Abtei lung V
E-8582/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2007
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-8582/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 29. April 2007 verliess und über die Türkei, Griechenland und Ita-
lien am 22. Mai 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleich-
en Tag um Asyl nachsuchte,
dass die Befragung zur Person am 24. Mai 2007 im A._______ und die
Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige Behörde des
B._______ am 10. Juli 2007 erfolgte,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit
begründete, er sei irakischer Staatsangehöriger, ebenso wie sein Vater
Kurde, die Mutter sei Araberin, mit letztem Wohnsitz in C._______
(Provinz Dohuk) und islamischen Glaubens,
dass er seit 1992 zusammen mit seiner Familie in C._______ gewohnt,
die Schule besucht und danach in _______ gearbeitet habe,
dass er mit den Behörden oder mit Organisationen nie Probleme ge-
habt habe,
dass er vor einigen Jahren wegen Tätlichkeiten zu einer kurzen Ge-
fängnisstrafe verurteilt worden sei,
dass er in eine Frau verliebt gewesen sei, deren Familie eine Heirat
ablehnte,
dass die Frau von ihrem Vater, nachdem er von ihrer Entjungferung er-
fahren habe, angeschossen worden und in der Folge an den Verletzun-
gen gestorben sei,
dass deshalb der Vater der Verstorbenen festgenommen worden sei
und ihn gegenüber den Behörden bezichtigt habe, der Verursacher des
Konflikts gewesen zu sein,
dass er deshalb behördlich gesucht worden und aus dem Irak ausge-
reist sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
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dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren trotz ent-
sprechender Aufforderungen keine Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 - eröffnet am
14. Dezember 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerde-
führer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist
von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür
keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass er trotz wiederholter Aufforderungen keine rechtsgenüglichen
Identitäts- oder Reisepapiere eingereicht habe, obwohl er eigenen An-
gaben zufolge zwecks Beschaffung seiner zu Hause zurück gelasse-
nen Dokumente (Identitätskarte und Nationalitätenausweis) telefoni-
schen Kontakt mit seiner Familie gepflegt habe und zu den drei nörd-
lichen Provinzen des Irak gut ausgebaute Kommunikationswege be-
stünden, welche rege benutzt würden,
dass angesichts dieser Sachlage keine entschuldbaren Gründe vorlä-
gen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht haben könnten, in-
nert Frist gültige Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig seien,
dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu wesentli-
chen Punkten gemacht habe,
dass er beispielsweise bei der Befragung zur Person vorgebracht ha-
be, er habe um die Hand seiner Freundin angehalten, wogegen er an-
lässlich der kantonalen Anhörung ausgesagt habe, er habe nie um ihre
Hand angehalten,
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dass er sodann bei der Befragung zur Person ausgesagt habe, seine
Freundin sei nach einer Woche gemeinsamen Aufenthalts in der Um-
gebung von D._______ mit der Bemerkung zu ihrer Familie zurückge-
kehrt, sie werde versuchen, ihre Eltern von der Beziehung zu überzeu-
gen,
dass er im Gegensatz dazu anlässlich der Anhörung zu den Asylgrün-
den ausgeführt habe, der Vater seiner Freundin habe sie, nachdem er
vom Geschlechtsverkehr zwischen ihnen erfahren habe, in D._______
angerufen und ihr befohlen, nach Hause zurückzukehren,
dass er zudem im Empfangs- und Verfahrenszentrum vorgebracht ha-
be, er habe in der Türkei erfahren, dass seine Freundin am 15. oder
16. April 2007 gestorben sei, im Unterschied dazu bei der kantonalen
Anhörung indessen geltend gemacht habe, er könne sich nicht mehr
erinnern, wann sie gestorben sei,
dass er des Weiteren anlässlich der Befragung zur Person zunächst
ausgesagt habe, es habe seit Anfang April 2007, als er D._______
verlassen habe, einen Haftbefehl gegen ihn gegeben, um dann später
bei der kantonale Anhörung vorzubringen, er habe bis ungefähr am
27. April 2007 in _______ gearbeitet und glaube, der gegen ihn ange-
ordnete Haftbefehl bestehe seit seiner Ausreise am 29. April 2007,
dass schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde
von den Behörden gesucht, weil er die Ursache für die Tötung seiner
Freundin durch ihren Vater sei, weltfremd sei und der allgemeinen Er-
fahrung und Logik des Handelns widerspreche,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten ver-
möchten, ihre Asylrelevanz deshalb nicht geprüft werden müsse und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten
nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezem-
ber 2007 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
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und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
des Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung
der Unzumutbarkeit beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege er-
sucht,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 20. Dezember 2007 mitteilte, er dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtete und den Entscheid über das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt ver-
legte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 die
Kopie einer Identitätskarte einreichte und die Beschaffung des Haftbe-
fehls "in der nächsten Zeit" in Aussicht stellte,
dass er am 13. Februar 2008 eine Identitätskarte im Original zu den
Akten reichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insbes.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass deshalb auf das Eventualbegehren in der Rechtsmitteleingabe
(Ziff. 2 der Rechtsbegehren), es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutre-
ten ist,
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. a.E.),
dass der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Frist von
48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Dokumente zur einwand-
freien Feststellung seiner Identität zu den Akten reichte, womit die
Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch wegen
fehlender Papiere erfüllt ist (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass an dieser Feststellung die erst auf Beschwerdeebene einge-
reichte Identitätskarte, welche der Beschwerdeführer eigenen Anga-
ben zufolge bei seinen Eltern gelassen und von der Schweiz aus be-
schafft habe, nichts zu ändern vermag, zumal es bei der 48-Stunden-
Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer
Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Rei-
se in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.),
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dass zu prüfen bleibt, ob für das Nichteinreichen von Reise- oder Iden-
titätspapieren entschuldbare Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass der Beschwerdeführer als entschuldbare Gründe für das Nicht-
einreichen eines Reise- oder Identitätspapieres innerhalb von 48 Stun-
den vorbrachte, er habe die Telefonnummer vergessen (Akten BFM
A1/10 S. 4) respektive bei der Anhörung zu den Asylgründen auf die
Frage nach seinen bisher erfolgten Bemühungen antwortete, ein Ira-
ker, den er in der Schweiz kennengelernt habe, habe ihm verspro-
chen, seine Identitätskarte aus dem Irak mitzubringen (A14/20 S. 5),
dass er weiter auf die Frage, weshalb er seine Identitätskarte nicht mit
in die Schweiz gebracht habe, antwortete, er habe nicht daran gedacht
(A14/20 S. 5),
dass diese Erklärungen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind,
zumal es ihm ohne weiteres zumutbar und auch möglich gewesen wä-
re, bereits nach der erstmaligen Aufforderung zur Papierbeschaffung
vom 24. Mai 2007 aktiv zu werden und an der Anhörung zu seinen
Asylgründen am 10. Juli 2007 wenigstens seine erfolglos gebliebenen
Bemühungen zur Beschaffung seiner Identitätskarte offenzulegen,
dass seine Erklärung, er habe bei der Ausreise aus dem Irak nicht an
seine Identitätskarte gedacht, realitätsfremd und deshalb nicht nach-
vollziehbar ist,
dass zudem sein Vorbringen in der Beschwerde vom 18. Dezember
2007, es sei ihm bis heute trotz wiederholter Versuche nicht möglich
gewesen, eine geeignete Person für den Transport seiner Identitäts-
karte zu finden, im Widerspruch zu seinen diesbezüglichen Ausführun-
gen anlässlich der kantonalen Anhörung steht (vgl. A14/20 S. 5),
dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für
das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stun-
den glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) entgegen den diesbezüglichen Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
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lingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direk-
ten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als unglaubhaft zu bezeichnen sind und sich die Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöp-
fen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des
Asylgesuchs zu wiederholen, ohne indessen in substanziierter und de-
taillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu neh-
men,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann und es sich angesichts dieser Sachla-
ge erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzu-
gehen,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise die in der Eingabe
vom 20. Dezember 2007 in Aussicht gestellte Beschaffung des Haftbe-
fehls schuldig geblieben ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilte und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdi-
schen Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE
E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden
Beurteilung bildet, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen lässt (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer Beurtei-
lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, in diesen drei kur-
dischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und
die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, als dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste,
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dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar ist und damit das Element der unzumutba-
ren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch
den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfällt,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar,
dass der Beschwerdeführer aus C._______ stammt, wo er eigenen
Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise gelebt hat,
dass er in C._______ mit seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern
über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und angesichts
seines Alters (geb. _______) und seiner Berufserfahrung davon auszu-
gehen ist, er werde sich in seiner Heimat mit Hilfe seiner Familie wie-
der in den Arbeitsmarkt integrieren können,
dass ihm des Weiteren die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau ei-
ner neuen Existenzgrundlage erleichtern kann,
dass somit weder die allgemeine Lage in der Heimatprovinz (Dohuk)
des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) wären,
dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos ist und sich
die Bedürftigkeit aus den Akten ergibt, weshalb das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der
Beschwerdeführer davon zu befreien ist, die Verfahrenskosten zu tra-
gen,
dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtli-
cher Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Der
Beschwerdeführer wird davon befreit, die Verfahrenskosten zu tragen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewie-
sen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- E._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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