B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-857/2019
Ur t e i l vom 4 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer),
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin),
und ihre Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Nigeria,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2019 / N (…).
E-857/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 16. Dezember 2018 in der Schweiz
um Asyl nach.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 21. Oktober 2015
in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatten.
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Januar 2019 wurden die
Beschwerdeführenden unter anderem zu ihrem Reiseweg angehört. Sie
gaben an, über Niger nach Libyen gereist zu sein, wo sie im August 2015
mit einer Fähre nach Sizilien übersetzten. In Italien seien sie registriert wor-
den und hätten ein Asylgesuch gestellt. Da man ihre Aufenthaltsbewilligung
(„permesso di soggiorno“, „motivi umanitari“; alle gültig bis 12. Oktober
2018) nicht habe erneuern wollen und sie in Italien keine Arbeit gefunden
hätten, seien sie in die Schweiz gereist.
D.
Gestützt auf diese Aussagen sowie den Eurodac-Treffer gewährte die Vor-
instanz den Beschwerdeführenden im Rahmen der BzP das rechtliche Ge-
hör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens, zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Italien. Diesbe-
züglich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es für sie entmuti-
gend wäre, nach Italien zurückkehren zu müssen. Sie hätten den Entscheid
getroffen, hierher zu kommen. Es sei in der Schweiz besser für die Familie
(vgl. vorinstanzliche Akten A7 Ziff. 8.01). Die Beschwerdeführerin gab zu
Protokoll, dass es keine Gründe gäbe, welche gegen eine Rückkehr nach
Italien sprechen würden, aber sie und ihre Kinder würden das nicht wollen
(vgl. A8 Ziff. 8.01).
E.
Am 11. Januar 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
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staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni
2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in
Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet.
F.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 – eröffnet am 12. Februar 2019 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand-
lung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den
Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom
19. Februar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anweisung an das SEM,
auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, bei
den italienischen Behörden individuelle Garantien bezüglich Aufnahmebe-
dingungen der Familie gemäss dem Tarakhel-Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) einzuholen. In prozessualer Hin-
sicht beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und dass als vorsorgliche Massnahme die Vollzugsbehör-
den anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Darüber hinaus er-
suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Notiz der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur aktuellen Situation in Italien
vom 11. Januar 2019 zu den Akten.
H.
am 20. Februar 2019 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
I.
Am 25. Februar 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
E-857/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 [SR 142.31]).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. aArt. 108 Abs. 2
AsylG und 52 Abs. 1 VwVG).
1.4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
E-857/2019
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
Erachtet die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig, enthält sie sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die
angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.).
Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell,
weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt.
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
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Seite 6
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO).
4.
4.1. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
renden am 21. Oktober 2015 in Italien Asylgesuche gestellt haben und bis
im Oktober 2018 über eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Grün-
den in Italien verfügt haben (vgl. den vorinstanzlichen Akten unter Act. A9
beiliegende Beweismittel).
4.2. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ersuchte das SEM Italien
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO; dies verbunden mit der Angabe, dass in casu nicht
bekannt sei, ob bereits rechtskräftig über deren Asylanträge entschieden
worden sei (vgl. vorinstanzliche Akten, A13). Die italienischen Behörden
liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit die Zuständigkeit Italiens implizit
anerkannt wurde (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Vor diesem Hintergrund trat
die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asyl-
gesuche nicht ein.
4.3. Im Rahmen der gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Be-
schwerde brachten die Beschwerdeführenden vor, dass die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung nicht genügend abgeklärt habe, wie sie in
Italien untergebracht, betreut und medizinisch versorgt werden würden.
Ferner hätte die Vorinstanz die gemäss dem Urteil des EGMR Tarakhel
gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Beschwerde Nr. 29217/12)
(nachfolgend: Urteil Tarakhel) erforderlichen Garantien bezüglich Aufnah-
mebedingungen von Familien nicht eingeholt.
Ergänzend brachten die Beschwerdeführenden vor, das am 5. Oktober
2018 in Kraft getretene „Salvini-Dekret“ mache es den italienischen Behör-
den ohnehin unmöglich, Garantien bezüglich den Aufnahmebedingungen
für die im Rahmen der Dublin-III-VO zu überstellenden Asylsuchenden ab-
zugeben. Ohne den Erhalt solcher Garantien dürften gemäss dem Urteil
Tarakhel keine Familien nach Italien überstellt werden, weshalb das Asyl-
verfahren in der Schweiz durchzuführen sei. Im Übrigen sei das Asylsys-
tem in Italien bekannterweise nach wie vor überlastet, so dass selbst bei
E-857/2019
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abgegebenen Garantien die überstellten Asylsuchenden nicht immer ent-
sprechend dem Urteil Tarakhel aufgenommen werden könnten.
5.
5.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der EGMR
– und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – syste-
mische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht
das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit
Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts (vgl. dazu insb. das nach wie vor Gültigkeit bean-
spruchende Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.w.H.)
werden indes gerade Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen be-
züglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behan-
delt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil Tarakhel stellte der Gerichts-
hof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden
Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Si-
tuation in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und
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der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien allein des-
halb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenn-
gleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der
EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit
Familien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden indivi-
duelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer
Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie
das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zu-
sicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Refe-
renzurteil publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2).
Mögliche Auswirkungen des sog. „Salvini-Dekrets“ auf einzelne Kategorien
von Asylsuchenden können zurzeit noch nicht abgeschätzt werden. In Be-
zug auf die Einschätzung der Situation in Italien ist nicht auf die Beurteilung
durch einzelne Gerichte innerhalb des Dublin-Raums abzustützen (vgl. Ur-
teil des BVGer F-527/2019 vom 5. Februar 2019), weshalb die Beschwer-
deführenden aus den zitierten Ausführungen der SFH zur europäischen
nationalen Rechtsprechung nichts für sich ableiten können.
Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass Italien die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und
schützt. Auch die anlässlich der BzP geäusserte (…) des Beschwerdefüh-
rers steht einer Überstellung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer macht
denn auch nicht geltend, letztere setze ihn einer Gefahr für seine Gesund-
heit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Die gesundheitlichen Probleme
sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Grün-
den von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen liegen
keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer bei allfällig auf-
tretenden gesundheitlichen Beschwerden eine adäquate medizinische Be-
handlung verweigern würde, zumal er bereits in Italien entsprechende Me-
dikamente erhalten habe (vgl. A7 Ziff. 8.02).
5.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die für eine
Überstellung von Familien nach Italien notwendigen Garantien eingeholt
und erhalten hat.
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Seite 9
6.
Gemäss dem Urteil Tarakhel und der Bundesverwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung muss im Zeitpunkt der Verfügung des SEM eine konkrete
und individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersan-
gaben der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich ga-
rantiert wird, dass eine dem Alter der Kinder entsprechende Unterkunft bei
der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht, und dass die Familie
bei der Unterbringung nicht getrennt wird (vgl. Urteil Tarakhel, § 120; BVGE
2015/4, E. 4.3). Im BVGE 2016/2 hat sich das Bundesverwaltungsgericht
eingehend zu den italienischen Garantien geäussert und ist zum Schluss
gekommen, dass das derzeitige System von konkreten Zusicherungen un-
ter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zu-
sammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer fa-
miliengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hin-
reichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der An-
forderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2).
Im vorliegenden Fall finden sich entsprechende individuelle und konkrete
Garantien nicht in den Akten. Eine stillschweigende respektive implizite An-
erkennung ihrer Zuständigkeit durch die italienischen Behörden gemäss
Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vermag der erwähnten einschlägigen Recht-
sprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu genü-
gen. Der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine
Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK
sei, ist demnach nicht rechtsgenüglich erstellt. Es erweist sich somit als
angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Demnach ist die Beschwerde im Sinne des Eventualbegehrens gutzuheis-
sen. Die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2019 ist aufzuheben und
die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und
richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob über die Asyl-
anträge der Beschwerdeführenden in Italien – in Anbetracht der erteilten
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (permesso di soggi-
orno“, „motivi umanitari) – bereits rechtskräftig entschieden wurde und ob
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Seite 10
der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz somit in korrekter Anwendung
der massgebenden Normen der Dublin-III-VO und des AsylG ergangen ist.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und ins-
besondere Kostenvorschussverzicht als gegenstandslos erweist.
Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der
vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführen-
den waren im Beschwerdeverfahren nicht vertreten und es ist nicht ersicht-
lich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihnen entstanden sein könn-
ten. Ihnen ist deshalb keine Entschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom
4. Februar 2019 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen und rich-
tigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: