Abtei lung V
E-8558/2007/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
alias B._______, Sri Lanka,
wohnhaft C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 18. Oktober 2007 i.S. Einreise und Asyl /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8558/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Februar 2007 (Ein-
gangsdatum) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo für sich
und ihre Familie um Asyl ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. April 2007 bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo eine Kopie des Asylgesuches
zusammen mit Kopien der Reisepässe und Visa ihrer in der Schweiz
lebenden Brüder einreichte,
dass die Schweizerische Botschaft auf eine Anhörung der Beschwer-
deführerin verzichtete und das Gesuch am 4. Juni 2007 (Eingangsda-
tum) zuständigkeitshalber an das BFM weiterleitete,
dass das BFM der Beschwerdeführerin und ihrer Familie mit Verfügung
vom 18. Oktober 2007 die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und
ihr Asylgesuch ablehnte,
dass die Schwägerin der Beschwerdeführerin, D._______, mit
Schreiben vom 8. November 2007 weitere Beweismittel zu den Akten
reichen liess,
dass das BFM D._______ mitteilte, sie sei nicht bevollmächtigt, für die
Beschwerdeführerin zu handeln,
dass das BFM gleichzeitig ausführte, dass das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin abgelehnt und ihr die Einreise in die Schweiz verwei-
gert worden sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. November 2007
bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo gegen den Entscheid
des BFM vom 18. Oktober 2007 Beschwerde erhob und sinngemäss
beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei
ihr und ihrer Familie das nachgesuchte Asyl zu gewähren,
dass die Schweizerische Botschaft die Eingabe der Beschwerdeführe-
rin mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, wo sie am 18. Dezember 2007
eintraf,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen wird,
die Beschwerdefrist sei mit Eingabe vom 27. November 2007 (Ein-
gangsdatum bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo) gewahrt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich ungegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestütz auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein
im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsu-
chende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zwecks Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit
der betroffenen Person ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann,
dass Art. 3 AsylG bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft voraussetzt, dass der Verfolger aus rassistischen, religiösen,
politischen oder ähnlichen Gründen gezielt gegen den Einzelnen ge-
richtete, konkrete Verfolgungsmassnahmen getroffen hat oder mit er-
heblichen Wahrscheinlichkeit treffen wird,
dass Kriegsflüchtlinge nicht durch das Asylgesetz und die Flüchtlings-
konvention geschützt sind, zumal das Flüchtlings- und Asylrecht aus-
schliesslich dem Schutze des politisch Verfolgten dient und nicht zur
Aufgabe hat, vor den allgemeinen Unglücksfolgen aus Krieg, Bürger-
krieg, Revolution oder sonstigen Unruhen zu bewahren,
dass es insbesondere nicht genügt, vorzubringen, man stamme aus ei-
nem Bürgerkriegsgebiet, um als Flüchtling anerkannt zu werden,
dass in einer solchen Kriegs- oder Bürgerkriegssituation immer geprüft
werden muss, ob gegen eine asylsuchende Person gezielte und kon-
krete Verfolgungsmassnahmen getroffen worden sind oder eine Wahr-
scheinlichkeit besteht, dass diese solche zu befürchten hat,
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit
begründet, ihr Haus sei am 14. August 2006 bei Gefechten zwischen
der Sri Lankischen Armee und Truppen der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) von einer Granate getroffen worden, wobei ihr Ehegatte
und ihre beiden Kinder verletzt worden seien und sie ihr Haus sowie
ihre gesamte Habe verloren hätten,
dass sie stark betroffen und verängstigt seien und der weitere Verbleib
in Sri Lanka für sie und ihre Familie nicht sicher sei,
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dass sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift grösstenteils auf
eine Wiederholung des bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Asyl-
verfahrens Gesagten beschränken, ohne auf die Erwägungen der Vor-
instanz in ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2007 näher einzugehen,
dass die Beschwerdeführerin lediglich ergänzend vorbringt, ihre Fami-
lie sei von den Aktivitäten sowohl der Regierungstruppen als auch der
Truppen der LTTE bedroht und ihnen bleibe keine andere Möglichkeit
als die Flucht ins Ausland,
dass die Beschwerdeführerin somit keine bereits erlittenen, gezielten
und konkreten Verfolgungsmassnahmen gegen sie oder ihre Familie
geltend macht und nach dem Gesagten auch in Zukunft nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist,
dass im Übrigen auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu
wiederholen,
dass die Beschwerdeführerin somit keine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft machen kann, weshalb die Vorinstanz wegen
fehlender Flüchtlingseigenschaft - und der damit verbundenen
fehlenden Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG - das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt und ihr die Einreise zu Recht nicht
bewilligt hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Er-
hebung jedoch wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit und unver-
hältnismässigen Inkassoaufwands zu verzichten ist (vgl. Art 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo
- die Schweizerische Vertretung in Colombo mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils sowie um Zustellung einer Empfangsbestätigung
an das Bundesverwaltungsgericht
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Ref.-Nr. N_______)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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