B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-856/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
palästinensischer Herkunft, aus Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N (…).
E-856/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 16. Juni 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel Asylgesuche. Anlässlich der im EVZ
durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 4. Juli 2014 sowie der
Anhörungen vom 20. November 2014 zu den Asylgründen machten die El-
tern (im Folgenden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin)
und ihr Sohn C._______ – der Sohn D._______ wurde weder befragt noch
angehört – im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien Palästinenser mit Wohnsitz in Damaskus. Bereits aufgrund ihrer
Ethnie und der ihnen damit verwehrten syrischen Staatsbürgerschaft seien
sie in einer schwierigen Situation gewesen. In Damaskus habe der Be-
schwerdeführer als (…) gearbeitet, einesteils als Angestellter eines (…)un-
ternehmens und andernteils im eigenen Geschäft für (…). Aufgrund der
intensivierten Kriegswirren habe er das Geschäft Anfang 2012 aufgege-
ben. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls (…), habe aber wegen ihrer (…)
nur zuhause als (…) gearbeitet. Im Juli beziehungsweise September 2012
sei ihr Haus bei einem Raketenangriff zerstört worden und sie seien zu
Verwandten ins (…)-Flüchtlingscamp gezogen. Nachdem auch dieses un-
ter Beschuss geraten sei, seien sie Mitte Dezember 2012 zu Verwandten
nach E._______ – ein Vorort von Damaskus – umgezogen. Etwa am 5.
März 2014 sei der Beschwerdeführer von Angehörigen der Al-Nusra Front
telefonisch aufgefordert worden, die Präsenz der ihm untergebenen Mitar-
beiter im (…)unternehmen nicht weiter zu kontrollieren, damit diese sich
am bewaffneten Kampf beteiligen könnten; auch hätten sie seine eigene
Kollaboration gewünscht, ihm Druck aufgesetzt und ihn zu kontrollieren
versucht. Noch am 5. März 2014 und erneut kurz vor der definitiven Aus-
reise hätten sie im Hinblick auf die Erlangung eines Visums einen Inter-
viewtermin auf der Schweizer Botschaft in F._______ wahrgenommen (…).
Mitte März 2014 sei er erneut von den Islamisten telefonisch belästigt wor-
den. Von einem Mitarbeiter sei er zudem gewarnt worden, dass er als (…)
mutmasslich für islamistische Gruppierungen von Interesse sei und ent-
führt werden könnte. Ende März 2014 sei es, wie auch anderswo im Quar-
tier, bei ihnen zu einer routinemässigen Hausdurchsuchung durch die syri-
schen Behörden gekommen. Anfang April 2014 habe er seinen Vorgesetz-
ten erfolglos um Bewilligung eines vorübergehenden Urlaubs ersucht, da-
mit die Familie sicherheitshalber einstweilen als Touristen in die Schweiz
reisen könnte; in der Folge habe er seine Arbeit niedergelegt. Am (…) be-
E-856/2015
Seite 3
ziehungsweise (…) April 2014 seien Mitarbeiter des syrischen Sicherheits-
dienstes in seiner Abwesenheit zu ihnen nach Hause gekommen, hätten
die ohnehin bereits gesundheitlich belastete Beschwerdeführerin geschla-
gen und gestossen, sich nach ihm erkundigt und ihn zur Vorsprache am
gleichen beziehungsweise am folgenden Tag auffordern lassen. Die Be-
schwerdeführerin selber ordnete diesen tätlichen Angriff auf sie rund zehn
Tage früher ein, anlässlich eines damaligen Routinebesuchs der syrischen
Behörden. Aufgrund dieser Vorsprache habe er befürchtet, im Zusammen-
hang mit (…) beigezogen oder an die Front geschickt zu werden. Um der
Meldepflicht nicht nachkommen zu müssen, aber auch um einen dereins-
tigen Einzug seines Sohnes C._______ in den Militärdienst oder dessen
Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen zu umgehen und ein normales
Leben führen zu können, habe er den Entschluss zur Ausreise der Familie
gefasst und am Morgen des 7. April 2014 umgesetzt, noch bevor er auf-
grund seines Nichterscheinens um (…) Uhr bei der politischen Sicherheits-
behörde in die Fahndungslisten hätte gelangen können. Für die Ausreise
seien sie per Taxi zu einem offiziellen Grenzübergang und von dort kontrol-
liert und legal (…) gelangt, ohne dabei oder zuvor an den zahlreichen
Checkpoints bis zur Grenze irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Am
12. April 2014 seien sie – im Besitze ihrer syrischen Reiseausweise für
Palästinenser und darin befindlicher Visa für die Schweiz (ausgestellt am
[…] April 2014 durch die schweizerische Botschaft in Beirut und gültig vom
[…] April bis […] Juli 2017) – auf dem Luftweg von F._______ nach
I._______ gelangt. Bis zur Einreichung der Asylgesuche hätten sie sich
über (…) Monate bei Verwandten in der Schweiz aufgehalten. Ihre Hoff-
nung auf Besserung der Situation in der Heimat und auf eine Rückkehr
dorthin habe sich aber zerschlagen, zumal der Beschwerdeführer zwi-
schenzeitlich auch von der Tötung und vom Verschwindenlassen von Be-
rufskollegen von ihm durch die Regierung und durch die Al-Nusra vernom-
men habe und er gemäss Information seiner Mutter nochmals von der po-
litischen Sicherheitsbehörde gesucht worden sei. Die Beschwerdeführerin
erwähnte als persönliche Gründe neben den bürgerkriegsbedingten Beein-
trächtigungen hauptsächlich ihre weiter behandlungsbedürftige (…), die ihr
eine spätere Flucht verunmöglicht hätte, und die Zerstörung ihres Hauses.
Der Vorfall vom (…) beziehungsweise (…) April 2014 beziehungsweise von
Ende März 2014 habe übrigens einen Arztbesuch am folgenden Tag not-
wendig gemacht. Die Ausreise gründe in erster Linie in den Problemen ih-
res Mannes und in der Befürchtung einer dereinstigen Rekrutierung von
C._______ für das Militär oder durch Kriegskombattanten. C._______ sel-
ber bestätigte diese Befürchtung und erwähnte einen Vorfall von Anfang
E-856/2015
Seite 4
2014, als er auf dem Schulweg an einem Militärcheckpoint grundlos ge-
schlagen worden sei, sowie regelmässige Druckversuche durch regie-
rungstreue und oppositionelle Schulkameraden, sich für ihre Seite und die
Beteiligung am Kampf zu entscheiden. Er wolle aber weder in die syrische
Armee gehen noch für irgendeine andere Gruppe in den Kampf ziehen,
weil er seine Tötung befürchte. Die Beschwerdeführenden verneinten die
Frage nach irgendwelchen politischen Aktivitäten. Der Beschwerdeführer
präzisierte jedoch, dass er an der Universität und dann berufsbedingt bis
(…) politisch für die (…) aktiv gewesen sei und an Sitzungen teilgenommen
habe. Es habe sich aber nicht um eine innere Überzeugung gehandelt und
später habe er sich nur noch um seine Arbeit und die Familie gekümmert.
Die Beschwerdeführenden gaben als Beweismittel ihre syrischen Reise-
ausweise für palästinensische Flüchtlinge, die Identitätskarten der drei
erstrubrizierten Beschwerdeführenden, einen Unternehmenspersonalaus-
weis des Beschwerdeführers, ferner Kopien einer Heiratsbescheinigung,
eines Fotos und eines Polizeiberichts betreffend ihr zerstörtes Haus und
einer Familienregisterkarte des UNRWA für palästinensische Flüchtlinge
sowie medizinische Unterlagen betreffend das (…)leiden der Beschwerde-
führerin zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 – eröffnet tags darauf – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Weg-
weisung aus der Schweiz an, gewährte ihnen jedoch zufolge Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme.
C.
Am 30. Januar 2015 mandatierten die Beschwerdeführenden den rubrizier-
ten Rechtsvertreter. Dieser ersuchte das SEM gleichentags um Gewäh-
rung von Einsicht in die vollständigen Asylakten, inklusive insbesondere in
interne Anträge und bereits eingereichte Beweismittel; zudem ersuchte er
um Begründung der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges.
Das SEM kam dem Gesuch um Akteneinsicht am 5. Februar 2015 nach,
soweit es sich nach seiner Feststellung nicht um fünf als intern zu qualifi-
zierende, um unwesentliche oder um bekannte Aktenstücke handelt.
E-856/2015
Seite 5
D.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
12. Januar 2015. Darin beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie zur Neubeurteilung, die Feststellung des Fortbestehens der Rechts-
wirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung ab Datum derselben, eventualiter die Gewährung von
Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, (sub-)eventualiter ihre
vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge und (sub-)eventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht
beantragten sie weiter die vollumfängliche Einsicht in die Akte 3/1 und in
den internen "VA-Antrag", eventualiter die Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs beziehungsweise die Zustellung einer schriftlichen Begründung be-
treffend den internen "VA-Antrag" und die anschliessende Ansetzung einer
angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Sodann beantragen sie
die Ansetzung einer angemessenen Frist "zur Einreichung der ausgedruck-
ten Beweismittel", falls die betreffenden Angaben bei der Beweismittelbe-
zeichnung vom Bundesverwaltungsgericht als unzureichend betrachtet
würden.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar
2015 wurden die Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des recht-
lichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags" und An-
setzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen und von den
Beschwerdeführenden zur Deckung der (mutmasslich überdurchschnittli-
chen) Verfahrenskosten ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.–
erhoben, zahlbar bis zum 12. März 2015.
In der Zwischenverfügung wurden die Beschwerdeführenden darauf auf-
merksam gemacht, dass sich das Gericht vorbehalte, das prozessuale und
argumentative Vorgehen auf Beschwerdestufe vorliegend teilweise als Stö-
rung des Geschäftsganges beziehungsweise als mutwillige Prozessfüh-
rung einzustufen, was disziplinarische und/oder Kostenfolgen nach sich
ziehen könne, dies selbst bei einem Obsiegen. Das Begehren um Feststel-
lung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorranging vor der
festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurde als aus-
sichtslos erkannt. Die Beurteilung der weiteren Anträge stellte die Instruk-
tionsrichterin auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht.
E-856/2015
Seite 6
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 2. März 2015 vollumfänglich ge-
leistet.
F.
Mit Eingaben vom 15. Dezember 2015 und vom 15. Februar 2017 ergänz-
ten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde. Zudem wird ein Antrag auf
Einholung einer Vernehmlassung beim SEM gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.
1.4 Nicht einzutreten ist, wie bereits in der Zwischenverfügung vom
25. Februar 2015 angekündigt, auf den subeventualiter gestellten Antrag
betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Da
die Beschwerdeführenden im Besitze einer vorläufigen Aufnahme zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind, besteht hierzu nach kon-
E-856/2015
Seite 7
stanter Praxis aufgrund des Alternativitätsverhältnisses der Voraussetzun-
gen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme kein aktuelles und schutz-
würdiges Feststellungsinteresse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine lex specialis zu Art. 57
VwVG, wonach bei nicht zum Vornherein unzulässigen oder unbegründe-
ten Beschwerden grundsätzlich eine Vernehmlassung einzuholen ist. Die
in den beiden Beschwerdeergänzungen wiederholt gestellten Anträge auf
Einholung einer Vernehmlassung sind deshalb abzuweisen. Es liegt ange-
sichts der Kann-Bestimmung von Art. 111a Abs. 1 AsylG im Ermessen des
Bundesverwaltungsgerichts, eine solche Instruktionsmassnahme anzuord-
nen und die Instruktionsrichterin erkannte sie vorliegend als nicht ange-
zeigt. Unbesehen dessen begründet Art. 57 VwVG für Beschwerdefüh-
rende kein Parteirecht im Sinne eines eigenständigen Anspruchs auf Ein-
holung einer Vernehmlassung.
1.6 Die Anträge betreffend Akteneinsicht, instruktionsweise Gewährung
des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags"
und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurden bereits mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar
2015 abgewiesen. Es besteht diesbezüglich keine Veranlassung, auf den
damaligen Zwischenentscheid zurückzukommen, weshalb auf die dortigen
Ausführungen und weiterführenden Hinweise verwiesen werden kann. Die
nach der Beschwerdeerhebung beziehungsweise der besagten Zwischen-
verfügung eingereichten Beschwerdeergänzungen sind jedoch zulässig
und vom Gericht abzunehmen und zu würdigen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde wird eine Missachtung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör beziehungsweise eine unrichtige und unvollständige Abklä-
rung des Sachverhalts geltend gemacht. Die Vorinstanz habe zum einen
zahlreiche Sachverhaltselemente in seiner Verfügung nicht erfasst bezie-
E-856/2015
Seite 8
hungsweise gewürdigt und die eingereichten Beweismittel gänzlich igno-
riert (vgl. Beschwerde Art. 4, 10-20, 59, 65). Zum andern habe sie die
Durchführung einer weiteren Anhörung pflichtwidrig unterlassen (a.a.O.
Art. 21) und die Einwände und Bemerkungen der Hilfswerksvertretung bei
der Anhörung unbeachtet belassen (a.a.O. Art. 23-24). Auch die zeitliche
Ansetzung und Dauer der Anhörung(en) stellten eine Verletzung der Abklä-
rungspflicht dar (a.a.O. Art. 25-28).
Diese formellen Rügen sind, soweit nicht schon oben (E.1) abgehandelt,
vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorin-
stanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄ-
NER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Laut Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör
und gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungs-
pflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz
findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl.
Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
3.3 Die Rüge, wonach zahlreiche Sachverhaltselemente (palästinensische
Ethnie, mehrköpfige Familie, gute schulische Integration der Kinder, Ver-
folgung durch den politischen Sicherheitsdienst, bewaffnete „Stürmung“
des Hauses und dabei der Beschwerdeführerin zugefügte Verletzungen,
Verschwinden von Berufskollegen des Beschwerdeführers, bloss (…)jäh-
rige Gültigkeit des Reisedokuments von C._______, Politmalus bei der Be-
strafung von Deserteuren, Gefährdung infolge Nachfluchtgründen) in der
Verfügung des SEM unter Missachtung des rechtlichen Gehörs und der
Abklärungspflicht nicht erfasst beziehungsweise gewürdigt und die einge-
reichten Beweismittel gänzlich ignoriert worden seien, ist klar zurückzuwei-
sen: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung alle im Hinblick
auf die Prüfung einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden rele-
E-856/2015
Seite 9
vanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und gewürdigt. Die Behauptung ei-
ner Ignorierung wichtiger Sachverhaltsteile ist zum einen teilweise offen-
sichtlich tatsachenwidrig (palästinensische Ethnie, mehrköpfige Familie,
Verschwinden von Berufskollegen, Militärdienst C._______ als Vor- oder
Nachfluchtgrund). Zum andern ist festzuhalten, dass sich die verfügende
Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).
Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvor-
bringen – zum Beispiel die spezifische Art oder Abteilung des den Be-
schwerdeführer angeblich verfolgenden Sicherheitsdienstes – in der Ver-
fügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso
wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache,
dass die Vor-instanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der akten-
kundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. Im Übrigen reicht es zur
Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs selbstredend nicht
aus zu behaupten, dass einzelne protokollierte Aussagen nicht Eingang in
die angefochtene Verfügung gefunden hätten. Von Bedeutung wäre viel-
mehr die konkrete Relevanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die
Begründung einer Verfolgungssituation und für deren Beurteilung. Dies
aufzuzeigen unterlassen die Beschwerdeführenden jedoch weitgehend.
Gewisse Berechtigung hat zwar der Hinweis, dass das SEM die Erwäh-
nung der Gewaltanwendung bei der einen Hausdurchsuchung vom Früh-
jahr 2014 nicht erwähnt hat. Hier ist indessen klarzustellen, dass die Dar-
stellung einer eigentlichen Erstürmung des Hauses vom Beschwerdeführer
stammt, der aber selber nicht anwesend war. Die Beschwerdeführerin er-
zählte demgegenüber aus eigener Wahrnehmung und stellte nicht die Ge-
waltanwendung als solche in den Vordergrund, sondern die relativ gravie-
renden Konsequenzen, die das Stossen beziehungsweise Schubsen bei
ihr aufgrund ihrer vorbestandenen gesundheitlichen Vulnerabilität ([…])
ausgelöst hätten. Diese zum Teil durch Beweismittel unterlegten Konse-
quenzen sind durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges abgegolten und eine darüber hinausgehende, im Bewusst-
sein dieser Vulnerabilität beabsichtigte Verletzung der Beschwerdeführerin
durch die Sicherheitskräfte ist aus deren Aussagen nicht erkennbar. In die-
sem Zusammenhang ist zudem eine klare Überzeichnung des Vorfalls in
der Beschwerde festzustellen, wo (in Art. 15 f.) geltend gemacht wird, die
Beschwerdeführerin habe bei diesem Ereignis bleibende Schäden davon
getragen, die dann in der Schweiz auch diagnostiziert worden seien. Aus
E-856/2015
Seite 10
den mit der Beschwerde vorgelegten Arztberichten geht klar ein vorbestan-
denes (…) und eine damit in Zusammenhang stehende (…) der Beschwer-
deführerin hervor. Die am (…) 2014 erfolgte Behandlung stand in direktem
Zusammenhang mit einem Unfall vom Vortag (…). Klarzustellen ist so-
dann, dass die angeblich fortgeschrittene schulische Integration der beiden
Söhne für die Beurteilung der Verfolgungssituation der Beschwerdeführen-
den gänzlich irrelevant ist und einzig (reziproke) Wirkung auf die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben kann, die sich im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren gar nicht stellt. Die vorliegende Begründung
in der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen durchaus so abgefasst,
dass eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. Die Begründung muss zu-
mindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht er-
forderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Dies gilt für das SEM als Vo-
rinstanz wie auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwer-
deinstanz. Weiter ist hinsichtlich der Rüge einer Verletzung der Abklärungs-
pflicht festzuhalten, dass es an den Beschwerdeführenden liegt, Sinn und
Zweck einer angeblich indizierten, aber unterlassenen Abklärung aufzuzei-
gen. Die Beschwerdeführenden verkennen offensichtlich die ihnen oblie-
gende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, welche in Abs. 1 Bst. c ver-
langt, dass es Sache der gesuchstellenden Person ist anzugeben, weshalb
sie um Schutz vor Verfolgung ersucht. Es ist demgegenüber nicht Sache
der Behörde, von Amtes wegen eine hypothetisch denkbare und möglich-
erweise Relevanz aufweisende Verfolgungslage in unbestimmte Richtung
abzuklären. Schliesslich ist mit Bezug auf die erstinstanzlich vorgelegten
Beweismittel klarzustellen, dass diese in der angefochtenen Verfügung er-
wähnt sind und für das SEM kein Anlass bestand, diese einer vertieften
Würdigung zu unterziehen, wenn es die darauf basierten Sachverhaltsele-
mente nicht mit Glaubhaftigkeitszweifeln behaftete.
3.4 Hinsichtlich des beanstandeten Verzichts auf eine weitere Anhörung
sind die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam zu machen, dass der
blosse und vorliegend substanzlos bleibende Hinweis auf weiteren Abklä-
rungsbedarf keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung gibt.
Auch die Rüge, wonach das SEM in der Anhörung von C._______ die Ein-
wände und Bemerkungen der Hilfswerksvertretung unbeachtet belassen
habe, dringt nicht durch. Seitens der Hilfswerksvertretung wurde diesbe-
züglich vermerkt, dass ihrer Anregung zu Vertiefungsfragen betreffend die
E-856/2015
Seite 11
Druckversuche von Mitschülern auf C._______ keine Folge geleistet und
dieser Umstand nicht protokolliert worden sei; sie sei deshalb nicht über-
zeugt, dass der entscheiderhebliche Sachverhalt vollständig erstellt sei.
Die Beschwerdeführenden verkennen bei dieser Rüge, dass die Abklärung
und Erstellung des Sachverhalts nicht Sache der Hilfswerksvertretung ist.
Diese hat an der Anhörung keine Parteirechte, sondern reinen Beobacht-
erstatus mit der Möglichkeit, weitere Abklärungen anzuregen und Einwen-
dungen zum Protokoll anzubringen (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG). Die Erhe-
bung und Feststellung des Sachverhalts ist demgegenüber Sache des
SEM und das Ergebnis unterliegt der Überprüfungsbefugnis des Bundes-
verwaltungsgerichts. In der Beschwerde wird jedoch parteiseitig nicht aus-
geführt, welche Sachverhaltsteile mit welcher Relevanz zusätzlich oder
vertieft hätten abgeklärt werden müssen. Auch das Bundesverwaltungsge-
richt erkennt diesbezüglich vorliegend keine Rechtsverletzung. Nicht zu
beanstanden ist auch der in F41 des besagten Protokolls (am Ende der
Anhörung) vermerkte Satz, wonach die Hilfswerksvertretung keine weite-
ren Fragen habe. Solche Fragen sind denn auch auf dem Beiblatt keine zu
finden und die dort erwähnte Diskussion zwischen Hilfswerksvertretung
und Befrager fand zutreffend keinen Eingang in das Protokoll der Anhö-
rung, welches nach Art. 29 Abs. 1 AsylG einzig der (genehmigungsbedürf-
tigen) Niederschrift der vom Gesuchsteller mündlich kommunizierten Asyl-
gründe dient.
Auch die zeitliche Ansetzung und die Dauer der Anhörungen sind vorlie-
gend nicht zu beanstanden. Die fünfstündige Anhörung des Beschwerde-
führers ist weder überlang noch erscheint die darin integrierte Pause unzu-
reichend. Zudem sind weder aus dem Protokoll selber noch aus dem Be-
stätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerksvertretung irgendwelche
kognitiven Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer eruierbar. Solche
oder konkrete andere Unzumutbarkeitsgründe werden auch nicht geltend
gemacht. Die weiter behauptete Unprofessionalität und „Zwängerei“ bei
der Ansetzung der Anhörung von C._______ (abends 17:35 bis 19:00 Uhr
statt am Folgetag) bleibt sodann unbegründet, soweit sich der Einwand
nicht ohnehin auf blosse Mutmassungen stützt.
Die angefertigten Protokolle der Anhörungen der Beschwerdeführenden
sind somit verwertbar.
3.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wegen
E-856/2015
Seite 12
Missachtung des Akteneinsichtsrechts, wegen unvollständiger oder unrich-
tiger Abklärung beziehungsweise Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes oder aus formellen Gründen anderer Art aufzuheben.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6;
BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E-856/2015
Seite 13
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl
(vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe
geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei
die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es
bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3
S. 826 f).
E-856/2015
Seite 14
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht ge-
nügend. So sei die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung und Re-
pressionsmassnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte mangels zu-
reichender Intensität unbegründet. Diese hätten ihn bloss einmal zuhause
aufgesucht und seine Vorsprache verlangt. Aus dem vom Hörensagen er-
fahrenen Verschwinden anderer Personen bei solchen Vorsprachen könne
nicht automatisch auf das gleiche zu befürchtende Schicksal des Be-
schwerdeführers geschlossen werden. Die erforderliche Intensität fehle
auch betreffend die zweimalige Nachfrage nach seinem Aufenthaltsort bei
seiner Mutter, zumal der Grund des Interesses an ihm unbekannt sei. Als
unbegründet erweise sich gleichsam die geltend gemachte Furcht des Be-
schwerdeführers vor Verfolgung durch die Al-Nusra Front, da er von dieser
bloss telefonisch aufgefordert worden sei, den ihm untergebenen Mitarbei-
tern Abwesenheiten im Hinblick auf deren Einsatz für diese Organisation
zu ermöglichen. Weder daraus noch aus der entsprechend geäusserten
Vermutung eines Arbeitskollegen könne ein konkretes Interesse der Is-
lamisten an ihm selber, beispielsweise in seiner Eigenschaft als (…) abge-
leitet werden. Weiter erweise sich die Furcht von C._______ im Zusam-
menhang mit einer dereinstigen Einberufung in den Militärdienst mangels
hinreichender Anhaltspunkte für eine konkrete und objektiv nachvollzieh-
bare Bedrohung als unbegründet. Bis zur Ausreise sei es zu keinerlei Kon-
taktaufnahmen der syrischen Behörden im Hinblick auf irgendwelche Rek-
rutierungsversuche des altersmässig noch nicht dienstpflichtigen
C._______ gekommen. Die angeblich von ihm erlittenen Schläge an
Checkpoints seien gemäss seinen eigenen Aussagen ein alltägliches Schi-
kanevorkommnis gegenüber Palästinensern. Die angeblichen auf ihn aus-
geübten Druckversuche durch Mitschüler, das Regierungs- beziehungs-
weise Oppositionslager zu unterstützen, genügen der flüchtlingsrechtlich
geforderten Intensität nicht und verunmöglichen ein menschgenwürdiges
Leben nicht, zumal er auch keine Konsequenzen für den Ablehnungsfall
erwähnte und sich mangels Zugehörigkeitserklärung zu einem Lager keine
Feinde geschaffen habe. Schliesslich würden die im Zusammenhang mit
dem Bürgerkrieg vorgebrachten Nachteile (insb. Beschuss des Hauses
und des Flüchtlingscamps) keine auf die Beschwerdeführenden gerichtete
Gezieltheit aufweisen, um asylrelevant zu sein. Die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft und an die Asylgewährung seien daher bei den Be-
E-856/2015
Seite 15
schwerdeführenden nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelfolge sei die Weg-
weisung. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus
der prekären Sicherheitslage in Syrien.
5.2 In der Beschwerde (dort insb. ab Art. 37) sowie in den beiden Be-
schwerdeergänzungen bekräftigen die Beschwerdeführenden den Sach-
vortrag. Ferner widersprechen sie der vorinstanzlichen Erkenntnis einer
unzureichenden Intensität der Benachteiligungen und Befürchtungen und
betonen die politische beziehungsweise ethnisch-religiöse Verfolgungsmo-
tivation. Die in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung stütze
sich auf blosse Behauptungen, sei angesichts der klaren Aktenlage willkür-
lich, verharmlosend sowie teilweise aktenwidrig, zynisch und absurd. Der
Beschwerdeführer habe seine Verfolgung durch den politischen Sicher-
heitsdienst und durch die Islamisten ausführlich geschildert sowie die Ge-
zieltheit und genügende Intensität der Massnahmen offenkundig dargetan.
Als spezialisierter (…) sei er vom politischen Sicherheitsdienst zwecks Mit-
arbeit bei Kriegsverbrechen vorgeladen worden und ihr Haus sei von die-
sem gestürmt und zerstört worden. Auch die bevorstehende Einberufung
von C._______ und deren Asylrelevanz lägen auf der Hand, zumal sein
Ausweis aufgrund des dereinstigen Erreichens des dienstpflichtigen Alters
nur für (…) Jahre verlängert worden sei, er inzwischen volljährig geworden
sei und damit ein Kontakt mit den Militärbehörden im Hinblick auf seine
Einberufung unausweichlich werde. Dies würde praxisgemäss zumindest
einen objektiven Nachfluchtgrund darstellen. Der Vorwurf der Unglaubhaf-
tigkeit dieses Vorbringens betreffend den Militärdienst sei wiederum will-
kürlich. C._______ gelte als Militärdienstverweigerer und Regierungsgeg-
ner und habe daher einen Politmalus zu befürchten; ihm drohe eine brutale
Liquidierung. Dies sei asylrelevant und werde vom SEM verkannt. Hinsicht-
lich der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verweisen die Be-
schwerdeführenden ferner auf Berichte (von 2013 bis 2017) des UNHCR,
von Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen und in der Presse,
aus welchen die schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage, die pre-
käre humanitäre Situation in Syrien und mithin die herabgesetzten Anfor-
derungen an die Asylrelevanz bei syrischen Flüchtlingen hervorgingen; ein
individuelles Profil sei für die Begründung der Asylrelevanz nicht notwen-
dig. Das SEM verkenne auch diese Berichte. Als Palästinenser mit politi-
schem Profil gehörten sie, obwohl die Palästinenser ihre Neutralität zwi-
schen den Kriegsparteien erklärt hätten, zudem einer besonderen Risiko-
gruppe an, die von der Regierung wie auch von den Islamisten verfolgt,
instrumentalisiert und kollektiv bestraft werde. Bei der Beschwerdeführerin
E-856/2015
Seite 16
sei weiter zu beachten, dass sie Inhaberin eines (…) Passes sei und auf-
grund des langen Aufenthaltes in Syrien ernsthaft die Aberkennung ihrer
(…) Nationalität durch G._______ sowie Einreisebeschränkungen zu be-
fürchten habe. Asylrelevant erschwerend im Hinblick auf eine Rückkehr
seien der mehrjährige Aufenthalt im Ausland und die Asylgesuchstellung in
der Schweiz. Schliesslich legen die Beschwerdeführenden unter Hinweis
auf weitere Berichte die allgemeine Entwicklung der Bürgerkriegslage in
Syrien dar, wobei sie auf die Stärkung des Assad-Regimes hinweisen. Sie
hätten demnach Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und auf Gewährung des Asyls.
Für den weiten Inhalt der Beschwerde, der Ergänzungseingaben und der
vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich angesichts der Ausführun-
gen in der Beschwerde und den beiden Beschwerdeergänzungen zu eini-
gen Klarstellungen in sachverhaltlicher Hinsicht veranlasst:
Hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden
haben diese in den Befragungen und Anhörungen wiederholt und stets
überreinstimmend erklärt, palästinensischer Herkunft zu sein und weder
die Staatsbürgerschaft Syriens noch H._______ (Geburtsland der Be-
schwerdeführerin) noch eines anderen Landes zu besitzen. Nicht nur ge-
ringes Erstaunen erweckt nun die in der Beschwerde (dort Art. 69) er-
wähnte (…) Staatsbürgerschaft und Passinhaberschaft der Beschwerde-
führerin. Weder wird dieses Vorbringen in irgendeiner Weise substanziiert
oder gar mittels Vorlegung des angeblichen Passes belegt, noch lassen
sich den Akten auch nur ansatzweise Anhaltspunkte für eine solche neue
Behauptung entnehmen. Das Vorbringen ist somit als aktenwidrig und als
unbegründeter Nachschub von Sachverhaltselementen zu qualifizieren.
Die in der Beschwerde (a.a.O.) geäusserte Befürchtung der Aberkennung
der (…) Nationalität durch G._______ sowie der Gewärtigung von Einrei-
sebeschränkungen findet somit im vorliegenden Verfahren keine Beach-
tung und ist nicht zu würdigen. Die Beschwerdeführenden gelten für das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund der klaren Akten- und Beweislage
(vgl. auch die vorgelegten Identitätsdokumente) nach wie vor als Palästi-
nenser aus Syrien ohne Staatsangehörigkeit.
E-856/2015
Seite 17
Zu berichtigen ist sodann die in der Beschwerdeergänzung vom 15. De-
zember 2015 (dort S. 3 oben) versuchsweise als Tatsache dargestellte Be-
hauptung, der Beschwerdeführer sei „als spezialisierter (…) vom politi-
schen Sicherheitsdienst zwecks Mitarbeit bei Kriegsverbrechen vorgela-
den worden und das Haus der Familie von jenem gestürmt und zerstört
worden“. Der Grund der Vorladung beziehungsweise mündlich geäusser-
ten Meldepflicht war demgegenüber für die Beschwerdeführenden im erst-
instanzlichen Verfahren noch weitgehend unklar, wenngleich der Be-
schwerdeführer seine vage Befürchtung äusserte, womöglich im Zusam-
menhang mit (…) beigezogen oder an die Front geschickt zu werden. Die
Darstellung in der Beschwerdeergänzung verzerrt somit die in den Befra-
gungen und Anhörungen deponierte Version. Offensichtlich nicht auf die
Akten abstützbar ist sodann die nunmehr aufgestellte Behauptung, das
Haus der Beschwerdeführenden sei durch den politischen Sicherheits-
dienst zerstört worden. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Vorfall
klar als Kriegsereignis (grösserflächiger Raketenbeschuss mit Schaden-
folge auch für andere Gebäude) dargestellt, ohne dass ein klarer Urheber
oder die auf die Beschwerdeführenden gerichtete Gezieltheit des Angriffs
geltend gemacht worden wäre.
Die Rüge, wonach das SEM in willkürlicher Weise die Unglaubhaftigkeit
der von C._______ befürchteten Einberufung in den Militärdienst erkannt
habe, stützt sich auf eine Tatsachenwirdrigkeit. In der angefochtenen Ver-
fügung wird kein Sachverhaltselement als unglaubhaft erkannt. Vielmehr
verzichtete das SEM angesichts seiner Erkenntnis der Asylirrelevanz der
Verfolgungsgründe auf deren Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG.
Die Rüge erweist sich somit als gegenstandslos. Am Rande ist dennoch zu
erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Sachverhaltsvor-
bringen insbesondere hinsichtlich der Zeitperiode in den Wochen unmittel-
bar vor der Ausreise (März und April 2014) mehrere und nicht unerhebliche
Ungereimtheiten (insb. Widersprüche in der Chronologie der Ereignisab-
folge und scheinbare Zufälligkeit des zeitlichen Zusammentreffens der an-
geblich fluchtauslösenden Ereignisse mit dem Visaersuchen zwecks Ein-
reise in die Schweiz) erkennt, welche zumindest die ausreiseauslösenden
Ereignisse als zweifelhaft darstellen lassen. Eine vertieftere Prüfung dieser
Vorbringen unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG kann jedoch unterbleiben,
weil das SEM, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, die Vorbrin-
gen zutreffend als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erkannt hat.
E-856/2015
Seite 18
6.2 Die Beschwerdeführenden wurden von der UNRWA (United Nations
Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) als pa-
lästinensische Flüchtlinge registriert (vgl. die abgegebene UNRWA-Regist-
rierungskarten). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2008/34
fest, die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 FK sei nicht so zu verstehen,
dass die unter das Mandat der UNRWA fallenden palästinensischen Per-
sonen generell vom Anwendungsbereich der FK und damit von der allfälli-
gen Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen wären. Die UNRWA ver-
möge keinen Schutz vor Verfolgung zu gewähren oder zu vermitteln, der
sich mit dem von UNHCR vermittelten dauerhaften Schutz vor Verfolgung
vergleichen liesse. Somit sei auch bei palästinensischen Asylsuchenden,
die unter das UNRWA-Mandat fallen, sich aber ausserhalb des UNRWA-
Gebiets befinden würden, stets individuell zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer
Vorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Diese Praxis hat bis heute Bestand (vgl. z.B. das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5623/2015 vom 2. März 2017).
6.3
6.3.1 Das SEM ist in seinen umfassenden Erwägungen mit überzeugender
und praxiskonformer Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, wes-
halb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
auf Gewährung des Asyls hätten. Diese Erwägungen sind nicht zu bean-
standen und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwie-
sen werden. Präzisierend ist immerhin festzuhalten, dass ein Interesse der
syrischen Behörden und allenfalls weiterer Kriegskombattanten an ausge-
bildeten oder gar spezialisierten (…) und entsprechende Druckausübun-
gen nicht gänzlich von der Hand zu weisen sind. Das SEM hat jedoch zu-
treffend erkannt, dass vorliegend hinreichend konkrete Anhaltspunkte für
eine Vereinnahmung des Beschwerdeführers durch die syrische Regierung
oder die Al-Nusra Front nicht bestehen und dessen entsprechende Furcht
vor darauf basierenden Nachteilen vorliegend nicht begründet erscheint.
Eine weitere Präzisierung erscheint hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwä-
gung angebracht, wonach die angeblich von C._______ Anfang 2014 an
einem Militärcheckpoint erlittenen Schläge ein alltägliches Schikanevor-
kommnis gegenüber Palästinensern und mithin nicht zielgerichtet seien.
Der Umstand, dass eine Benachteiligung auch andere Personen mit einem
gemeinsamen, beispielsweise ethnischen Hintergrund trifft, schliesst die
flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit noch nicht aus. Die Asylrelevanz ist vor-
liegend jedoch in Übereinstimmung mit dem SEM deshalb zu verneinen,
E-856/2015
Seite 19
weil es sich um einen einmaligen Vorfall mit ungenügender Eingriffsinten-
sität handelte und C._______ nicht gezielt im Hinblick auf eine militärische
Einberufung getroffen werden sollte, wie dies von den Beschwerdeführern
darzustellen versucht wird.
6.3.2 Der Inhalt der Beschwerde drängt auch sonst keine gegenüber den
zu bestätigenden vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungs-
weise auf. Die Argumente entbehren weitgehend der nötigen Durch-
schlagskraft, soweit sie nicht ohnehin blosse Gegenbehauptungen oder
Bekräftigungen darstellen. Die vorinstanzlichen Erkenntnisse bettreffend
die im Zeitpunkt der Ausreise nicht als begründet einzustufende Furcht vor
Verfolgung werden bestätigt durch den Umstand, dass die Beschwerdefüh-
renden bei der Ausreise mit ihren eigenen Papieren zahlreiche Check-
points der Regierung und weiterer Kriegsbeteiligter passieren und Syrien
an einer offiziellen Grenzstelle legal und kontrolliert verlassen konnten. Der
diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, sie seien mit
der umgehenden Ausreise dem Vorladungstermin und damit dem Fahn-
dungsrisiko bei einem Fernbleiben zuvorgekommen, ist wenig überzeu-
gend. Vielmehr deutet das Vorgehen darauf hin, es hätte von keiner Seite
ein ernsthaftes, konkretes und auf sie gerichtetes Verfolgungsinteresse be-
standen. Es ist angesichts der sich vorliegend präsentierenden Akten und
Umstände davon auszugehen, die Ausreiseabsicht sei anderweitig – bei-
spielsweise rein kriegsbedingt – begründet gewesen und die Visabeschaf-
fung sei genau zu diesem Zweck erfolgt, ohne durch flüchtlingsrechtlich
bedeutsame Gründe überlagert worden zu sein. Die problemlose Ausreise
entspricht zudem den Angaben der Beschwerdeführenden, wonach sie we-
der politaktivistisch in Erscheinung getreten seien noch ein bemerkenswer-
tes politisches Profil aufgewiesen hätten. In das sich präsentierende Bild
einer nicht flüchtlingsrechtlich begründeten Ausreise passt im Übrigen
auch der von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den ausrei-
seauslösenden Gründen erwähnte Umstand, dass eine Ausreise zu einem
späteren Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ge-
wesen wäre (vgl. Aktenstück A6 Ziff. 7.01). Abgerundet wird dieses Bild
durch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden erst (…) Monate
nach der Einreise in die Schweiz zur Einreichung ihrer Asylgesuche veran-
lasst sahen.
6.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten und vom SEM zutreffend als nicht
asylrelevant erkannten Furcht (insb. von C._______) vor einem Einzug in
den Militärdienst ist ergänzend Folgendes festzuhalten. Die in Syrien
grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr bestehende Pflicht zur Leistung von
E-856/2015
Seite 20
Militärdienst und allfälligen Sanktionierungen für den Fall einer Missach-
tung der Dienstpflicht durch Refraktion oder Desertion sind praxisgemäss
– und durch den neuen Art. 3 Abs. 3 AsylG nunmehr auch gesetzesgemäss
– flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnah-
men nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen.
Dies wurde im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2015/3 (E. 5) bestätigt und gilt vorliegend auch für die Beschwerdeführen-
den. Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend die unbestrittene Tatsa-
che, dass C._______ im Zeitpunkt seiner Ausreise in keiner Art und Weise
militärisch aufgeboten wurde, weder zur Aushebung noch zur Beschaffung
seines Dienstbüchleins noch zum eigentlichen Militärdienst. Darüber hin-
aus hat er sogar jegliche Kontakte mit den Militärbehörden im Hinblick auf
eine unmittelbar bevorstehende militärische Aufbietung in Abrede gestellt.
Auf dieser Grundlage hat das SEM den offensichtlich zutreffenden Schluss
gezogen, dass er zum Ausreisezeitpunkt den Tatbestand einer Dienstver-
weigerung gar nicht erfüllen konnte und mithin eine entsprechende vor-
fluchtweise Verfolgung zum vornherein auszuschliessen ist. Die Frage, ob
der Beschwerdeführer den soeben vorfluchtweise noch verneinten Tatbe-
stand der Dienstverweigerung allenfalls nachfluchtweise erfüllt und er dar-
aus eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor ernsthafter Benachteili-
gung ableiten kann, ist ebenso zu verneinen. Zwar wäre eine Furcht des
Beschwerdeführers vor einer militärischen Musterung und Rekrutierung
durch die syrische Armee für den Fall einer Rückkehr nach Syrien keines-
falls von der Hand zu weisen, zumal er inzwischen volljährig ist. Damit ist
aber selbst im syrischen Kontext noch keine begründete Furcht vor flücht-
lingsrechtlich bedeutsamer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verbun-
den. Dies gilt im Besonderen für C._______, der offensichtlich nicht als
Unterstützer einer gegnerischen Konfliktpartei oder als politaktivistisch vor-
belasteter Regimegegner aufgefallen ist. Hinzu kommt, dass die behaup-
tete militärdienstliche Aufbietung nach seiner Ausreise weder glaubhaft
noch bewiesen ist. Auch zum Militärdienst in Syrien im Allgemeinen kann
auf die umfassenden Ausführungen im besagten Urteil BVGE 2015/3 vom
18. Februar 2015 (dort E. 4-7) verwiesen werden. Diese stützen die vorlie-
gend gewonnen Erkenntnisse. Dabei wird im Übrigen auch vom Bundes-
verwaltungsgericht nicht bestritten, dass Palästinenser in Syrien selbst
ohne Staatsangehörigkeit grundsätzlich zum Militärdienst einberufen wer-
den können, welchen sie dann in einer separierten, aber in die syrische
Armee integrierten Brigade leisten.
E-856/2015
Seite 21
6.3.4 Ebenfalls unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe zu würdigen
ist die bürgerkriegsbedingt veränderte politische Lage in Syrien unter Be-
rücksichtigung der Eigenschaft der Beschwerdeführenden als Palästinen-
ser: Für die Entwicklungen in Syrien von 2011 bis Anfang 2015 kann im
Sinne eines Überblicks auf das Urteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015
(dort E. 6.2) und das Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
E. 5.2 f. (je m.w.H.) verwiesen werden: Die Situation in Syrien wurde als
anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen eingeschätzt, ohne
Anzeichen für eine substanzielle Verbesserung der Lage und mit gänzli-
cher Unabschätzbarkeit, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder
politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung
eine Rolle spielen könnten. An dieser Situationsbeschreibung und insbe-
sondere der anhaltenden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung hat
sich seither im Wesentlichen nichts verändert und der Bürgerkriegsfort-
gang hat nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der allgemeinen Situa-
tion ethnischer oder religiöser Minderheiten (mit oder ohne Staatsbürger-
schaft) geführt. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren
Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht
als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden
syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschlies-
send zu beurteilen (vgl. das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemei-
ner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile weisen indessen keine
Asylrelevanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Men-
schen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat
das Bundesverwaltungsgericht bürgerkriegsbedingten Gefährdungslagen
und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung in
Syrien ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach
Art. 83 Abs. 4 AuG Rechnung getragen und die Situation beispielsweise
der Kurden oder Palästinenser denn auch unter dem Aspekt dieser Zumut-
barkeitsfrage eingeordnet und die sich stets verändernde Situation für
diese Personengruppen nicht als flüchtlingsrechtlich bedeutsam erachtet.
Dies gilt auch für die Beschwerdeführenden. Sie weisen – wie gesehen
– keine oppositionspolitische oder anderweitige besondere Vorbelastung
aus Vorfluchtgründen auf und haben nicht bereits aufgrund ihrer Ethnie bei
einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile seitens der syrischen Be-
hörden oder anderer Kriegsparteien zu befürchten. Ihre ethnische Zugehö-
rigkeit führt nicht zur faktischen Vermutung einer individuellen Verfolgungs-
lage. Ein ethnisch oder religiös motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber
den Palästinensern, welches die praxisgemässen Anforderungen an eine
Kollektivverfolgung nach BVGE 2011/16 (gezielte und intensive gegen das
E-856/2015
Seite 22
Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte
aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung
hinzunehmen haben) erfüllen würde, hat das Bundesverwaltungsgericht
bislang nicht festgestellt.
6.3.5 Gemäss Praxis führen ferner weder eine (vorliegend ohnehin nicht
gegebene) illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylge-
suchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Hei-
matland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidri-
gen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die obigen Er-
wägungen ist auch hier festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im
Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt waren und bei ihnen keine besondere Vorbelastung vor-
liegt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die
Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der
Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1)
auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu
ändern, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer längeren Landes-
abwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Be-
fragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Ferner sind
sie nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter die-
sem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, sie könnten nach einer
(hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnten. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation der
Beschwerdeführenden, deren Flüchtlingseigenschaft und den behaup-
tungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Es
erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde, die dort erwähnten
Berichte und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-856/2015
Seite 23
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was die Be-
schwerdeführenden substanziell auch nicht bestreiten.
7.3 Die mit Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 gewährte vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden hat mit der Abweisung der vorliegen-
den Beschwerde in den Hauptanträgen weiterhin Bestand.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 900.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 2. März 2015 in dieser Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend – betreffend
den rubrizierten Rechtsvertreter jedoch gänzlich unpräjudiziell – auf wei-
tergehende Kostenfolgen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-856/2015
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der am 2. März 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: