B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-857/2017
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2017 / N (…).
E-857/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Ha-
zara, reiste eigenen Angaben gemäss am 1. November 2015 in die
Schweiz ein und suchte am 4. November 2015 um Asyl nach.
B.
Am 16. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person,
dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Be-
fragung zur Person BzP) und am 4. Oktober 2016 einlässlich zu seinen
Fluchtgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien aufgrund der
schlechten Sicherheitslage in Afghanistan bereits vor seiner Geburt in den
Iran geflüchtet. Er sei im Iran geboren und aufgewachsen. Dort habe er
auch die Schule während sieben Jahren besucht. Danach sei er als
Schneider tätig gewesen. Etwa im Jahr 2006/2007 sei er im Zusammen-
hang mit Drogendelikten seines damaligen Vorgesetzten nach Afghanistan
ausgeschafft worden. In Afghanistan habe er eine Ausbildung zum Polizis-
ten gemacht und danach während etwa zweieinhalb Jahren an verschie-
denen Orten als Polizist gearbeitet. Unter anderem sei er während dreier
Monate in B._______ stationiert gewesen, wo ihm zusammen mit einem
afghanischen Polizisten und zwei amerikanischen Soldaten die Überwa-
chung eines Checkpoints oblegen habe. An einem (nicht näher bestimm-
ten) Tag seien er und seine Arbeitskollegen am Checkpoint von den Taliban
angegriffen worden. Es sei dabei zu einem Schusswechsel gekommen,
wobei ein Mitglied der Taliban durch die amerikanischen Soldaten tödlich
verletzt worden sei. Er, der Beschwerdeführer, und zwei weitere afghani-
sche Polizisten – es habe sich dabei um seine Kollegen C._______ und
D._______ gehandelt – seien von den Amerikanern aufgefordert worden,
die Leiche zum nächsten Bazar zu bringen, um Bekannte oder Angehörige
des Getöteten ausfindig zu machen und diesen die Leiche zu übergeben.
Sie hätten sich deshalb auf den Bazar begeben. Dort hätten sie jedoch
niemanden ausfindig machen können, weshalb sie die Leiche auf dem Ba-
zar zurückgelassen hätten. Er, der Beschwerdeführer, und seine Kollegen
seien auf dem Bazar vermutlich fotografiert und in der Folge für den Tod
des Talibanmitglieds verantwortlich gemacht worden. Sie hätten deshalb
fortan Drohanrufe erhalten. Anfangs habe er die Drohungen nicht ernst ge-
nommen. Nachdem er jedoch mehrmals seine Telefonnummer gewechselt
habe, die Drohanrufe gleichwohl nicht aufgehört hätten und nachdem ihm
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sogar mit dem Tode gedroht worden sei, habe er begonnen, sich ernsthaft
zu fürchten. Sein Arbeitskollege D._______ sei einige Monate nach dem
Zwischenfall in B._______ getötet worden. Einige Monate später sei so-
dann C._______ spurlos verschwunden. Aufgrund dieser Vorfälle habe er
seine Arbeitsstelle bei der Polizei gekündigt und sei nach Kabul zurückge-
kehrt. Dort habe er etwa ein Jahr lang bei der Firma „(…)“ gearbeitet. Wäh-
rend dieser Zeit sei er weiterhin telefonisch bedroht worden. Nach etwa
einem Jahr habe er seine Arbeitsstelle verloren und sei in der Folge etwa
eineinhalb Jahre ohne Arbeit gewesen. Er habe in dieser Zeit sein Telefon
zerstört und begonnen, sich anders zu kleiden, weil er sich vor den Taliban
gefürchtet habe. Nachdem er genügend Geld zusammen gehabt habe, sei
er mit einem Visum zu seiner Familie in den Iran gereist. Nach Ablauf sei-
nes Visums habe man ihn erneut nach Afghanistan ausgewiesen. Er habe
sich auf illegalem Weg erneut in den Iran begeben und sei von dort aus
weiter nach Europa geflüchtet.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei
Arbeitsdokumente, welche seine Tätigkeit bei der Polizei und bei der Firma
„(…)“ belegen sollten, sowie eine Ausbildungsbestätigung zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer, handelnd
durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Dabei bean-
tragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm
Asyl zu gewähren, mindestens aber die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len; eventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des bevollmächtigten
Rechtsvertreters als seinen amtlichen Rechtsbeistand.
E-857/2017
Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 hiess die damals zuständige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ord-
nete dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Dominik Löhrer ei-
nen amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie das SEM dazu ein,
sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
F.
Mit Schreiben vom 6. März 2017 liess sich das SEM zur Beschwerde ver-
nehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März
2017 Stellung.
G.
Unter Verweis auf das am 13. Oktober 2017 ergangene Koordinationsurteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als
Referenzurteil publiziert), in welchem die Situation in Kabul grundsätzlich
als existenzbedrohend und der Vollzug der Wegweisung dorthin als unzu-
mutbar qualifiziert wurde, überwies die damals zuständige Instruktionsrich-
terin mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 die vorinstanzlichen Akten zur
ergänzenden Stellungnahme an das SEM.
H.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 hob das SEM seine Verfügung vom
18. Januar 2017 im Wegweisungsvollzugspunkt auf und ordnete zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz an.
I.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer auf, innert Frist mitzuteilen, ob er seine Beschwerde
zurückziehe oder an dieser festhalte, wobei bei ungenutzter Frist vom Fest-
halten an den Rechtsbegehren ausgegangen werde. Der Beschwerdefüh-
rer liess die Frist ungenutzt verstreichen.
J.
Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vor-
liegende Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung am 20. Dezem-
ber 2018 auf Richterin Constance Leisinger übertragen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Das SEM hat in seiner Verfügung vom 27. Dezember 2017 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Be-
schwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist, sowie auf die Frage der Weg-
weisung.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 und BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er in-
folge der Erfüllung seiner polizeilichen Pflichten in Afghanistan von den Ta-
liban persönlich bedroht worden sei.
Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, wes-
halb der Beschwerdeführer von den Taliban drei Jahre lang konkret be-
droht, jedoch nie belangt worden sei, obwohl diese in der Lage gewesen
seien, seine oft wechselnden Telefonnummern ausfindig zu machen. Wei-
ter habe der Beschwerdeführer sich insoweit widersprochen, als er in der
BzP angegeben habe, er sei auf dem Bazar in dem Moment fotografiert
worden, als er die Leiche des Taliban dessen Familie übergeben habe. In
der Anhörung habe er demgegenüber ausgeführt, er habe auf dem Bazar
niemanden gefunden, dem er die Leiche habe übergeben können. Auch
habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen dazu gemacht,
was anschliessend mit der Leiche auf dem Bazar geschehen sei. Einerseits
habe er ausgeführt, er wisse nicht, was mit der Leiche geschehen sei,
nachdem er diese auf dem Bazar habe liegen lassen. Andererseits habe er
erklärt, die Leiche sei wohl in der Nacht abgeholt worden, denn am Folge-
tag sei sie nicht mehr dort gewesen. Es sei ferner nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer nach seinem Ausscheiden aus dem Polizei-
dienst bei seiner Folgetätigkeit in Kabul für die Firma „(…)“ noch immer
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telefonisch bedroht worden sei, zumal er gemäss eigenen Angaben zu je-
nem Zeitpunkt sein Telefongerät bereits zerstört gehabt habe. Schliesslich
habe der Beschwerdeführer auch zur Frage, wie er erfahren habe, dass
sein Freund C._______ spurlos verschwunden sei, widersprüchliche An-
gaben gemacht. Bei der BzP habe er ausgeführt, er habe zu diesem Zeit-
punkt kein Telefon mehr gehabt. Er habe von ehemaligen Kollegen davon
erfahren. Bei der Anhörung habe er demgegenüber ausgesagt, sein Kon-
takt mit C._______ sei abgebrochen, weil sein Telefon ausgeschaltet ge-
wesen sei. Er habe C._______ später nicht mehr an seinem letzten be-
kannten Einsatzort finden können.
5.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Eingabe zunächst darauf hin,
dass das SEM seine Tätigkeit als Polizist nicht in Frage gestellt habe.
Hierzu führt er im Weiteren aus, gemäss den Guidelines der United Nations
High Commissioner for Refugees (UNHCR) zu Afghanistan aus dem Jahr
2016 verfüge er alleine schon wegen dieser Tätigkeit über ein hohes Risi-
koprofil. Als (ehemaliger) Angehöriger der Polizei gehöre er zu den Haupt-
zielen regierungsfeindlicher Gruppierungen. Es müsse deshalb davon aus-
gegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Erwägung des SEM, wo-
nach nicht ersichtlich sei, weshalb er drei Jahre lang von den Taliban kon-
kret verfolgt, jedoch nie belangt worden sei, hält der Beschwerdeführer so-
dann entgegen, es sei für den Verfolgten grundsätzlich immer schwierig
anzugeben, was der Verfolger sich denke, warum er dies und jenes tue und
anderes nicht tue. Es sei deshalb höchste Vorsicht geboten, wenn das Ver-
halten der Taliban zu seinen Ungunsten in die Waagschale gelegt werde.
Aus seinen Aussagen in der BzP gehe sodann im Kern hervor, dass er von
den Taliban auf dem Markt fotografiert und beschuldigt worden sei, ein Mit-
glied der Taliban getötet zu haben. Das SEM habe ihn in der Anhörung mit
seinen Aussagen in der BzP konfrontiert, jedoch den Inhalt der betreffen-
den Aussage nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig wiedergege-
ben. Ohnehin dürften die Aussagen aus der BzP nur dann denjenigen, wel-
che er in der Anhörung gemacht habe, entgegengehalten werden, wenn
diese sich diametral entgegenstehen würden. Hinzu komme, dass zwi-
schen der BzP und der Anhörung zehn Monate verstrichen seien. Weiter
sei nicht ersichtlich, inwieweit er sich bezüglich des Umstandes, was mit
der Leiche geschehen sei, widersprochen habe. Jedenfalls hätten allfällige
Widersprüche in diesem Punkt anlässlich der Anhörung aufgelöst werden
können. Schliesslich habe er in der Anhörung ausgesagt, sein Telefon nach
der Kündigung seiner Arbeitsstelle bei der Firma „(…)“ zerstört zu haben.
Dem Anhörungsprotokoll könne entgegen den Feststellungen des SEM
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nicht entnommen werden, dass er angegeben habe, er sei auch danach
noch telefonisch bedroht worden.
5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM zusätzlich aus, es seien vor-
liegend keine Anhaltspunkte gegeben, wonach der Beschwerdeführer al-
lein aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist über ein erhöhtes Risikoprofil ver-
füge, nachdem ihm eine Identifizierung durch feindliche Gruppierungen
und darauffolgende Bedrohungsmomente während seiner Zeit in Kabul
nicht geglaubt werden könnten. Im Weiteren sei auf die Aussage des Be-
schwerdeführers zu verweisen, wonach die Taliban über geheimdienstliche
Fähigkeiten verfügt hätten und seine oft wechselnden Telefonnummern
hätten ausfindig machen können. In Anbetracht dieser Möglichkeiten der
Taliban sei es nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer drei
Jahre lang telefonisch mit Rache gedroht worden sei, ohne dass sein Auf-
enthaltsort hätte lokalisiert werden können.
5.4 In seiner Replikeingabe verweist der Beschwerdeführer erneut auf die
Guidelines des UNHCR. Ergänzend führt er aus, das SEM stütze sich in
der angefochtenen Verfügung für die Beurteilung der Sicherheitslage und
die humanitäre Situation in Afghanistan auf ein Grundsatzurteil vom Juni
2011. Das UNHCR sei demgegenüber auf einem aktuelleren Stand. Dem
Gericht obliege es nun, sich zur Frage, ob Polizisten in Afghanistan über
ein erhöhtes Risikoprofil verfügen, zu äussern.
6.
Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorlie-
gend zum Schluss, dass das SEM die Fluchtvorbringen des Beschwerde-
führers insgesamt zu Recht als nicht glaubhaft eingestuft hat.
6.1 Ein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers ist, wie das
SEM zutreffend feststellt, darin zu erblicken, als der Beschwerdeführer in
der BzP ausführte, er sei auf dem Bazar in dem Moment fotografiert wor-
den, als man die Leiche des Taliban seiner Familie übergeben habe (A4,
Ziff. 7.01, S. 6), in der Anhörung demgegenüber aussagte, man habe auf
dem Bazar niemanden gefunden, dem die Leiche habe übergeben werden
können (A12, F37 ff.). Zwar trifft es zu, dass Aussagen in der BzP aufgrund
des summarischen Charakters nur mit Zurückhaltung zur Beurteilung der
Glaubhaftigkeit herangezogen werden und nur dann auf entscheidwesent-
liche Widersprüchlichkeit erkannt werden darf, wenn diese Kernvorbringen
betreffen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
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kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Der vom SEM aufgeführte Wi-
derspruch bezieht sich vorliegend auf ein Kernvorbringen des Beschwer-
deführers, schilderte dieser doch die nicht alltägliche Situation, von den
amerikanischen Streitkräfte befehligt worden zu sein, als afghanischer Po-
lizist die Identität eines getöteten Angreifers abzuklären und nach Angehö-
rigen zu forschen. Zudem soll der Beschwerdeführer in dieser Funktion
durch anwesende Personen auf dem Bazar angefeindet worden sein. Es
scheint deshalb gerade wesentlich, ob es dem Beschwerdeführer gelun-
gen ist, Angehörige ausfindig zu machen. Seine Aussagen in der BzP, die
er im Übrigen in freier Rede vorgetragen hat, sind diesbezüglich eindeutig,
spricht er doch davon, dass in dem Moment, in welchem sie er und seine
Kollegen die Leiche der Familie übergeben hätten, Fotos von ihnen ge-
macht worden seien (A4, Ziff. 7.01). Letztlich erscheint es in diesem Zu-
sammenhang aber ohnehin unwahrscheinlich, dass die Amerikaner den
Beschwerdeführer und seine Kollegen überhaupt dazu aufgefordert haben
sollen, die Leiche auf dem Bazar „herumzuzeigen“.
6.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohanrufe anbe-
langt, ist zunächst festzustellen, dass er bezüglich des Inhaltes der ausge-
sprochenen Drohungen nur oberflächliche Angaben machen konnte. So
führte er hierzu aus, die Drohungen seien anfangs nicht „so ernst und spe-
zifisch“ gewesen, erst später seien diese „ernsthaft“ geworden. Man habe
ihm gesagt, dass er keinen Fluchtweg habe und dass sie die Taliban ihn
töten würden (A12, F23, S. 5, F64). Weiter gab er zu Protokoll, ihnen dem
Beschwerdeführer und seinen beiden Kollegen sei gesagt worden, dass
sie identifiziert worden seien, da von ihnen Fotos und Filmaufnahmen ge-
macht worden seien (A12, F30, F33). Auch hätten die Anrufer gesagt, dass
sie zu den Taliban gehörten (A12, F31). Wären der Beschwerdeführer und
seine beiden Kollegen, wie von ihm vorgebracht, tatsächlich über Jahre in
regelmässigen Abständen durch die Taliban bedroht worden, wäre zu er-
warten gewesen, dass er hierzu von sich aus detailliertere Angaben macht.
In diesem Zusammenhang sind weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen
des Beschwerdeführers auszumachen. So begründete der Beschwerde-
führer den Umstand, dass die Taliban jeweils der von ihm gewechselten
Telefonnummern habhaft geworden seien, damit, dass im Amt selbst Spi-
one tätig gewesen seien, die die Telefonnummern herausgegeben hätten.
Dies habe ihn letztlich zur Kündigung des Dienstes bewogen (A12, F63).
Unklar bleibt aufgrund dieser Aussagen, wie es den Taliban auch nach sei-
nem Amtsaustritt und dem örtlichen Wechsel nach Kabul möglich gewesen
sein soll, seiner Telefonnummer habhaft zu werden (A12, F23, S. 5). Dass
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er angesichts von Drohanrufen sodann mehrfach seine Telefonnummer
wechselt, ist nachvollziehbar, nicht jedoch sein Vorbringen, er habe des-
wegen auch sein Telefon mehrfach kaputt gemacht (A12, F23, S. 5).
6.3 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die Drohungen insbeson-
dere ab dem Zeitpunkt, als C._______ verschwunden und D._______ ge-
tötet worden sein sollen, ernst genommen zu haben. Er will aufgrund dieser
Geschehnisse seine Tätigkeit bei der Polizei letztlich aufgegeben haben
(A12, F23, S. 5). Der freien Schilderung seiner Fluchtgründe lässt sich da-
bei entnehmen, dass er sowohl die Tötung seines Kollegen D._______ als
auch das Verschwinden seines Kollegen C._______ klar in den Kontext
zum Ereignis auf dem Bazar setzt (A12, F23, S. 5). Später – als er in der
Anhörung zu den genauen Umständen des Todes und Verschwindens sei-
ner Kollegen befragt wurde – relativierte er diese Aussage aber deutlich,
und erklärte, er sei sich nicht sicher, ob das Verschwinden von C._______
und der Tod von D._______ überhaupt im Zusammenhang mit dem Vorfall
in B._______ stünden. Er wisse nicht, ob C._______ irgendwo hingegan-
gen sei oder ob die Taliban ihn erwischt hätten, und er wisse auch nicht,
ob die Taliban D._______ getötet hätten (A12, F55, F58).
6.4 Auch die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der in Kabul von
ihm angeblich getroffenen Schutzmassnahmen überzeugen vorliegend
nicht, zumal diese sehr vage ausgefallen sind. So gab er hierzu lediglich
zu Protokoll, er habe in der Zeit, als er arbeitslos gewesen sei, „seinen Stil“
geändert. Um nicht erkannt zu werden, habe er sich nicht mehr gleich an-
gezogen und fortan eine Perücke getragen (A12, F23, S. 5).
6.5 Schliesslich ist in Bezug auf die Schilderung der Bedrohungslage, ent-
gegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift, insgesamt festzustellen,
dass diese nicht im Ansatz eine persönliche Betroffenheit des Beschwer-
deführers erkennen lässt.
6.6 Soweit das SEM ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer während eines Zeitraumes von drei Jahren bedroht, je-
doch nie „belangt“ worden sein soll, kann ihm dieses vom SEM als unlo-
gisch eingeschätzte Verhalten seiner Verfolger nur mit grosser Zurückhal-
tung entgegengehalten werden, zumal eine verfolgte Person auf das Ver-
halten seines Verfolgers – wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet –
in der Regel keinen Einfluss hat (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts BVGer D-2124/2014 und D-4194/2015 vom 15. Januar 2016
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Seite 11
E. 7.3). In einer Gesamtbetrachtung wirken die Fluchtvorbringen des Be-
schwerdeführers jedoch in sich widersprüchlich, nicht schlüssig und kon-
struiert. Die Gründe dafür liegen nach Ansicht des Gerichts nicht in der
Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens und dem zeitlichen Abstand von
zehn Monaten zwischen der BzP und der Anhörung. Dem Beschwerdefüh-
rer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung
glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern, zumal diese lediglich die (weder vom SEM
noch vom Gericht in Zweifel gezogene) Tätigkeit des Beschwerdeführers
bei der Polizei sowie diejenige bei der Firma „(…)“ belegen.
6.7 Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat
während eines gewissen Zeitraumes als Polizist gearbeitet hat, vermag die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Es wird nicht in Abrede gestellt,
dass die Polizei in Afghanistan häufig Ziel von Angriffen durch regierungs-
feindliche Gruppierungen ist. Diese abstrakte Gefährdung allein vermag
die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen. Vielmehr wäre dafür
erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Be-
schwerdeführers individuell konkretisiert hätte (vgl. Urteil des BVGer
D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3). Dies ist zu verneinen, da
der Beschwerdeführer keine über die seinem Beruf immanente Gefahr hin-
ausgehende persönliche Gefährdung nachweisen oder zumindest glaub-
haft machen konnte, zumal seine polizeiliche Tätigkeit zum Zeitpunkt sei-
ner Ausreise bereits zweieinhalb Jahre zurücklag.
6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und sein Asylgesuch
ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-857/2017
Seite 12
7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20; vormals – bis zum 31. De-
zember 2018 – AuG]).
7.4 Nachdem der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde und nachdem
die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2, 2009/51 E. 5.4), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit
des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung
vom 27. Februar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu
tragen.
9.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des
Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwen-
dig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtlich bestellte Rechtsbeistand hat
keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann
indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerde-
verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). In Anwendung der der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung der vom Gericht festge-
legten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechtsbei-
stände ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein amtliches Ho-
norar in der Höhe von Fr. 850. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus-
zurichten.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, wird ein amtliches
Honorar in der Höhe von Fr. 850. zulasten der Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj