B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8572/2010
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Patrizia Carú,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 9. November 2010 / N (…).
E-8572/2010
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 28. September 2010 und gelangte über ihm unbekannte Länder
auf dem Landweg am 2. Oktober 2010 illegal in die Schweiz, wo er am
4. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
um Asyl nachsuchte. Am 12. Oktober 2010 fand im EVZ B._______ die
summarische Befragung statt und am 28. Oktober 2010 erfolgte im Bei-
sein einer Vertrauensperson die Bundesanhörung zu den Asylgründen.
Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie aus C._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und
Geschwistern aufgewachsen sei. Er sei Sympathisant der Jugendfraktion
der BDP (Bariş ve Demokrasi Partisi, Partei des Friedens und der Demo-
kratie) in C._______ gewesen und habe als solcher im Gebäude der Ju-
gendfraktion der BDP in C._______ Zeitschriften und Bücher gelesen. Als
er am 4. April 2009 in D._______ an einer Kundgebung zum Geburtstag
von Abdullah Öcelan teilgenommen habe, habe die Gendarmerie ver-
sucht, diese Kundgebung zu verhindern. Dabei seien er und vier weitere
Personen von der Gendarmerie angegriffen, festgenommen und auf den
Posten E._______ gebracht worden. Dort seien sie halb nackt der Sonne
ausgesetzt worden und hätten weder etwas zu essen noch zu trinken er-
halten. Ferner seien sie von den Gendarmen bedroht und aufgefordert
worden, künftig nicht mehr an Kundgebungen teilzunehmen, ansonsten
sie sie foltern würden. Am Abend desselben Tages seien sie mit Gummi-
knüppeln geschlagen, mit Füssen getreten und freigelassen worden. Auf
seinem Schulweg, der am Polizeiposten vorbeigeführt habe, sei er von
den Gendarmen beschimpft und wegen seiner Teilnahme an der Protest-
kundgebung von Abdullah Öcelan und wegen seiner Tätigkeiten bei der
Jugendfraktion der BDP bedroht worden. Aus Angst, auf seinem Schul-
weg erneut festgenommen zu werden, sei er dem Schulunterricht fernge-
blieben. Die letzten Monate vor seiner Ausreise sei er zu Hause geblie-
ben oder habe sich in Internetcafés aufgehalten. Dort sei es zu ungefähr
vier behördlichen Kontrollen gekommen, doch sei es ihm stets gelungen,
zu entwischen. Da sein Vater, der ebenfalls Sympathisant der BDP ge-
wesen sei, regelmässig Parteifreunde zu sich eingeladen habe, sei dieser
vermehrt auf den Polizeiposten mitgenommen worden.
E-8572/2010
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene Beweismittel in türkischer Sprache (Bestätigungsschreiben der
BDP, Schulabmeldung, Gerichtsakten seines Onkels väterlicherseits) zu
den Akten.
Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwie-
sen werden.
B.
Mit Verfügung vom 9. November 2010 – eröffnet am 15. November
2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfüg-
te es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 – Datum Poststempel – an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht bean-
tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventu-
aliter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und die Unmöglichkeit der
Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozes-
sualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchen.
Des Weiteren seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben
bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, und vor
einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde seien eventuell bereits erfolg-
te Datenweitergaben offenzulegen, und dem Beschwerdeführer sei dazu
im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör zu ge-
währen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren kann – soweit für den Entscheid
wesentlich – auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2010 verwies die Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen spä-
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teren Zeitpunkt, lehnte das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der heute mündige Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Einrei-
chung des Asylgesuchs, der Anhörungen und der Einreichung der Be-
schwerde unmündig. Es ist deshalb vorab dessen Prozessfähigkeit als
Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Als verfahrens-
rechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit wird die Prozessfähigkeit
nach den zivilrechtlichen Vorschriften beurteilt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der vormals zuständigen Asylrekurskommission [ARK,
EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach die Urteilsfähigkeit
und die Mündigkeit voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivilge-
setzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i.V.m.
Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über
das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Urteilsfähig ist jeder, dem
es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an
der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteils-
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Seite 5
fähige Unmündige können sich zwar grundsätzlich nur mit der Zustim-
mung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten
(Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie nur Rechte
auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19
Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines
Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden
Rechtsmitteln als solche "höchstpersönliche" Rechte (vgl. EMARK 1996
Nr. 4 E. 2d S. 28 mit Hinweisen). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu
entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner
Asylvorbringen oder auf die Erhebung der Beschwerde Anlass geben
würden. Die Befragungsprotokolle vermitteln durchwegs den Eindruck,
der Beschwerdeführer sei sich über den Gehalt der an ihn gerichteten
Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen geantwortet und sich bei
der Darlegung der Asylgründe sowie seiner persönlichen Verhältnisse je-
derzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Es ist somit von der
Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerde-
führers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen.
1.4. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG rechtfertigt es sich vorliegend,
auf einen Schriftenwechsel zu verzichten.
3.
Die in der Eingabe gestellten Gesuche um Unterlassung der Kontaktauf-
nahme mit dem Heimatstaat im Zusammenhang mit einer allfälligen Da-
tenweitergabe sowie die Anweisung, bei Abweisung dieser Beschwerde
sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer allenfalls bereits
erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen und ihm im
Hinblick auf dadurch allenfalls entstandene subjektive Nachfluchtgründe
E-8572/2010
Seite 6
das rechtliche Gehör zu gewähren, wurden mit Zwischenverfügung vom
22. Dezember 2010 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Nachdem
den Akten zufolge bisher keine Datenweitergabe an den Heimatstaat des
Beschwerdeführers erfolgt sind, sind die erwähnten Gesuche um Offenle-
gung der Datenweitergabe und um Gewährung des rechtlichen Gehörs
als gegenstandslos zu erachten.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 9. November 2010 zur Be-
gründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers aus, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Obschon es sich bei der BDP
um eine legale Partei handle, könne aufgrund der Aktivitäten des Be-
schwerdeführers, die er als Sympathisant für diese Partei getätigt habe,
nicht ausgeschlossen werden, dass er kurzzeitig festgenommen worden
sei. Dass er jedoch aufgrund seiner Sympathie zu der Jugendfraktion der
BDP, des Lesens von Zeitschriften und Büchern in deren Parteilokal so-
wie der Teilnahme an Kundgebungen das Interesse der Behörden auf
sich gezogen haben wolle, genüge indes nicht, um eine begründete
Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen.
Seinen Aussagen könne auch nicht entnommen werden, dass er in expo-
nierter Stellung für die BDP tätig gewesen wäre, so dass keine beachtli-
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Seite 7
che Wahrscheinlichkeit bestehe, der Beschwerdeführer werde konkreten
Nachteilen ausgesetzt. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die
DTP (Demokratik Toplum Partisi, Partei der demokratischen Gesellschaft,
Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil des türkischen Verfas-
sungsgerichts vom im Dezember 2009 verboten worden und die BDP als
deren Nachfolgepartei formell legal tätig sei. Ähnlich wie bei den früheren
Verboten der Vorgängerparteien DEHAP und HADEP hätten selbst einfa-
che Parteimitglieder lediglich wegen ihrer damals legal gewesenen politi-
schen Betätigungen für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrecht-
lichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen.
Ferner sei seinem Einwand, wonach er wegen seiner oppositionell ge-
sinnten Familienangehörigen befürchte, in Mitleidenschaft gezogen zu
werden, entgegenzuhalten, dass sich die Situation in der Türkei heute
anders präsentiere. So sei es in der Türkei nach dem Militärputsch vom
12. September 1980 bis Ende der 1990er Jahren oft zu Reflexverfol-
gungsmassnahmen gegenüber Personen von Familienangehörigen ge-
kommen, die von den Behörden als Aktivisten separatistisch oder extre-
mistisch eingestufter Gruppierungen verdächtigt worden seien. Im Hin-
blick auf die Beitrittsverhandlungen mit der EU habe die Türkei seit dem
Jahr 2001 eine Reihe von Reformen beschlossen, die zu einer deutlichen
Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten und die dazu bei-
tragen würden, dass sich die Türkei schrittweise an EU-Standards annä-
here. Da sich mit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgaran-
tien im Juni 2005 insbesondere die Rechtssicherheit verbessert habe und
damit die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt
worden sei, habe heute eine von Übergriffen betroffene Person die Mög-
lichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, beispielsweise mit Hilfe eines
Anwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation. Vorliegend seien keine
Hinweise aktenkundig, die erwarten liessen, der Beschwerdeführer könn-
te wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaft
betroffen werden. Seinen diesbezüglichen Vorbringen komme somit keine
asylrelevante Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der
Tatsache, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienange-
hörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in
der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden, seien die
Befürchtungen des Beschwerdeführers, solchen Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt zu sein, als nicht begründet einzustufen.
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Seite 8
Des Weiteren sei sein Vorbringen, dass er als Angehöriger der kurdischen
Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt
werde, nicht geeignet, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Es sei
allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der
Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt
sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile
im asylrechtlichen Sinne, die einen Verbleib im Heimatland verunmögli-
chen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grunde und ge-
mäss gefestigter Praxis führe die allgemeine Situation, in der sich die
kurdische Bevölkerung befinde, für sich allein nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, so dass darauf verzichtet
werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente näher einzuge-
hen.
5.2. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Beteiligungen an verschiedenen Kundgebungen sowie an Anlässen der
BDP von der Gendarmerie festgenommen, bedroht und eingeschüchtert
worden ist. Dies stellt auch das BFM nicht in Frage. Nachteilen wie kurz-
zeitigen Festnahmen oder Anhaltungen kommt aber im Allgemeinen keine
Asylrelevanz zu. Es spricht sodann gegen ein ernsthaftes und konkretes
Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Sicherheitskräfte, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Protestkundgebung zum Geburtstag
von Abdullah Öcelan zufällig erwischt worden (vgl. Akten BFM A11/15
S. 7), er in der Türkei nie im Gefängnis gewesen und gegen den Be-
schwerdeführer auch kein Strafverfahren eröffnet (vgl. A1/10 S. 6, A11/15
S. 11) und er nicht zuletzt noch am 4. April 2009 nach einer Haftdauer
von neun Stunden wieder freigelassen worden sei (vgl. A 11/15 S. 7). Es
ist mit dem BFM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, als ein
einfaches Mitglied der BDP (vgl. Beschwerde S. 7/21), politisch in unter-
geordneter Stellung tätig gewesen ist, weswegen er nicht ins Visier der
türkischen Behörden gelangen konnte. Ferner ist seine Behauptung in
seiner Eingabe, wonach die türkischen Behörden die Entwicklung der
BDP sowie deren Mitglieder und Sympathisanten – gleich wie vor dem
Verbot der DTP – mit "Argusaugen" beobachten würden, spekulativer Na-
tur (vgl. zu der Entwicklung der BDP das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-1298/2012 vom 12. April 2012 E. 3.2.1.) und ändert zudem
nichts an der fehlenden konkreten Verfolgungsabsicht der Behörden dem
Beschwerdeführer gegenüber. Schliesslich ist zwar nicht gänzlich auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführer von einzelnen Gendarmen auf
seinem am Polizeiposten vorbeiführenden Weg beschimpft worden sein
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Seite 9
kann. Diese Belästigungen sind jedoch als nicht asylrelevant zu betrach-
ten, zumal es an der Eingriffsintensität fehlt. Daran vermag auch die zu
den Akten gereichte Bestätigung der Schulabmeldung vom 20. Septem-
ber 2010 offensichtlich nichts zu ändern.
5.3.
5.3.1. Weiter macht der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend,
da er aus einer politisch oppositionellen Familie stamme, so seien seine
(Angaben zu Verwandten) verurteilt worden und (…) befänden sich zwi-
schenzeitlich in F._______ und G._______ (vgl. A11/15 S. 5; A1/10 S. 3).
5.3.2. Zur Reflexverfolgung im Kontext des kurdischen Widerstands in der
Türkei ist vorab allgemein festzustellen, dass staatliche Repressalien ge-
gen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet werden, welche
Behelligungen nach Kenntnis der ARK als so genannte Anschluss- oder
Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen
können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993
Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor al-
lem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet
wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem
Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein
nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für il-
legale politische Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005
Nr. 21, worin eine ausführliche Beurteilung der neueren Entwicklungen in
der Türkei vorgenommen wird, ist an dieser Rechtsprechung grundsätz-
lich weiterhin festzuhalten. Insbesondere wird darin betont, dass die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von
den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien be-
sonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die
sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
geltend macht, vor seiner Ausreise aus der Türkei in engem Kontakt zu
seinen oppositionell tätigen Verwandten gestanden zu haben. So gab er
vielmehr explizit an, mit den sich in H._______ aufhaltenden Verwandten,
sowie die sich in F._______ aufhaltenden Verwandten, habe er gar nie
etwas zu tun gehabt (vgl. A11/15 S. 5 f.). Es ist somit nicht davon auszu-
gehen, der Beschwerdeführer werde wegen ihnen gesucht. Dass er sich
offen für seine angeblich politisch aktiven Verwandten eingesetzt hätte, ist
den Akten ebenso wenig zu entnehmen. Weiter ist – wie oben dargelegt –
E-8572/2010
Seite 10
auch nicht von einem bedeutenden politischen Engagement des Be-
schwerdeführers selbst für eine illegale Organisationen auszugehen. Was
die BDP anbelangt, welcher der Beschwerdeführer nahegestanden sei, ist
sodann darauf hinzuweisen, dass diese Partei als Nachfolgepartei der
DTP, welche gemäss Entscheid des türkischen Verfassungsgerichts vom
11. Dezember 2009 verboten wurde, legal ist. Darüber hinaus machte der
Beschwerdeführer auch nicht geltend, in der Zeit vor seiner Ausreise aus
der Türkei je wegen politisch aktiver Verwandter in den Fokus behördli-
cher Ermittlungen geraten zu sein, sondern er setzte seine kurzzeitige
Festnahme und die Belästigungen in Zusammenhang mit seinen eigenen
politischen Aktivitäten, was ebenfalls gegen eine (zukünftige) Reflexver-
folgung spricht. Insgesamt gesehen bestehen nach dem Gesagten keine
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe
eine Reflexverfolgung zu befürchten.
5.4. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Nachteile geltend
macht, die er in der Heimatregion aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kur-
dischen Volksgruppe immer wieder erlebt habe, erweisen sich diese
– entgegen seinen Behauptungen – schon aufgrund der Intensität solcher
Erlebnisse als nicht asylrelevant; gemäss Rechtsprechung der ARK, die
auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sind die Anforde-
rungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sehr hoch. Dabei
wurde in konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden das Vor-
liegen einer Kollektivverfolgung von Kurden aus der Türkei verneint (vgl.
EMARK 1993 Nr. 20 E. 3.a bestätigt etwa im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-8360/2007 vom 26. März 2010 E. 4.7).
5.5. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. An
dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe (insbesondere auch zur Glaubhaftigkeit des asylbe-
gründenden Sachverhalts) sowie die eingereichten Dokumente nichts zu
ändern und es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in
der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat da-
her das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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Seite 11
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
E-8572/2010
Seite 12
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124
bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dieser Einschätzung steht auch die ge-
sundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht entgegen. Zwar
kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines
abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzel-
fall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch
ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung
des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände
auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Alleine aus der allgemei-
nen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko
von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer dro-
henden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a
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S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.4.2. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden
Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG
findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht
wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und
somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes,
der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die Rechtspre-
chung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den nunmehr volljährigen
Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür
erkennbar sind, er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten
Gefährdung im genannten Sinne ausgesetzt. Es kann auf eine Auseinan-
dersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde, die sich auf die
damalige Minderjährigkeit beziehen, an dieser Stelle verzichtet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die
Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Überdies
lässt sich eine andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion
des Beschwerdeführers nicht zureichend abstützen. Dort verfügt er über
Familienangehörige und weitere Verwandte. Darüber hinaus ist festzuhal-
ten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind
den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer me-
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dizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
entnehmen. Wie dem Anhörungsprotokoll entnommen werden kann, wur-
de der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Probleme (Alp-
träume, Schlafstörungen, Angstzustände) medikamentös behandelt (vgl.
A11/15 S. 3). Ob und inwieweit zum heutigen Zeitpunkt diese noch beste-
hen, lässt sich den Akten nicht entnehmen, zumal auf Beschwerdeebene
in diesem Zusammenhang nichts mehr geltend gemacht wird und auch
nie ein Arztzeugnis eingereicht wurde. Jedenfalls ist davon auszugehen,
dass allenfalls heute noch bestehende gesundheitliche Beeinträchtigun-
gen kein der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehendes
Ausmass erreicht haben. Zudem verfügt der Heimatstaat des Beschwer-
deführers nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über
ein ausreichendes medizinisches Versorgungsnetz, um allfällige psychi-
sche Probleme behandeln zu können. Ferner kann der Beschwerdeführer
in der Türkei bei der Reintegration auf die Hilfe seiner dort verbliebenen
Familienangehörigen sowie auf die Unterstützung seiner im Ausland le-
benden weiteren Verwandten – zumindest in finanzieller Hinsicht – rech-
nen. Zudem steht es ihm offen, bei Bedarf um Gewährung medizinischer
Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asyl-
verordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,
SR 142.312]) zu ersuchen, worunter auch die Medikamentenabgabe fällt.
Insgesamt ist nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizini-
schen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers ausgewiesen ist und zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
nicht von der Aussichtslosigkeit der Begehren ausgegangen werden
konnte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
über welches bisher nicht entschieden worden ist, gutzuheissen, und es
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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