Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8577/2010
Urteil vom 10. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi (Vorsitz),
Mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Serbien,
alle vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 16. November 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2007 das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden vom 11. April 2007 abwies und ihre Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. Mai 2007 mit
Urteil vom 6. September 2010 vollumfänglich abwies,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres damaligen
Rechtsvertreters vom 7. Oktober 2010 darum ersuchten, es sei ihnen in
Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 4. Mai 2007 das Asyl,
eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie zur Begründung ihres Begehrens im Wesentlichen darauf
verwiesen, dass eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen
Beschwerden eingetreten sei,
dass der Beschwerdeführer neu unter einer mittelgradigen depressiven
Episode mit somatischem Syndrom leide und bei der Beschwerdeführerin
nunmehr auch eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden
sei und die Gefahr der Suizidalität bestehe,
dass sie aus diesen Gründen in den nächsten Jahren professioneller
fachärztlicher Hilfe bedürften,
dass die Familie im Falle der erzwungenen Rückkehr in den Heimatstaat
in jeder Hinsicht überfordert wäre und das Familienleben
zusammenbrechen würde,
dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte und Diagnosen davon
auszugehen sei, dass die von ihnen im ordentlichen Verfahren
vorgebrachten Übergriffe entgegen der in der Verfügung des BFM vom 4.
Mai 2007 vertretenen Auffassung glaubhaft seien und ihnen daher das
Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu gewähren sei,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ärztliche Berichte des
Psychiatrischen Diensts E._______ vom 24. September 2010 betreffend
die Beschwerdeführerin sowie vom 28. September 2010 betreffend den
Beschwerdeführer, eine Bestätigung der Universitären Psychiatrischen
Dienste F._______ vom 16. September 2010 betreffend die Teilnahme
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der Beschwerdeführerin an der psychoedukativen Gruppe für
traumatisierte MigrantInnen, sowie Schreiben der Klassenlehrerein des
Sohnes C._______ vom 15. September 2010 und der
Kindergartenlehrpersonen des Sohns D._______ vom 14. September
2010 zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2010 – eröffnet am
17. November 2010 - das Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführenden abwies, seine Verfügung vom 4. Mai 2007 für
rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, den Beschwerdeführenden eine
Gebühr von Fr. 600.- auferlegte und feststellte, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer neu mandatierten
Rechtsvertreterin vom 14. Dezember 2010 – vorab per Telefax – darum
ersuchten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen
wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in formeller Hinsicht sinngemäss um Aussetzung des Vollzugs
der Wegweisung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchten,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom
15. Dezember 2010 die vorsorgliche Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs anordnete,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem
Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33
Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen
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Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung des Asyls
angeordneten Wegweisung abgewiesen hat,
dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde,
dass die Beschwerdeführenden über dies am Verfahren vor dem BFM
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, womit sie zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), und auf diese
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung
des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich
nichtgeregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die
verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch
auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren
Hinweisen) abgeleitet wird,
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein
Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit
eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
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dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat, und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft
erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil
abgeschlossen worden ist,
dass ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu
bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des
Revisionsverfahrens zu behandeln ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S.
103 f. mit weiteren Hinweisen),
dass, nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden
auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt
hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, das
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob die Vorinstanz das Gesuch
zu Recht abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde ausdrücklich einzig
betreffend die Frage des Vollzugs der Wegweisung eine Neubeurteilung
beantragt haben, und sich daher vorliegend die Prüfung auf das
Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernisse beschränkt,
dass im Folgenden somit zu prüfen ist, ob seit dem Abschluss des
ordentlichen Verfahrens mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. September 2010 eine wesentliche Veränderung der Sachlage
eingetreten ist, welche geeignet ist, einen anderen Entscheid in der Frage
der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
herbeizuführen,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darlegte, die im
Wiedererwägungsgesuch vorgetragenen Gründe seien bereits
Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen und in diesem
einlässlich gewürdigt worden,
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das sich demnach aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden
sowie den von ihnen neu eingereichten Dokumenten keine nachträgliche
erhebliche Veränderung der Sachlage ergebe, welche geeignet wäre, die
Rechtskraft der Verfügung vom 4. Mai 2007 zu beseitigen,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe vom 14.
Dezember 2010 im Wesentlichen in Wiederholung ihrer Vorbringen im
Wiedererwägungsbegehren auf die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten
für ihre gesundheitlichen Probleme und die schlechte soziale und
ökonomische Situation der Roma in Serbien verweisen,
dass sich nach Auffassung des Gerichts die Ausführungen des
Bundesamts in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2010
als zutreffend erweisen,
dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der
Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der
betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist,
dass die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard
entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat- oder
Herkunftsstaat allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt
(vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr.
24 E. 5a und 5b),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. September
2010 die im ordentlichen Verfahren vorgebrachten medizinischen
Probleme der Beschwerdeführenden würdigte und die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs unter Hinweis auf die bestehenden
Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat sowie die Möglichkeit der
adäquaten Vorbereitung auf die Rückkehr mit ärztlicher Hilfe und der
Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe bejahte (vgl. BVGE E-
3650/2007 vom 6. September 2010 E. 8.5.2 S. 16 f.),
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dass in den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten ärztlichen
Berichten vom 24. und 28. September 2010 zusätzlich zu den bereits
bekannten gesundheitlichen Problemen bei den Beschwerdeführenden
eine schwere (Beschwerdeführerin) beziehungsweise mittelgradige
(Beschwerdeführer) depressive Episode diagnostiziert und auf eine
möglicherweise notwendige Hospitalisation der Beschwerdeführerin
aufgrund vorliegender Anzeichen für eine Suizidalität hingewiesen wurde,
dass damit jedoch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführenden in einem Ausmass dargetan wird, welches es
rechtfertigen würde, die im ordentlichen Verfahren getroffene
Einschätzung umzustossen und den Wegweisungsvollzug wegen
Vorliegens einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu bezeichnen,
dass namentlich für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den
Heimatstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des
psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit
einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann und
davon auszugehen ist, dass auch die neu diagnostizierten Beschwerden
der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat adäquat behandelbar
sind,
dass im Weiteren sowohl die soziale und ökonomische Situation der
Beschwerdeführenden als auch der Aspekt des Kindeswohls bereits im
ordentlichen Verfahren gewürdigt wurden (vgl. BVGE a.a.O. E. 8.5.3. S.
17 f.) und diesbezüglich aus den Ausführungen im
Wiedererwägungsverfahren keine erhebliche Veränderung der Sachlage
ersichtlich ist,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen hat,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch, es sei der der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren beziehungsweise es seien
vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, gegenstandlos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, unabhängig
von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden,
abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren
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und deshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen..
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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