Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8575/2010
Urteil vom 17. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
7. Dezember 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden, muslimische Bosniaken aus D._______
(Gemeinde E._______, Kanton Tuzla), am 17. August 2009 in der
Schweiz ein erstes Asylgesuch stellten, auf das das BFM mit Verfügung
vom 8. Oktober 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Oktober 2009 mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 abgewiesen
wurde,
dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben im Oktober 2009
in ihren Heimatstaat zurückkehrten,
dass sie ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem Kind am 31. Dezember
2009 erneut verlassen hätten und am 1. Januar 2010 in die Schweiz
gelangt seien, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin vom 2. bis 14. Januar 2010 wegen einer
akuten psychischen Krise hospitalisiert wurde (vgl. B21, Arztberichte des
[…] vom 2. Februar 2010 und der […] vom 3. Februar 2010),
dass die Beschwerdeführenden am 19. Januar 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum F._______ summarisch befragt und am 25. Januar
2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG zu ihren Asylgründen angehört
wurden,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche
geltend machten, sie seien im Oktober 2009 nach D._______
zurückgekehrt und hätten dort einige Zeit im von der Grossmutter des
Beschwerdeführers geerbten Haus gewohnt,
dass sie wegen der schwierigen Wohnbedingungen im Winter zu einem
Nachbarn gezogen seien, der ihnen eine Wohnung zur Verfügung gestellt
habe, wobei die Beschwerdeführerin als Gegenleistung dessen Haushalt
geführt habe,
dass die Beschwerdeführerin von diesem Nachbarn wiederholt belästigt
worden sei und sich in ihrer körperlichen Integrität bedroht gefühlt habe,
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dass die Beschwerdeführerin zudem seit ihrer Kindheit an psychischen
Problemen leide, welche sich verschlimmert hätten, nachdem sie im
Jahre 2008 mehrmals von Unbekannten überfallen worden sei,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe in Bosnien und
Herzegowina keine Arbeit gefunden und sei wegen seiner über
zweimonatigen Abwesenheit im Jahre 2009 beim Arbeitsamt nicht mehr
gemeldet gewesen, weshalb er das Recht auf eine Krankenversicherung
verloren habe,
dass er in die Schweiz gekommen sei, um seine Ehefrau ärztlich
behandeln und seinen Sohn impfen zu lassen,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden zwei Bestätigungen des Arbeitsamtes
von E._______ vom 4. Dezember 2009 als Beweismittel einreichten,
dass die Beschwerdeführerin vom 26. Februar bis 12. März 2010 erneut
psychiatrisch hospitalisiert wurde,
dass bezüglich der gesundheitlichen Situation zwei Arztberichte der
Integrierten Psychiatrie G._______ (…) vom 12. März 2010 und der
Erwachsenenpsychiatrie G._______ vom 20. April 2010 eingereicht
wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 - eröffnet am
9. Dezember 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die
Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, Bosnien und
Herzegowina sei mit Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2003 als
verfolgungssicherer Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 1
Bst. a AsylG bezeichnet worden,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare
Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34 Abs. 1
AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht
eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe, die ihnen den
Zugang zu medizinischen Behandlungen verunmöglichen würden, sowie
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die Probleme bei der Unterkunft nicht als Hinweise auf eine asylrelevante
Verfolgung erachtet werden könnten,
dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen um solche durch
private Drittpersonen handle, die jedoch nur dann asylrelevant seien,
wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme, was vorliegend
jedoch nicht zutreffe, da sich die Beschwerdeführerin nicht an die
Behörden gewandt habe, um Schutz zu erhalten,
dass die Beschwerdeführenden zudem die Möglichkeit gehabt hätten, in
eine andere Unterkunft umzuziehen, um weiteren Belästigungen zu
entgehen,
dass die Vorinstanz weiter festhielt, weder die in Bosnien und
Herzegowina herrschende politische Situation noch andere Gründe
sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat,
dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden ärztlichen
Berichten an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen
Symptomen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, im
Januar 2010 einen Selbstmordversuch mit einer Überdosis an
Medikamenten unternommen habe, gegenwärtig auf die regelmässige
Einnahme von Medikamenten angewiesen sei und eine ambulante
psychiatrische Behandlung benötige,
dass in Bosnien und Herzegowina zahlreiche Kliniken und spezialisierte
Institutionen für die Behandlung psychischer Krankheiten eröffnet worden
seien und verschiedene Therapien für die Behandlung von
Angstzuständen und posttraumatischen Belastungsstörungen angeboten
würden,
dass sich die Beschwerdeführerin an solche Institutionen wenden könne,
zumal sie bereits vor der Einreichung ihres ersten Asylgesuches in ihrem
Heimatstaat in Behandlung gewesen sei,
dass sie, sollte eine notwendige Therapie Kosten verursachen, die sie
nicht übernehmen könne, die Möglichkeit habe, das BFM um Gewährung
einer individuellen Rückkehrhilfe zu ersuchen, um die medizinischen
Kosten decken zu können,
dass die Beschwerdeführenden zudem sowohl in ihrem Heimatstaat als
auch im Ausland über ein breites familiäres Beziehungsnetz verfügen
würden,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Dezember 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben, wobei sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die
Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses
ersuchten,
dass mit verfahrensleitender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. Dezember 2010 die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden,
ihre Rechtsbegehren klar formuliert nachzureichen,
dass die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung mit Eingabe vom
20. Dezember 2010 nachkamen und dabei beantragten, die Verfügung
des BFM vom 7. Dezember 2010 sei betreffend den Vollzug der
Wegweisung aufzuheben und es sei den Beschwerdeführenden und
ihrem Kind infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie ihre Beschwerde damit begründeten, die Beschwerdeführerin
habe nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat die dringend nötige
psychiatrische Behandlung wegen fehlender Krankenversicherung nicht
weiterführen können und sei zudem mehrmals vom Vermieter sexuell
belästigt worden,
dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin auf die
Erlebnisse während des Krieges und die schwierige familiäre und soziale
Situation zurückzuführen seien,
dass die Gesundheitsversorgung in Bosnien und Herzegowina im Bereich
der Psychiatrie und Psychotherapie noch erhebliche Mängel aufweise,
sich diese auf die grösseren städtischen Zentren beschränke und die
Behandlungsstrukturen meist überlastet seien,
dass die dringend benötigte psychiatrische Behandlung der
Beschwerdeführerin nicht mit ausreichender Gewissheit gewährleistet sei,
zumal sie sich in Bosnien und Herzegowina bedroht sehe und damit die
Behandlungsprognose schlecht sei,
dass gemäss dem ärztlichen Bericht der (…) vom 14. Dezember 2010 bei
jeder Belastung die Gefahr einer Retraumatisierung bestehe, was zu
einer sofortigen Zustandsverschlechterung mit akuter Suizidalität führen
könne,
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dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten verwiesen
wird,
dass mit Eingabe der neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 18.
Dezember 2010 (recte 19. Januar 2011: Poststempel) ein weiterer
Arztbericht der (…) vom 30. Dezember 2010 eingereicht wurde, worin
bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2010 nach
einem erneuten Suizidversuch in die psychiatrische Klinik eingewiesen
worden sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG)
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten, ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
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wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde allein gegen den Vollzug der
Wegweisung richtet (vgl. Eingabe vom 20. Dezember 2010),
dass die Ziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (Anordnung der
Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung demzufolge
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass im Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Hinweise
auf eine Verfolgung ergeben, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlungen im Sinne von Art. 3
EMRK ersichtlich sind, die ihnen in Bosnien und Herzegowina droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und
Herzegowina zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen
Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass die Beschwerdeführenden insbesondere medizinische Gründe,
welche aus ihrer Sicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen
würden, anführen,
dass zu prüfen ist, ob die durch verschiedene Arztberichte belegten
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (schwere depressive
Episode mit psychotischen Symptomen, posttraumatische
Belastungsstörung) ein individuelles Vollzugshindernis bilden können,
dass betreffend die medizinische Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine
notwendige medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führt,
dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist,
dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im
Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte psychische
Erkrankung gemäss Aktenlage offenbar auf ihre soziale und familiäre
Situation respektive ihre schwierige Kindheit zurückzuführen ist, wobei
davon auszugehen ist, dass sich diese durch jüngere Ereignisse (Geburt
ihres Kindes, schwierige Lebensbedingungen, Erhalt des negativen
Entscheids des BFM) weiter verstärkt hat,
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dass zudem durchaus nachvollziehbar ist, dass die in der Schweiz
durchgeführten therapeutischen Gespräche eine gewisse
Retraumatisierung von früheren Ereignissen ausgelöst haben können,
dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Beschwerden bereits seit
dem Jahre 2006 in Bosnien und Herzegowina - unter anderem im
Gesundheitszentrum E._______ - medikamentös sowie bei einem
Psychiater behandeln liess (vgl. Akten A10, S. 3, 6, 8), weshalb davon
auszugehen ist, dass sie die notwendige medizinische Behandlung bei
einer Rückkehr in ihr Heimatland erhalten wird,
dass die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen in
Bosnien und Herzegowina gemäss Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich - wenn auch nicht auf einem
schweizerischen Niveau - vorhanden sind,
dass es in grösseren Städten, beispielsweise in Tuzla, psychiatrische
Kliniken und in weiteren Teilen in Bosnien und Herzegowina auch einige
NGOs gibt, die qualifizierte Psychotherapie anbieten (Rainer Mattern,
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bosnien-Herzegowina:
Behandlung psychischer Erkrankung, 30. April 2009, S. 4),
dass die Beschwerdeführenden zuletzt in D._______ wohnten, welches
unweit des Gesundheitszentrums E._______ respektive zirka (…) von
Tuzla entfernt liegt (vgl. A11/Beweismittel Nr. 2; A2, S. 5 und 9), weshalb
die Behandlung der Beschwerdeführerin auch in einer vernünftigen
Distanz zu ihrem Wohnort durchgeführt werden kann,
dass angesichts des labilen Gesundheitszustandes und des
Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführerin durch den
Wegweisungsentscheid beträchtliche psychische Beeinträchtigungen -
unter Umständen verbunden mit suizidalen Tendenzen - ausgelöst
werden könnten,
dass solche in der Schweiz sowie bei einer adäquaten medizinischen
Rückkehrhilfe auch in Bosnien und Herzegowina medikamentös
gedämpft sowie - wie hievor ausgeführt - im Heimatland der
Beschwerdeführerin adäquat therapeutisch behandelt werden können,
dass eine medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Übrigen,
wenn sie in ihrem eigenen sprachlichen und kulturellen Umfeld erfolgen
kann, Aussicht auf Erfolg hat,
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dass die Beschwerdeführenden zur Deckung der im Heimatland durch
eine notwendige Therapie entstehenden Kosten beim BFM unter Vorlage
entsprechender ärztlicher Atteste um individuelle Rückkehrhilfe ersuchen
können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2),
dass zudem für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den
Heimatstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des Zustandes
der Beschwerdeführerin notfalls medikamentös und insbesondere mit
einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann,
dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland
in D._______ - im von der Grossmutter des Beschwerdeführers geerbten
Haus - gewohnt haben, wo ihren Angaben zufolge Eltern und
Geschwister sowie weitere Verwandte leben (vgl. A2, S. 3 f. und A1, S.
4),
dass sie damit über ein grosses soziales Beziehungsnetz in Bosnien und
Herzegowina verfügen und angesichts der in diesem Land
traditionellerweise engen sozialen Familienbande anzunehmen ist, dass
ihre Verwandten sie nötigenfalls unterstützen werden,
dass insbesondere die weiblichen Verwandten (vgl. A1, S. 4; A2, S. 3 f.)
der psychisch angeschlagenen Beschwerdeführerin den nötigen Halt
geben können und ihr bei der Bewältigung des Alltags sowie der
Betreuung des noch kleinen Kindes (geb. November 2008) behilflich sein
können,
dass der Beschwerdeführer ferner vor seiner ersten Ausreise aus dem
Heimatstaat während mehrerer Jahre (…) und (…) gearbeitet hat (vgl.
A1, S. 3; B10, S. 2) und ihm zuzumuten ist, sich in seiner Heimat um eine
Arbeit zu bemühen, um für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen,
wobei ihn und seine Familie in einer Anfangsphase die zahlreichen
Verwandten unterstützen können,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
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bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos geworden ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht zu entsprechen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: