Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E8574/2007
U r t e i l v om 1 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2007 / N (…).
E8574/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus Kandy (Zentralprovinz) stammender sri
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und muslimischen
Glaubens – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am
13. April 2007 und reiste mit einem vom Schlepper besorgten
beziehungsweise mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg von
Colombo via Qatar nach Rom und gelangte von dort aus auf dem
Landweg illegal in die Schweiz, wo er am 16. April 2007 einreiste und
gleichentags um Asyl nachsuchte.
Er wurde im Centro di Registrazione e di Procedura di B._______ (EVZ)
am 26. April 2007 summarisch befragt und durch den Kanton C._______,
dem er mit Verfügung vom 10. Mai 2007 zugewiesen wurde, am 24. Juli
2007 eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe von zirka 2004 bis
Februar 2007 Grosshandel mit [Waren] betrieben und dabei gelegentlich
illegal Batterien für Taschenlampen und teilweise bewilligungspflichtige
Medikamente transportiert und verkauft, um damit Profit zu machen und
auch den Leuten zu helfen. Der Batterie und Medikamentenverkauf sei
wegen des "Terroristenproblems" verboten gewesen. Einmal sei er Ende
2006, auf dem Weg von Kandy nach Puttalam, in D._______ mit
Batterien erwischt und registriert worden. Die Ware sei beschlagnahmt
worden, er habe aber weiterfahren können, weil einer der
Armeeangehörigen, dessen Namen er nicht kenne, Tamile gewesen sei
und sich beim neuen Chef des Armeecheckpoints für seine freie
Weiterfahrt eingesetzt habe. Nach dem Attentat auf den
Verteidigungsminister und zugleich Bruder des srilankischen
Präsidenten, welches am Anfang des Jahres 2007 stattgefunden habe
beziehungsweise dessen Datum er nicht wisse, sei ein neues Gesetz in
Kraft getreten, welches die Behörden ermächtige, alle verdächtigen
Personen festzunehmen. Das erste Mal seien singhalesische Militärs
beziehungsweise die Armee und die Polizei zu ihm nach Hause
gekommen, hätten seinen Chauffeur festgenommen und seinen
Lieferwagen beschlagnahmt; dies habe sich Ende März 2007
beziehungsweise 10 bis 15 Tage nach dem Attentat zugetragen. Er sei
glücklicherweise nicht zuhause gewesen und seine Familie habe der
Armee/Polizei beim ersten Besuch gesagt, er befinde sich auf dem
Marktplatz. Später seien ein weiteres Mal die Armee und die Polizei
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Seite 3
erschienen, um ihn zu verhaften. Beim dritten Mal sei nur die Polizei
beziehungsweise nur die Armee bei ihm zu Hause erschienen und habe
ihn gesucht. Beides habe sich im März 2007 zugetragen
beziehungsweise sie seien nach dem zweiten Mal nochmals zweimal bei
ihm zuhause gewesen beziehungsweise sie hätten ihn insgesamt drei
Mal gesucht. Bei den ersten beiden Besuchen habe er sich in der
Moschee und das dritte Mal in der Stadt befunden, um Einkäufe zu
tätigen beziehungsweise das erste Mal habe er sich in der Moschee
befunden und das zweite und dritte Mal in Kandy. Seine Familie habe ihm
mitgeteilt, dass die Armee und die Polizei ihm ausrichten liessen, er solle
sich auf dem Polizeiposten melden. Er denke, sie hätten ihn verdächtigt,
die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durch Schmuggel zu
unterstützen, beziehungsweise weil er Batterien verkauft habe, habe dies
bedeutet, er unterstütze die LTTE. Er habe sich nie nach dem Verbleib
seines Chauffeurs und des Lieferwagens erkundigt, weil ihm geraten
worden sei, dies zu unterlassen. Er habe die Batterien und die Medizin für
die Tamilen transportiert. Aus diesem Grund habe er sich am (…) 2007
nach E._______ (Anmerkung des Gerichts: Ortschaft in der Nähe von
F._______) begeben. Nach dem ersten Besuch der Sicherheitskräfte
habe er sich zu seinem Bruder und nach zwei Tagen zu Kollegen in
Kandy begeben, wo er sieben bis acht Tage geblieben sei. Danach sei er
nach Hause zurückgekehrt und am (…) 2007 nach F._______ abgereist
beziehungsweise er habe sich während des zweiten und dritten Besuchs
in Kandy befunden, habe sich nach dem dritten Besuch nochmals zirka
für eine Stunde nach Hause begeben, bevor er am (…) 2007 sein Dorf
verlassen habe und nach F._______ gereist sei. Seine Familie habe ihm
geraten, nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Er habe weggehen
müssen, ohne seinen Kindern auf Wiedersehen sagen zu können. Ab
dem (…) 2007 habe er mit seiner Familie keinen Kontakt mehr gepflegt,
aus Angst, dass sie Probleme bekommen könnten. Daher wisse er auch
nicht, ob noch weiter nach ihm gesucht worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2007 – eröffnet am 15. September
2007 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführer
seien nicht glaubhaft gemacht worden.
C.
Am 17. Dezember 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
E8574/2007
Seite 4
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. In formeller Sicht ersuchte er um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Er reichte verschiedene Beweismittel, namentlich eine "polizeiliche
Vorladung" (Personal Warrant issued by District Courts) vom (…) 2007
für den District Court Kandy für den (…) 2007, eine "Vorladung des
Dorfvorstehers" (Grama Niladhari aus G._______, H._______ ) vom
(…) 2007, ein Schreiben der [Name des Moschee] in H._______
(nachfolgend: Moschee) vom (…) 2007 und ein Schreiben des European
Court of Human Rights (ECHR) vom (…) 2007, allesamt in Kopie
inklusive Übersetzung ins Englische, sowie einen englischsprachigen
Internetbericht über das Attentat auf den srilankischen
Verteidigungsminister vom Dezember 2006 ein. Bezüglich der in Kopie
eingereichten Dokumente hielt er fest, die entsprechenden Originale
befänden sich auf dem Postweg und würden in den nächsten Tagen bei
ihm eintreffen.
D.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 hiess die zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den
Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Originale der in Kopie
eingereichten Dokumente (polizeiliche Vorladung vom (…) 2007,
Vorladung des Dorfvorstehers vom (…) 2007 und Schreiben der Moschee
vom
(…) 2007) innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung nachzureichen.
E.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer
fristgerecht die fraglichen Dokumente im Original inklusive Übersetzung
ins Englische und Briefumschlag ein. Zusätzliche wurde ein Internetartikel
zur Situation in Sri Lanka vom 17. Januar 2008 zu den Akten gereicht.
E8574/2007
Seite 5
F.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 würdigte das BFM die
eingereichten Beweismittel eingehend und beantragte weiterhin die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 6. März 2008 reichte der Beschwerdeführer seine
diesbezügliche Stellungnahme ein.
I.
Auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der
Beschwerdeschrift, der vorinstanzlichen Vernehmlassung, der
diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers und der von ihm
eingereichten Beweismittel wird – soweit urteilsrelevant – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein
solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor.
E8574/2007
Seite 6
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
E8574/2007
Seite 7
4.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu
Recht die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
E8574/2007
Seite 8
4.2.
4.2.1. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM
im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche
Angaben gemacht habe. Namentlich habe er an der Kantonsbefragung
zu Protokoll gegeben, jeweils im März 2007 gesucht worden zu sein, sich
an der Erstbefragung aber auf Nachfrage an die genauen Daten der
behördlichen Suche im Jahre 2007 nicht mehr erinnern können. Laut
seinen dortigen Angaben wolle er das zweite Mal von der Polizei gesucht
worden sein, während er an der Kantonsbefragung in diesem
Zusammenhang immer von der Armee und der Polizei gesprochen habe.
Seinen Erläuterungen beim Kanton zufolge habe er bereits nach dem
ersten Besuch der Armee seine offizielle Adresse in Kandy verlassen und
seitdem an verschiedenen Orten bei verschiedenen Person gelebt, an der
Erstbefragung wolle er indessen erst nach dem letzten Besuch der
Armee/Polizei Kandy definitiv verlassen haben. An der Erstbefragung
habe er sodann vorgetragen, sich während der Polizeibesuche jeweils in
der Moschee aufgehalten zu haben, an der Anhörung jedoch ausgesagt,
sich nur einmal dort aufgehalten zu haben. Weiter sei seine Angabe
hinsichtlich der behördlichen Suche nach ihm im März 2007
tatsachenwidrig. So habe er diese zeitlich nach dem Attentat auf den sri
lankischen Präsidenten eingeordnet, welches er im Verlaufe der
Anhörungen auf das Jahr 2007 datiert habe; gemäss übereinstimmenden
Presseberichten und Newsmeldungen habe sich dieses Attentat jedoch
mehrere Monate davor zugetragen. Da der Beschwerdeführer aber seine
Verfolgung mit einem tatsächlich vorgefallenen Ereignis verknüpfe, wäre
zu erwarten gewesen, dass er sich diesbezüglich tatsachengetreu
äussere. Der Beschwerdeführer vermittle nicht den Eindruck, das
Geschilderte selbst erlebt zu haben, da er sich an die genauen Daten der
Vorfälle nicht mehr habe erinnern können, diese insgesamt einen Mangel
an Realkennzeichen aufweisen würden und zu wenig detailliert
geschildert worden seien, um als glaubhaft gelten zu können.
4.2.2. In seiner ausführlichen Vernehmlassung vom 15. Februar 2008
wies das BFM wiederum darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine
glaubhafte Verfolgung in Sri Lanka vorgebracht habe, da seine
Kernvorbringen widersprüchlich, tatsachenwidrig und wenig detailliert
ausgefallen seien, insbesondere bezüglich der geltend gemachten Suche
nach ihm. Diese Ungereimtheiten seien auf Beschwerdeebene nicht
aufgelöst worden und beständen nach wie vor. Es ergäben sich ferner
Unstimmigkeiten zwischen den Vorbringen im Asylverfahren und den auf
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Seite 9
Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten. So habe er vor der
Beschwerdeeingabe die Zustellung der "polizeilichen Vorladung vom (…)
2007" mit keinem Wort erwähnt, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt noch
in Sri Lanka aufgehalten haben wolle. Zudem habe er anlässlich der
Befragungen keine genauen und übereinstimmenden Angaben über die
Anzahl und Daten der Suche nach ihm machen können; vielmehr habe er
an der kantonalen Anhörung auf die explizite Frage, ob ein Strafverfahren
gegen ihn hängig sei, angegeben, nichts davon zu wissen, während er
nun eine Vorladung vor den District Court von Kandy einreiche. Dem
Inhalt der Vorladung des Dorfvorstehers vom (…) 2007 zufolge solle sich
der Beschwerdeführer am (…) 2007 bei der "H._______ Police Station"
melden, im Asylverfahren habe er aber von der "I._______ Police Station"
gesprochen. Im Schreiben der Moschee sei von einer Suche nach dem
Beschwerdeführer durch "unbekannte tamilische Gruppierungen" die
Rede, was er zuvor an den Anhörungen nicht geltend gemacht habe.
Ebenso wenig äussere sich der Beschwerdeführer dazu, unter welchen
Umständen letztere beide Dokumente zustande gekommen seien. Somit
würden diese aufgrund ihrer inhaltlichen und formalen Ungereimtheiten
die Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft nachweisen.
Vielmehr sei der Verdacht entstanden, der Beschwerdeführer habe diese
Dokumente von der Schweiz aus in Auftrag gegeben, um seinen
Asylbegehren mehr Nachdruck zu verleihen. Zudem handle es sich bei
der polizeilichen Vorladung vom (…) 2007 – welche aufführt, dass gegen
den Beschwerdeführer eine Untersuchung wegen Transportes von
verbotenen Sprengstoffen eingeleitet worden sei und sich der
Beschwerdeführer deshalb am (…) 2007 beim "District Court" von Kandy
einzufinden habe – um ein Blankoformular, welches handschriftlich
ausgefüllt worden sei.
Insoweit auf Beschwerdeebene auf die Verschlimmerung der allgemeinen
Situation in Sri Lanka hingewiesen werde, sei festzuhalten, dass sich
aufgrund dieser eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden
und den Osten Sri Lankas als unzumutbar erweise. Vorliegend sei ihm
jedoch eine Rückkehr nach Colombo zumutbar, zumal im Süden keine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche, der Beschwerdeführer sich bis zu
seiner Ausreise in der Zentralprovinz aufgehalten habe, er jung und
gesund sei, tamilisch und singhalesisch spreche und mehrere Jahre die
Schule besucht habe. Zudem verfüge er über mehrjährige
Berufserfahrung im Handel, womit es ihm möglich sein sollte, wieder eine
wirtschaftliche Lebensgrundlage zu schaffen.
E8574/2007
Seite 10
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde seine
Asylgründe nochmals aus. Er ergänzte dabei, dass es wohl zutreffen
könne, dass er das genaue Datum des Attentats nicht gewusst oder
verwechselt habe; dieser Umstand ändere jedoch an der Tatsache nichts,
dass die Polizei und die Armee, die zusammenarbeiten würden, ihn als
mutmasslichen Täter verdächtigt hätten, illegale Waren geschmuggelt zu
haben. Bei der Kontrolle hätten sie explosives Material und Medikamente
bei ihm entdeckt und beschlagnahmt sowie seine Personalien
aufgenommen. Das neue AntiTerrorismusgesetz erlaube der Regierung,
alle verdächtigen Personen festzunehmen, weshalb sie in seiner
Abwesenheit zu Hause eine Razzia durchgeführt, sein Auto
beschlagnahmt und den Chauffeur festgenommen hätten. Es sei eine
Haarspalterei, dass das BFM seine Angaben betreffend den Ort, wo er
sich befunden habe, als ihn die Polizei aufgesucht habe, habe falsch
verstehen wollen; er habe ausgesagt, in der Stadt gewesen zu sein, wo
er gearbeitet habe, namentlich im Basar. Im Basar befinde sich auch eine
Moschee, wo er zum Mittagsgebet hingehe. Da er sich bei den
polizeilichen Besuchen aber nicht zu Hause befunden habe, sei es
verständlich, dass er auch keine detaillierten Angaben über diese
Besuche habe machen können. Er habe die diesbezüglichen
Informationen jeweils von seiner Frau erhalten. Diese habe ihm berichtet,
dass die Polizei/Armee das Haus nach ihm durchsucht und das Auto
beschlagnahmt und den Chauffeur mitgenommen habe. Deshalb reiche
er nun die polizeiliche Vorladung vom (…) 2007 (…) ein. Er habe als
Schmuggler illegaler Materialien ein Profil, das ihn aus staatlicher Sicht
als potentiellen Täter ausweise. Amnesty International und der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hätten zudem die
Sicherheitslage in Sri Lanka als sich dramatisch verschlechternd, instabil
und gefährlich bezeichnet. Anhand der eingereichten Dokumente werde
ersichtlich, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Es sei
hierbei unwahrscheinlich, dass er ein faires Verfahren und eine korrekte
Untersuchung erhalten würde, weshalb ihm politisches Asyl zu gewähren
sei.
Hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs führte der Beschwerdeführer
aus, dass sich ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative (recte:
Aufenthaltsalternative) bieten würde, da er von staatlichen Organen
gesucht werde. Ungeachtet dessen sei es für ihn äussert schwierig, sich
ohne Sicherheit und ohne seine Familie an anderen Orten des Landes
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Seite 11
langfristig aufzuhalten und eine Existenz aufzubauen, weshalb ein
Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.
4.3.2. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz
betonte der Beschwerdeführer, dass er sich – entgegen der Auffassung
des BFM – unmissverständlich ausgedrückt habe. So habe er klar und
deutlich erwähnt, dass die Polizei, als sie ihn zu Hause nicht gefunden
habe, sein Auto und den Chauffeur mitgenommen habe. Die Polizei sei
insgesamt drei Mal gekommen, er könne sich aber an die genauen Daten
nicht erinnern. Er habe deren (mündlichen) Vorladungen jedoch keine
Folge geleistet und von einem Strafverfahren nichts gewusst.
Sinngemäss führt er aus, erst nach der kürzlich erfolgten Zustellung der
entsprechenden Dokumente durch seine Ehefrau von dem Strafverfahren
Kenntnis erhalten zu haben. Er habe erst nach dem negativen Entscheid
des BFM zu Hause angerufen und nach einer allfälligen (schriftlichen)
Vorladung gefragt. Zudem leuchte es ein, dass er nicht wisse, wie die
Gerichte in Sri Lanka organisiert seien. Er könne daher die Aussagen des
BFM nicht überprüfen.
Hinsichtlich eines Wegweisungsvollzuges erstaune es ihn, dass das BFM
die Situation im Westen des Landes und im Grossraum Colombo als
friedlich bezeichne, obwohl zuletzt im Hauptbahnhof Colombo ein
Selbstmordanschlag zu vielen Toten geführt habe. Zudem empfehle das
deutsche Auswärtige Amt, von einer Reise nach Sri Lanka abzusehen.
5.
Das BFM qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft. Es rügt zunächst, es sei widersprüchlich, dass der
Beschwerdeführer sich an der Erstbefragung nicht mehr an das Datum
der behördlichen Suche habe erinnern können. Diese Erwägung ist
unzutreffend, da der Beschwerdeführer an der Erstanhörung erwähnt
hatte, diese Suche habe im März 2007 stattgefunden (A1 S. 5). Ebenso
nicht gefolgt werden kann der vorinstanzlichen Erwägung, es sei
tatsachenwidrig, dass der Beschwerdeführer die behördliche Suche nach
ihm im März 2007 mit dem versuchten Attentat auf den srilankischen
Verteidigungsminister begründet und dieses auf das Jahr 2007 datiert
habe, da dieses Attentat bereits mehrere Monate davor stattgefunden
habe. Erstens hat der Beschwerdeführer das Datum des Attentats nicht
behauptet, sondern lediglich gesagt, er wisse es nicht genau
beziehungsweise es habe sich anfangs 2007 zugetragen ("non mi ricordo
era comunque gia nel 2007" [A1 S. 5] und "Am Anfang des Jahres war
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Seite 12
das Attentat", "Also im Januar 2007", "Das weiss ich nicht" [A10 S. 8]); es
ist alleine schon verfehlt, eine Vermutung als tatsachenwidrige Aussage
zu bezeichnen. Zweitens hat sich das Attentat im Dezember 2006
zugetragen, folglich beträgt die Abweichung vom Monat Januar 2007
nicht "mehrere Monate".
Indes erweisen sich die übrigen vom BFM in der angefochtenen
Verfügung aufgezeigten Widersprüchlichkeiten insgesamt als zutreffend:
So ist es in der Tat widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer an der
Erstbefragung aussagte, er sei bei zweien der Besuche von
Polizei/Armee jeweils in der Moschee gewesen, an der Anhörung jedoch
angab, er sei nur einmal dort gewesen. Die diesbezügliche
Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das BFM in
haarspalterischer Weise Moschee und Marktplatz auseinanderhalte,
obwohl sich beides auf dem Basar – also in der Stadt – befinde,
überzeugt nicht, zumal er zuvor zu Protokoll gegeben hatte, die Moschee
befinde sich "nicht weit entfernt von unserem Haus" (A10 S. 9); seinen
Schilderungen zufolge befindet sich sein Haus im Dorf H._______ (A10
S. 4, 9), der Marktplatz aber in der Stadt Kandy ("Marktplatz von Kandy"
[A10 S. 4]). Weiter qualifizierte das BFM es zutreffend als
widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung zu
Protokoll gegeben hat, das zweite (recte: dritte) Mal nur von der Polizei
gesucht worden zu sein (A1 S. 5), an der Anhörung dann aber stets von
der Armee gesprochen hat (A10 S. 10,11,14). Sodann erweist sich auch
die vorinstanzliche Erwägung hinsichtlich des definitiven Weggehens des
Beschwerdeführers im Endeffekt als richtig, auch wenn die einzelnen
Aspekte teilweise unzutreffend sind: So hat der Beschwerdeführer an der
Erstbefragung nicht – wie vom BFM behauptet – explizit erwähnt, erst
nach dem letzten Besuch der Armee/Polizei definitiv von Kandy
weggegangen zu sein, sondern lediglich gesagt, er sei aufgrund der
polizeilichen Suche am (…) 2007 nach E._______ gegangen ("Per
questo motivo mi sono trasferito a E._______."; A1 S. 5). Die
Widersprüchlichkeiten zeigen sich vielmehr anlässlich der Anhörung beim
Kanton. Dort gab der Beschwerdeführer zunächst an, nach dem ersten
Besuch der Sicherheitskräfte zuerst für zwei Tage zu seinem Bruder und
danach für acht Tage zu Kollegen in Kandy gegangen zu sein (A10
S. 10), dann indes ein paar Sätze weiter, er habe sich nach dem zweiten
Besuch von Polizei und Armee zu seinem Bruder begeben (A10 S. 11).
Schliesslich gab er zu Protokoll, er habe sich nach dem dritten Besuch
der Sicherheitskräfte zu Kollegen nach Kandy begeben und sei dort
sieben bis acht Tage geblieben (A10 S. 11); diese Ausführungen sind in
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Seite 13
sich nicht stimmig. Der in ihrer Vernehmlassung angeführten
Argumentation der Vorinstanz – wonach es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen sei, hinsichtlich der Suche nach ihm übereinstimmende
Angaben zu machen – kann somit insgesamt gefolgt werden. So sprach
er auch an der Anhörung einmal von vier Polizeibesuchen, dann wieder
von insgesamt drei (A10 S. 4). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Rüge, er habe diese Ereignisse nicht detailliert schildern können, weil er
nicht selbst dabei gewesen sei und diese jeweils von seiner Frau
berichtet erhalten habe, erweist sich vor dem Hintergrund der
aufgezeigten Widersprüche als unbehelflich.
Was bei Durchsicht der Akten sodann auschlaggebend auffällt, ist
folgender Punkt: Der Beschwerdeführer sprach anlässlich der
Erstbefragung und der Anhörung lediglich vom Transport von "Batterien"
beziehungsweise von "Batterien für Taschenlampen" (A10 S. 6) und
davon, dass er wegen dieser Batterien verdächtigt worden sei, die LTTE
zu unterstützen. Dieses Vorbringen überzeugt nicht, da es nicht
einleuchtet, weshalb ausschliesslich LTTEMitglieder Batterien
verwenden sollten. Erst auf Beschwerdeebene erwähnt der
Beschwerdeführer erstmals, er habe "explosives Material" geschmuggelt.
Da es sich hierbei um sein wesentlichstes Asylvorbringen handelt, ist
davon auszugehen, dass dieser Umstand zu Beginn des Asylverfahrens
hätte vorgetragen werden müssen. Somit entsteht – weil erst auf
Beschwerdeebene vorgetragen – der Eindruck, das Einbringen des
"Sprengstoffes" sei ein Versuch, den Sachverhalt nachträglich
asylrelevant anzupassen. Somit ist dieses Vorbringen als offensichtlich
nachgeschoben zu qualifizieren.
Zur Würdigung der eingereichten Beweismittel ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss dem srilankischen Code of Criminal Procedure ist es zwar
möglich, dass der Dorfvorsteher Vorladungen aushändigt. Diesbezüglich
ist aber die vorinstanzliche Argumentation zu stützen, wonach der
Beschwerdeführer im Asylverfahren von der "I._______ Police Station"
gesprochen hatte, die Vorladung aber die Aufforderung, sich bei der
"H._______ Police Station" zu melden, beinhaltet. Aufgrund dieser
Unstimmigkeit und der unangezweifelt leichten Erhältlichkeit solcher
Dokumente in Sri Lanka kann dieser Vorladung kein Beweiswert
zugemessen werden. Hinsichtlich des Schreibens der Moschee ist
festzuhalten, dass dieses ebenfalls angesichts der dargelegten leichten
Erhältlichkeit und der vom BFM aufgezeigten Auffälligkeit – wonach der
Beschwerdeführer durch "unbekannte tamilische Gruppen" gesucht
E8574/2007
Seite 14
werde, dies aber zuvor nie geltend machte – als Gefälligkeitsschreiben zu
qualifizieren ist. Aufgrund seines nur allgemeinen Inhalts zur
Sicherheitslage in Sri Lanka kann dem Schreiben des EGMR sowie dem
eingereichten Internetartikel über das Attentat nichts konkret Relevantes
für das vorliegende Beschwerdeverfahren entnommen werden. Die
eingereichte polizeiliche Vorladung beinhaltet einen anberaumten
Gerichtstermin beim "District Court" und führt den Verdacht des
Tatbestandes "transportation of unauthorized explosives" auf. Neben der
Tatsache – wie die Vorinstanz festhielt – dass es ungereimt erscheint,
dass der Beschwerdeführer diese polizeiliche Vorladung bisher mit
keinem Wort erwähnt hatte, obwohl er vorgab, sich zu diesem Zeitpunkt
in Sri Lanka befunden zu haben, fällt Folgendes auf: Gemäss öffentlich
zugänglichen Berichten handelt es sich beim "District Court" in Sri Lanka
um ein erstinstanzliches Bezirksgericht, das sich mit zivilrechtlichen
Fragen befasst (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka unter
Notstandsrecht, 12.2007, S. 45,
_upload/1002_1200065076_srilankanotstandsrecht.pdf, abgerufen am
6. September 2011 und International Crisis Group, Sri Lanka's Judiciary;
Politicised Courts, Compromised Rights, 30.06.2009, S. 4, http://
/file_upload/2107_1307514989_neu.pdf., abgerufen am
6. September 2011). Mit strafrechtlichen Delikten befassen sich die
erstinstanzlichen "Magistrate Courts", mit schweren Strafrechtsdelikten
die Obergerichte ("High Courts"). Aufgrund der Tatsache, dass der
"District Court" für diesen Tatbestand des "transportation of unauthorized
explosives" nicht zuständig ist, wird klar, dass die vom Beschwerdeführer
zu den Akten gereichte Vorladung nicht geeignet ist, die behaupteten
Vorbringen zu belegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers
hinsichtlich dieses Vorwurfes und des gegen ihn hängigen
Strafverfahrens muss daher abschliessend als nachgeschoben und
unglaubhaft qualifiziert werden. An dieser Einschätzung vermögen die
diesbezüglichen Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers in
seiner Stellungnahme – er habe von einem Strafverfahren nichts gewusst
und sinngemäss, er habe erst durch die Zustellung der Dokumente durch
seine Ehefrau davon erfahren und wisse nicht, wie die Gerichte in Sri
Lanka organisiert seien – nichts zu ändern.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft gemacht hat, er habe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG erlebt oder befürchten müssen oder müsse solche für die Zukunft
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in begründeter Weise befürchten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht
seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
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7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
8.
8.1.
8.1.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.1.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2.
8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im publizierten Urteil BVGE
2008/2 vom 14. Februar 2008 zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie
eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis galt
der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als
unzumutbar (a.a.O. E. 6). Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im
Süden des Landes konnte für SriLanker tamilischer Ethnie indes als
zumutbar erachtet werden, wenn besonders begünstigende Faktoren –
wie ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine konkrete
Unterkunftsmöglichkeit – vorlagen, wobei mitzuberücksichtigen war, dass
je kürzer die vorangegangene Aufenthaltsdauer in Colombo und je länger
der Auslandaufenthalt was, desto höhere Anforderungen an das
Vorliegen der obgenannten Kriterien galten (a.a.O. E. 7.6.1 und E.7.6.2).
8.3.2. Mit Grundsatzurteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011
aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die letztmals mit erwähntem
BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die
Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das
Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz
grundsätzlich zumutbar ist (a.a. O. E. 13.1). Auch der
Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni
Gebiets – ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende
Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine
Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt (a.a.O. E. 13.2.1).
Weiterhin als unzumutbar muss der Wegweisungsvollzug,
übereinstimmend mit dem BFM, für das VanniGebiet gelten, welches zu
Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und in
welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die
Kriegshandlungen abgespielt haben (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die
aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas (d.h. die Provinzen North
Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum
Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die UvaProvinz) stammen und
dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich
zumutbar (a.a.O. E.13.3).
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8.3.3. Der Beschwerdeführer stammt aus Kandy (Zentralprovinz) und
lebte und arbeitete gemäss seinen Aussagen dort bis zum Februar 2007.
Eine Rückkehr dorthin ist sowohl nach bisheriger Rechtsprechung (vgl.
E.8.3.1) als auch nach neuer Rechtsprechung unverändert als zumutbar
zu betrachten (vgl. E. 8.3.2). Die Vorinstanz hat in ihren
Zumutbarkeitserwägungen zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich
beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handle, der
über mehrere Jahre Schuldbildung und Berufserfahrung im Handel
verfügt und zudem tamilisch und singhalesisch spricht. Zudem befinden
sich seine Ehefrau und Kinder und weitere Verwandte in Sri Lanka (A 1
S. 2, A10 S. 2). Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
über ein tragfähiges Beziehungsnetz und die notwendigen
Voraussetzungen verfügt, die ihm eine soziale und berufliche
Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat und die damit einhergehende
Existenzsicherung ermöglichen.
8.3.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
demnach auch als zumutbar.
8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2007 die
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unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde
und aufgrund der vorliegenden Aktenlage von einer aktuellen
Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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