Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8567/2010
{T 0/2}
Urteil vom 20. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge (…)
verlassen hat und über Libyen und Italien am 15. August 2010 in die
Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im B._____ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen
anlässlich der summarischen Befragung im EVZ vom 26. August 2010
bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren
und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin das rechtliche Gehör
gewährte,
dass dieser ausführte, er wolle nicht nach Italien zurück, er sei dort
verhaftet, daktyloskopiert und schriftlich aufgefordert worden, das Land
zu verlassen, ausserdem habe er weder eine Unterkunft noch Arbeit
gehabt,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer
nach Italien wegwies,
dass das Bundesamt ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton C._____,
welchem der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens
zugewiesen worden war, mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung
beauftragte,
dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
anführte, der Beschwerdeführer habe sich seinen Aussagen zufolge vor
seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten,
dass folglich Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei, dies gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA,
SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
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Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags,
dass Italien dem Ersuchen des Bundesamtes um Übernahme des
Beschwerdeführers vom 20. September 2010 am 11. November 2010
gestützt auf Art. 10 Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrages zuständig ist) zugestimmt habe, weshalb die Zuständigkeit
für die Durchführung des Asylverfahrens auf diesen Staat übergegangen
sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 11. Mai 2011 zu erfolgen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs vom 26. August 2010 nicht geeignet seien, die
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens zu
verneinen oder seine Überführung in diesen Signatarstaat zu verhindern,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht
zu prüfen sei,
dass ferner im Falle einer Überführung des Beschwerdeführers nach
Italien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [SR 0.101]) bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei, weil eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege,
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dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Dezember
2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Anweisung an das BFM, sein Recht auf Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu
erklären, beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung mit der Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den
Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe, und unter Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,
dass die in der Beschwerde als Beilage aufgeführte Fürsorgebestätigung
offenbar versehentlich nicht eingereicht wurde,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter
Verfügung vom 15. Dezember 2010 den Vollzug der Wegweisung per
sofort aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit – mangels eines Beleges für den genauen Zeitpunkt der
Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist praxisgemäss von der
Einreichung der Beschwerde innert Frist auszugehen (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bun-desverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) – auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass vorab festzustellen ist, dass das BFM mit der Anordnung im Dis-
positiv der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, eine angemessene Frist für die Beschwerdeerhebung und die
Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eingeräumt hat
(vgl. BVGE 2010/1), womit sich eine Auseinandersetzung mit den dies-
bezüglichen Ausführungen in der Beschwerde erübrigt,
dass Italien dem Ersuchen des Bundesamtes um Übernahme des
Beschwerdeführers vom 20. September 2010 am 11. November 2010
gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zugestimmt hat, weshalb
die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf diesen
Staat übergegangen ist,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe keine Hinweise darauf bestehen, Italien halte sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
dass das in der Rechtsmitteleingabe implizit angesprochene Abkommen
zwischen Libyen und Italien vom 10. Juni 2009 nicht Personen betrifft, die
sich bereits im Europäischen Raum befinden, weshalb der
Beschwerdeführer auch diesbezüglich nichts zu befürchten hat,
dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachte Gefahr einer Ket-
tenabschiebung nach Libyen einer Grundlage entbehrt, und an dieser
Stelle einzig der Klarheit halber darauf hingewiesen wird, dass es ent-
sprechende Vorhaltungen an die Adresse Italiens einzig in Bezug auf
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sogenannte Bootsflüchtlinge gibt, welche auf hoher See angehalten
werden,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die
das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber
entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
vom 14. Dezember 2010 insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen
ist (s. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-7542/2010 vom 29. Oktober 2010 und D-7650/2010 vom 3. November
2010),
dass nach Kenntnis des Gerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche
Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden gar
bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen
– auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass sich vorliegend die Frage nach der Humanitären Klausel (Art. 15
Dublin-II-Verordnung) offensichtlich nicht stellt, zumal es bei dieser Be-
stimmung um eine allfällige Zusammenführung von Familienmitgliedern,
die sich in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden, geht,
dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese
offensichtlich nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung
herbeizuführen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist,
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dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder gegebenenfalls –
wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten
befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Verfahrensanträge (Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses)
hinfällig geworden sind,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
,
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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