vorhandener Register nicht zu überprüfen seien (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom 20. Juli 2010 S. 6). Die im
Revisionsgesuch geltend gemachte Erklärung, wonach die überstürzte
Flucht der Grund gewesen sei, weshalb er keine Identitätspapiere habe
abgeben können, ist nicht stichhaltig und widerspricht den vorgängigen
Aussagen des Gesuchstellers. Denen zufolge war dieser nie im Besitz
von eigenen Identitätsausweisen und hat auch keine beantragt. Weshalb
unter diesen Bedingungen eine überstürzte Flucht von Relevanz sein soll,
ist nicht einsichtig.
3.4.2. Der weiteren Begründung des Gesuchstellers, wonach es
gerichtsnotorisch sei, dass die Beschaffung von Papieren sehr viel Zeit in
Anspruch nehme, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz
Kenntnis seiner Mitwirkungs- und Ausweispflicht (Art. 8 AsylG) seit
Beginn des Verfahrens und des vorhandenen Kontakts zu seinen
Angehörigen (vgl. A25 S. 2 und S.4) sowie der vorhandenen, finanziellen
Mittel nicht im Stande gewesen war, bei den Asylbehörden seine Identität
belegende Ausweise im Sinne von Art. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
einzureichen. Erst nachdem die Beschwerdeinstanz am 20. Juli 2010 die
Beschwerde abgewiesen hatte, liess der Gesuchsteller – wie es scheint
innert kürzester Frist – eine Geburtsurkunde und eine Identitätskarte in
Mogadischu ausstellen, welche beide vom 1. August 2010 datieren.
Ungeachtet des Entstehungszeitpunktes dieser Beweismittel und der
Qualifikation derselben wäre es dem Gesuchsteller zuzumuten gewesen,
die erforderlichen Ausweise im Rahmen des ordentlichen Verfahrens
beizubringen. Aus diesem Grunde liegen keine revisionsrechtlichen
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Gründe vor und der Gesuchsteller muss sich eine unsorgfältige
Prozessführung anrechnen lassen.
3.4.3. Vorbringen, die verspätet sind, führen dennoch zur Revision eines
rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich
wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige
Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis
besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). Der Gesuchsteller macht
zwar keine derartigen Gründe geltend, doch sind völkerrechtliche
Verträge von Amtes wegen zu beachten. Aus den vorliegenden Akten
ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Gesuchsteller bei einer
allfälligen Ausschaffung in den Heimatstaat dort offensichtlich einer
Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne beziehungsweise einer nach
Art. 3 EMRK verbotenen Handlung ausgesetzt wäre.
3.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2010 ist demzufolge
abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Gesuchsteller hat fristgerecht einen Kostenvorschuss in
derselben Höhe beim Bundesverwaltungsgericht geleistet, weshalb die
Verfahrenskosten mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag wurde vom Gesuchsteller als Kostenvorschuss
bezahlt, weshalb die Verfahrenskosten mit dem geleisteten
Kostenvorschuss vollumfänglich verrechnet werden.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers und das
BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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